Mit dem Jahreswechsel tritt die sogenannte Aktivrente in Kraft. Ab dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Für Steuerberater und Lohnbuchhalter bedeutet das: neue Freibeträge, angepasste Abrechnungen und Beratungsbedarf bei Mandanten.
Was ist die Aktivrente?
Bei der Aktivrente handelt es sich nicht um eine Rentenart im klassischen Sinne. Vielmehr ist es ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das reguläre Rentenalter erreicht haben und trotzdem weiter erwerbstätig sind. Der Gesetzgeber will damit einen Anreiz schaffen, dem Arbeitsmarkt länger erhalten zu bleiben.
Der Begriff „Aktivrente“ ist dabei etwas irreführend: Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass es sich um einen Steuerbonus handelt, nicht um eine Rentenleistung. Die Höhe der gesetzlichen Rente bleibt von der Aktivrente unberührt.
Ab wann gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen. Die Regelung ist Teil des umfassenderen Rentenpakets, das verschiedene Maßnahmen zur Flexibilisierung des Renteneintritts enthält.
Für die Lohnabrechnung Januar 2026 müssen die neuen Regelungen bereits berücksichtigt werden. Lohnbuchhalter sollten prüfen, ob ihre Software-Anbieter entsprechende Updates bereitgestellt haben.
Voraussetzungen für die Aktivrente
Nicht jeder Arbeitnehmer profitiert automatisch vom neuen Freibetrag. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Regelaltersgrenze erreicht: Der Beschäftigte muss die für seinen Jahrgang geltende Regelaltersgrenze erreicht haben. 2026 liegt diese bei 66 Jahren und 2 Monaten für den Jahrgang 1960.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Der Freibetrag gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Selbständige Tätigkeiten sind nicht begünstigt.
Keine Beamten oder Pensionäre: Wer eine Pension aus einem Beamtenverhältnis bezieht, kann den Freibetrag nicht nutzen. Diese Einschränkung sorgte bereits für Kritik, da Beamte damit von der Regelung ausgeschlossen bleiben.
Der Steuerfreibetrag: Bis zu 2.000 Euro monatlich
Kernstück der Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag von maximal 2.000 Euro pro Monat, also 24.000 Euro jährlich. Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Arbeitslohn abgezogen.
Wie funktioniert das konkret?
Verdient ein Rentner beispielsweise 5.000 Euro brutto monatlich, werden nur 3.000 Euro der Lohnsteuer unterworfen. Die ersten 2.000 Euro bleiben steuerfrei.
Der Freibetrag gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Altersrente bereits bezieht oder diese aufschiebt. Auch wer seine Rente aufschiebt und noch keinen Rentenanspruch geltend macht, profitiert vom Freibetrag.
Unterschied zur Hinzuverdienstgrenze
Viele Mandanten verwechseln die Aktivrente mit der früheren Hinzuverdienstgrenze. Hier die wichtigsten Unterschiede:
Hinzuverdienstgrenze (bis 2022): Bis Ende 2022 galt für Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze. Wer mehr verdiente, bekam seine Rente gekürzt. Seit 2023 ist diese Grenze für Altersrentner vollständig weggefallen.
Aktivrente (ab 2026): Die Aktivrente ist keine Verdienstgrenze, sondern ein Steuerfreibetrag. Sie richtet sich an Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Es geht nicht um die Rentenhöhe, sondern um die Lohnsteuer.
Das bedeutet: Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze können schon heute unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Neu ist ab 2026, dass sie auf einen Teil dieses Verdienstes keine Lohnsteuer mehr zahlen.
Aktivrente in der Lohnabrechnung umsetzen
Für Lohnbuchhalter stellt sich die Frage: Wie wird der Freibetrag technisch umgesetzt? Einen guten Überblick über die Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2026 bietet DATEV in seinen aktuellen Schulungen.
DATEV und andere Systeme: Die großen Anbieter wie DATEV, Lexware und SAGE haben angekündigt, den Freibetrag in ihre Software zu integrieren. In DATEV erfolgt die Erfassung voraussichtlich über einen neuen Kennzeichner in den Stammdaten des Arbeitnehmers.
ELStAM-Verfahren: Der Freibetrag wird nicht automatisch über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt. Arbeitgeber müssen selbst prüfen, ob ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllt. Ein hilfreicher Überblick zu den Herausforderungen bei Aktivrente, ELStAM und Geringfügigkeit findet sich bei Haufe.
Nachweis der Voraussetzungen: Es empfiehlt sich, vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und keine Beamtenpension bezieht. Ein Rentenbescheid oder die Geburtsurkunde kann als Nachweis dienen.
Monatliche Berechnung: Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt pro Monat. Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt erfolgt keine anteilige Kürzung des Monatsfreibetrags, wohl aber bei der Jahresbetrachtung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Sozialversicherung bei der Aktivrente
Der Steuerfreibetrag ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht. Hier gelten folgende Regelungen:
Rentenversicherung: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente beziehen, sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt jedoch weiterhin seinen Anteil.
Kranken- und Pflegeversicherung: Die volle Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen. Das Arbeitsentgelt unterliegt weiterhin den üblichen Beitragssätzen.
Arbeitslosenversicherung: Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind von der Arbeitslosenversicherung befreit. Hier fallen keine Beiträge an.
Der Steuerfreibetrag reduziert also nur die Lohnsteuer, nicht die Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden weiterhin auf Basis des vollen Arbeitsentgelts berechnet.
Aktivrente und Minijob
Viele Rentner arbeiten auf Minijob-Basis. Die Minijob-Zentrale informiert ausführlich über die Regelungen für Rentner. Wie verhält sich der neue Freibetrag zur 538-Euro-Grenze (ab 2026: 603 Euro)?
Keine Konkurrenz: Der Aktivrenten-Freibetrag und der Minijob schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein Rentner kann gleichzeitig einen Minijob ausüben und in einem anderen Beschäftigungsverhältnis den Freibetrag nutzen.
Minijob bleibt steuerfrei: Bei einem Minijob mit pauschaler Besteuerung durch den Arbeitgeber (2 Prozent) ändert sich nichts. Der Aktivrenten-Freibetrag ist hier nicht relevant, da der Minijob-Lohn ohnehin nicht der individuellen Lohnsteuer unterliegt.
Kombination möglich: Ein Rentner kann beispielsweise einen Minijob (603 Euro ab 2026) und eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung (2.000 Euro) ausüben. Auf die 2.000 Euro fällt durch den Freibetrag keine Lohnsteuer an.
Beamte und Pensionäre: Warum sie nicht profitieren
Eine der am häufigsten gestellten Fragen: Gilt die Aktivrente auch für Beamte? Die Antwort lautet: Nein.
Der Freibetrag nach dem Aktivrentengesetz ist ausschließlich auf Beschäftigte beschränkt, die Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente haben. Beamte und andere Versorgungsempfänger, die eine Pension beziehen, fallen nicht unter diese Regelung.
Für die Praxis bedeutet das: Bei der Einstellung eines Pensionärs mit Nebentätigkeit kann der Freibetrag nicht angesetzt werden.
Steuerfalle vermeiden: Häufige Fehler
Die Aktivrente klingt unkompliziert, birgt aber einige Fallstricke:
Fehler 1: Freibetrag bei mehreren Arbeitgebern
Der Freibetrag von 2.000 Euro gilt insgesamt, nicht pro Arbeitgeber. Hat ein Rentner zwei Beschäftigungen mit jeweils 1.500 Euro, darf der Freibetrag nur einmal angesetzt werden.
Fehler 2: Kombination mit anderen Freibeträgen
Der Aktivrenten-Freibetrag steht neben dem Grundfreibetrag und anderen Freibeträgen. Er wird nicht auf diese angerechnet. Allerdings kann die Kombination verschiedener Freibeträge im Jahresausgleich zu Nachzahlungen führen.
Fehler 3: Voraussetzungen nicht dokumentiert
Arbeitgeber, die den Freibetrag gewähren, ohne die Voraussetzungen zu prüfen, riskieren Haftungsprobleme bei einer Lohnsteuerprüfung. Eine sorgfältige Dokumentation ist unverzichtbar.
Rechenbeispiel: So profitieren Rentner konkret
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Steuerersparnis:
Ausgangssituation:
- Frau Müller, Jahrgang 1959, hat im März 2026 die Regelaltersgrenze (66 Jahre, 4 Monate) erreicht
- Sie bezieht ihre Altersrente (1.500 Euro monatlich)
- Zusätzlich arbeitet sie in Teilzeit für 3.000 Euro brutto
Berechnung ohne Aktivrente (Rechtslage 2025):
- Zu versteuerndes Arbeitsentgelt: 3.000 Euro
- Lohnsteuer (Steuerklasse I, keine Kinder): ca. 357 Euro
Berechnung mit Aktivrente (ab 2026):
- Arbeitsentgelt: 3.000 Euro
- Minus Freibetrag: 2.000 Euro
- Zu versteuerndes Entgelt: 1.000 Euro
- Lohnsteuer (Steuerklasse I): ca. 0 Euro
Ergebnis: Frau Müller spart rund 357 Euro Lohnsteuer pro Monat, also über 4.000 Euro im Jahr.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Aktivrente bringt ab 2026 eine spürbare Steuerentlastung für arbeitende Rentner. Für Lohnbuchhalter ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
- Software-Updates einspielen und Funktionalität testen
- Betroffene Arbeitnehmer identifizieren und Nachweise anfordern
- Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Abstimmung mit dem Arbeitnehmer sicherstellen
- Dokumentation der Voraussetzungen für die Lohnsteuerprüfung anlegen
Die Aktivrente ist kein bürokratisches Monster, erfordert aber sorgfältige Umsetzung. Mit den richtigen Prozessen profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen vom neuen Steuervorteil.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann tritt die Aktivrente in Kraft?
Die Aktivrente gilt ab dem 1. Januar 2026. Der Bundestag hat das Gesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen. Bereits in der Lohnabrechnung für Januar 2026 muss der Freibetrag berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag bei der Aktivrente?
Der Freibetrag beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat, also 24.000 Euro im Jahr. Dieser Betrag wird vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin auf Basis des vollen Arbeitsentgelts berechnet.
Können Beamte und Pensionäre die Aktivrente nutzen?
Nein. Der Freibetrag gilt ausschließlich für Beschäftigte, die Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente haben. Beamte, Richter und Soldaten, die eine Pension beziehen, sind von der Regelung ausgeschlossen.
Wie wird die Aktivrente in DATEV abgerechnet?
DATEV integriert den Aktivrenten-Freibetrag in die Lohnabrechnungssoftware. Die Erfassung erfolgt über einen neuen Kennzeichner in den Stammdaten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen selbst prüfen und dokumentieren, da die Information nicht über ELStAM übermittelt wird.
Kann ich die Aktivrente mit einem Minijob kombinieren?
Ja, die Kombination ist möglich. Ein Rentner kann gleichzeitig einen Minijob (ab 2026: bis zu 603 Euro monatlich) und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Der Aktivrenten-Freibetrag von 2.000 Euro gilt dann für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Weiterführende Links
- Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Steuerbonus Aktivrente
- DATEV: Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 2026
- Minijob-Zentrale: Rente und Minijob 2026
- Haufe: Jahreswechsel Entgelt – Aktivrente, ELStAM und Geringfügigkeit
- LohnDialog: Alle Änderungen 2026
Stand: Januar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.