Sie prüfen die monatliche Baulohnabrechnung und fragen sich, ob Ihre SOKA-BAU Beiträge noch stimmen. Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Beitragssätze für das Bauhauptgewerbe. Gleichzeitig wurden die Sätze für die Berufsbildung gesenkt und die Zusatzversorgung Ost angehoben. Wer jetzt noch mit den alten Werten rechnet, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Sozialkassenprüfung.
In diesem Leitfaden finden Sie alle aktuellen SOKA-BAU Beitragssätze 2026, nachvollziehbare Berechnungsbeispiele und eine Übersicht, wer überhaupt beitragspflichtig ist. So behalten Sie als Arbeitgeber im Baugewerbe den Überblick.
Was ist SOKA-BAU und warum werden Beiträge erhoben?
SOKA-BAU (Sozialkasse der Bauwirtschaft) ist die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe. Sie sichert drei zentrale Bereiche für gewerbliche Arbeitnehmer im Bau ab:
Urlaubskasse: Arbeitnehmer erhalten ihren Urlaubsanspruch auch bei Arbeitgeberwechsel. Der Arbeitgeber zahlt monatlich Beiträge ein und bekommt die Urlaubsvergütung von SOKA-BAU erstattet, wenn Mitarbeitende Urlaub nehmen.
Berufsbildung: Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung im Baugewerbe.
Zusatzversorgung (Tarifrente Bau): Betriebliche Altersvorsorge für alle gewerblichen Arbeitnehmer.
Die Rechtsgrundlage bilden die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Diese sind allgemeinverbindlich erklärt, das heißt: Jeder Betrieb im Bauhauptgewerbe muss SOKA-BAU Beiträge abführen, unabhängig von einer Tarifbindung.
SOKA-BAU Beitragssätze 2026: Die aktuelle Übersicht
Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Beitragssätze. Die letzte Anpassung betraf vor allem die Berufsbildung (Senkung von 2,2% auf 1,9%) und die Zusatzversorgung Ost (Anhebung von 1,4% auf 1,7%).
Gewerbliche Arbeitnehmer
Beitragsart | West | Ost | Berlin West | Berlin Ost |
|---|---|---|---|---|
Urlaub | 15,1% | 15,1% | 15,1% | 15,1% |
Berufsbildung | 1,9% | 1,9% | 1,65% | 1,65% |
Zusatzversorgung | 3,2% | 1,7% | 3,2% | 1,7% |
Sozialaufwendungen | entfällt | entfällt | 5,7% | 5,7% |
Gesamtbeitrag | 20,2% | 18,7% | 25,65% | 24,15% |
Quelle: SOKA-BAU, Stand Juli 2025
Wichtig: Die Beiträge berechnen sich auf den beitragspflichtigen Bruttolohn. Dazu zählen der Grundlohn, Zuschläge und Mehrarbeitsvergütungen. Nicht beitragspflichtig sind bestimmte steuerfreie Zuschläge (z.B. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge) sowie vermögenswirksame Leistungen.
Angestellte
Für Angestellte (kaufmännische und technische Mitarbeitende) gelten Pauschalbeträge statt prozentualer Sätze:
Beitragsart | West (monatlich) | West (täglich) | Ost (monatlich) | Ost (täglich) |
|---|---|---|---|---|
Zusatzversorgung | 67,00 EUR | 3,35 EUR | 42,50 EUR | 2,13 EUR |
Berufsbildung | 18,00 EUR | 0,90 EUR | 18,00 EUR | 0,90 EUR |
Gesamt | 85,00 EUR | 4,25 EUR | 60,50 EUR | 3,03 EUR |
Quelle: SOKA-BAU, Änderungen zum 01.07.2025
Auszubildende
Für Auszubildende fällt ausschließlich ein Beitrag zur Zusatzversorgung an: 20,00 EUR pro Monat. Dieser Beitrag wird über die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) abgeführt.
SOKA-BAU Beiträge berechnen: Drei Praxisbeispiele
Beispiel 1: Maurer in Nordrhein-Westfalen (Tarifgebiet West)
Position | Wert |
|---|---|
Bruttostundenlohn (Lohngruppe 4) | 21,58 EUR |
Arbeitsstunden pro Monat | 173 Stunden |
Bruttolohn monatlich | 3.733,34 EUR |
SOKA-BAU Beitrag (20,2%) | 753,93 EUR |
Aufgliederung der 753,93 EUR: – Urlaub (15,1%): 563,73 EUR – Berufsbildung (1,9%): 70,93 EUR – Zusatzversorgung (3,2%): 119,47 EUR
Beispiel 2: Bauhelfer in Sachsen (Tarifgebiet Ost)
Position | Wert |
|---|---|
Bruttostundenlohn (Mindestlohn Bau 1) | 15,77 EUR |
Arbeitsstunden pro Monat | 173 Stunden |
Bruttolohn monatlich | 2.728,21 EUR |
SOKA-BAU Beitrag (18,7%) | 510,18 EUR |
Beispiel 3: Bauunternehmen mit 60 Mitarbeitenden
Thomas Keller, kaufmännischer Leiter eines Bauunternehmens in Bayern, hat 55 gewerbliche Mitarbeitende und 5 Angestellte:
Position | Berechnung | Monatlicher Beitrag |
|---|---|---|
55 gewerbliche AN (Ø Bruttolohn 3.500 EUR) | 3.500 x 20,2% x 55 | 38.885,00 EUR |
5 Angestellte (West) | 85,00 x 5 | 425,00 EUR |
Gesamtbeitrag SOKA-BAU | 39.310,00 EUR/Monat |
Das sind knapp 472.000 EUR im Jahr. Eine korrekte Berechnung und fristgerechte Abführung der Beiträge ist daher nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein erheblicher Kostenfaktor, der professionelles Management erfordert.
Was hat sich seit Juli 2025 geändert?
Die Beitragssatzänderungen zum 1. Juli 2025 betrafen mehrere Bereiche:
Änderung | Vorher | Seit 01.07.2025 |
|---|---|---|
Berufsbildung (West + Ost) | 2,2% | 1,9% |
Zusatzversorgung (Ost) | 1,4% | 1,7% |
Gesamtbeitrag (West) | 20,5% | 20,2% |
Gesamtbeitrag (Ost) | 18,1% | 18,7% |
Angestellte Ost (ZV monatlich) | 35,00 EUR | 42,50 EUR |
Die Senkung der Berufsbildungsumlage entlastet westdeutsche Betriebe leicht. Gleichzeitig steigen die Beiträge zur Zusatzversorgung im Osten schrittweise auf Westniveau. Laut SOKA-BAU soll die Angleichung bis 2028 abgeschlossen sein.
Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie, ob Ihre Abrechnungssoftware die aktuellen Sätze seit Juli 2025 korrekt anwendet. Gerade bei der Umstellung Mitte des Jahres entstehen häufig Fehler in der Abrechnung.
Wer muss SOKA-BAU Beiträge zahlen?
Beitragspflichtige Betriebe
Beitragspflichtig ist jeder Betrieb, der überwiegend bauliche Leistungen erbringt. Die Einordnung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Gewerbeanmeldung oder dem Handelsregistereintrag. Typische Gewerke im Geltungsbereich:
Hoch- und Tiefbau
Straßenbau
Brunnenbau
Zimmererarbeiten
Stuckateurarbeiten
Fliesen- und Plattenarbeiten
Abbrucharbeiten
Die vollständige Liste der erfassten Gewerke findet sich im VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren).
Wer ist NICHT beitragspflichtig?
Nicht alle Mitarbeitenden eines Baubetriebs lösen SOKA-BAU Beiträge aus:
Bürokräfte (reine Verwaltungstätigkeit) sind nicht SOKA-pflichtig für den Urlaubsbeitrag. Es fallen nur Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsbeiträge als Angestelltenpauschale an.
Minijobber im Büro (geringfügig Beschäftigte im Büro bis 603 EUR/Monat) sind von der SOKA-BAU Beitragspflicht befreit.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen unter die SOKA-DACH, nicht unter SOKA-BAU.
Maler und Lackierer haben eine eigene Sozialkasse, die Malerkasse.
Praxistipp: Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeitenden, nicht sein Vertrag. Ein Büromitarbeiter, der regelmäßig auf Baustellen eingesetzt wird, kann als gewerblicher Arbeitnehmer eingestuft werden.
SOKA-BAU Pflicht: Typische Streitfälle
In der Praxis entstehen häufig Auseinandersetzungen über die Beitragspflicht. Drei typische Konstellationen:
Mischbetriebe: Ein Unternehmen führt sowohl bauliche als auch nicht-bauliche Tätigkeiten aus. Entscheidend ist, ob die baulichen Leistungen überwiegen (mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit). SOKA-BAU prüft dies regelmäßig.
Subunternehmer: Auch Subunternehmer ohne eigene Tarifbindung sind beitragspflichtig, wenn sie überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Die Beauftragung durch einen Generalunternehmer ändert nichts an der Pflicht.
Geschäftsführer: Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel nicht SOKA-BAU beitragspflichtig, da sie als Organmitglieder und nicht als Arbeitnehmer gelten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschäftsführer überwiegend handwerklich tätig ist und weisungsgebunden arbeitet.
Wer unsicher ist, ob sein Betrieb unter die SOKA-BAU Pflicht fällt, kann eine schriftliche Anfrage an SOKA-BAU richten. Die Einstufung erfolgt auf Basis der gemeldeten Tätigkeitsbeschreibungen.
Wie und wann werden SOKA-BAU Beiträge fällig?
Meldung und Zahlung
Die Beiträge werden monatlich abgeführt. Der Ablauf:
Monatsmeldung erstellen: Bis zum 15. des Folgemonats melden Sie die beitragspflichtigen Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer und die Anzahl der Angestellten über das SOKA-BAU Online-Portal.
Beitragsrechnung erhalten: SOKA-BAU erstellt auf Basis Ihrer Meldung die Beitragsrechnung.
Zahlung leisten: Die Beiträge sind mit Zugang der Rechnung fällig.
Fälligkeitstermine
Monat | Meldestichtag | Fälligkeit |
|---|---|---|
Januar | 15. Februar | Bei Rechnungszugang |
Februar | 15. März | Bei Rechnungszugang |
… | 15. des Folgemonats | Bei Rechnungszugang |
Verspätete Meldungen können zu Schätzungen durch SOKA-BAU führen. Diese fallen erfahrungsgemäß höher aus als die tatsächlichen Beiträge. Zudem drohen Säumniszuschläge.
Vollmacht für das SOKA-BAU Portal
Für den Zugang zum Online-Portal benötigen Sie eine Vollmacht. Ohne diese können weder Meldungen abgegeben noch Erstattungen beantragt oder Urlaubsstände eingesehen werden. Die Vollmacht wird einmalig erteilt und bleibt bis zum Widerruf gültig. Bei Dienstleisterwechsel (z.B. vom Steuerberater zu einem spezialisierten Lohnabrechnungsdienstleister) muss die Vollmacht neu erteilt werden.
Mehr zum Thema Meldepflichten lesen Sie in unserem Artikel SOKA-BAU Meldung: Fristen, Formulare und häufige Fehler.
Buchung der SOKA-BAU Beiträge
Die korrekte Buchung der Beiträge ist ein häufiges Thema in der Praxis:
SKR 03: Konto 4149 (Sozialkassenbeiträge)
SKR 04: Konto 6130 (Sozialkassenbeiträge)
Die Urlaubsbeiträge werden als Rückstellung gebucht und bei Inanspruchnahme gegen die SOKA-BAU Erstattung aufgelöst.
Was bekommt der Arbeitgeber von SOKA-BAU zurück?
Die SOKA-BAU Beiträge sind keine reine Abgabe. Arbeitgeber erhalten Leistungen zurück:
Leistung | Erstattung |
|---|---|
Urlaubsvergütung | Erstattung der gezahlten Urlaubsvergütung (14,25% des Bruttolohns bei gewerblichen AN) |
Ausbildungserstattung | Teilerstattung der Ausbildungsvergütung (gestaffelt nach Ausbildungsjahr: 10/6/1 Monate) |
Zusatzversorgung | Rentenansprüche für Arbeitnehmer (Tarifrente Bau) |
Rechenbeispiel Urlaubserstattung: Bei einem Bruttolohn von 3.500 EUR monatlich beträgt der Urlaubsbeitrag 528,50 EUR (15,1%). Nimmt der Mitarbeitende seinen Urlaub, erstattet SOKA-BAU dem Arbeitgeber die gezahlte Urlaubsvergütung. Damit funktioniert die Urlaubskasse als Umlageverfahren: Alle zahlen ein, und wer Urlaubskosten hat, bekommt diese erstattet.
Mehr zum Thema Urlaubserstattung lesen Sie in unserem Artikel SOKA-BAU Urlaubsgeld: So berechnen Sie den Anspruch Ihrer Mitarbeitenden.
Besonderheiten Berlin: Sozialaufwandserstattung
Berliner Baubetriebe bezahlen deutlich höhere SOKA-BAU Beiträge (25,65% West bzw. 24,15% Ost). Der Grund: Zusätzlich zu den regulären Beiträgen fällt ein Beitrag für Sozialaufwendungen in Höhe von 5,7% an. Dieser finanziert Leistungen wie das 13. Monatseinkommen und vermögenswirksame Leistungen.
Tarifgebiet | Gesamtbeitrag | Differenz zum Bundesgebiet |
|---|---|---|
Berlin West | 25,65% | +5,45 Prozentpunkte |
Berlin Ost | 24,15% | +5,45 Prozentpunkte |
Für Berliner Bauunternehmen ist dieser Sonderbeitrag ein relevanter Kostenfaktor, der bei der Kalkulation von Bauprojekten berücksichtigt werden muss. Konkret bedeutet das: Bei einem durchschnittlichen Bruttolohn von 3.500 EUR pro Mitarbeitenden zahlt ein Berliner Betrieb (West) 897,75 EUR an SOKA-BAU, während ein vergleichbarer Betrieb in Hamburg nur 707,00 EUR abführt. Das sind 190,75 EUR Mehrbelastung pro Mitarbeitenden und Monat.
Angleichung Ost an West: Zeitplan für die Zusatzversorgung
Die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost liegt mit 1,7% noch deutlich unter dem Westniveau von 3,2%. Die Tarifvertragsparteien haben eine schrittweise Angleichung beschlossen. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Juli 2025 (von 1,4% auf 1,7%). Der Zeitplan sieht vor, dass die Angleichung bis spätestens 2028 abgeschlossen sein soll.
Für ostdeutsche Bauunternehmen bedeutet das: Die SOKA-BAU Beiträge werden in den kommenden Jahren weiter steigen. Bei der aktuellen Differenz von 1,5 Prozentpunkten und einem Bruttolohn von 3.000 EUR macht das 45 EUR pro Mitarbeitenden und Monat aus, die in den nächsten zwei bis drei Jahren zusätzlich anfallen werden. Diese Entwicklung sollte in die Personalplanung und Kalkulation einfließen.
Digitale Meldepflicht ab 2027: Jetzt vorbereiten
Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle SOKA-BAU Meldungen digital aus systemgeprüften Programmen erfolgen. Manuelle Meldungen per Papier oder formloser E-Mail sind dann nicht mehr zulässig.
Für Betriebe, die ihre SOKA-BAU Meldungen bisher manuell erstellen, bedeutet das: Spätestens im zweiten Halbjahr 2026 sollte die Umstellung auf ein digitales Meldeverfahren erfolgen.
Detaillierte Informationen zu den Meldepflichten und Fristen finden Sie in unserem Beitrag SOKA-BAU Meldung: Fristen, Formulare und häufige Fehler.
Häufige Fragen zu SOKA-BAU Beiträgen
Wie berechnet sich der SOKA-BAU Beitrag?
Der Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer berechnet sich als Prozentsatz des beitragspflichtigen Bruttolohns. Im Tarifgebiet West beträgt der Gesamtsatz 20,2%, im Osten 18,7%. Der Bruttolohn umfasst den Grundlohn, Zuschläge und Mehrarbeitsvergütungen. Steuerfreie SFN-Zuschläge (Sonntag, Feiertag, Nacht) sind nicht beitragspflichtig.
Wer muss SOKA-BAU Beiträge zahlen?
Jeder Betrieb, der überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des VTV erbringt. Die Beitragspflicht knüpft an die tatsächliche Tätigkeit an, nicht an die Gewerbeanmeldung. Auch Betriebe ohne Tarifbindung müssen zahlen, da der VTV allgemeinverbindlich erklärt ist. Ausgenommen sind unter anderem Dachdecker (SOKA-DACH) und Maler (Malerkasse).
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil im Bauhauptgewerbe?
Die SOKA-BAU Beiträge trägt der Arbeitgeber vollständig. Es gibt keinen Arbeitnehmeranteil wie bei der Sozialversicherung. Für das Tarifgebiet West bedeutet das 20,2% des Bruttolohns, für Ost 18,7%. Hinzu kommen Pauschalbeträge für Angestellte (85 EUR/Monat West, 60,50 EUR/Monat Ost).
Was gehört zum beitragspflichtigen Bruttolohn bei SOKA-BAU?
Zum beitragspflichtigen Bruttolohn zählen: Grundlohn, Leistungslohn, Mehrarbeitsvergütung (Überstunden), Zuschläge (soweit steuerpflichtig), Feiertagslohn und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nicht beitragspflichtig sind steuerfreie SFN-Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen und Reisekosten.
Wie viel bekommt man von SOKA-BAU als Arbeitgeber zurück?
Arbeitgeber erhalten die gezahlte Urlaubsvergütung erstattet, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Die Erstattung beträgt bis zu 14,25% des Bruttolohns (11,4% Urlaubsentgelt + 25% zusätzliches Urlaubsgeld). Zusätzlich gibt es gestaffelte Erstattungen für Ausbildungsvergütungen (10 Monate im 1. Jahr, 6 im 2. Jahr, 1 im 3. Jahr, plus Prüfungsmonat).
Sind SOKA-BAU Beiträge steuerlich absetzbar?
Ja. SOKA-BAU Beiträge sind Betriebsausgaben und mindern den steuerlichen Gewinn. Sie werden als Lohnnebenkosten verbucht. In der Steuererklärung finden sich die Beiträge als Teil der Personalkosten. Die Buchung erfolgt typischerweise auf Konto 4149 (SKR 03) oder 6130 (SKR 04).
Was passiert bei verspäteter Meldung?
SOKA-BAU kann bei verspäteter oder fehlender Meldung den Beitrag schätzen. Schätzungen fallen in der Regel höher aus als die tatsächlichen Beiträge. Zusätzlich können Säumniszuschläge und Verzugszinsen erhoben werden. Regelmäsige und fristgerechte Meldung ist daher wirtschaftlich sinnvoll.
Baulohn ist komplex. LohnDialog übernimmt das für Sie.
Die korrekte Berechnung und Abführung der SOKA-BAU Beiträge ist nur ein Baustein der Baulohnabrechnung. Hinzu kommen Tarifverträge, Winterbauumlagen, Wegezeitenentschädigungen und wechselnde Baustellen. Ein Fehler in der monatlichen Meldung kann Nachforderungen und Prüfungsrisiken nach sich ziehen.
LohnDialog übernimmt die komplette Baulohnabrechnung für Bauunternehmen. Mit über 35 Jahren Erfahrung, einem Team von über 60 Experten und persönlichen Ansprechpartnern an vier Standorten sorgen wir dafür, dass Ihre SOKA-BAU Beiträge korrekt berechnet und fristgerecht gemeldet werden.
Alle Baulohn-Leistungen sind im Paketpreis von 1 EUR pro Arbeitnehmer und Monat enthalten: persönlicher Sachbearbeiter, Urlaubsverwaltung, SEPA-Dateien, Beitragsnachweise und revisionssichere Archivierung.
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Weiterführende Artikel: – SOKA-BAU Urlaubsgeld: So berechnen Sie den Anspruch Ihrer Mitarbeitenden – Urlaubsanspruch im Baugewerbe: Tage, Vergütung und Sonderregeln – SOKA-BAU Meldung: Fristen, Formulare und häufige Fehler – Was ist Baulohn? Besonderheiten der Lohnabrechnung im Baugewerbe – Tariflohn Bau 2026: Historische Ost-West-Angleichung ab April
Quellen: – SOKA-BAU: Beiträge – SOKA-BAU: Änderungen der Beitragssätze zum 01.07.2025 – SOKA-BAU: Urlaubsgeld – Paychex: SOKA-BAU Beitragspflichten




