Es ist wieder der 10. des Monats. Die Lohnabrechnungen sollten längst fertig sein, aber Ihre Steuerberatungskanzlei hat noch nicht geliefert. Der Anruf geht ins Leere, Ihre bisherige Ansprechpartnerin hat die Kanzlei verlassen. Eine neue Sachbearbeiterin meldet sich, kennt aber weder Ihre Lohnarten noch die Besonderheiten Ihrer Branche. Und die Kosten? Die sind im letzten Jahr schon wieder gestiegen.
Wenn Ihnen dieses Szenario bekannt vorkommt, sind Sie nicht allein. Immer mehr Unternehmen entscheiden sich dafür, die Lohnabrechnung vom Steuerberater zu einem spezialisierten Lohndienstleister zu verlagern. Die Gründe reichen von hohen Kosten über mangelnde Erreichbarkeit bis hin zu fehlender Digitalisierung. In diesem Artikel erfahren Sie, warum der Wechsel sinnvoll sein kann, wie Sie ihn rechtssicher umsetzen und welche Unterlagen Sie dafür brauchen. Inklusive Kostenvergleich, Checkliste und einem konkreten 5-Schritte-Prozess.
Warum immer mehr Unternehmen die Lohnabrechnung vom Steuerberater abziehen
Die Lohnabrechnung beim Steuerberater war lange der Standard, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Doch die Anforderungen an eine moderne Entgeltabrechnung haben sich grundlegend verändert. Acht Gründe, warum das bisherige Modell für viele Unternehmen nicht mehr funktioniert.
1. Hohe Kosten durch die Steuerberatervergütungsverordnung
Steuerberater rechnen die Lohnabrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab. Gemäß § 34 StBVV liegt die Gebühr bei 6 bis 30 EUR pro Arbeitnehmer und Monat. In der Praxis bewegt sich der Marktwert bei rund 20 bis 35 EUR pro Mitarbeiter, wenn Sonderfälle, Korrekturen und Bescheinigungen hinzukommen. Spezialisierte Lohnbüros arbeiten mit freier Preisgestaltung und liegen in der Regel 30 bis 50 Prozent darunter. Bei 25 Mitarbeitern summiert sich diese Differenz auf mehrere tausend Euro pro Jahr.
2. Lange Reaktionszeiten
Steuerberatungskanzleien bedienen ein breites Leistungsspektrum: Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Wirtschaftsprüfung. Besonders in der Steuererklärungssaison von März bis Juli sind Kanzleien stark ausgelastet. Rückfragen zur Lohnabrechnung bleiben dann liegen, Korrekturen verzögern sich, Bescheinigungen kommen zu spät. Für Ihre Mitarbeiter bedeutet das im schlimmsten Fall: verspätete Gehaltszahlungen.
3. Wechselnde Ansprechpartner
Die Fluktuation in Steuerberatungskanzleien ist hoch. Laut Branchenberichten liegt die durchschnittliche Verweildauer von Fachkräften in Kanzleien bei drei bis fünf Jahren. Für Sie als Mandant bedeutet das: regelmäßige Einarbeitung neuer Sachbearbeiter, die Ihre Gehaltsstrukturen, Sonderzahlungen und branchenspezifischen Regelungen erst kennenlernen müssen.
4. Fehlende Digitalisierung
Viele Kanzleien arbeiten noch mit papiergebundenen Prozessen. Lohndokumente werden per Post verschickt, Korrekturen per Fax oder E-Mail kommuniziert. Self-Service-Portale, über die Mitarbeiter ihre Abrechnungen selbst abrufen oder Stammdatenänderungen melden können, sind in klassischen Steuerberatungskanzleien die Ausnahme. Wer eine digitale Lohnabrechnung mit modernen Workflows sucht, findet diese eher bei spezialisierten Dienstleistern.
5. Lohn ist Nebengeschäft
Für die meisten Steuerberater ist die Lohnabrechnung ein Nebenprodukt mit geringer Marge und hohem Aufwand. Das führt dazu, dass Lohnabrechnungen intern oft als “lästiger Beiläufer” behandelt werden. Investitionen in bessere Software, Schulungen oder spezialisiertes Personal fließen vorrangig in die Kernbereiche Steuerdeklaration und Finanzbuchhaltung.
6. Fehlende Branchenexpertise
Ein Steuerberater ist Generalist. Die Besonderheiten einzelner Branchen, etwa Baulohn mit SOKA-BAU-Meldungen, Lohnabrechnung in der Gastronomie mit Trinkgeldregelungen oder die komplexen Schichtmodelle in der Pflege, kennt er oft nur oberflächlich. Spezialisierte Lohndienstleister haben Teams, die sich ausschließlich mit diesen Branchenthemen befassen.
7. Eingeschränkte Auskunft zu Sozialversicherungsfragen
Steuerberater dürfen gemäß § 33 StBerG nur in steuerlichen Angelegenheiten tätig werden. Zu Fragen der Sozialversicherung dürfen sie keine Auskunft geben. Das bedeutet: Wenn Sie eine Einschätzung zur Verbeitragung eines Sachbezugs, zur korrekten SV-Meldung oder zur Umlagepflicht benötigen, kann Ihr Steuerberater diese Frage rechtlich nicht beantworten. Ein spezialisierter Lohndienstleister mit entsprechender Qualifikation deckt beide Bereiche ab.
8. Mangelnde Skalierbarkeit
Wachsende Unternehmen brauchen einen Lohnpartner, der mitskaliert. Neue Standorte, mehr Mitarbeiter, unterschiedliche Tarifverträge, flexible Arbeitszeitmodelle: All das erfordert Prozesse, die sich schnell anpassen lassen. Klassische Kanzleistrukturen stoßen hier an ihre Grenzen. Wer die Lohnabrechnung perspektivisch extern vergeben möchte, profitiert von Anbietern, die auf Skalierung ausgelegt sind.
Steuerberater vs. Lohnbüro: Der Kostenvergleich
Einer der häufigsten Gründe für den Wechsel sind die Kosten. Die folgende Tabelle zeigt, was Sie bei den verschiedenen Anbietertypen pro Mitarbeiter und Monat erwarten können.
Anbieter-Typ | Kosten pro MA/Monat | Basis |
|---|---|---|
Steuerberater | 20 bis 35 EUR | StBVV (Vergütungsverordnung) |
Lohnbüro (spezialisiert) | 5 bis 15 EUR | Freie Preisgestaltung |
Full-Service-Anbieter | 10 bis 20 EUR | Inkl. digitalem Portal |
Software (Self-Service) | 3 bis 8 EUR | z. B. Lexware, DATEV online |
Die Spanne bei Steuerberatern ergibt sich aus der StBVV, die eine Rahmengebühr vorsieht. Je nach Komplexität der Abrechnung (Zuschläge, Sachbezüge, Sonderzahlungen) kann der Einzelpreis nach oben abweichen. Spezialisierte Lohnbüros kalkulieren mit freier Preisgestaltung und arbeiten effizienter, weil Lohnabrechnung ihr Kerngeschäft ist.
Einen ausführlichen Preisvergleich mit allen Variablen finden Sie im Beitrag Was kostet eine externe Lohnabrechnung?.
Rechenbeispiel: Unternehmen mit 25 Mitarbeitern
Steuerberater | Lohnbüro | |
|---|---|---|
Kosten pro MA/Monat | 25 EUR | 12 EUR |
Monatliche Kosten (25 MA) | 625 EUR | 300 EUR |
Jährliche Kosten | 7.500 EUR | 3.600 EUR |
Ersparnis pro Jahr | 3.900 EUR (52 %) |
Die Ersparnis von 3.900 EUR pro Jahr entspricht bei vielen KMU dem Budget für eine zusätzliche Fortbildungsmaßnahme oder eine halbe Werkstudentenstelle. Bei wachsender Mitarbeiterzahl steigt die Differenz proportional.
Diese Vorteile bringt ein spezialisierter Lohndienstleister
Die Kostenersparnis ist nur ein Aspekt. Ein spezialisierter Lohndienstleister unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von der Kanzleilösung.
Fester Ansprechpartner. Während in Kanzleien häufig wechselnde Sachbearbeiter zuständig sind, arbeiten spezialisierte Lohnbüros mit festen Kundenteams. Ihr Ansprechpartner kennt Ihre Lohnarten, Ihre Tarifverträge und die Besonderheiten Ihres Unternehmens.
Digitale Prozesse. Moderne Lohndienstleister bieten Upload-Portale für Belege und Stammdatenänderungen, Self-Service-Bereiche für Mitarbeiter und automatisierte Meldungen an Krankenkassen, Finanzamt und Berufsgenossenschaften. Die Lohnabrechnung in der Cloud ersetzt papiergebundene Abläufe vollständig.
Branchenexpertise. Wer ausschließlich Lohnabrechnung macht, kennt die Besonderheiten einzelner Branchen im Detail. Ob Baulohn, Gastro, Pflege oder Logistik: Spezialisierte Dienstleister beschäftigen Fachkräfte, die sich mit den jeweiligen Tarifverträgen, Zuschlagsregelungen und Meldepflichten auskennen.
Schnelle Reaktionszeiten. Kein Steuererklärungsengpass, keine Jahresabschlusssaison. Lohndienstleister sind das ganze Jahr über gleichmäßig ausgelastet und können Rückfragen in der Regel innerhalb weniger Stunden beantworten.
Skalierbarkeit. Ob 10 oder 500 Mitarbeiter: Ein professioneller Lohndienstleister wächst mit Ihrem Unternehmen mit. Neue Standorte, zusätzliche Lohnarten oder geänderte Arbeitszeitmodelle lassen sich ohne lange Vorlaufzeiten integrieren.
Wichtig: Ein Lohndienstleister ersetzt nicht den Steuerberater. Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und steuerliche Deklaration bleiben weiterhin beim Steuerberater. Der Wechsel betrifft ausschließlich die Entgeltabrechnung. Einen detaillierten Überblick über die Unterschiede finden Sie im Lohnabrechnung Dienstleister Vergleich.
So kündigen Sie die Lohnabrechnung beim Steuerberater
Viele Unternehmer schrecken vor dem Wechsel zurück, weil sie unsicher sind, ob und wie sie den bestehenden Vertrag kündigen können. Die rechtliche Lage ist eindeutig.
Kündigungsrecht nach § 627 BGB
Der Steuerberatungsvertrag ist ein Dienstvertrag höherer Art im Sinne des § 627 BGB. Das bedeutet: Sie können den Vertrag jederzeit kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen. Eine ordentliche Kündigung ist also auch mitten im Monat möglich. Vertragliche Klauseln, die dieses Recht einschränken, sind in der Regel unwirksam.
Formale Anforderungen
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Per Brief oder Fax, nicht per E-Mail (es sei denn, der Vertrag erlaubt dies ausdrücklich). Sie müssen keine Gründe angeben. Es genügt, den Wunsch zur Beendigung des Mandats klar zu formulieren.
Teilkündigung: Nur die Lohnabrechnung wechseln
Eine Teilkündigung ist möglich und in der Praxis der häufigste Fall. Sie kündigen ausschließlich den Auftrag zur Lohnabrechnung und belassen Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen beim bisherigen Steuerberater. Formulieren Sie in der Kündigung präzise, welche Leistungen Sie beenden und welche bestehen bleiben sollen.
Herausgabepflicht nach § 66 StBerG
Ihr Steuerberater ist gemäß § 66 StBerG verpflichtet, sämtliche Unterlagen herauszugeben, die er im Rahmen des Mandats erhalten oder erstellt hat. Diese Herausgabepflicht gilt uneingeschränkt, auch wenn noch offene Honorarforderungen bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Ihren Lohnunterlagen hat der Steuerberater nicht.
Vollmachten widerrufen
Vergessen Sie nicht, die bestehenden Vollmachten zu widerrufen. Das betrifft insbesondere:
Vollmacht beim Finanzamt (Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen)
Vollmacht bei den Krankenkassen (SV-Meldungen und Beitragsnachweise)
DATEV-Vollmachten und Zugriffsrechte
Inhaltliche Orientierung für das Kündigungsschreiben
Ein Kündigungsschreiben sollte folgende Punkte enthalten: Mandantennummer, eindeutige Bezeichnung der zu kündigenden Leistung (Lohn- und Gehaltsabrechnung), Wirksamkeitsdatum, Aufforderung zur Herausgabe aller Unterlagen gemäß § 66 StBerG, Widerruf sämtlicher Vollmachten und die Bitte um eine schriftliche Bestätigung. Verfassen Sie das Schreiben sachlich und professionell, schließlich bleibt Ihr Steuerberater in der Regel weiterhin für andere Aufgaben zuständig.
Der optimale Zeitpunkt für den Wechsel
Nicht jeder Zeitpunkt eignet sich gleichermaßen für die Umstellung. Je besser Sie den Wechsel zeitlich planen, desto reibungsloser verläuft die Übergabe.
Jahreswechsel: Die ideale Option
Der Jahreswechsel ist der beste Zeitpunkt für den Wechsel der Lohnabrechnung. Die Lohnkonten des alten Jahres sind sauber abgeschlossen, die Lohnsteuerbescheinigungen erstellt und alle SV-Jahresmeldungen übermittelt. Der neue Dienstleister beginnt mit einem sauberen Stand zum 1. Januar.
Monatsende: Die zweitbeste Option
Wenn ein Wechsel zum Jahresbeginn nicht möglich ist, bietet sich ein beliebiges Monatsende an. Die laufende Abrechnung wird vom bisherigen Steuerberater noch abgeschlossen, der neue Dienstleister übernimmt ab dem Folgemonat.
Nicht empfohlen
Vermeiden Sie einen Wechsel in folgenden Situationen:
Mitten im Monat: Geteilte Abrechnungsverantwortung führt zu Fehlern bei Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Während einer Betriebsprüfung: Der bisherige Steuerberater kennt die Hintergründe der geprüften Zeiträume am besten.
Während des Jahresabschlusses: Die Abstimmung zwischen Lohnkonten und Finanzbuchhaltung erfordert einen einheitlichen Datenstand.
Wann ein Wechsel mitten im Jahr trotzdem sinnvoll ist
Bei gravierenden Fehlern in der Lohnabrechnung, wiederholten verspäteten Zahlungen oder dem Verlust des Ansprechpartners kann ein sofortiger Wechsel trotz ungünstigem Zeitpunkt die bessere Entscheidung sein. In diesem Fall ist eine enge Abstimmung zwischen altem und neuem Dienstleister besonders wichtig.
Vorlaufzeit einplanen
Planen Sie für die Übergabe zwei bis vier Wochen ein. In dieser Zeit werden Stammdaten übernommen, Vollmachten umgeschrieben und der erste Abrechnungslauf beim neuen Dienstleister vorbereitet.
Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie für den Wechsel
Die vollständige Zusammenstellung aller Unterlagen ist der entscheidende Erfolgsfaktor für einen reibungslosen Wechsel. Fordern Sie die folgenden Dokumente von Ihrem bisherigen Steuerberater an.
Mitarbeiter-Stammblätter aller aktiven Beschäftigten (Personalien, Steuerklasse, Kinderfreibeträge, SV-Merkmale, Bankverbindung)
Firmenstammdaten (Betriebsnummer, Steuernummer, Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Umlagenummer)
Krankenkassen-Stammdaten aller Mitarbeiter (Kassenzugehörigkeit, Beitragsgruppenschlüssel)
Lohnkonten seit der letzten Betriebsprüfung (mindestens die letzten vier Jahre)
Lohnjournale der letzten 12 Monate
Beitragsnachweise und SV-Meldungen (Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen)
Arbeitsverträge aller Mitarbeiter (inklusive Nachträge und Änderungsvereinbarungen)
Lohnsteueranmeldungen des laufenden Jahres
Lohnsteuerbescheinigungen der bereits abgerechneten Monate
DATEV-Export (falls Ihr Steuerberater mit DATEV arbeitet: Systemdaten, Bewegungsdaten, Mandantendaten)
Vollmachten (Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft)
Prüfen Sie die erhaltenen Unterlagen auf Vollständigkeit, bevor Sie diese an den neuen Dienstleister übergeben. Fehlende Stammdaten oder lückenhafte Lohnkonten verzögern die Übernahme erheblich.
DSGVO und Datenschutz beim Wechsel der Lohnabrechnung
Lohndaten gehören zu den sensibelsten personenbezogenen Daten im Unternehmen. Beim Wechsel des Abrechnungspartners müssen Sie den Datenschutz von Anfang an mitdenken.
Steuerberater: Eigenverantwortlich Verantwortlicher
Der Steuerberater ist gemäß § 11 StBerG (Neufassung Dezember 2019) datenschutzrechtlich eigenverantwortlich Verantwortlicher. Das bedeutet: Für die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater benötigen Sie keinen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Der Steuerberater verarbeitet die Daten in eigener Verantwortung und unterliegt der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.
Lohnbüro: Auftragsverarbeiter
Ein externer Lohndienstleister ist datenschutzrechtlich ein Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Vor Beginn der Zusammenarbeit müssen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen. Dieser regelt unter anderem den Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten, die Dauer, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien.
Sichere Datenübergabe
Die Übertragung der Lohndaten vom Steuerberater zum neuen Dienstleister muss verschlüsselt erfolgen. Unverschlüsselter E-Mail-Versand von Lohndaten verstößt gegen die DSGVO. Akzeptable Methoden sind verschlüsselte E-Mail (z. B. PGP oder S/MIME), sichere Upload-Portale oder verschlüsselte Datenträger.
DATEV-Export und Datenformate
Falls Ihr Steuerberater mit DATEV arbeitet, fordern Sie einen vollständigen DATEV-Export an. Dieser enthält alle Stamm- und Bewegungsdaten in einem standardisierten Format, das die meisten Lohndienstleister importieren können. Klären Sie vorab mit dem neuen Dienstleister, welche Formate er verarbeiten kann.
Löschpflicht des bisherigen Steuerberaters
Nach der vollständigen Herausgabe aller Unterlagen ist der bisherige Steuerberater verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Lohndaten zu löschen. Lassen Sie sich die Löschung schriftlich bestätigen. Beachten Sie dabei, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen (10 Jahre für steuerlich relevante Unterlagen) Vorrang vor der Löschpflicht haben. Der Steuerberater darf Daten, die er gesetzlich aufbewahren muss, nicht löschen.
Abmeldung Meldegrund 36 bei den Krankenkassen
Ein technisch wichtiger Punkt: Damit der neue Lohndienstleister SV-Meldungen für Ihre Mitarbeiter übermitteln kann, muss der bisherige Steuerberater die Mitarbeiter mit Meldegrund 36 (Wechsel der Abrechnungsstelle) bei den zuständigen Krankenkassen abmelden. Ohne diese Abmeldung kann der neue Dienstleister keine Anmeldung vornehmen. Sprechen Sie diesen Punkt frühzeitig mit beiden Seiten ab.
Der Wechselprozess Schritt für Schritt
Der Wechsel der Lohnabrechnung lässt sich in fünf klar definierte Schritte gliedern. Bei guter Vorbereitung dauert der gesamte Prozess zwei bis vier Wochen.
Schritt 1: Kündigung
Setzen Sie die schriftliche Kündigung auf. Benennen Sie präzise die zu kündigenden Leistungen (nur Lohnabrechnung oder weitere Bereiche). Widerrufen Sie alle bestehenden Vollmachten beim Finanzamt, bei den Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft. Senden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein und setzen Sie eine Frist zur Herausgabe der Unterlagen (zwei Wochen sind angemessen).
Schritt 2: Datensammlung
Sammeln Sie alle Unterlagen von der Checkliste ein. Prüfen Sie die Vollständigkeit der Mitarbeiter-Stammdaten, Lohnkonten und SV-Meldungen. Fordern Sie fehlende Dokumente nach. Lassen Sie sich den DATEV-Export erstellen, falls zutreffend. Dieser Schritt ist der zeitintensivste und sollte nicht unterschätzt werden.
Schritt 3: Übergabe an den neuen Dienstleister
Übermitteln Sie die gesammelten Unterlagen verschlüsselt an den neuen Dienstleister. Dieser prüft die Daten, legt die Mandantenstruktur an und gleicht die Stammdaten ab. Offene Fragen werden in einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch geklärt. Der neue Dienstleister richtet die Vollmachten beim Finanzamt und den Krankenkassen ein.
Schritt 4: Testlauf (optional, empfohlen)
Ein paralleler Abrechnungslauf für ein bis zwei Monate erhöht die Sicherheit. Der neue Dienstleister erstellt die Abrechnung auf Basis der übermittelten Daten, Sie vergleichen das Ergebnis mit der bisherigen Abrechnung. Abweichungen werden analysiert und korrigiert, bevor der vollständige Wechsel stattfindet. Dieser Schritt ist besonders empfehlenswert bei komplexen Gehaltsstrukturen, vielen Zuschlägen oder branchenspezifischen Besonderheiten.
Schritt 5: Go-Live
Nach erfolgreichem Testlauf erfolgt die vollständige Umstellung. Ab diesem Zeitpunkt erstellt der neue Dienstleister alle Lohnabrechnungen, übermittelt Meldungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger und steht als alleiniger Ansprechpartner für Lohnfragen zur Verfügung. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über den Wechsel und den neuen Ansprechpartner.
Typische Dauer des gesamten Prozesses: 2 bis 4 Wochen bei guter Vorbereitung. Bei komplexen Strukturen (mehrere Standorte, unterschiedliche Tarifverträge, viele Sonderfälle) können es 4 bis 6 Wochen sein.
Häufige Fragen zum Wechsel der Lohnabrechnung (FAQ)
Kann ich nur die Lohnabrechnung wechseln und die Fibu beim Steuerberater lassen?
Ja. Eine Teilkündigung ist rechtlich zulässig und in der Praxis der Normalfall. Die meisten Unternehmen belassen Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen beim bisherigen Steuerberater und verlagern ausschließlich die Lohnabrechnung zum neuen Dienstleister. Beide Seiten stimmen sich bei den monatlichen Buchungssätzen ab.
Was passiert, wenn der Steuerberater die Unterlagen nicht herausgibt?
Der Steuerberater ist gemäß § 66 StBerG zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht grundsätzlich nicht, auch nicht bei offenen Honorarforderungen (BGH-Rechtsprechung). Sollte Ihr Steuerberater die Herausgabe verweigern, setzen Sie eine schriftliche Frist von 14 Tagen. Bleibt die Herausgabe aus, können Sie sich an die zuständige Steuerberaterkammer wenden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Muss ich meinen Mitarbeitern den Wechsel mitteilen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Information besteht nicht. Es ist jedoch empfehlenswert, die Mitarbeiter rechtzeitig zu informieren, insbesondere wenn sich der Zugang zu Lohndokumenten ändert (z. B. Umstellung auf ein digitales Portal) oder wenn ein neuer Ansprechpartner für Lohnfragen zuständig ist.
Kann ich meinen Steuerberater jederzeit wechseln?
Ja. Der Steuerberatungsvertrag ist gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Vertragliche Klauseln, die eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsehen, sind in der Regel unwirksam. Sie sollten den Zeitpunkt dennoch so wählen, dass laufende Abrechnungen abgeschlossen sind.
Was ist günstiger: Steuerberater oder Lohnbüro?
Ein spezialisiertes Lohnbüro ist in der Regel 30 bis 50 Prozent günstiger als ein Steuerberater. Die Ersparnis ergibt sich aus der freien Preisgestaltung (statt StBVV-Gebühren) und der höheren Effizienz durch Spezialisierung. Bei einem Unternehmen mit 25 Mitarbeitern kann die jährliche Ersparnis bei rund 3.900 EUR liegen.
Wie lange dauert der Wechsel?
Bei guter Vorbereitung dauert der gesamte Wechselprozess zwei bis vier Wochen. Die zeitintensivsten Schritte sind die Zusammenstellung der Unterlagen und der Stammdatenabgleich beim neuen Dienstleister. Ein optionaler Parallellauf verlängert den Prozess um ein bis zwei Monate, erhöht aber die Sicherheit.
Wir übernehmen den gesamten Wechselprozess
Der Wechsel der Lohnabrechnung vom Steuerberater zu einem spezialisierten Dienstleister muss keine Belastung sein. Mit der richtigen Vorbereitung, einer vollständigen Checkliste und einem erfahrenen Partner an Ihrer Seite läuft der Übergang strukturiert und reibungslos.
LohnDialog begleitet Sie durch den gesamten Wechselprozess. Unser Onboarding-Team übernimmt die Datenübernahme, prüft Ihre Stammdaten auf Vollständigkeit und sorgt für eine saubere Übergabe. Das strukturierte Onboarding dauert je nach Komplexität ein bis drei Monate und wird von erfahrenen Spezialisten betreut.
Mit über 35 Jahren Erfahrung, mehr als 60 Experten im Haus und der Auszeichnung als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025 kennen wir die Herausforderungen, die ein Wechsel mit sich bringt. Ob 10 oder 500 Mitarbeiter, ob Handwerk, Pflege, Gastronomie oder Logistik: Wir übernehmen Ihre Lohnabrechnung zuverlässig, digital und termingerecht.
Sprechen Sie mit unseren Experten und erfahren Sie, wie einfach der Wechsel sein kann.





