Grafik zu den SOKA-BAU Beiträgen 2026 mit Gesamtbeitrag West und Ost, Urlaubskasse und Digitalpflicht 2027

SOKA-BAU Beiträge 2026: Sätze, Berechnung und Beispiele

Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Beitragssätze

Der Monatsabschluss liegt vor Ihnen, die Stunden der Kolonnen sind erfasst, und bevor die Meldung an die Sozialkasse herausgeht, wollen Sie eine Zahl sicher wissen: Stimmen die SOKA-BAU Beiträge 2026 in Ihrer Abrechnung noch mit den Sätzen überein, die tatsächlich gelten? Diese Frage ist berechtigt, denn zum 1. Juli 2026 hat sich im Bauhauptgewerbe etwas geändert.

Gesenkt wurde der Beitrag zum Urlaubsverfahren: von 15,1 % auf 14,7 %. Weil dieser Beitrag der mit Abstand größte Block ist, sinkt dadurch auch der Gesamtbeitrag in allen Tarifgebieten. Im Tarifgebiet West liegt er jetzt bei 19,8 % statt bei 20,2 %, im Tarifgebiet Ost bei 18,3 % statt bei 18,7 %.

Für Betriebe ist das eine Entlastung, aber nur, wenn die neuen Sätze auch in der Abrechnung ankommen. Wer weiterhin mit den alten Werten kalkuliert, arbeitet mit einem Kostensatz, den es seit dem Sommer nicht mehr gibt, und stellt bei Nachkalkulationen und Rückstellungen falsche Beträge ein.

Dieser Leitfaden zeigt die aktuellen Sätze für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, rechnet drei Praxisfälle vollständig durch und ordnet ein, welcher Betrieb überhaupt beitragspflichtig ist. Dazu kommen die Fristen für Meldung und Zahlung, die Erstattungen, die an den Arbeitgeber zurückfließen, und der Blick auf das, was zum 1. Januar 2027 ansteht.

Was ist SOKA-BAU und warum werden Beiträge erhoben?

SOKA-BAU ist die Sozialkasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe. Sie verwaltet drei Sozialleistungen, die im Bau historisch gewachsen sind, weil Beschäftigungsverhältnisse hier häufig wechseln und Baustellen saisonal schwanken:

  • Urlaub (Urlaubskasse): Arbeitnehmer behalten ihren Urlaubsanspruch auch dann, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Der Betrieb zahlt monatlich Beiträge ein und bekommt die gezahlte Urlaubsvergütung erstattet, sobald Mitarbeitende ihren Urlaub nehmen.

  • Berufsbildung: Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung im Baugewerbe. Über diesen Topf laufen auch die Erstattungen an Betriebe, die selbst ausbilden.

  • Zusatzversorgung (Rente): Betriebliche Altersvorsorge für gewerbliche Arbeitnehmer im Bau, ausgezahlt als Tarifrente Bau.

Die Rechtsgrundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich erklärt. Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis: Die Beitragspflicht gilt unabhängig davon, ob Ihr Betrieb tarifgebunden ist oder nicht. Ein Bauunternehmen, das keinem Arbeitgeberverband angehört und keinen Haustarifvertrag hat, führt die Beiträge trotzdem ab.

Die gesetzliche Grundlage für diese Allgemeinverbindlichkeit liefert das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Es erlaubt es, tarifvertragliche Regelungen einer Branche für alle Betriebe dieser Branche verbindlich zu machen, gerade bei Sozialkassenverfahren.

Die Beiträge sind damit kein optionaler Kostenblock, sondern ein fester Bestandteil jeder Baulohnabrechnung, neben Tariflöhnen, Zuschlägen, Wegezeiten und den Besonderheiten wechselnder Baustellen. Wie dieser Gesamtprozess aussieht und was dabei monatlich zusammenläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur Baulohnabrechnung.

SOKA-BAU Beiträge 2026: die aktuellen Sätze im Überblick

Die folgenden Sätze gelten seit dem 1. Juli 2026. Sie unterscheiden sich nach Tarifgebiet, und Berlin bildet in beiden Landesteilen einen Sonderfall mit einem zusätzlichen Beitrag.

Gewerbliche Arbeitnehmer

Beitragsart

West

Ost

Berlin West

Berlin Ost

Urlaub

14,7 %

14,7 %

14,7 %

14,7 %

Berufsbildung

1,9 %

1,9 %

1,65 %

1,65 %

Zusatzversorgung

3,2 %

1,7 %

3,2 %

1,7 %

Sozialaufwendungen

entfällt

entfällt

5,7 %

5,7 %

Gesamtbeitrag

19,8 %

18,3 %

25,25 %

23,75 %

Quelle: SOKA-BAU, Beitragssätze für Arbeitgeber

Der Unterschied zwischen West und Ost von 1,5 Prozentpunkten kommt vollständig aus der Zusatzversorgung. Urlaub und Berufsbildung sind in beiden Tarifgebieten identisch. Zum 1. Januar 2027 steigt der Ostsatz auf 2,7 %, dazu weiter unten mehr.

Angestellte

Für kaufmännische und technische Angestellte gelten keine Prozentsätze, sondern feste Monatsbeträge. Angestellte nehmen nicht am prozentualen Urlaubsverfahren teil, sondern zahlen eine Pauschale für Zusatzversorgung und Berufsbildung.

Beitragsart

West (monatlich)

West (täglich)

Ost (monatlich)

Ost (täglich)

Zusatzversorgung

67,00 EUR

3,35 EUR

42,50 EUR

2,13 EUR

Berufsbildung

18,00 EUR

0,90 EUR

18,00 EUR

0,90 EUR

Gesamt

85,00 EUR

4,25 EUR

60,50 EUR

3,03 EUR

Quelle: SOKA-BAU, Beitragssätze für Arbeitgeber

Diese Pauschalen gelten seit dem 1. Juli 2025. Die Tagessätze brauchen Sie immer dann, wenn ein Angestelltenverhältnis nicht den vollen Monat besteht, etwa bei einem Eintritt zur Monatsmitte oder bei einem Austritt.

Auszubildende

Für Auszubildende fällt der Beitrag zur Zusatzversorgung an: 20,00 EUR pro Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt dieser Betrag auf 25,00 EUR pro Monat.

Was zum beitragspflichtigen Bruttolohn zählt

Die prozentualen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer berechnen sich auf den beitragspflichtigen Bruttolohn. Dieser Begriff ist enger als der Gesamtbetrag, den ein Mitarbeitender auf der Abrechnung sieht. Beitragspflichtig sind:

  • Grundlohn

  • Leistungslohn

  • Mehrarbeitsvergütung

  • steuerpflichtige Zuschläge

  • Feiertagslohn

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nicht beitragspflichtig sind dagegen:

  • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  • vermögenswirksame Leistungen

  • Auslösungen

  • Reisekosten

Diese Abgrenzung ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Baulohnabrechnung. Wer steuerfreie Zuschläge oder Auslösungen versehentlich in die Bemessungsgrundlage nimmt, meldet zu hohe Bruttolöhne und zahlt Monat für Monat zu viel. Wer umgekehrt steuerpflichtige Zuschläge herausrechnet, riskiert eine Nachforderung bei der nächsten Prüfung.

SOKA-BAU Beiträge 2026 berechnen: drei Praxisbeispiele

Die Rechenlogik ist immer dieselbe: beitragspflichtiger Bruttolohn x Gesamtsatz des Tarifgebiets. Drei Fälle zeigen, welche Beträge dabei zusammenkommen.

Beispiel 1: Maurer in Nordrhein-Westfalen (Tarifgebiet West)

Position

Wert

Bruttostundenlohn

21,58 EUR

Arbeitsstunden pro Monat

173 Stunden

Bruttolohn monatlich

3.733,34 EUR

SOKA-BAU Beitrag (19,8 %)

739,20 EUR

So verteilen sich die 739,20 EUR auf die drei Beitragsarten:

  • Urlaub (14,7 %): 548,80 EUR

  • Berufsbildung (1,9 %): 70,93 EUR

  • Zusatzversorgung (3,2 %): 119,47 EUR

Der Urlaubsbeitrag ist damit mit Abstand der größte Block. Das erklärt, warum die Senkung des Urlaubsbeitrags zum 1. Juli 2026 in der Summe spürbar ist, obwohl die Änderung auf den ersten Blick klein wirkt.

Beispiel 2: Bauhelfer in Sachsen (Tarifgebiet Ost)

Position

Wert

Bruttostundenlohn

15,77 EUR

Arbeitsstunden pro Monat

173 Stunden

Bruttolohn monatlich

2.728,21 EUR

SOKA-BAU Beitrag (18,3 %)

499,26 EUR

Der niedrigere Satz im Osten geht allein auf die Zusatzversorgung zurück, die dort bei 1,7 % statt bei 3,2 % liegt. Für die Personalkostenplanung ist wichtig: Zum 1. Januar 2027 steigt die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost von 1,7 % auf 2,7 %.

Beispiel 3: Bauunternehmen mit 60 Mitarbeitenden

Ein kaufmännischer Leiter eines Bauunternehmens in Bayern hat 55 gewerbliche Mitarbeitende und 5 Angestellte. Sein Monatsbeitrag setzt sich aus zwei Blöcken zusammen:

Position

Berechnung

Monatlicher Beitrag

55 gewerbliche AN (Ø Bruttolohn 3.500 EUR)

3.500 x 19,8 % x 55

38.115,00 EUR

5 Angestellte (West)

85,00 x 5

425,00 EUR

Gesamtbeitrag SOKA-BAU

38.540,00 EUR/Monat

Das sind rund 463.000 EUR im Jahr. In dieser Größenordnung ist die Sozialkasse kein Nebenschauplatz mehr, sondern ein eigener Kostenblock, der jeden Monat auf den Cent genau stimmen muss. Ein systematischer Fehler in der Bemessungsgrundlage wirkt sich hier nicht in Euro aus, sondern in fünfstelligen Jahresbeträgen. Wenn Sie wissen möchten, wie eine ausgelagerte Baulohnabrechnung für Ihren Betrieb aussehen würde, sprechen Sie mit unseren Experten.

Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?

Die Änderung betrifft ausschließlich das Urlaubsverfahren. Berufsbildung und Zusatzversorgung blieben unverändert.

Beitrag

Vorher

Seit 01.07.2026

Urlaub (West und Ost)

15,1 %

14,7 %

Gesamtbeitrag West

20,2 %

19,8 %

Gesamtbeitrag Ost

18,7 %

18,3 %

Grundlage der Anpassung: Die Tarifvertragsparteien einigten sich auf Änderungen in den Tarifverträgen VTV und TZA Bau. SOKA-BAU hat die neuen Sätze und die weiteren tarifvertraglichen Änderungen auf einer eigenen Seite zusammengefasst, die auch den Ausblick auf 2027 enthält: Änderungen der Beitragssätze zum 01.07.2026.

Die Allgemeinverbindlichkeit der geltenden Bau-Tarifverträge (BBTV, VTV und TZA Bau) ist erklärt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sie am 1. Oktober 2025 beschlossen, die Bekanntmachung folgte am 20. November 2025. Für Betriebe heißt das: Es gibt keinen Schwebezustand, auf den man sich berufen könnte, die Beitragspflicht steht.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Satzwechsel mitten im Jahr ist ein guter Anlass, die Beitragszeilen der Juli-Abrechnung noch einmal gegen die Tabelle oben zu halten. Prüfen Sie außerdem, ob Rückstellungen und Nachkalkulationen für laufende Bauvorhaben schon auf den neuen Sätzen basieren.

Die Beitragssätze sind dabei nur eine von zwei Stellschrauben. Die andere ist der Tariflohn selbst, der die Bemessungsgrundlage bildet. Was sich dort 2026 verändert hat, lesen Sie in unserem Beitrag zum Tariflohn Bau 2026.

Wer muss SOKA-BAU Beiträge zahlen?

Beitragspflichtige Betriebe

Beitragspflichtig ist jeder Betrieb, der überwiegend bauliche Leistungen erbringt. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Gewerbeanmeldung und nicht der Eintrag im Handelsregister. Ein Unternehmen, das sich selbst als Dienstleister versteht, aber überwiegend auf Baustellen arbeitet, fällt unter den VTV.

Typische Gewerke im Geltungsbereich sind:

  • Hoch- und Tiefbau

  • Straßenbau

  • Brunnenbau

  • Zimmererarbeiten

Die vollständige Aufzählung der erfassten Tätigkeiten steht im VTV, dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren. Wer sich nicht sicher ist, ob sein Betrieb erfasst ist, sollte diese Einordnung früh klären. Sie entscheidet über jeden einzelnen Monatsbeitrag und über die Frage, welche Erstattungen der Betrieb überhaupt anfordern kann.

Wer ist nicht beitragspflichtig?

Nicht jeder Mitarbeitende in einem Baubetrieb löst denselben Beitrag aus:

  • Bürokräfte mit reiner Verwaltungstätigkeit nehmen nicht am prozentualen Urlaubsverfahren teil. Für sie fällt die Angestelltenpauschale für Zusatzversorgung und Berufsbildung an.

  • Minijobber im Büro sind in der Regel von der Beitragspflicht befreit. Diese Regel gilt allerdings nicht automatisch: Maßgeblich ist der Geltungsbereich des VTV im Einzelfall, nicht die Beschäftigungsform. Die verkürzte Faustregel, Bürokräfte und Minijobber seien grundsätzlich befreit, führt in der Praxis regelmäßig in die Irre.

  • Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen unter die SOKA-DACH, nicht unter SOKA-BAU.

  • Maler und Lackierer haben mit der Malerkasse eine eigene Sozialkasse.

Praxishinweis: Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeitenden, nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag. Ein Büromitarbeiter, der regelmäßig auf Baustellen eingesetzt wird, kann als gewerblicher Arbeitnehmer einzustufen sein, mit allen Folgen für den Beitrag.

Typische Streitfälle bei der Beitragspflicht

Drei Konstellationen führen besonders häufig zu Auseinandersetzungen:

  1. Mischbetriebe: Ein Unternehmen erbringt sowohl bauliche als auch nicht-bauliche Leistungen. Entscheidend ist, ob mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten entfallen. Der Maßstab ist also die Arbeitszeit, nicht der Umsatz und nicht die Zahl der Aufträge.

  2. Subunternehmer: Auch ein Subunternehmer ohne eigene Tarifbindung ist beitragspflichtig, wenn er überwiegend bauliche Leistungen erbringt. Dass er im Auftrag eines Generalunternehmers arbeitet, ändert daran nichts, denn die Allgemeinverbindlichkeit des VTV knüpft an die Tätigkeit des Betriebs an.

  3. Geschäftsführer: Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel nicht beitragspflichtig, weil er als Organmitglied und nicht als Arbeitnehmer gilt. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn er überwiegend handwerklich tätig ist.

Wer unsicher ist, kann eine schriftliche Anfrage an SOKA-BAU richten. Die Einstufung erfolgt auf Basis der gemeldeten Tätigkeitsbeschreibungen, deshalb lohnt es sich, diese Beschreibung sorgfältig und ehrlich zu formulieren.

Wie und wann werden die Beiträge fällig?

Meldung bis zum 15., Zahlung bis zum 28.

Der Ablauf ist monatlich und in zwei Schritte getrennt, die nicht am selben Tag enden:

  1. Monatsmeldung abgeben: Bis zum 15. des Folgemonats melden Sie die beitragspflichtigen Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Angestellten und Auszubildenden. Die Meldung erfolgt elektronisch, entweder aus dem Baulohn-Programm heraus oder über das Kundenportal von SOKA-BAU.

  2. Beitrag zahlen: Der Beitrag ist bis zum 28. des nächsten Monats fällig. Das ist ein fester Kalendertermin. Er hängt ausdrücklich nicht daran, wann die Rechnung von SOKA-BAU bei Ihnen eingeht.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie in der Praxis oft verwechselt wird. Wer auf den Rechnungseingang wartet und erst dann die Zahlung anstößt, kann den Fälligkeitstermin verpassen, obwohl er die Meldung pünktlich abgegeben hat.

Fälligkeitstermine im Jahresverlauf

Abrechnungsmonat

Meldung bis

Zahlung fällig bis

Januar

15. Februar

28. Februar

Februar

15. März

28. März

März

15. April

28. April

jeder weitere Monat

15. des Folgemonats

28. des Folgemonats

Was bei verspäteter Meldung passiert

Bleibt die Meldung aus, schätzt SOKA-BAU den Beitrag. Die Schätzung setzt sich aus dem Mindestbeitrag und einer Schätzsumme zusammen. Meldet ein Betrieb wiederholt nicht, folgt ein Schätzungsbescheid auf Basis des Vormonats. Solche Bescheide liegen meist über dem tatsächlichen Wert, und der Betrieb trägt anschließend den Aufwand, den korrekten Betrag nachzuweisen.

Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen automatisch an. SOKA-BAU mahnt dafür nicht vorher. Ein Zahlungslauf, der erst nach dem 28. startet, verursacht damit unmittelbar Kosten.

Vollmacht für das SOKA-BAU-Portal

Damit ein Dienstleister, etwa ein Steuerberater oder ein spezialisiertes Lohnbüro, stellvertretend für Ihren Betrieb mit SOKA-BAU kommunizieren und das Portal nutzen kann, braucht er eine Vollmacht. SOKA-BAU formuliert es so: Baubetriebe können die Abwicklung der Sozialkassenverfahren mithilfe einer entsprechenden Vollmacht auf einen spezialisierten Dienstleister übertragen.

Klären Sie deshalb früh, ob die Vollmacht vorliegt, und zwar bevor die nächste Monatsmeldung ansteht und nicht erst in der Woche vor dem 15.

Wie die Monatsmeldung im Detail abläuft, welche Angaben hineingehören und welche Fehler am häufigsten passieren, lesen Sie in unserem Beitrag SOKA-BAU Meldung: Fristen, Formulare und häufige Fehler.

Wie die Beiträge verbucht werden

SOKA-BAU Beiträge sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und mindern den steuerlichen Gewinn. In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen sie als Personalnebenkosten. Auf welchem Konto sie in Ihrem Kontenrahmen konkret laufen, hängt vom verwendeten Kontenrahmen und von der bisherigen Buchungspraxis ab. Stimmen Sie das mit Ihrem Steuerberater ab, damit die Beiträge und die späteren Erstattungen sauber gegeneinander laufen.

Was bekommt der Arbeitgeber von SOKA-BAU zurück?

Die Beiträge sind keine reine Abgabe. Ein erheblicher Teil fließt an den Betrieb zurück, allerdings zeitversetzt und nur, wenn die Erstattung auch beantragt wird.

Leistung

Erstattung

Urlaubsvergütung

Erstattung der gezahlten Urlaubsvergütung in Höhe von 14,25 % des Bruttolohns bei gewerblichen Arbeitnehmern

Ausbildungserstattung

Teilerstattung der Ausbildungsvergütung für insgesamt 17 Monate

Zusatzversorgung

Rentenansprüche für die Arbeitnehmer über die Tarifrente Bau

Die 14,25 % setzen sich zusammen aus 11,4 % Urlaubsentgelt und 25 % zusätzlichem Urlaubsgeld, gerechnet auf das Urlaubsentgelt.

Rechenbeispiel Urlaubserstattung: Bei einem Bruttolohn von 3.500 EUR im Monat beträgt der Urlaubsbeitrag 514,50 EUR (14,7 %). Nimmt der Mitarbeitende später seinen Urlaub, erstattet SOKA-BAU dem Arbeitgeber die gezahlte Urlaubsvergütung. Für Betriebe mit hoher Fluktuation ist das ein spürbarer Vorteil, weil sie keinen Urlaub finanzieren, den ein Mitarbeitender bei einem früheren Arbeitgeber angespart hat.

Die Ausbildungserstattung verteilt sich über die gesamte Ausbildung auf 17 Monate: 10 Monate im ersten Ausbildungsjahr, 6 Monate im zweiten Ausbildungsjahr und der Prüfungsmonat im dritten Ausbildungsjahr, dieser nach bestandener Abschlussprüfung. Für Betriebe, die regelmäßig ausbilden, ist das ein fester Gegenposten zum Berufsbildungsbeitrag.

Wie sich der Urlaubsanspruch und die Urlaubsvergütung im Bau konkret berechnen, zeigen wir im Beitrag SOKA-BAU Urlaubsgeld: So berechnen Sie den Anspruch Ihrer Mitarbeitenden.

Besonderheiten Berlin: Sozialaufwendungen von 5,7 %

Die SOKA-BAU Beiträge 2026 fallen in Berlin deutlich höher aus als im übrigen Bundesgebiet. Der Grund ist ein zusätzlicher Beitrag für Sozialaufwendungen in Höhe von 5,7 %, den SOKA-BAU in den Berliner Beitragstabellen gesondert ausweist. Gleichzeitig liegt der Berufsbildungsbeitrag in Berlin mit 1,65 % etwas niedriger als im Bundesgebiet.

Tarifgebiet

Zusammensetzung

Gesamtbeitrag

Berlin West

14,7 % Urlaub, 1,65 % Berufsbildung, 3,2 % Zusatzversorgung, 5,7 % Sozialaufwendungen

25,25 %

Berlin Ost

14,7 % Urlaub, 1,65 % Berufsbildung, 1,7 % Zusatzversorgung, 5,7 % Sozialaufwendungen

23,75 %

Was das in Euro bedeutet, zeigt der direkte Vergleich: Bei einem Bruttolohn von 3.500 EUR zahlt ein Berliner Betrieb im Tarifgebiet West 883,75 EUR an SOKA-BAU (25,25 %), ein Betrieb im übrigen Bundesgebiet West kommt bei demselben Bruttolohn auf 693,00 EUR (19,8 %). Die Differenz beträgt 190,75 EUR pro Mitarbeitendem und Monat.

Über eine ganze Kolonne gerechnet summiert sich dieser Aufschlag jeden Monat. Für Berliner Bauunternehmen gehört dieser Sonderbeitrag deshalb in jede Angebotskalkulation, und bei Ausschreibungen, die über Landesgrenzen hinweg verglichen werden, erklärt er einen Teil der Preisunterschiede.

Zusatzversorgung Ost: Anhebung zum 1. Januar 2027

Die Zusatzversorgung ist der einzige Beitragsteil, der zwischen den Tarifgebieten auseinanderfällt: 1,7 % im Osten gegenüber 3,2 % im Westen. Die letzte Erhöhung im Osten erfolgte zum 1. Juli 2025, damals von 1,4 % auf 1,7 %.

Der nächste Schritt steht bereits fest:

Änderung zum 01.01.2027

Bisher

Neu

Zusatzversorgung Ost, gewerbliche AN

1,7 %

2,7 %

Zusatzversorgung Ost, Angestellte (monatlich)

42,50 EUR

59,00 EUR

Zusatzversorgung Auszubildende (monatlich)

20,00 EUR

25,00 EUR

Zum 1. Januar 2027 steigt die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost also um einen vollen Prozentpunkt auf 2,7 %. Für Angestellte im Osten erhöht sich der Monatsbeitrag um 16,50 EUR auf 59,00 EUR.

Für ostdeutsche Bauunternehmen heißt das: Die Beitragslast steigt zu einem bekannten Termin. Der Schritt von 1,7 % auf 2,7 % macht einen vollen Prozentpunkt aus, bei einem Bruttolohn von 3.000 EUR also 30 EUR pro Mitarbeitendem und Monat. Zum Vergleich: Die heutige Differenz zum Westen von 1,5 Prozentpunkten entspricht bei demselben Bruttolohn rund 45 EUR. Über die gesamte gewerbliche Belegschaft gerechnet gehört der Mehrbetrag ab Januar 2027 in mittelfristige Kalkulationen und in die Preisgleitklauseln längerfristiger Bauverträge.

Ab 1. Januar 2027: SOKA-BAU-Meldung nur noch digital

Ab dem 1. Januar 2027 müssen SOKA-BAU-Meldungen digital aus systemgeprüften Programmen erfolgen. Manuelle Meldungen auf Papier oder per formloser E-Mail sind dann nicht mehr zulässig.

Betroffen sind vor allem kleinere Betriebe, die ihre Meldungen bisher von Hand erstellen oder Formulare ausfüllen. Für sie ändert sich nicht nur der Übertragungsweg, sondern auch die Vorbereitung: Die Daten müssen in einer Form vorliegen, die ein systemgeprüftes Programm verarbeiten kann.

Als Empfehlung, nicht als Frist: Verschieben Sie die Umstellung nicht in den Dezember 2026. Ein Wechsel des Meldeverfahrens fällt leichter, wenn er nicht mit dem Jahreswechsel, den Lohnsteuerbescheinigungen und dem Jahresabschluss zusammenfällt. Was das konkret für Ihr Meldeverfahren bedeutet, greifen wir in einem eigenen ausführlichen Beitrag auf, sobald er erscheint.

Die heute geltenden Grundlagen zum Meldeverfahren, also Fristen, Formulare und die häufigsten Fehler, finden Sie im Beitrag SOKA-BAU Meldung.

Nächster Schritt: Die SOKA-BAU-Beiträge fließen jeden Monat in die Abrechnung ein. Mit der Baulohnabrechnung von LohnDialog übernehmen wir die SOKA-BAU-Meldungen für Sie, zusammen mit Tariflohn und Zuschlägen.

Häufige Fragen zu SOKA-BAU Beiträgen

Wie berechnet sich der SOKA-BAU Beitrag?

Der Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer ist ein Prozentsatz des beitragspflichtigen Bruttolohns. Im Tarifgebiet West beträgt der Gesamtsatz 19,8 %, im Tarifgebiet Ost 18,3 %. Zum beitragspflichtigen Bruttolohn zählen unter anderem Grundlohn, Leistungslohn, Mehrarbeitsvergütung und steuerpflichtige Zuschläge. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben außen vor.

Wer muss SOKA-BAU Beiträge zahlen?

Jeder Betrieb, der überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des VTV erbringt. Die Beitragspflicht knüpft an die tatsächliche Tätigkeit an, nicht an die Gewerbeanmeldung. Auch Betriebe ohne Tarifbindung zahlen, weil der VTV allgemeinverbindlich erklärt ist. Eigene Sozialkassen haben unter anderem das Dachdeckerhandwerk mit der SOKA-DACH und das Maler- und Lackiererhandwerk mit der Malerkasse.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil im Bauhauptgewerbe?

Den Sozialkassenbeitrag zahlen die Betriebe. Für das Tarifgebiet West sind das 19,8 % des beitragspflichtigen Bruttolohns, für das Tarifgebiet Ost 18,3 %. Hinzu kommen die Pauschalen für Angestellte in Höhe von 85,00 EUR im Monat (West) und 60,50 EUR im Monat (Ost).

Was gehört zum beitragspflichtigen Bruttolohn bei SOKA-BAU?

Dazu zählen Grundlohn, Leistungslohn, Mehrarbeitsvergütung, steuerpflichtige Zuschläge, Feiertagslohn und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nicht beitragspflichtig sind steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen und Reisekosten.

Wie viel bekommt man von SOKA-BAU als Arbeitgeber zurück?

Arbeitgeber erhalten die gezahlte Urlaubsvergütung erstattet, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Die Erstattung beträgt 14,25 % des Bruttolohns, zusammengesetzt aus 11,4 % Urlaubsentgelt und 25 % zusätzlichem Urlaubsgeld auf das Urlaubsentgelt. Dazu kommt die Ausbildungserstattung für insgesamt 17 Monate: 10 Monate im ersten Ausbildungsjahr, 6 Monate im zweiten Ausbildungsjahr und der Prüfungsmonat im dritten Ausbildungsjahr nach bestandener Abschlussprüfung.

Sind SOKA-BAU Beiträge steuerlich absetzbar?

Ja. Die Beiträge sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und mindern den steuerlichen Gewinn. In der Buchhaltung laufen sie als Personalnebenkosten. Welches Konto Ihres Kontenrahmens dafür passt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Was passiert bei verspäteter Meldung?

Bleibt die Monatsmeldung aus, schätzt SOKA-BAU den Beitrag aus Mindestbeitrag und Schätzsumme. Wiederholt sich das, ergeht ein Schätzungsbescheid auf Basis des Vormonats, der meist über dem tatsächlichen Beitrag liegt. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen automatisch an, ohne vorherige Mahnung. Regelmäßige und fristgerechte Meldungen sind deshalb nicht nur eine Pflicht, sondern schlicht günstiger.

Baulohn ist mehr als ein Beitragssatz

Die SOKA-BAU Beiträge 2026 korrekt zu berechnen, ist nur ein Teil der Baulohnabrechnung. Dazu kommen Tarifverträge, Winterbauumlagen, Wegezeitenentschädigungen und wechselnde Baustellen. Jeder dieser Punkte hat eigene Regeln, und ein Fehler in der monatlichen Meldung kann Nachforderungen und Prüfungsrisiken nach sich ziehen.

LohnDialog übernimmt die komplette Baulohnabrechnung für Bauunternehmen. Wir sind ein Familienunternehmen mit 35 Jahren Erfahrung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung, deutschlandweit arbeiten über 40 Lohnexperten für unsere Kunden, und wir bieten Full-Service mit persönlicher Betreuung.

Was zum Leistungsumfang gehört und was die Baulohnabrechnung kostet, lesen Sie auf unserer Seite zur Baulohnabrechnung. Wenn Sie lieber direkt über Ihren Betrieb sprechen möchten: Sprechen Sie mit unseren Experten und entlasten Sie sich im Tagesgeschäft.

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Quellen

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.