Die Energiepreise steigen seit Wochen. Heizöl ist um 56 Prozent teurer geworden, Gas um 27 Prozent, Strom um 12 Prozent. Am 12. April 2026 hat der Koalitionsausschuss aus CDU, CSU und SPD ein Entlastungspaket beschlossen. Zentraler Bestandteil: eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zahlen können.
Am 24. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz mit breiter Mehrheit verabschiedet. Die wichtigsten Details stehen jetzt fest. Für die endgültige Wirksamkeit fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats.
Hinweis (Stand 24.04.2026): Der Bundestag hat dem Gesetz am 24. April 2026 zugestimmt (453 Ja, 134 Nein, 1 Enthaltung). Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sollten Arbeitgeber keine Auszahlungen vornehmen. Wir aktualisieren diesen Artikel nach dem Bundesratsbeschluss.
Die Entlastungsprämie im Überblick
Die Entlastungsprämie ist Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes (Bundestags-Drucksache 21/5321). Sie wurde als Änderungsantrag in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und zusammen mit der temporären Energiesteuersenkung auf Kraftstoffe beschlossen.
| Merkmal | Detail |
|---|---|
| Höchstbetrag | Bis zu 1.000 EUR pro Arbeitnehmer |
| Steuerbehandlung | Steuer- und abgabenfrei |
| Rechtsanspruch | Nein. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie zahlt |
| Zusätzlichkeit | Muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (keine Gehaltsumwandlung) |
| Auszahlungsfrist | Bis 30. Juni 2027 |
| Vorbild | Inflationsausgleichsprämie (2022 bis 2024, damals bis zu 3.000 EUR) |
| Bundestag | Zugestimmt am 24.04.2026 (453:134:1) |
| Bundesrat | Zustimmung ausstehend |
Freiwillige Arbeitgeberleistung
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Entlastungsprämie. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er die Prämie zahlen möchte und in welcher Höhe (bis maximal 1.000 EUR). Das war beim Corona-Bonus genauso: Viele Arbeitgeber haben die Inflationsausgleichsprämie genutzt, um ihre Beschäftigten zu entlasten. Es gab aber keine Pflicht dazu.
Steuer- und abgabenfrei
Die Prämie ist vollständig steuer- und abgabenfrei. Das bedeutet: Kein Lohnsteuerabzug, keine Sozialversicherungsbeiträge. Der volle Betrag kommt beim Arbeitnehmer an, und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile.
Bei einer regulären Prämie von 1.000 EUR brutto kommen beim Arbeitnehmer nach Abzügen nur rund 500 EUR netto an. Bei der Entlastungsprämie sind es die vollen 1.000 EUR.
Zusätzlichkeit bestätigt
Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Gehaltsumwandlung oder Umetikettierung bestehender Zahlungen ist nicht zulässig. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis war beim Corona-Bonus identisch und wurde jetzt im Gesetzestext verankert.
Auszahlungsfrist bis 30. Juni 2027
Arbeitgeber haben über ein Jahr Zeit für die Auszahlung. Die Prämie kann ab Inkrafttreten des Gesetzes (nach Bundesratszustimmung und Verkündung) bis zum 30. Juni 2027 gezahlt werden. Eine Aufteilung in mehrere Teilbeträge ist möglich, solange die Summe 1.000 EUR nicht übersteigt.
Energiesteuersenkung auf Kraftstoffe: Das zweite Element des Pakets
Die Entlastungsprämie ist Teil eines größeren Entlastungspakets. Zusammen mit der Prämie hat der Bundestag eine temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe beschlossen:
| Merkmal | Detail |
|---|---|
| Senkung | 14,04 Cent pro Liter (ca. 17 Cent inkl. MwSt.) |
| Gilt für | Diesel und Benzin |
| Zeitraum | 1. Mai bis 30. Juni 2026 |
| Fiskalische Wirkung | ca. 1,6 Milliarden EUR Steuermindereinnahmen |
Für die Lohnabrechnung ist die Energiesteuersenkung nicht direkt relevant. Indirekt profitieren aber Beschäftigte mit langen Arbeitswegen und Unternehmen mit Fuhrpark.
Was noch offen ist
Nach dem Bundestagsbeschluss sind die meisten Fragen geklärt. Einige Punkte stehen aber noch aus:
Bundesratszustimmung
Das Gesetz ist zustimmungspflichtig. Ohne die Zustimmung des Bundesrats kann es nicht in Kraft treten. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sollten Arbeitgeber keine Auszahlungen vornehmen.
Tarifvertragliche Auswirkungen
Es ist noch offen, ob die Entlastungsprämie in laufende oder kommende Tarifverhandlungen einfließen wird. Bei der Inflationsausgleichsprämie wurde die steuerfreie Zahlung in vielen Tarifabschlüssen verankert. Ob das bei der Entlastungsprämie auch so kommt, hängt von den Tarifparteien ab.
Dokumentationspflichten
Welche Nachweise Arbeitgeber genau führen müssen (Lohnkonto, Lohnsteuerbescheinigung), wird voraussichtlich erst durch ein BMF-Schreiben nach der Gesetzesverkündung im Detail geregelt. Sicher ist: Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung erkennbar und dokumentiert sein.
Was Arbeitgeber jetzt schon tun können
Auch ohne finale Gesetzesgrundlage können Sie sich vorbereiten:
1. Budget einplanen
Kalkulieren Sie die möglichen Kosten: Anzahl der Beschäftigten x geplanter Prämienbetrag. Da keine SV-Beiträge anfallen, entspricht der Bruttobetrag den tatsächlichen Kosten.
2. Gleichbehandlung überlegen
Wenn Sie nicht allen Beschäftigten den gleichen Betrag zahlen möchten, brauchen Sie sachliche Kriterien (z. B. Betriebszugehörigkeit, Arbeitszeit). Willkürliche Ausschlüsse einzelner Mitarbeiter sind arbeitsrechtlich nicht zulässig.
3. Betriebsrat einbeziehen
Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, sollten Sie die Verteilungskriterien frühzeitig abstimmen. Bei der Inflationsausgleichsprämie unterlag die Ausgestaltung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
4. Gesetzgebung beobachten
Warten Sie die Gesetzesverkündung ab, bevor Sie Zusagen machen oder Zahlungen leisten. Ohne gesetzliche Grundlage wäre eine "Entlastungsprämie" steuer- und beitragspflichtig.
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber die Entlastungsprämie zahlen?
Nein. Nach aktuellem Stand handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Es wird voraussichtlich keinen gesetzlichen Anspruch geben.
Kann ich die Prämie schon jetzt auszahlen?
Noch nicht. Der Bundestag hat zugestimmt, aber die Zustimmung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus. Erst nach der Verkündung ist die steuer- und abgabenfreie Auszahlung rechtlich abgesichert. Vorher gezahlte Prämien wären regulär steuer- und beitragspflichtig.
Bis wann muss ich die Prämie auszahlen?
Die Frist läuft bis zum 30. Juni 2027. Arbeitgeber haben also über ein Jahr Zeit. Eine Aufteilung in mehrere Teilbeträge ist möglich, solange die Gesamtsumme 1.000 EUR pro Arbeitnehmer nicht übersteigt.
Wie hoch ist die Entlastungsprämie?
Bis zu 1.000 EUR pro Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann auch einen geringeren Betrag zahlen. Der gesamte Betrag ist steuer- und abgabenfrei.
Ist die Entlastungsprämie das gleiche wie der Corona-Bonus?
Die Entlastungsprämie folgt dem gleichen Prinzip wie die Inflationsausgleichsprämie (oft "Corona-Bonus" genannt): steuer- und abgabenfrei, freiwillig, zusätzlich zum Gehalt. Der Höchstbetrag ist mit 1.000 EUR geringer als die damaligen 3.000 EUR. Die Auszahlungsfrist ist mit gut einem Jahr (bis 30.06.2027) kürzer als bei der Inflationsausgleichsprämie (zwei Jahre).
Werden Minijobber berücksichtigt?
Ja. Die Entlastungsprämie wird nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR in 2026) angerechnet. Minijobber können die volle Prämie erhalten, ohne dass ihr Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird. Das war bei der Inflationsausgleichsprämie genauso.
Darf ich die Prämie mit einer Gehaltserhöhung verrechnen?
Nein. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung, Anrechnung auf Gehaltserhöhungen oder Umetikettierung bestehender Zahlungen ist nicht zulässig. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis ist im Gesetz verankert.
Ausblick: GKV-Reform angekündigt
Neben der Entlastungsprämie hat die Koalition auch eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung angekündigt. Details werden Ende April 2026 erwartet. Je nach Ausgestaltung könnte die Reform Auswirkungen auf die Lohnabrechnung haben, insbesondere auf Beitragssätze und Zusatzbeiträge.
Wir beobachten die Entwicklung und informieren Sie, sobald Auswirkungen auf die Lohnabrechnung feststehen.
Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
LohnDialog beobachtet die Gesetzgebung zur Entlastungsprämie und zur GKV-Reform laufend. Sobald das Gesetz verkündet ist, setzen wir die Änderungen für unsere Kunden um und informieren Sie über alle Details für die Lohnabrechnung.
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Aktualisiert am 24. April 2026 nach Bundestagsbeschluss (Drucksache 21/5321, 453:134:1). Bundesratszustimmung steht noch aus. Wir aktualisieren nach Verkündung im Bundesgesetzblatt.




