RV-Befreiung im Minijob aufheben: Arbeitgeber-Leitfaden zu § 6 Abs. 6 SGB VI ab 01.07.2026 mit AN-Eigenanteil 3,6 oder 13,6 Prozent, Beitragsgruppenwechsel 6500 zu 6100 und Wirkung zum 1. des Folgemonats

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob: Aufhebung ab 01.07.2026 (Leitfaden für Arbeitgeber)

Anfang Juli 2026 liegt der erste Aufhebungsantrag auf Ihrem Schreibtisch. Eine Ihrer geringfügig Beschäftigten möchte zurück in die Rentenversicherung. Die Befreiung, die sie bei Beschäftigungsbeginn beantragt hat, soll aufgehoben werden. Sie haben den Antrag in der Hand, ein Datum, eine Unterschrift, und müssen jetzt entscheiden: ab wann wirkt das, welche Beitragsgruppe gilt künftig, welche DEÜV-Meldung muss raus, und wie kommen diese Unterlagen rechtssicher in die Entgeltakte?

Genau für diese Situation hat die Minijob-Zentrale ab dem 01.07.2026 ein neues Verfahren freigegeben: Beschäftigte können ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob einmalig aufheben. Rechtsgrundlage ist der neue § 6 Abs. 6 SGB VI. Für die Lohnabrechnung bedeutet das einen geordneten Prozess mit klaren Fristen, einer eigenen Beitragsgruppen-Konstellation und einer dokumentationssicheren Aufbewahrung. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, was Sie als Arbeitgeber tun, welche Beträge sich verändern und wo die Stolperfallen liegen.

Was sich am 01.07.2026 ändert

Bis Ende Juni 2026 war die Sache klar: Wer als Minijobber einmal die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hatte, blieb bis zum Ende der Beschäftigung außen vor. Eine Rückkehr in die Versicherungspflicht war innerhalb desselben Minijobs nicht vorgesehen. Wer es sich später anders überlegte, musste den Job wechseln oder eine Beschäftigungspause von mindestens zwei Monaten einlegen.

Mit dem neuen § 6 Abs. 6 SGB VI ändert sich das ab dem 01.07.2026. Befreite Minijobber können ihre Befreiung jetzt einmalig und für die Zukunft aufheben. Sie zahlen damit gemeinsam mit dem Arbeitgeber wieder den vollen Rentenversicherungsbeitrag, erwerben Pflichtbeitragszeiten und erfüllen Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick:

Punkt Regelung
Geltung Bestandsfälle und Neuverträge gleichermaßen
Antragsart Schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber
Wirkungsbeginn Erster Tag des Folgemonats nach Antragseingang
Bindung Für die gesamte Dauer der Beschäftigung
Mehrere Minijobs Aufhebung gilt einheitlich für alle gleichzeitigen Minijobs
Widerruf Nicht möglich, eine erneute Befreiung ist ausgeschlossen
Hinweispflicht des Arbeitgebers Keine
Aufbewahrung § 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV, zu den Entgeltunterlagen, nicht an Minijob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale hat dafür ein offizielles Formular bereitgestellt, das Arbeitnehmer ausfüllen und beim Arbeitgeber einreichen können.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Was bisher gilt

Um die Aufhebung einordnen zu können, lohnt ein Blick auf die Ausgangslage. Geringfügig Beschäftigte sind nach § 6 Abs. 1b SGB VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber auf eigenen Wunsch von dieser Pflicht befreien lassen. Über 80 Prozent der Minijobber nutzen diese Möglichkeit, weil sie netto mehr in der Tasche behalten möchten.

Die Beitragslast verteilt sich je nach Befreiungsstatus unterschiedlich:

Konstellation Arbeitgeber-Pauschalbeitrag Arbeitnehmer-Eigenanteil Gesamt
Gewerblicher Minijob, mit Befreiung 15,0 % 0,0 % 15,0 %
Gewerblicher Minijob, ohne Befreiung 15,0 % 3,6 % 18,6 %
Minijob im Privathaushalt, mit Befreiung 5,0 % 0,0 % 5,0 %
Minijob im Privathaushalt, ohne Befreiung 5,0 % 13,6 % 18,6 %

Der volle Rentenversicherungsbeitrag liegt bei 18,6 Prozent. Bei Befreiung zahlt der Arbeitgeber seinen Pauschalanteil trotzdem weiter, dieser Pauschalanteil bringt der Minijobberin oder dem Minijobber jedoch keine vollwertige Versicherungszeit, sondern nur eine sogenannte anteilige Anrechnung. Wer die Befreiung aufhebt, schließt diese Lücke und sammelt für jeden Beschäftigungsmonat echte Pflichtbeitragszeiten.

Wichtig zu wissen: Der volle Beitrag bemisst sich an einem Mindestarbeitsentgelt von 175 EUR pro Monat, auch wenn der tatsächliche Verdienst darunter liegt. Bei einem Minijob mit 120 EUR Brutto sind also nicht 22,32 EUR (18,6 % aus 120 EUR), sondern 32,55 EUR (18,6 % aus 175 EUR) abzuführen. Den Differenzbetrag trägt der Arbeitnehmer.

Verifizierte Werte ab 01.01.2026: Minijob-Grenze 603 EUR/Monat, gesetzlicher Mindestlohn 13,90 EUR/h (siehe Minijob 2026: alle Werte im Überblick).

Aufhebung beantragen: Schritt für Schritt

Der Antragsprozess ist überschaubar und folgt einer klaren Reihenfolge. Diese sechs Schritte arbeiten Sie als Arbeitgeber ab, sobald ein Aufhebungsantrag bei Ihnen eingeht.

Schritt 1: Antrag entgegennehmen und Eingangsdatum festhalten

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden, beispielsweise per E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, eine eindeutige Willenserklärung des Beschäftigten reicht. Notieren Sie das genaue Eingangsdatum auf dem Antrag oder im Begleitvermerk. Dieses Datum entscheidet über den Wirkungsbeginn.

Schritt 2: Wirkungsdatum berechnen und dem Beschäftigten bestätigen

Die Aufhebung wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat des Antragseingangs folgt. Ein Antrag, der am 15. August beim Arbeitgeber eingeht, führt also zu einer Aufhebung zum 01.09.. Es gibt keine Rückwirkung. Wenn ein Beschäftigter rückwirkend ab Anfang des Jahres aufheben möchte, müssen Sie dies ablehnen.

Wichtig: Die Aufhebung steht unter Vorbehalt. Die Minijob-Zentrale kann der Aufhebung in Ausnahmefällen widersprechen, etwa wenn formelle Voraussetzungen fehlen. Im Normalfall greift der Wirkungsbeginn aber automatisch.

Schritt 3: Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen

Der Aufhebungsantrag ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 4b Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in die Entgeltakte des Beschäftigten aufzunehmen. Senden Sie das Original nicht an die Minijob-Zentrale, das wird häufig falsch gemacht. Bewahren Sie das Dokument revisionssicher auf, damit es bei einer späteren Sozialversicherungsprüfung jederzeit vorgelegt werden kann.

Schritt 4: Beitragsgruppenwechsel an die Minijob-Zentrale melden

Mit dem Wirkungsbeginn ändert sich die Beitragsgruppe in der DEÜV-Meldung:

Schritt Meldung Abgabegrund Stichtag
1 Abmeldung 32 (Beitragsgruppenwechsel) letzter Tag des Antragsmonats
2 Neuanmeldung 12 (Beginn Versicherungspflicht innerhalb desselben AG-Verhältnisses) erster Tag des Folgemonats

Beispiel: Der Antrag geht am 12. Juli 2026 ein. Sie melden eine Abmeldung mit Grund 32 zum 31.07.2026 und eine Anmeldung mit Grund 12 zum 01.08.2026.

Schritt 5: Beitragsgruppe und Beitragsnachweise anpassen

Bisher lief der Minijob im Beitragsgruppenschlüssel 6500 (RV-befreit). Ab dem Wirkungsmonat gilt 6100 (volle RV-Pflicht, mit AN-Eigenanteil). Passen Sie die Stammdaten in Ihrer Lohnsoftware an und prüfen Sie, ob der erste Beitragsnachweis nach Wirkungsbeginn korrekt erstellt wird.

Schritt 6: Lohnabrechnung erstellen und Beschäftigten informieren

Ab dem ersten Wirkungsmonat fallen für den Beschäftigten 3,6 Prozent Eigenanteil an (bei gewerblichem Minijob) oder 13,6 Prozent (bei Beschäftigung im Privathaushalt). Diese werden netto vom Lohn einbehalten und gemeinsam mit dem AG-Pauschalbeitrag abgeführt. Informieren Sie den Beschäftigten transparent über die Veränderung der Netto-Auszahlung.

Beitragsberechnung im Detail

Die genauen Beträge unterscheiden sich je nach Höhe des Minijob-Entgelts und nach Beschäftigungsart. Folgende Beispiele bilden typische Konstellationen ab.

Beispiel 1: Gewerblicher Minijob an der 603-EUR-Grenze (2026)

Eine Minijobberin verdient den vollen Maximalbetrag von 603 EUR pro Monat und hebt zum 01.07.2026 ihre Befreiung auf.

Position Betrag
Bruttoarbeitsentgelt 603,00 EUR
AG-Pauschalbeitrag (15 %) 90,45 EUR
AN-Eigenanteil (3,6 %) 21,71 EUR
Gesamter RV-Beitrag (18,6 %) 112,16 EUR
Netto-Auswirkung für die Minijobberin minus 21,71 EUR pro Monat

Beispiel 2: Gewerblicher Minijob mit 350 EUR Brutto

Position Betrag
Bruttoarbeitsentgelt 350,00 EUR
AG-Pauschalbeitrag (15 %) 52,50 EUR
AN-Eigenanteil (3,6 %) 12,60 EUR
Gesamter RV-Beitrag (18,6 %) 65,10 EUR

Beispiel 3: Kleiner Minijob unter der 175-EUR-Mindestbemessung

Ein Beschäftigter verdient 120 EUR. Hier greift die Mindestbemessungsgrundlage von 175 EUR.

Position Betrag
Tatsächliches Entgelt 120,00 EUR
Mindestbemessung RV 175,00 EUR
AG-Pauschalbeitrag (15 % aus 120 EUR) 18,00 EUR
Beitrag aus Differenz 175 minus 120 = 55 EUR (vom AN) 10,23 EUR
AN-Eigenanteil aus 120 EUR (3,6 %) 4,32 EUR
AN-Anteil gesamt 14,55 EUR

In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer nicht nur die 3,6 Prozent aus seinem Verdienst, sondern auch den Differenzbeitrag bis zur Mindestbemessungsgrundlage. Das ist ein wichtiger Punkt für die Information des Beschäftigten: Bei sehr kleinen Minijobs kann der prozentuale Eigenanteil deutlich über 3,6 Prozent liegen.

Beispiel 4: Minijob im Privathaushalt

Bei Beschäftigung in einem Privathaushalt gilt ein niedrigerer AG-Pauschalbeitrag (5 Prozent), dafür ist der Eigenanteil des Beschäftigten höher.

Position Betrag bei 603 EUR Brutto
AG-Pauschalbeitrag (5 %) 30,15 EUR
AN-Eigenanteil (13,6 %) 82,01 EUR
Gesamtbeitrag (18,6 %) 112,16 EUR

Die Aufhebung im Privathaushalt belastet das Netto stärker. Bei einer 603-EUR-Haushaltshilfe sind das fast 82 EUR pro Monat. Diese Information sollte dem Beschäftigten transparent gemacht werden, bevor er den Antrag unterschreibt.

Welche Vorteile bringt die volle Beitragszahlung Ihren Minijobbern?

Sie als Arbeitgeber haben keine gesetzliche Aufklärungspflicht. Eine sachliche Information über die Konsequenzen der Aufhebung schafft jedoch Vertrauen und vermeidet späteren Frust. Die wichtigsten Vorteile der vollen RV-Beitragszahlung im Überblick:

  • Pflichtbeitragszeiten: Jeder Monat im Minijob zählt voll für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, die für den Anspruch auf Altersrente erforderlich ist.
  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente: Pflichtbeitragszeiten sind Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes (3 von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung).
  • Reha-Leistungen und Übergangsgeld: Pflichtbeitragszeiten ermöglichen den Zugang zu medizinischer und beruflicher Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung.
  • Entgeltumwandlung für die Betriebsrente: Die Aufhebung öffnet den Weg zur betrieblichen Altersversorgung über Gehaltsumwandlung nach § 1a BetrAVG.
  • Riester-Förderung: Pflichtversicherte haben Anspruch auf die Riester-Zulagen, gegebenenfalls auch der Ehepartner über die mittelbare Berechtigung.
  • Volle Entgeltberücksichtigung in der Rentenberechnung: Das Arbeitsentgelt fließt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe in die Berechnung der späteren Rente ein.

Rentenpunkte: Eine ehrliche Einordnung

Bei einem 603-EUR-Minijob (Maximalbetrag 2026) erwirbt der Beschäftigte rund 0,14 Entgeltpunkte pro Jahr (Rechnung: 7.236 EUR Jahresentgelt geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 EUR). Das ist ein kleiner, aber realer Baustein für die spätere Rente. Beim Mindestbemessungsentgelt von 175 EUR sind es nur etwa 0,04 Entgeltpunkte pro Jahr.

Sandra sollte ihren Minijobbern gegenüber transparent kommunizieren: Die Aufhebung lohnt sich aus Rentensicht selten allein wegen der zusätzlichen Punkte. Sie lohnt sich vor allem für Wartezeiten (z. B. zur Aufrechterhaltung der Erwerbsminderungsrente) und für den Zugang zu Reha- und Riester-Leistungen. Wer ohnehin in einer Hauptbeschäftigung pflichtversichert ist, hat aus dem Minijob keinen großen zusätzlichen Nutzen.

Sonderfälle und Stolperfallen

Mehrere parallele Minijobs

Übt ein Beschäftigter gleichzeitig zwei oder mehr Minijobs aus, wirkt die Aufhebung einheitlich für alle dieser Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer muss alle weiteren Arbeitgeber selbst informieren. Sie als Arbeitgeber sollten dies im Bestätigungsschreiben ausdrücklich erwähnen, denn die Pflicht zur Information liegt beim Beschäftigten und nicht bei Ihnen. Bei verschwiegenen Parallel-Minijobs kann es später zu Korrekturen kommen.

Altersvollrentner und Bezieher anderer Versorgung

Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind ohnehin rentenversicherungsfrei. Hier wirkt der Aufhebungsantrag nur, wenn der Beschäftigte zusätzlich auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet. Das erfordert eine separate Erklärung. Ähnliches gilt für Bezieher von Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten).

Beschäftigung im Privathaushalt

Im Privathaushalt gilt der reduzierte AG-Pauschalbeitrag von 5 Prozent. Der Eigenanteil des Beschäftigten nach Aufhebung beträgt entsprechend 13,6 Prozent, deutlich höher als die 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob. Das ist für Haushaltshilfen oft die entscheidende Information, bevor sie einen Antrag stellen.

Was passiert bei Jobwechsel oder Beschäftigungsende?

Die einmal aufgehobene Befreiung bleibt für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend. Endet der aktuelle Minijob und beginnt der Beschäftigte später bei einem neuen Arbeitgeber einen neuen Minijob, kann er sich dort grundsätzlich wieder neu befreien lassen. Die Aufhebung beim ehemaligen Arbeitgeber wirkt nicht über die Beschäftigung hinaus.

Wichtig: Es gibt keine zweite Befreiung im selben Minijob. Wer einmal aufgehoben hat, bleibt im aktuellen Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert.

Was, wenn der Beschäftigte später nichts mehr davon wissen will?

Hier gilt die einfachste Regel des neuen Verfahrens: Die Aufhebung kann nicht widerrufen werden. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist ausgeschlossen. Sandras Beschäftigte müssen sich dessen vor der Antragstellung bewusst sein.

Typische Fehler in der Lohnabrechnung

Aus 35 Jahren Lohnabrechnungspraxis sehen wir bei vergleichbaren Verfahrenswechseln (Aktivrente, Pflegeversicherung Elterneigenschaft, DaBPV) immer wieder dieselben Stolperfallen. Vermeiden Sie diese sechs:

  1. Rückwirkende Aufhebung versucht. Der Antrag wirkt frühestens zum Ersten des Folgemonats. Ein im Juli eingegangener Antrag mit Wunschwirkung ab Januar muss zurückgewiesen werden.
  2. Antrag an die Minijob-Zentrale gesendet. Das Dokument bleibt im Unternehmen und gehört in die Entgeltakte (§ 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV). Die Minijob-Zentrale erhält ausschließlich die DEÜV-Meldungen.
  3. Beitragsgruppenwechsel vergessen. Ohne Abmeldung mit Grund 32 und Neuanmeldung mit Grund 12 läuft der Minijob in der falschen Beitragsgruppe weiter. Das fällt spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung auf.
  4. Mindestbemessungsgrundlage nicht beachtet. Bei Minijobs unter 175 EUR ist der Beitrag aus mindestens 175 EUR zu berechnen. Den Differenzbeitrag trägt der Arbeitnehmer.
  5. Mehrere parallele Minijobs nicht berücksichtigt. Die Aufhebung wirkt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Wenn der Beschäftigte weitere Arbeitgeber nicht informiert, drohen später aufwendige Korrekturen.
  6. Beschäftigten nicht über Netto-Auswirkung informiert. Eine Aufhebung führt zu spürbar weniger Netto. Wer das erst auf der ersten geänderten Lohnabrechnung erfährt, ist verunsichert. Eine schriftliche Bestätigung mit konkretem Beispielbetrag vermeidet Rückfragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ein Minijobber die Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen?

Innerhalb desselben Minijobs nicht. Die Aufhebung der Befreiung ist nach § 6 Abs. 6 SGB VI einmalig und unwiderruflich für die Dauer dieser Beschäftigung. Bei einem späteren neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber kann der Beschäftigte sich wieder neu befreien lassen.

Müssen Arbeitgeber Minijobber über die Aufhebungsmöglichkeit informieren?

Es besteht keine gesetzliche Hinweispflicht. Wir empfehlen trotzdem eine kurze sachliche Information, etwa über den Newsletter oder ein Aushang am Schwarzen Brett. Das schafft Vertrauen und vermeidet das Gefühl, der Arbeitgeber habe etwas zurückgehalten.

Ab wann wirkt die Aufhebung genau?

Ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Antragsmonat folgt, sofern die Minijob-Zentrale nicht widerspricht. Ein Antrag, der am 28. Juli eingeht, wirkt zum 01. August. Es gibt keine Rückwirkung.

Lohnt sich die Rentenversicherung im Minijob?

Aus reiner Rentensicht bringt ein 603-EUR-Minijob nur etwa 0,14 Entgeltpunkte pro Jahr. Wichtiger sind die Pflichtbeitragszeiten: Sie sichern Wartezeiten für Altersrente, Erwerbsminderungsschutz, Reha-Leistungen und Riester-Förderung. Für Beschäftigte ohne Hauptberuf ist die Aufhebung oft sinnvoll, für ohnehin pflichtversicherte Hauptbeschäftigte weniger.

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich als Minijobber?

Die Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Verhältnis Bruttoentgelt zu vorläufigem Durchschnittsentgelt (2026: 51.944 EUR). Bei einem 603-EUR-Minijob: 7.236 EUR geteilt durch 51.944 EUR ergeben 0,14 Entgeltpunkte pro Jahr. Bei einem 350-EUR-Minijob sind es 0,081 Entgeltpunkte, bei Mindestbemessung (175 EUR) noch 0,04 Entgeltpunkte.

Gilt die Aufhebung auch für künftige Minijobs beim gleichen Arbeitgeber?

Nein, die Bindung gilt nur für die aktuelle Beschäftigung. Endet diese und nimmt der Beschäftigte später beim gleichen Arbeitgeber einen neuen Minijob auf, kann er sich dort wieder neu befreien lassen.

Kann ich bei einer Haushaltshilfe die Aufhebung beantragen lassen?

Ja, das Verfahren gilt für gewerbliche Minijobs und Minijobs im Privathaushalt gleichermaßen. Im Privathaushalt ist der AN-Eigenanteil mit 13,6 Prozent allerdings deutlich höher als bei gewerblichen Minijobs (3,6 Prozent).

Welche Beitragsgruppe gilt nach der Aufhebung?

Statt 6500 (RV-befreit) gilt ab dem Wirkungsmonat 6100 (volle RV-Pflicht mit Eigenanteil). Die Stammdaten in der Lohnsoftware und die DEÜV-Meldungen müssen entsprechend angepasst werden.

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Aufhebungsanträge sind kein Massengeschäft, sie kommen meist einzeln und in Wellen rund um Stichtage. Genau dann ist die Fehlerwahrscheinlichkeit am größten: Beitragsgruppe falsch, Meldung vergessen, Antrag im falschen Ordner. Mit 35 Jahren Erfahrung in der Lohnabrechnung und über 60 Experten an vier Standorten begleiten wir den Prozess für unsere Kunden vollständig:

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Quellen:

Stand: 21. Mai 2026

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.