Sandra Müller ist in ihrem Betrieb für die rechtlich korrekte Lohnabrechnung verantwortlich, neben der Buchhaltung und einem Stück Personalarbeit. Sie macht ihre Arbeit gewissenhaft. Aber für das ständige Mitlesen von Gesetzesänderungen, Verordnungsblättern und Beitragssatz-Anpassungen fehlt schlicht die Zeit. Dann kommt die Prüfung. Der Prüfer blättert durch die Unterlagen und stellt fest: Eine Beitragsänderung, die im Sommer in Kraft getreten ist, wurde nicht eingepflegt. Über Monate hat Sandra mit dem alten Wert weitergerechnet. Jetzt steht eine Nachforderung im Raum, für jeden betroffenen Mitarbeiter, rückwirkend, plus Korrekturaufwand.
Sandra wollte nichts falsch machen. Sie hat nur eine einzige Änderung in einem Jahr voller Änderungen übersehen, weil niemand sie rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Genau hier liegt der blinde Fleck: Wer eine Änderung erst bemerkt, wenn der Prüfer sie findet, ist immer zu spät dran.
Gesetzesänderungen Lohnabrechnung 2026 sind die zum Jahreswechsel und unterjährig in Kraft tretenden Anpassungen von Werten, Grenzen und Pflichten, die jede Entgeltabrechnung betreffen, darunter der Mindestlohn von 13,90 EUR ab 01.01.2026, die Minijob-Grenze von 603 EUR, höhere Beitragsbemessungsgrenzen und die neue Pfändungsfreigrenze von 1.587,40 EUR ab 01.07.2026. Das zentrale Risiko liegt nicht in der einzelnen Änderung, sondern darin, sie zu übersehen. Wer mit veralteten Werten weiterrechnet, riskiert rückwirkende Korrekturen, Nachzahlungen und Säumniszuschläge bei der nächsten Prüfung. Reaktiv handeln bedeutet, den Fehler erst zu bemerken, wenn er bereits entstanden ist. Ein Dienstleister, der proaktiv über jede relevante Änderung informiert und die neuen Werte selbst einpflegt, verhindert solche Fehler, bevor sie passieren.
Die wichtigsten Änderungen 2026 auf einen Blick
Bevor es um den Mechanismus geht, wie Sie verhindern, dass eine Änderung durchrutscht, lohnt der schnelle Überblick: Was steht 2026 überhaupt an? Die folgende Tabelle fasst die zentralen Werte zusammen. Für den vollständigen Katalog aller 2026-Werte mit Erklärung verlinken wir auf den ausführlichen Beitrag, dieser Artikel konzentriert sich bewusst auf das Vermeiden von Fehlern statt auf die Werteliste selbst.
Änderung | Wert 2026 | Gültig ab |
|---|---|---|
Mindestlohn | 13,90 EUR/h | 01.01.2026 |
Minijob-Grenze | 603 EUR/Monat | 01.01.2026 |
Beitragsbemessungsgrenze KV | 69.750 EUR/Jahr | 01.01.2026 |
Beitragsbemessungsgrenze RV | 101.400 EUR/Jahr | 01.01.2026 |
Grundfreibetrag | 12.348 EUR/Jahr | 01.01.2026 |
Entfernungspauschale | 38 ct ab dem 1. km | 01.01.2026 |
Sachbezugsfreigrenze | 50 EUR/Monat | unverändert |
Pfändungsfreigrenze (Grundbetrag) | 1.587,40 EUR/Monat | 01.07.2026 |
SOKA-BAU Digitalpflicht | digitale Meldung | 01.01.2027 |
Nicht nur zum 01.01.: die unterjährige Änderungswelle 2026
Viele denken bei Gesetzesänderungen nur an den Jahreswechsel. 2026 treten zentrale Änderungen aber auch unterjährig in Kraft, allen voran die neue Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2026. Genau die unterjährigen Termine werden am häufigsten übersehen, weil die große Umstellungsrunde im Januar schon abgehakt ist und im Juli niemand mehr mit einer neuen Tabelle rechnet. Wer die Frage stellt, ab wann eine Änderung gilt, muss also zwei Termine im Kopf haben: den 01.01. für die große Welle und den 01.07. für die stille zweite Welle.
Mindestlohn 13,90 EUR und was automatisch mitsteigt
Der gesetzliche Mindestlohn liegt ab dem 01.01.2026 bei 13,90 EUR pro Stunde. Das steht in jeder Zeitung. Die eigentliche Falle ist, was mit dem Mindestlohn automatisch mitsteigt: Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und klettert auf 603 EUR pro Monat. Außerdem verschieben sich Pauschalierungs- und Beitragsgrenzen. Wer nur den Mindestlohn-Wert anpasst und die Folgegrößen vergisst, baut sich genau dort einen Fehler ein, wo niemand hinschaut. Die verbindlichen Vorgaben dazu kommen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: gesetzlicher Mindestlohn 2026 und der Minijob-Zentrale: verbindliche Vorgaben für Minijobs 2026.
Wer den größeren Rahmen sucht, also die generelle Frage, ob sich das eigene Nachhalten überhaupt noch lohnt, findet die ausführliche Pro-Contra-Diskussion im Hub: Lohnabrechnung outsourcen, der vollständige Leitfaden.
Die Änderungen, die am leichtesten durchrutschen
Die Mindestlohnerhöhung steht in jeder Schlagzeile, die übersieht niemand. Gefährlich sind die leisen Änderungen: ein neuer Sachbezugswert, eine verschobene Pfändungstabelle, eine neue Meldepflicht. Sie stehen in keiner Zeitung, gelten aber genauso und treffen bei einer Prüfung genauso hart. Das ist der eigentliche Kern dieses Artikels, denn hier entscheidet sich, ob eine Änderung durchrutscht oder nicht.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2026: in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 69.750 EUR pro Jahr, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 101.400 EUR pro Jahr. Wer die neuen Grenzen nicht einpflegt, berechnet die Beiträge für Gutverdiener falsch, weil bis zur falschen Grenze verbeitragt wird. Eine leise, aber teure Änderung, denn sie betrifft genau die Mitarbeiter mit den höchsten Bemessungsbeträgen. Die aktuellen Werte stellt die Deutsche Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 bereit.
Sachbezugswerte und die 50-EUR-Freigrenze
Die Sachbezugsfreigrenze liegt 2026 bei 50 EUR pro Monat, nicht bei den früheren 44 EUR. Zusätzlich werden die Sozialversicherungs-Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft jährlich angepasst, fallen aber selten auf. Wer Gutscheine, Tankkarten oder freie Verpflegung falsch bewertet, riskiert Nachforderungen, weil eine überschrittene Freigrenze die komplette Zuwendung steuer- und beitragspflichtig macht. Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 EStG: Sachbezugsfreigrenze 50 EUR pro Monat. Genau solche Werte gehören zu den 2026-Änderungen, die am häufigsten übersehen werden.
Entfernungspauschale und weitere Lohnsteuerwerte
Die Entfernungspauschale beträgt 2026 einheitlich 38 ct ab dem ersten Kilometer, der frühere gestaffelte Wert für die ersten zwanzig Kilometer entfällt. Dazu steigt der Grundfreibetrag auf 12.348 EUR, und die Lohnsteuertabellen werden neu. Diese Werte stecken tief in der Lohnsteuerberechnung und ändern den Netto-Auszahlbetrag jedes Mitarbeiters. Die Rechtsgrundlage zur Pendlerpauschale ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Entfernungspauschale 38 ct ab dem 1. Kilometer. Genau hier entscheidet sich, ob ein Arbeitnehmer ab Januar mehr oder weniger Lohnsteuer zahlt.
Die neue Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2026
Der pfändungsfreie Grundbetrag steigt zum 01.07.2026 auf 1.587,40 EUR pro Monat, mit höheren Zuschlägen für Unterhaltspflichten. Das ist die klassische unterjährige Falle: Wer ab Juli mit der alten Tabelle weiter pfändet, überweist zu viel an den Gläubiger und behält dem Mitarbeiter zu viel ein, der dann zu Recht reklamiert. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 850c ZPO: Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung, die konkreten Werte werden im Bundesgesetzblatt verkündet. Wer eine Lohnpfändung laufen hat, muss den Juli-Termin zwingend im Kalender stehen haben.
Leise Änderung 2026 | Was passiert beim Übersehen | Folge |
|---|---|---|
Neue Beitragsbemessungsgrenzen | Beiträge für Gutverdiener falsch berechnet | Beitragsnachforderung bei der Prüfung |
Sachbezugswert / 50-EUR-Freigrenze | Gutschein oder Verpflegung falsch bewertet | Steuer- und Beitragsnachzahlung |
Pfändungstabelle ab 01.07.2026 | Zu viel an Gläubiger ausgezahlt | Reklamation und Korrektur, Vertrauensschaden |
Neue Lohnsteuerwerte | Falscher Netto-Betrag berechnet | Korrekturlauf, Rückfragen der Mitarbeiter |
Wer dagegen vorab über jede dieser leisen Änderungen informiert wird, übersieht keine mehr. Genau das beschreibt ein Kunde aus dem Maler- und Lackiererhandwerk:
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Was reaktives Nachhalten wirklich kostet
Eine übersehene Änderung ist kein einmaliger Tippfehler, der sich schnell korrigieren lässt. Sie wirkt rückwirkend auf jeden Monat, in dem mit dem falschen Wert gerechnet wurde, und auf jeden betroffenen Mitarbeiter. Aus einem kleinen Fehler wird so schnell eine vierstellige Summe.
Was eine übersehene Änderung kostet
Falsche Werte erzwingen Korrekturläufe, Beitrags- und Steuernachzahlungen. Auf zu spät gezahlte Sozialversicherungsbeiträge fallen Säumniszuschläge an, auf Steuernachforderungen Zinsen. Der entscheidende Hebel ist die Multiplikation: Der Aufwand steigt mit der Mitarbeiterzahl und mit der Anzahl der betroffenen Monate. Eine Änderung, die im Februar durchgerutscht und erst bei der Prüfung im November entdeckt wird, betrifft bei zwanzig Mitarbeitern bereits zweihundert Einzelabrechnungen, die nachgezogen werden müssen.
Wann eine Änderung rückwirkende Nachberechnungen erzwingt
Unterjährige Werteänderungen wie die Pfändungstabelle zum 01.07. und übersehene Beitragsanpassungen führen zu rückwirkenden Korrekturen ab dem jeweiligen Inkrafttretens-Datum. Lohnkonto und Meldungen müssen lückenlos nachgezogen werden, denn das Lohnkonto ist nach § 41 EStG für jeden Arbeitnehmer fortlaufend und korrekt zu führen. Eine Änderung lässt sich also nicht einfach ab dem Entdeckungsmonat richtig weiterrechnen, sie verlangt die Korrektur der gesamten Strecke seit Inkrafttreten.
Haftung bleibt beim Arbeitgeber
Auch wenn extern abgerechnet wird, bleibt der Arbeitgeber im Außenverhältnis verantwortlich. Nach § 28e SGB IV: Arbeitgeber bleibt Beitragsschuldner schuldet er die Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, wer rechnet. Und das Vorenthalten von Arbeitnehmer-Beiträgen ist nach § 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen sogar strafbewehrt. Im Innenverhältnis haftet der Dienstleister für eigene Fehler bei der Umsetzung, gegenüber Finanzamt und Rentenversicherung steht aber der Arbeitgeber gerade. Das ist kein Haftungsversprechen, sondern die ehrliche Rechtslage: Ein guter Dienstleister senkt das Risiko, er hebt die gesetzliche Verantwortung des Arbeitgebers nicht auf.
Situation | Reaktiv: bei der Prüfung bemerkt | Proaktiv: vorher eingepflegt |
|---|---|---|
Beitragsänderung | Nachforderung plus Säumniszuschlag, rückwirkend | Korrekter Beitrag ab dem ersten Monat |
Pfändungstabelle 01.07. | Reklamation, Korrektur, Vertrauensschaden | Neue Werte ab Juli automatisch aktiv |
Sachbezugswert | Steuer- und Beitragsnachzahlung | Zuwendung von Anfang an korrekt bewertet |
Neue Meldepflicht | Bußgeld, Nacherfassung | Prozess rechtzeitig umgestellt |
Mehr als nur Werte: die neuen Pflichten 2026
Nicht jede Änderung ist eine neue Zahl. 2026 kommen Pflichten hinzu, die Prozesse betreffen und nicht nur Werte, und die deshalb besonders leicht untergehen. Sie stehen in keiner Tabelle, und genau das macht sie tückisch.
Entgelttransparenz: die unterschätzte Nicht-Werte-Pflicht
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie muss bis Mitte 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und bringt Auskunfts- und Berichtspflichten zu Entgeltstrukturen mit sich. Arbeitgeber müssen künftig auf Anfrage Auskunft über Vergleichsentgelte geben und je nach Betriebsgröße über Entgeltlücken berichten. Eine Pflicht, die keine Tabelle hat, aber direkt an den Abrechnungsdaten hängt, weil die Auswertungen aus dem Lohnsystem kommen müssen.
ELStAM neu: PKV-Beiträge elektronisch
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden zunehmend elektronisch über das ELStAM-Verfahren bereitgestellt, damit der Arbeitgeberzuschuss korrekt berechnet werden kann. Das ist ein Prozesswechsel, der im laufenden Betrieb beachtet werden muss: Wer privat versicherte Mitarbeiter beschäftigt, muss prüfen, ob die Daten elektronisch abgerufen werden und ob der Zuschuss auf der neuen Grundlage stimmt.
Erweiterte Sofortmeldepflicht und neue Aufzeichnungspflichten
Die Sofortmeldepflicht nach § 28a SGB IV: An-/Abmeldung und Sofortmeldepflicht wird auf weitere Branchen ausgeweitet. In den betroffenen Wirtschaftszweigen muss jeder neue Mitarbeiter bereits am ersten Arbeitstag gemeldet werden, nicht erst mit der nächsten regulären Anmeldung. Wer in einer neu betroffenen Branche arbeitet, muss seinen Anmeldeprozess umstellen, sonst drohen Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dazu kommen erweiterte Melde- und Aufzeichnungspflichten, die ebenfalls leicht übersehen werden, weil sie keinen prominenten Wertebezug haben.
Betriebsrente und neue Freibeträge
Die betriebliche Altersvorsorge bringt über das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz unterjährig Anpassungen mit sich. Dazu kommen neue Freibeträge wie die Aktivrente, mit der ab 2026 ein steuerfreier Betrag von 2.000 EUR pro Monat für arbeitende Rentner möglich ist und der korrekt in der Abrechnung abgebildet werden muss. Was Arbeitgeber dabei konkret beachten müssen, steht im Beitrag Aktivrente 2026: was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung jetzt beachten müssen. Bei Minijobbern gilt es zusätzlich, die neue 603-EUR-Grenze und den Übergangsbereich bis 2.000 EUR im Blick zu behalten.
Neue Pflicht 2026 | Was zu tun ist | Ab wann |
|---|---|---|
EU-Entgelttransparenz | Auskunfts- und Berichtsprozess aufsetzen | bis Mitte 2026 |
ELStAM für PKV-Beiträge | elektronischen Abruf für AG-Zuschuss prüfen | laufend 2026 |
Erweiterte Sofortmeldepflicht | Anmeldung am ersten Arbeitstag sicherstellen | 2026 |
Aktivrente / Betriebsrente | Freibetrag korrekt abbilden | 01.01.2026 |
Wie proaktive Information in der Praxis aussieht
Proaktiv heißt nicht, dass Sandra mehr Newsletter liest. Es heißt, dass jemand die relevanten Änderungen für ihren Betrieb vorab filtert, verständlich erklärt und die neuen Werte selbst ins System einpflegt, bevor die erste Abrechnung damit läuft. Der Unterschied liegt darin, wer die Bringschuld trägt: bei reaktivem Vorgehen Sandra selbst, bei proaktivem Vorgehen der Dienstleister.
Welche Werte ins System müssen
Zum Jahreswechsel sind das Mindestlohn, Minijob-Grenze, Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte, Lohnsteuertabellen und die Entfernungspauschale. Unterjährig kommt die Pfändungstabelle zum 01.07. hinzu. Die dynamische Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn ist in § 8 SGB IV: geringfügige Beschäftigung und dynamische Minijob-Grenze geregelt, weshalb sich beide Werte immer gemeinsam ändern. Diese Liste ist die Stammdaten-Checkliste, die jeder Betrieb zum Jahreswechsel abarbeiten muss.
Die Januar-Abrechnung gegenprüfen
Die meisten Umstellungsfehler lassen sich in der ersten Abrechnung des Jahres abfangen, wenn man gezielt hinschaut. Drei Kontrollpunkte genügen für den Anfang: Stimmt der Netto-Betrag mit den neuen Lohnsteuerwerten? Bleiben alle Minijobber unter 603 EUR? Wurden bei Gutverdienern die neuen Beitragsbemessungsgrenzen angewandt? Eine kurze Gegenprüfung im Januar fängt die häufigsten Fehler ab, bevor sie sich über das Jahr fortpflanzen.
Reicht ein Software-Update?
Eine Lohnsoftware aktualisiert ihre Werte mit dem Update zuverlässig. Aber sie entscheidet nicht, ob eine neue Pflicht auf den Betrieb zutrifft, sie erklärt keine Entgelttransparenz und sie meldet sich nicht, wenn ein Sonderfall betroffen ist. project b., das ISO 27001:2022 zertifizierte Self-Service-Tool von LohnDialog mit Hosting in Deutschland, rechnet die Werte korrekt. Die fachliche Prüfung, ob eine Änderung überhaupt greift, und die proaktive Information übernehmen die Experten. Das Tool rechnet, der Mensch prüft. Wie dieses Zusammenspiel im Detail funktioniert, zeigt der Beitrag Ihr digitales Lohnbüro: Änderungen automatisch korrekt im System.
Bekomme ich verständliche Infos zu meinen Änderungen?
Proaktive Information heißt nicht, dass Sandra den kompletten Gesetzesblatt-Auszug bekommt, sondern die Übersetzung: "Das ändert sich für Ihren Betrieb, und das haben wir bereits umgesetzt." Diese verständliche Aufbereitung steht und fällt mit einem festen Ansprechpartner, der Ihre Änderungen verständlich erklärt, statt eines wechselnden Bearbeiters, der den Betrieb jedes Mal neu kennenlernen muss. Genau dieses umgehende Informieren bei Neuerungen beschreibt ein Kunde aus Mannheim:
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Schritt zum sicheren Jahreswechsel | Was zu tun ist | Wann |
|---|---|---|
Stammdaten aktualisieren | Mindestlohn, Minijob-Grenze, BBG, Sachbezug, Lohnsteuer einpflegen | Dezember / Januar |
Januar-Abrechnung gegenprüfen | Netto, Minijob-Grenze, BBG-Anwendung kontrollieren | Januar |
Sonderpflichten prüfen | Entgelttransparenz, Sofortmeldung, PKV-Abruf abklären | Q1 2026 |
Pfändungstabelle umstellen | neue Werte ab 01.07.2026 aktivieren | Juni / Juli |
Selbst nachhalten oder abgeben, und woran Sie einen Anbieter erkennen, der wirklich mitzieht
Die ehrliche Frage ist nicht, ob man Gesetzesänderungen selbst nachhalten kann. Das kann man grundsätzlich. Die Frage ist, ob sich die Zeit dafür lohnt und welcher Anbieter die Änderungen zuverlässig einpflegt, wenn man abgibt.
Die wahren Kosten des Selbst-Nachhaltens
Wer selbst nachhält, zahlt nicht mit Geld, sondern mit Zeit und Restrisiko: jährliche Einarbeitung in neue Gesetze, das Lesen von Verordnungsblättern, die Pflege der Software und unterm Strich das Risiko, dass trotzdem eine Änderung durchrutscht. Diese Zeit fehlt im Kerngeschäft. Bei einer Person, die die Lohnabrechnung nebenbei macht, summiert sich die Einarbeitung über das Jahr auf mehrere Arbeitstage, die nirgends als Kostenposten auftauchen, aber real verloren sind.
Proaktiv eingepflegt vs. selbst hinterhertelefonieren
Der entscheidende Unterschied zwischen Anbietern liegt in der Bringschuld. Der eine pflegt die neuen Werte automatisch ein und informiert vorab, beim anderen muss man selbst nachhaken, ob alles aktuell ist. Wer bei jedem Jahreswechsel hinterhertelefonieren muss, ob die neuen Werte gesetzt sind, hat den falschen Anbieter. Ein guter Dienstleister meldet sich von selbst, bevor Sandra überhaupt fragen muss.
Frühwarnsignale für einen veralteten Anbieter
Es gibt Warnzeichen, an denen sich ein Anbieter erkennen lässt, der nicht mehr mitzieht: ständig wechselnde Bearbeiter, keine proaktive Information zu neuen Gesetzen, wiederkehrende Fehler bei Sonderfällen und schlechte Erreichbarkeit ausgerechnet zum Jahreswechsel. Wenn diese Signale sich häufen, ist ein Wechsel zu überlegen, auch unterjährig. Wie ein Wechsel des Lohn-Mandats sauber abläuft, auch mitten im Jahr, beschreibt der Beitrag So läuft der Wechsel des Lohn-Mandats, auch zum Jahreswechsel. Für die volle Liste der Auswahlkriterien hilft der Überblick worauf Sie bei der Wahl des Abrechnungs-Dienstleisters achten.
Sonderwelle Bau: SOKA-BAU-Digitalpflicht ab 01.01.2027
Baubetriebe tragen zusätzlich die SOKA-BAU-Last mit einem Gesamtbeitrag von 19,8 % im Westen und 18,3 % im Osten auf die gewerbliche Bruttolohnsumme (seit 01.07.2026). Ab dem 01.01.2027 kommt die Pflicht zur digitalen SOKA-BAU-Meldung aus systemgeprüften Programmen hinzu, manuelle Meldungen sind dann nicht mehr zulässig. Das ist ein klassischer Änderungs-Trigger, der jetzt vorbereitet werden muss, nicht erst kurz vor dem Stichtag. Zum 01.01.2027 steigt zudem die Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost von 1,7 % auf 2,7 %, ein weiterer Termin für die Stammdaten-Pflege. Die Details stehen im Beitrag SOKA-BAU-Beiträge 2026 im Detail und bei der SOKA-BAU: Beiträge 2026 und digitale Meldepflicht ab 2027.
Kleiner Betrieb ohne Lohnabteilung: wer hält das nach?
Im kleinen Team ohne eigene Lohnabteilung hängt das Nachhalten aller Änderungen an einer einzigen Person, die es zwischen anderen Aufgaben erledigt. Fällt diese Person aus, weiß oft niemand, welche Werte zuletzt gepflegt wurden. Genau hier ist proaktive externe Information am wertvollsten, weil sie das Klumpenrisiko auf eine Person auflöst. Was kleine Betriebe ohne eigene Lohnabteilung sonst noch beachten sollten, fasst der Beitrag Lohnabrechnung für kleine Unternehmen ohne eigene Lohnabteilung zusammen.
Kriterium | Selbst nachhalten | Reine Software | Betreuter Dienstleister |
|---|---|---|---|
Werte automatisch aktuell | nur wenn selbst gepflegt | ja, per Update | ja, eingepflegt und geprüft |
Neue Pflichten erkannt | eigene Recherche nötig | nein | ja, vorab gefiltert |
Proaktive Information | keine | keine | ja, verständlich aufbereitet |
Sonderfall-Prüfung | selbst | nein | ja, durch Experten |
Aufwand für Sandra | hoch | mittel | gering |
Diese vorausschauende Kommunikation ist es, die Kunden besonders schätzen, gerade in der Baubranche mit ihren Sonderwellen:
Besonders schätzen wir die vorausschauende Kommunikation: bei Abwesenheiten wird frühzeitig informiert.
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Häufige Fragen (FAQ)
Welche Gesetzesänderungen gibt es 2026 in der Lohnabrechnung?
Die zentralen Gesetzesänderungen in der Lohnabrechnung 2026 sind der Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde ab 01.01.2026, die daran gekoppelte Minijob-Grenze von 603 EUR, höhere Beitragsbemessungsgrenzen, neue Sachbezugs- und Lohnsteuerwerte sowie die Entfernungspauschale von 38 ct ab dem ersten Kilometer. Unterjährig kommt zum 01.07.2026 die neue Pfändungsfreigrenze von 1.587,40 EUR hinzu. Dazu treten neue Pflichten wie die Entgelttransparenz und eine erweiterte Sofortmeldepflicht in Kraft.
Wieso zahle ich ab Januar 2026 mehr oder weniger Lohnsteuer?
Ob mehr oder weniger Lohnsteuer anfällt, hängt von den neuen Lohnsteuerwerten 2026 ab. Der höhere Grundfreibetrag von 12.348 EUR und die Entfernungspauschale von 38 ct ab dem ersten Kilometer entlasten tendenziell. Steigt das Bruttogehalt, etwa durch den höheren Mindestlohn, kann die Lohnsteuer trotzdem steigen, weil ein höheres Einkommen versteuert wird. Entscheidend ist, dass die Lohnsoftware mit den korrekten 2026-Werten rechnet.
Wird 2026 der Pfändungsfreibetrag erhöht und wo finde ich die Pfändungstabelle?
Ja, der pfändungsfreie Grundbetrag steigt zum 01.07.2026 auf 1.587,40 EUR pro Monat, mit höheren Zuschlägen für Unterhaltspflichten. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 850c ZPO, die aktuellen Werte werden im Bundesgesetzblatt verkündet. Wer ab Juli mit der alten Tabelle pfändet, zahlt zu viel an den Gläubiger aus und muss rückwirkend korrigieren.
Wie hoch sind Minijob-Grenze und Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2026 13,90 EUR pro Stunde. Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 EUR pro Monat. Wer einen Minijobber weiter auf der alten Grenze führt, riskiert, dass die Beschäftigung ungewollt in den Übergangsbereich rutscht und sozialversicherungspflichtig wird.
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2027 und wann kommen 15 Euro?
Der Mindestlohn steigt stufenweise: nach 13,90 EUR im Jahr 2026 ist für 2027 ein weiterer Schritt vorgesehen, mit dem die Marke von rund 15 EUR erreicht werden soll. Die genauen Werte legt die Mindestlohnkommission fest, sie werden anschließend per Verordnung verbindlich. Für die Abrechnung gilt: Jede Stufe ist ein neuer Stammdaten-Wert, der rechtzeitig eingepflegt werden muss.
Schützt mich ein Dienstleister vor Fehlern durch Gesetzesänderungen?
Ein spezialisiertes Lohnbüro senkt das Risiko deutlich, weil es die relevanten Änderungen proaktiv für Ihren Betrieb filtert, die neuen Werte selbst einpflegt und Sie verständlich informiert, bevor die erste Abrechnung damit läuft. Die Haftung im Außenverhältnis bleibt aber beim Arbeitgeber, denn er ist nach § 28e SGB IV Beitragsschuldner. Der Dienstleister haftet im Innenverhältnis für eigene Fehler bei der Umsetzung.
Bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand
Sandras Geschichte muss nicht so enden wie zu Beginn. Damit keine Gesetzesänderung mehr unbemerkt durchrutscht, übernimmt LohnDialog die laufende Entgeltabrechnung samt Stammdaten-Pflege und informiert Sie proaktiv über jede relevante Neuerung, bevor sie greift. Bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand: Wir informieren Sie proaktiv.
LohnDialog ist ein Familienunternehmen in zweiter Generation mit 35 Jahren Erfahrung. Über 60 Lohnexperten an vier Standorten in Deutschland erstellen rund 20.000 Abrechnungen pro Monat. Ausgezeichnet als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025, mit 4,97 von 5 Sternen aus 112 verifizierten Bewertungen auf ausgezeichnet.org. Über 15 Schnittstellen, darunter Personio, StaffCloud, Sage HR, factorial und rexx, binden Ihre Systeme nahtlos an. Das ISO 27001:2022 zertifizierte Self-Service-Tool project b. mit Hosting in Deutschland sorgt für korrekte Werte, die Experten für die fachliche Prüfung. Die allgemeine Lohnabrechnung beginnt bei 11 EUR pro Mitarbeiter und Monat, Baulohn bei 17 EUR, die Mindestabrechnung liegt bei 33 bzw. 51 EUR pro Monat ab drei Mitarbeitern.
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