Elektronische Entgeltunterlagen ab 2027: euBP-Pflicht und digitale Personalakte für Arbeitgeber

Elektronische Entgeltunterlagen ab 2027: euBP und digitale Personalakte

Sandra Müller, HR- und Payroll-Managerin in einem mittelständischen Maschinenbaubetrieb, hält den Brief in der Hand: Die Deutsche Rentenversicherung kündigt eine Betriebsprüfung an. Ihr Blick fällt auf das Regal hinter dem Schreibtisch: drei Ordner voller Immatrikulationsbescheinigungen, abgehefteter Jobticket-Rechnungen und Minijob-Befreiungsanträge, alles auf Papier. Bislang hat sie das immer so gehandhabt, und es lief gut. Doch dieses Mal ist etwas anders. Ab 2027 gelten neue Regeln für die Art, wie diese Unterlagen vorliegen müssen. Wer die Umstellung verschläft, riskiert Beanstandungen und im schlimmsten Fall Nachforderungen.

Genau um diese Umstellung geht es in diesem Beitrag. Die euBP, die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, wird zum 1. Januar 2027 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die Übergangsphase, in der man sich noch befreien lassen konnte, endet. Wir zeigen Ihnen, was das konkret bedeutet, welche Dokumente betroffen sind, welche Anforderungen an die digitale Ablage gelten und wie Sie die Pflicht ohne ein aufwendiges IT-Projekt erfüllen. Wenn Sie ohnehin überlegen, die Lohnabrechnung auszulagern und die euBP-Pflicht gleich mit zu übergeben, finden Sie am Ende ebenfalls einen Weg.

Was ist die euBP? Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung kurz erklärt

Die euBP ist das Verfahren, mit dem die Deutsche Rentenversicherung ihre turnusmäßige Betriebsprüfung der Rentenversicherung digital durchführt. Statt Aktenordner vor Ort zu wälzen, erhält der Prüfdienst die relevanten Daten in strukturierter elektronischer Form direkt aus dem Entgeltabrechnungssystem des Arbeitgebers, übermittelt über das gesicherte eXTra-Verfahren. Der Begriff steht ausgeschrieben für elektronisch unterstützte Betriebsprüfung, und genau darin liegt der Kern: Die Prüfung wird durch Datensätze unterstützt, die der Arbeitgeber liefert, nicht mehr durch Papierberge, die der Prüfer sichtet.

Für Sandra Müller heißt das: Die klassische Vor-Ort-Prüfung mit dem Ordner unter dem Arm verliert an Bedeutung. An ihre Stelle tritt ein Datenaustausch, der eine saubere, vollständige und korrekt strukturierte digitale Datenbasis voraussetzt. Wer diese Basis hat, sieht der Prüfung gelassen entgegen. Wer sie nicht hat, gerät unter Druck. Eine fehlerfreie Lohnabrechnung als Basis für die Betriebsprüfung ist deshalb keine Kür mehr, sondern die Voraussetzung dafür, dass die euBP reibungslos funktioniert.

euBP vs. klassische Betriebsprüfung

Die Rechtsgrundlage für die Prüfung selbst bleibt unverändert: Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Was sich ändert, ist die Form. Die folgende Gegenüberstellung macht den Unterschied deutlich:

Merkmal Klassische Betriebsprüfung euBP (elektronisch unterstützt)
Datenübergabe Papierunterlagen, Ausdrucke, teils vor Ort Strukturierte Datensätze über eXTra-Verfahren
Begleitunterlagen Physische Ordner, Kopien Elektronische Dokumente, digital abgelegt
Prüfungsvorbereitung Zusammensuchen und Kopieren Systemseitiger Export aus der Abrechnung
Fehleranfälligkeit Hoch (unvollständige Ordner, Suchaufwand) Geringer bei sauberer digitaler Ablage
Aufwand für den Arbeitgeber Hoch am Prüftag Verlagert auf laufende, saubere Datenpflege

Der entscheidende Punkt: Die euBP verlagert den Aufwand vom hektischen Prüftag auf die laufende, ordentliche Datenhaltung. Das ist eine Chance, denn wer seine Unterlagen ohnehin strukturiert digital führt, hat am Prüftag praktisch nichts mehr zu tun. Das ist aber auch ein Risiko, denn wer erst kurz vor der Prüfung anfängt zu digitalisieren, hat die schwerste Variante gewählt.

Zeitleiste: Wie die euBP zur Pflicht wurde

Die euBP ist keine plötzliche Neuerung, sondern das Ende eines mehrjährigen Übergangs. Die Deutsche Rentenversicherung hat das Verfahren schrittweise eingeführt:

Zeitpunkt Was gilt
seit 01.01.2022 Begleitende Entgeltunterlagen müssen grundsätzlich in elektronischer Form vorliegen
seit 01.01.2023 euBP verpflichtend für die Daten der Entgeltabrechnung
seit 01.01.2025 euBP verpflichtend für die Daten der Finanzbuchhaltung
bis 31.12.2026 Befreiung von der elektronischen Führung auf Antrag noch möglich
ab 01.01.2027 Für alle Abrechnungsfälle verpflichtend, ausnahmslos

Die euBP ist also seit dem 1. Januar 2025 in ihren Kernbereichen bereits verpflichtend. Was zum 1. Januar 2027 wegfällt, ist die letzte Ausnahme: die Möglichkeit, sich per Antrag von der elektronischen Führung der begleitenden Unterlagen befreien zu lassen. Hinzu kommt: Die Rentenversicherung prüft jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV). Es ist also keine Frage, ob eine Prüfung kommt, sondern nur wann. Die Details des Verfahrens beschreibt die Informationsseite der Deutschen Rentenversicherung zur euBP.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert: das Ende der Befreiung

Der zentrale Stichtag ist der 1. Januar 2027. Bis dahin galt eine Erleichterung, die vielen Arbeitgebern Luft verschafft hat. Ab diesem Datum ist sie Geschichte. Das ist die wichtigste Botschaft für jeden, der noch mit Papier oder halbdigitalen Zwischenlösungen arbeitet.

§ 8 BVV: Die Befreiung auf Antrag läuft aus

Die Beitragsverfahrensverordnung regelt in § 8 BVV, welche Entgeltunterlagen zu führen sind und in welcher Form. Absatz 2 listet die begleitenden Entgeltunterlagen auf, die elektronisch vorzuhalten sind. Absatz 3 enthält die Übergangsregelung, die jetzt ausläuft. Wörtlich heißt es dort:

Bis zum 31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien lassen.

Der genaue Wortlaut steht in § 8 der Beitragsverfahrensverordnung. Die Konsequenz ist eindeutig: Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2027 gibt es keine Befreiung mehr. Ein Antrag, der heute noch gestellt werden könnte, wirkt maximal bis Ende 2026. Danach müssen alle begleitenden Unterlagen elektronisch geführt werden, ohne Wenn und Aber.

Wer betroffen ist: alle Arbeitgeber, ausnahmslos

Ein häufiges Missverständnis lautet: Die euBP-Pflicht treffe nur große Unternehmen mit eigener IT-Abteilung. Das ist falsch. Die euBP Pflicht gilt ab 2027 für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Der kleine Handwerksbetrieb mit fünf Beschäftigten ist ebenso betroffen wie der Konzern. Auch Betriebe, die überwiegend Minijobber beschäftigen, sind eingeschlossen, denn gerade die Nachweise rund um geringfügige Beschäftigung gehören zu den prüfungsrelevanten Unterlagen.

Die Verantwortung liegt dabei klar beim Arbeitgeber. Nicht der Steuerberater, nicht der Softwareanbieter, sondern das Unternehmen selbst haftet dafür, dass die Unterlagen bei einer Prüfung elektronisch, vollständig und korrekt vorliegen. Wer diese Pflicht ernst nimmt, kann der Betriebsprüfung gelassen entgegensehen. Wer sie ignoriert, geht ein Risiko ein, das sich mit überschaubarem Aufwand vermeiden ließe.

Welche Unterlagen ab 2027 elektronisch vorliegen müssen

Viele denken bei Entgeltunterlagen zuerst an die monatliche Lohnabrechnung. Die gehört selbstverständlich dazu. Entscheidend ist aber der zweite Teil: die sogenannten begleitenden, prüfungsrelevanten Nachweise. Diese Dokumente belegen, warum eine bestimmte beitrags- oder steuerrechtliche Behandlung korrekt war, und genau hier schaut der Prüfdienst besonders genau hin. Nach § 28f SGB IV sind Entgeltunterlagen für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, vollständig, richtig und zeitgerecht geordnet zu führen.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Kategorien ab 2027 elektronisch vorgehalten werden müssen und warum sie prüfungsrelevant sind:

Unterlage Warum prüfungsrelevant Häufige Fallstricke
Lohn- und Gehaltsabrechnungen Kern der Beitrags- und Steuerberechnung Fehlende Monate, nicht nachvollziehbare Korrekturen
Immatrikulationsbescheinigungen Belegen den Werkstudentenstatus und die SV-Freiheit Abgelaufene oder fehlende Bescheinigungen
Jobticket-Rechnungen Belegen die steuer- und beitragsfreie Behandlung Rechnung nicht auffindbar, kein Nachweis der Weitergabe
Kitazuschuss-Nachweise Belegen die Steuer- und Beitragsfreiheit des Zuschusses Fehlende Betreuungsnachweise der Einrichtung
Minijob-Befreiungsanträge Belegen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Antrag nicht dokumentiert, Datum unklar

Gerade der letzte Punkt ist ein Klassiker in Prüfungen. Wenn ein geringfügig Beschäftigter sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, muss dieser Antrag lückenlos dokumentiert sein. Wie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs rechtssicher abläuft und dokumentiert wird, ist ein eigenes Thema, das im Kontext der euBP an Bedeutung gewinnt: Der Antrag ist ab 2027 elektronisch vorzuhalten.

Auch für die Lohnsteuerprüfung, die vom Finanzamt getrennt von der Rentenversicherung durchgeführt wird, überschneiden sich die benötigten Nachweise stark. Ein Überblick, welche Unterlagen für die Lohnsteuerprüfung bereitliegen sollten, hilft dabei, die Ablage von Anfang an so aufzubauen, dass sie beide Prüfungsarten bedient. Der Vorteil einer sauberen digitalen Struktur: Sie erfüllt die Anforderungen mehrerer Prüfstellen gleichzeitig.

Anforderungen an die digitale Ablage

Elektronisch vorhalten bedeutet nicht, die Papierordner einfach einzuscannen und in einem beliebigen Ordner auf dem Server abzulegen. Die Deutsche Rentenversicherung erwartet eine strukturierte, geordnete und nachvollziehbare Datenhaltung. Wer hier schludert, riskiert, dass die Prüfung trotz vorhandener Dokumente beanstandet wird.

Dateiformat und Struktur

Die Unterlagen müssen in einem gängigen, lesbaren Format vorliegen, das eine dauerhafte und unveränderte Wiedergabe ermöglicht. Wichtiger noch als das einzelne Format ist die Struktur: Die Dokumente müssen für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, geordnet sein. Ein Wust unsortierter PDF-Dateien erfüllt diese Anforderung nicht. Der Prüfer muss zu jedem Mitarbeiter und zu jedem Zeitraum die passenden Belege zweifelsfrei zuordnen können.

Dokumentenbenennung

Ein oft unterschätzter Punkt ist die Benennung der Dateien. Für den elektronischen Datenaustausch gelten Vorgaben zur zulässigen Zeichenlänge und zu den erlaubten Zeichen im Dateinamen. Sonderzeichen, Umlaute an der falschen Stelle oder überlange Dateinamen können dazu führen, dass ein Dokument im Übermittlungsverfahren nicht korrekt verarbeitet wird. Wer die Ablage manuell aufbaut, muss diese technischen Regeln kennen und diszipliniert einhalten, Datei für Datei. Genau an dieser Stelle spielen systemgestützte Lösungen ihre Stärke aus, weil sie die Benennung automatisch normgerecht erzeugen.

Revisionssicherheit und Aufbewahrungsfrist

Zwei Begriffe sind hier zentral. Revisionssicherheit bedeutet, dass ein einmal abgelegtes Dokument nicht mehr unbemerkt verändert oder gelöscht werden kann und dass jede Änderung nachvollziehbar protokolliert wird. Nur so kann der Prüfdienst darauf vertrauen, dass die vorgelegten Unterlagen dem Original entsprechen.

Die Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus § 28f SGB IV: Der Arbeitgeber hat die Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Der Wortlaut steht in § 28f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der Prüfrhythmus von mindestens vier Jahren in § 28p SGB IV. Für steuerrelevante Lohnunterlagen gelten daneben die längeren steuerlichen Aufbewahrungspflichten. In der Praxis bedeutet das: Die Unterlagen müssen über Jahre hinweg unverändert, geordnet und jederzeit abrufbar bleiben.

Weil bei diesem Austausch sensible Personaldaten bewegt werden, ist der Datenschutz kein Nebenaspekt, sondern eine Kernanforderung. Wie der Datenschutz beim Austausch der Lohndokumente organisiert sein sollte, gehört von Anfang an in die Planung jeder digitalen Ablage. Eine detaillierte Auflistung der begleitenden Entgeltunterlagen und ihrer Form findet sich auch im Lexikon der Deutschen Rentenversicherung zum Stichwort Entgeltunterlagen.

Digitale Mitarbeiterakte: faktisch unverzichtbar

An dieser Stelle taucht regelmäßig die Frage auf: Schreibt der Gesetzgeber eine digitale Personalakte ausdrücklich vor? Die ehrliche Antwort lautet: nein, nicht wortwörtlich. Es gibt keinen Paragrafen, der eine bestimmte Software oder eine benannte digitale Akte verlangt. Und trotzdem ist die Diskussion, ob eine digitale Personalakte Pflicht ist, an der Praxis vorbei gedacht.

Denn wenn ab 2027 sämtliche prüfungsrelevanten Nachweise elektronisch, revisionssicher, geordnet und über Jahre hinweg abrufbar vorliegen müssen, dann ist die digitale Mitarbeiterakte faktisch der einzige praktikable Weg, diese Pflicht zu erfüllen. Anders gesagt: Formal ist sie nicht vorgeschrieben, praktisch ist sie unverzichtbar. Wer versucht, die euBP-Anforderungen ohne eine strukturierte elektronische Personalakte zu erfüllen, baut sich einen Flickenteppich aus Einzeldateien, der bei der nächsten Prüfung zur Belastung wird.

Die Vorteile einer sauberen digitalen Akte gehen weit über die Betriebsprüfung hinaus:

  • Prüfungssicherheit: Alle Nachweise sind pro Mitarbeiter und Jahr sofort auffindbar, der Export für die euBP erfolgt auf Knopfdruck.
  • Personenunabhängigkeit: Fällt die Kollegin aus, die bisher wusste, wo welcher Ordner steht, findet sich die Vertretung trotzdem sofort zurecht.
  • Zeitersparnis im Alltag: Kein Suchen, kein Kopieren, kein Nachfordern von Dokumenten bei Mitarbeitenden.
  • Datenschutz und Zugriffskontrolle: Nur berechtigte Personen sehen die Akte, jeder Zugriff ist protokolliert.

Für Sandra Müller bedeutet der Umstieg von der Papierakte auf die digitale Entgeltakte vor allem eines: Sie gewinnt die Kontrolle zurück. Statt drei Ordner durchzublättern, wenn der Prüfer anruft, hat sie alles an einem Ort. Wie sich eine digitale Personalverwaltung im Mittelstand konkret aufbauen lässt und wie Mitarbeitende ihre Lohnabrechnung und Lohndokumente online bereitgestellt bekommen, zeigt, dass das kein Großprojekt sein muss, sondern ein klar strukturierter, überschaubarer Schritt.

So lösen Sie die Pflicht ohne IT-Projekt

Die berechtigte Sorge vieler HR-Verantwortlicher lautet: Bedeutet die euBP-Pflicht jetzt ein monatelanges IT-Projekt mit Beratungshäusern, Schnittstellenprogrammierung und hohem Budget? Die klare Antwort ist nein. Die Pflicht lässt sich in einen bestehenden, betreuten Prozess einbetten, ohne dass Ihr Unternehmen selbst Software auswählen, einführen und pflegen muss.

Bei LohnDialog läuft der digitale Dokumentenaustausch über project b., das Online-Portal von LohnDialog. In diesem Portal werden ab dem 1. Januar 2027 die prüfungsrelevanten Unterlagen revisionssicher und gemäß den Vorgaben abgelegt. Das Entscheidende dabei: Viele unserer Kunden nutzen das Portal längst für den täglichen Austausch von Lohndokumenten und Bescheinigungen. Die euBP-Pflicht wird damit im bestehenden Prozess einfach miterledigt, ohne dass sich für Ihr Team der Ablauf grundlegend ändert.

Für die Sicherheit und Rechtskonformität stehen konkrete Merkmale:

Anforderung Umsetzung im Portal project b.
Informationssicherheit Zertifiziert nach ISO 27001:2022
Datenstandort Made und gehostet in Deutschland
Mitarbeiter-Zugang Selfservice für Beschäftigte (Abrechnungen, Bescheinigungen)
Datenqualität Systemseitige Validierung der Dokumente
Ablageform Revisionssichere Datenhaltung nach § 8 Absatz 2 BVV

Die revisionssichere Datenhaltung nach § 8 Absatz 2 BVV ist bei uns Bestandteil des Full-Service. Das Portal selbst finden Sie unter project b.. Es fügt sich nahtlos in die Abrechnung ein, sodass die Unterlagen dort landen, wo sie hingehören, und im Prüfungsfall auf Knopfdruck bereitstehen. Wie das Zusammenspiel von Abrechnung und Portal in der Praxis aussieht, zeigt der Weg zu Ihrem digitalen Lohnbüro: ein fester persönlicher Ansprechpartner, ausfallsichere Prozesse und die proaktive Information, sobald sich gesetzliche Vorgaben ändern, damit Sie nie wieder von einem Stichtag überrascht werden.

Genau dieser Punkt macht den Unterschied. Als Familienunternehmen mit über 35 Jahren Erfahrung und mehr als 60 Fachkräften an vier Standorten begleiten wir die Umstellung nicht als einmaliges Projekt, sondern als dauerhaften Prozess. Sie müssen die euBP-Anforderungen nicht selbst im Blick behalten, das übernehmen wir für Sie und melden uns, bevor es kritisch wird.

Checkliste: in sechs Monaten euBP-ready

Thomas Keller, kaufmännischer Leiter eines Bauunternehmens, kennt das Gefühl, wenn ein Stichtag näher rückt und die Zuständigkeit unklar ist. Bei ihm kommen zur euBP noch die Besonderheiten des Baulohns hinzu: SOKA-BAU-Nachweise, tarifliche Sonderregelungen und die getrennte Dokumentation für Zoll- und SV-Prüfungen. Für ihn und für alle, die strukturiert vorgehen wollen, ist hier ein realistischer Sechs-Monats-Plan:

Zeitraum Aufgabe Ergebnis
Monat 1 Bestandsaufnahme: Welche Unterlagen liegen wo, in welcher Form? Vollständige Übersicht aller prüfungsrelevanten Dokumente
Monat 2 Lücken schließen: Fehlende Nachweise nachfordern und digitalisieren Keine offenen Belege mehr aus Vorjahren
Monat 3 Struktur festlegen: Ablage pro Mitarbeiter und Kalenderjahr Einheitliches, prüfungsfestes Ordnungsprinzip
Monat 4 Portal einrichten und Mitarbeitende an den Selfservice heranführen Laufender digitaler Dokumentenaustausch
Monat 5 Testlauf: Beispielexport für die euBP simulieren Bestätigte technische Bereitschaft
Monat 6 Routine verankern und Zuständigkeiten dokumentieren Personenunabhängiger, stabiler Prozess

Wer diesen Plan im Sommer 2026 startet, geht entspannt in das Jahr 2027. Und wer merkt, dass die eigenen Kapazitäten dafür nicht reichen, muss die Aufgabe nicht allein stemmen. Gerade branchenspezifische Anforderungen wie im Baulohn lassen sich mit einem erfahrenen Partner deutlich leichter meistern, der die Fristen kennt und die Prozesse mitbringt, um der Betriebsprüfung gelassen entgegenzusehen.

Häufig gestellte Fragen zur euBP und zu elektronischen Entgeltunterlagen

Was bedeutet euBP?
euBP steht für elektronisch unterstützte Betriebsprüfung. Es ist das Verfahren, mit dem die Deutsche Rentenversicherung ihre turnusmäßige Betriebsprüfung digital durchführt. Der Arbeitgeber übermittelt die prüfungsrelevanten Daten in strukturierter elektronischer Form, statt sie in Papierform vorzulegen.

Ab wann ist die euBP verpflichtend?
Die euBP ist für die Entgeltabrechnung seit dem 1. Januar 2023 und für die Finanzbuchhaltung seit dem 1. Januar 2025 verpflichtend. Bis zum 31. Dezember 2026 war noch eine Befreiung auf Antrag möglich. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht für alle Abrechnungsfälle ausnahmslos.

Kann ich mich noch von der elektronischen Führung befreien lassen?
Ein Befreiungsantrag nach § 8 Absatz 3 BVV wirkt nur für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 ist keine Befreiung mehr möglich. Alle Arbeitgeber müssen ihre begleitenden Entgeltunterlagen dann elektronisch führen.

Welche Unterlagen müssen ab 2027 elektronisch vorliegen?
Neben den Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind das vor allem die begleitenden, prüfungsrelevanten Nachweise: Immatrikulationsbescheinigungen für Werkstudenten, Jobticket-Rechnungen, Kitazuschuss-Nachweise und Minijob-Befreiungsanträge. Sie müssen pro Mitarbeiter und Kalenderjahr geordnet und revisionssicher vorliegen.

Ist eine digitale Personalakte ab 2027 Pflicht?
Eine digitale Personalakte ist nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Weil aber ab 2027 alle prüfungsrelevanten Unterlagen elektronisch, geordnet und revisionssicher vorliegen müssen, ist eine digitale Mitarbeiterakte faktisch der einzige praktikable Weg, diese Anforderung dauerhaft zu erfüllen.

Wie oft findet eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung statt?
Nach § 28p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre. Eine Prüfung ist also keine Ausnahme, sondern ein regelmäßiger Vorgang, auf den jeder Arbeitgeber vorbereitet sein sollte.

Was passiert, wenn die Unterlagen bei der Prüfung nicht elektronisch vorliegen?
Fehlen die Nachweise oder liegen sie nicht in der geforderten Form vor, kann der Prüfdienst die Sachverhalte nicht anerkennen. Das kann zu Beanstandungen und im Ergebnis zu Beitragsnachforderungen führen. Eine saubere digitale Ablage schützt vor diesem Risiko. Wer die Aufgabe an einen Full-Service-Partner übergibt, verlagert dieses Risiko in einen betreuten, geprüften Prozess.

Jetzt handeln, statt später nachzahlen

Der 1. Januar 2027 ist gesetzt, und er kommt schneller, als es heute wirkt. Die gute Nachricht: Die euBP-Pflicht ist kein Grund zur Panik, sondern ein guter Anlass, die Dokumentenverwaltung endlich sauber und zukunftssicher aufzustellen. Wer jetzt beginnt, hat genug Zeit, den Umstieg in Ruhe zu gestalten, statt kurz vor dem Stichtag improvisieren zu müssen.

Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. LohnDialog übernimmt die Lohnabrechnung als Full-Service und legt die prüfungsrelevanten Unterlagen ab 2027 revisionssicher im Portal project b. ab, integriert in den Prozess, den viele Kunden ohnehin schon nutzen. Als Familienunternehmen mit festem persönlichen Ansprechpartner, DSGVO-konformen und ISO-27001-zertifizierten Abläufen und der proaktiven Information bei jeder Gesetzesänderung sorgen wir dafür, dass Sie den nächsten Stichtag nicht mehr im Blick behalten müssen. Wenn Sie überlegen, die Lohnabrechnung samt euBP-Pflicht auszulagern, ist das der ruhigste Weg zum 1. Januar 2027.

Sprechen Sie mit unseren Experten, wie sich Ihre Entgeltunterlagen rechtzeitig und ohne IT-Projekt euBP-ready machen lassen. Wir schauen uns Ihre Ausgangslage an und begleiten Sie Schritt für Schritt. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.