Stand: Mai 2026
Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht überführen. Für Arbeitgeber bedeutet das: neue Berichtspflichten, transparente Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen und eine umgekehrte Beweislast bei Diskriminierungsklagen. Wer ab 2026 keine sauberen Lohndaten vorweisen kann, riskiert empfindliche Bußgelder. Dieser Beitrag erklärt, welche Pflichten konkret auf Sie zukommen, ab wann sie greifen und wie Sie sich strukturiert vorbereiten.
Das Wichtigste in Kürze
Die EU-Richtlinie (EU) 2023/970 verpflichtet Arbeitgeber ab Juni 2026 zu mehr Lohntransparenz und Berichtspflichten zum Gender Pay Gap.
Stellenanzeigen müssen künftig Gehaltsspannen enthalten. Beschäftigte erhalten ein erweitertes Auskunftsrecht über das Entgelt vergleichbarer Tätigkeiten.
Bei einem ungerechtfertigten Lohngefälle von mehr als 5 Prozent zwischen Frauen und Männern müssen Unternehmen gemeinsam mit dem Betriebsrat Maßnahmen ergreifen.
Die Beweislast kehrt sich um: Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Gehaltsunterschiede nicht diskriminierend sind.
Berichtspflichten greifen je nach Unternehmensgröße ab 2027 oder 2031. Erste Vorbereitungen sollten Unternehmen jedoch sofort starten.
Was ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 stärkt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Ziel ist es, geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung sichtbar zu machen und durch Transparenz abzubauen.
Die Richtlinie geht deutlich über das bisherige deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 hinaus. Drei zentrale Unterschiede:
Anwendungsbereich: Bisher galt der Auskunftsanspruch erst ab 200 Beschäftigten. Die EU-Richtlinie senkt diese Schwelle deutlich.
Berichtspflicht: Erstmals müssen Arbeitgeber strukturiert über ihr Lohngefüge berichten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
Sanktionen: Das bisherige Gesetz sah keine Bußgelder bei Verstößen vor. Die EU-Richtlinie führt umsatzbasierte Sanktionen ein.
Der Hintergrund: Der unbereinigte Gender Pay Gap in Deutschland lag 2024 bei 16 Prozent und liegt damit weiterhin deutlich über dem EU-Durchschnitt von 13 Prozent. Frauen verdienten 2024 pro Stunde durchschnittlich 4,10 Euro weniger als Männer. Auch bei vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit (bereinigter Gender Pay Gap) bleibt eine Lücke von 6 Prozent. 2025 ist der unbereinigte Wert nach DESTATIS-Daten unverändert bei 16 Prozent geblieben.
Zeitplan: Diese Fristen müssen Sie kennen
Stichtag | Was passiert |
|---|---|
10. Mai 2023 | Verabschiedung der EU-Richtlinie (EU) 2023/970 |
24. Oktober 2025 | Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ |
7. November 2025 | Übergabe des Abschlussberichts an Bundesministerin Karin Prien (BMBFSFJ) |
Stand Mai 2026 | Kein Referentenentwurf veröffentlicht; BMBFSFJ in interner Abstimmung |
7. Juni 2026 | Letzter Stichtag für die Umsetzung in nationales Recht |
7. Juni 2027 | Erste Berichtspflicht für Unternehmen ab 150 Beschäftigten |
Ab 2031 | Berichtspflicht auch für Unternehmen mit 100 bis 149 Beschäftigten |
Die elfköpfige Expertenkommission unter Leitung von Prof. Dr. Katharina Wrohlich (DIW Berlin) und Prof. Dr. Christian Rolfs (Universität zu Köln) hat ihre Empfehlungen mit dem Ziel formuliert, die Richtlinie wirksam für Beschäftigte und gleichzeitig bürokratiearm für Arbeitgeber umzusetzen. Wie viele dieser Empfehlungen in das deutsche Gesetz einfließen, wird sich mit dem Referentenentwurf zeigen.
Für wen gilt das neue Gesetz?
Die Berichtspflichten der Richtlinie greifen gestaffelt nach Unternehmensgröße. Grundsätzlich gilt sie für alle Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Die einzelnen Auskunfts- und Transparenzpflichten greifen jedoch unabhängig von der Größe auch für kleinere Betriebe.
Unternehmensgröße | Erste Berichtspflicht | Berichtsturnus |
|---|---|---|
ab 250 Beschäftigte | Juni 2027 | jährlich |
150 bis 249 Beschäftigte | Juni 2027 | alle drei Jahre |
100 bis 149 Beschäftigte | Juni 2031 | alle drei Jahre |
unter 100 Beschäftigte | keine Berichtspflicht | Auskunfts- und Transparenzpflichten gelten dennoch |
Für mittelständische Unternehmen mit 100 bis 250 Beschäftigten ist das die erste verpflichtende Berichterstattung zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle überhaupt. Die strukturierte Erhebung der nötigen Daten erfordert Vorarbeit. Wer erst 2027 anfängt, gerät schnell in Zeitdruck.
Die zentralen neuen Pflichten für Arbeitgeber
1. Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen
Schon vor Vertragsabschluss müssen Bewerberinnen und Bewerber wissen, in welchem Rahmen sich das Einstiegsgehalt bewegt. Konkret bedeutet das:
Gehaltsspannen müssen in Stellenanzeigen oder vor dem Vorstellungsgespräch genannt werden.
Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist nicht mehr zulässig.
Bewerbende erhalten Auskunft über die Kriterien, nach denen das Einstiegsgehalt festgelegt wird.
2. Auskunftsrecht für Beschäftigte
Mitarbeitende können künftig schriftlich anfragen, wie sich ihr eigenes Gehalt im Vergleich zu anderen Beschäftigten mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit darstellt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
Die Auskunft muss spätestens zwei Monate nach der Anfrage erteilt werden.
Sie umfasst das individuelle Entgelt und das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Tätigkeiten.
Arbeitgeber müssen außerdem die Kriterien offenlegen, nach denen Vergütung und Karriereentwicklung bestimmt werden.
3. Berichtspflicht zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
Unternehmen ab 150 Beschäftigten müssen ihren Gender Pay Gap regelmäßig an die zuständige nationale Behörde melden. Die Berichte enthalten unter anderem:
den durchschnittlichen Verdienst nach Geschlecht
das Median-Entgelt nach Geschlecht
den Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter in jedem Entgeltquartil
das Lohngefälle bei variablen Vergütungsbestandteilen
4. Pay-Gap-Analyse bei mehr als 5 Prozent Lohngefälle
Zeigt der Bericht ein ungerechtfertigtes Lohngefälle von mehr als 5 Prozent in einer Vergleichsgruppe, das der Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Monaten ausgleichen kann, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretungen verpflichtend. Aus dieser Bewertung müssen konkrete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.
Beweislastumkehr und aktuelle BAG-Urteile
Eine der weitreichendsten Änderungen betrifft die Beweislast. Bisher mussten Beschäftigte, die eine Entgeltdiskriminierung vermuteten, diese im Zweifel selbst nachweisen. Künftig gilt: Der Arbeitgeber muss belegen, dass ein Gehaltsunterschied nicht diskriminierend ist.
Die deutschen Arbeitsgerichte bereiten den Boden für die EU-Umsetzung bereits jetzt:
BAG-Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24): Für den Nachweis einer Entgeltdiskriminierung reicht künftig der Vergleich mit einer einzigen Person des anderen Geschlechts aus, ein sogenannter Paarvergleich. Eine Abteilungsleiterin hatte erfolgreich auf Entgeltdifferenz geklagt, weil sie über Jahre weniger verdiente als ein männlicher Kollege auf vergleichbarer Position. Kann der Arbeitgeber die aus dem Paarvergleich folgende Vermutung einer Geschlechterdiskriminierung nicht entkräften, ist er zur Zahlung des höheren Entgelts verpflichtet. Statistische Vergleichsgruppen sind nicht mehr nötig.
BAG-Urteil vom 16. Februar 2023 (Az. 8 AZR 450/21): Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits klar, dass "besseres Verhandlungsgeschick" kein objektives Kriterium ist, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen bei gleicher Arbeit zu rechtfertigen.
Für Arbeitgeber heißt das: Jede Gehaltsentscheidung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, mit objektiven Kriterien wie Qualifikation, Berufserfahrung, Verantwortungsumfang oder Leistungsbeurteilung.
Sanktionen: Was passiert bei Verstößen?
Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden" Sanktionen gemäß Art. 23. Konkret drohen:
Vollständiger Schadensersatz für betroffene Beschäftigte, inklusive nachzuzahlendem Entgelt und sämtlichen Sonderleistungen. Es gibt keine festgelegte Obergrenze.
Geldbußen, die prozentual am Jahresumsatz bemessen werden können.
Umgekehrte Beweislast im Streitfall: Der Arbeitgeber muss aktiv belegen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Anders als beim bisherigen EntgTranspG sind Verstöße damit nicht mehr folgenlos. Wer Berichts- oder Auskunftspflichten ignoriert, riskiert spürbare wirtschaftliche Konsequenzen.
5 Schritte: So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor
Das deutsche Umsetzungsgesetz befindet sich Stand Mai 2026 noch in der Vorbereitung beim BMBFSFJ. Genau diese Übergangsphase macht den frühen Start wertvoll: Die EU-Vorgaben sind bekannt, die Datenaufbereitung lässt sich unabhängig vom finalen Gesetzestext starten. Diese fünf Schritte schaffen eine belastbare Grundlage.
1. Datenbestand prüfen
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Lohndaten. Sind alle Beschäftigten mit Geschlecht, Tätigkeit, Eingruppierung, Vergütungsbestandteilen und Bonuszahlungen sauber im System hinterlegt? Eine fehlerhafte oder lückenhafte Datenbasis macht jede spätere Pay-Gap-Analyse unmöglich.
2. Pay-Gap-Analyse durchführen
Berechnen Sie Ihren aktuellen unbereinigten und bereinigten Gender Pay Gap, idealerweise nach Vergleichsgruppen. So erkennen Sie früh, wo das Lohngefälle über 5 Prozent liegt und wo objektive Gründe (Erfahrung, Qualifikation, Funktion) den Unterschied erklären.
3. Vergütungskriterien dokumentieren
Halten Sie schriftlich fest, nach welchen Kriterien Sie Gehälter, Zulagen und Boni festsetzen. Die Kriterien sollten objektiv und geschlechtsneutral sein: Kompetenz, Verantwortung, Arbeitsbelastung, Berufserfahrung. Verzichten Sie auf weiche Faktoren wie "Verhandlungsgeschick", die ein Gericht als diskriminierend einstufen kann.
4. Bewerbungsprozess anpassen
Prüfen Sie Ihre Stellenanzeigen-Vorlagen. Ergänzen Sie Gehaltsspannen, streichen Sie Fragen nach dem bisherigen Gehalt aus Bewerbungsbögen und Interview-Leitfäden. Schulen Sie Recruiter und Führungskräfte zum neuen Auskunftsrecht.
5. Betriebsrat frühzeitig einbinden
Pay-Gap-Maßnahmen erfordern bei Lohngefälle über 5 Prozent eine gemeinsame Entgeltbewertung. Wer den Betriebsrat erst dann einbindet, wenn der Bericht fertig ist, verliert wertvolle Zeit. Besser: das Vorgehen jetzt gemeinsam abstimmen.
So unterstützt Sie LohnDialog bei der Umsetzung
Die Entgelttransparenzrichtlinie ist in erster Linie eine Datenherausforderung. Berichte, Auskünfte und Pay-Gap-Analysen sind nur so belastbar wie die zugrunde liegenden Lohndaten. Genau hier setzt LohnDialog als Full-Service-Lohnabrechner an.
Strukturierte Lohndaten als Basis Ihrer Analyse: Wir führen Ihren Personalstamm und Ihre Lohnabrechnung in ADDISON SBS Lohn, einem zertifizierten Lohnprogramm mit allen relevanten Stammdatenfeldern. Auf dieser Basis lassen sich Auswertungen nach Geschlecht, Tätigkeit, Eingruppierung und Vergütungsbestandteilen sauber erstellen.
Auswertungen für Berichts- und Auskunftspflichten: Standardauswertungen aus der Lohnabrechnung lassen sich gezielt auf die Anforderungen der Richtlinie zuschneiden, etwa Durchschnitts- und Medianentgelt nach Geschlecht oder Verteilung in Entgeltquartilen. Auf Anfrage liefern wir die Daten in dem Format, das Ihre HR-Abteilung oder Ihr Reporting-Tool benötigt.
Klare Vergütungsstruktur, dokumentiert in der Lohnart: Wer Lohnarten sauber führt (Grundgehalt, Zulagen, variable Anteile, geldwerte Vorteile), schafft genau die Transparenz, die später im Bericht oder bei einer Anfrage gefordert ist. Wir unterstützen Sie bei der Strukturierung Ihrer Lohnarten und beim Aufbau einer dokumentationsfähigen Lohnstruktur.
Fester Ansprechpartner mit 35 Jahren Erfahrung: Sie haben bei uns einen festen Sachbearbeiter, der Ihr Unternehmen und Ihre Lohnstruktur kennt. Bei neuen Anforderungen wie der Entgelttransparenzrichtlinie sprechen Sie nicht jedes Mal mit einem anderen Mitarbeiter. Über 60 Expertinnen und Experten an vier Standorten sorgen für Ausfallsicherheit, falls Ihr Ansprechpartner einmal nicht verfügbar ist.
Mit drei Auszeichnungen als "TOP Dienstleister" in den Jahren 2023, 2024 und 2025 unterstützen wir Unternehmen branchenübergreifend dabei, ihre Lohnprozesse rechtssicher und transparent aufzustellen.
Brauchen Sie eine saubere Datenbasis für Ihre Pay-Gap-Analyse oder die kommende Berichtspflicht? Unser Team unterstützt Sie bei der Strukturierung Ihrer Lohndaten und liefert die Auswertungen, die Sie für die Umsetzung benötigen.
Häufig gestellte Fragen zur Entgelttransparenzrichtlinie
Ab wann gilt die Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland?
Die EU-Richtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Stand Mai 2026 liegt jedoch noch kein Referentenentwurf vor, und eine fristgerechte Umsetzung gilt als nahezu ausgeschlossen. Bis ein deutsches Gesetz in Kraft tritt, müssen öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Richtlinie ab dem 7. Juni 2026 unmittelbar anwenden, und Arbeitsgerichte müssen das bisherige Entgelttransparenzgesetz richtlinienkonform auslegen. Die erste Berichtspflicht für Unternehmen ab 150 Beschäftigten greift unverändert im Juni 2027.
Für welche Unternehmen gilt die Berichtspflicht?
Berichtspflichten gelten gestaffelt: Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen jährlich berichten, Unternehmen mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre. Ab 2031 sind auch Unternehmen mit 100 bis 149 Beschäftigten betroffen. Auskunfts- und Transparenzpflichten (Gehaltsspannen, Auskunftsrecht) gelten unabhängig von der Unternehmensgröße.
Müssen wir wirklich Gehaltsspannen in Stellenanzeigen veröffentlichen?
Ja. Bewerbende müssen vor dem Vorstellungsgespräch wissen, in welchem Rahmen sich das Einstiegsgehalt bewegt. Die Information kann in der Stellenanzeige selbst stehen oder rechtzeitig vor dem Gespräch übermittelt werden. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist nicht mehr zulässig.
Was passiert bei einem Lohngefälle über 5 Prozent?
Wenn der Bericht ein ungerechtfertigtes Lohngefälle von mehr als 5 Prozent in einer Vergleichsgruppe zeigt, das der Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung verpflichtend. Daraus müssen konkrete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.
Dürfen Mitarbeitende mit Kolleginnen und Kollegen über ihr Gehalt sprechen?
Ja. Es ist kein Kündigungsgrund, mit anderen Beschäftigten über das Gehalt zu sprechen. Eine Kultur der Verschwiegenheit ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch rechtlich durchsetzbar. Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen, die das verbieten sollen, werden von Gerichten regelmäßig als unzulässig eingestuft, weil sie gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Bei Verstößen drohen umsatzbasierte Geldbußen sowie voller Schadensersatz für betroffene Beschäftigte ohne Obergrenze. Hinzu kommt die umgekehrte Beweislast: Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Was unterscheidet die Richtlinie vom bisherigen Entgelttransparenzgesetz?
Das deutsche EntgTranspG von 2017 gilt erst ab 200 Beschäftigten, enthält keine Berichtspflicht und sieht keine Sanktionen vor. Die EU-Richtlinie senkt die Schwellen deutlich, führt eine strukturierte Berichtspflicht ein und verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen Sanktionen.
Wann sollten Unternehmen mit der Vorbereitung starten?
Sofort. Das deutsche Umsetzungsgesetz wird die EU-Frist 7. Juni 2026 voraussichtlich nicht halten, doch die Anforderungen aus der Richtlinie bleiben absehbar. Die Datenaufbereitung ist der zeitintensivste Teil: Pay-Gap-Analysen, dokumentierte Vergütungskriterien und angepasste Recruiting-Prozesse lassen sich nicht in wenigen Wochen aufbauen. Wer wartet, bis der deutsche Gesetzestext steht, verliert wertvolle Vorlaufzeit.
Fazit: Frühzeitig handeln zahlt sich aus
Die Entgelttransparenzrichtlinie ist mehr als eine neue Berichtspflicht. Sie verändert grundlegend, wie Unternehmen ihre Vergütung strukturieren, dokumentieren und kommunizieren. Wer früh anfängt, baut keine kurzfristige Compliance-Pflichtübung auf, sondern eine belastbare Datenbasis, die auch bei künftigen Anforderungen trägt.
Die größte Hürde ist selten das juristische Verständnis, sondern die Datenqualität. Sind Personalstammdaten lückenlos? Lassen sich Lohnarten sauber nach Geschlecht und Vergleichsgruppe auswerten? Sind variable Vergütungsbestandteile dokumentiert? Genau hier macht ein erfahrener Lohnabrechnungspartner den Unterschied.
Sprechen Sie mit unseren Experten. Unser Team freut sich auf Sie.




