Es ist der 5. Februar 2027. Sie schließen den Januar ab, prüfen die letzten Anmeldungen und sehen im HR-System eine Erinnerung: “Lohnsteuerjahresausgleich noch offen.” Für 120 Mitarbeitende muss die Jahressteuer neu berechnet, Erstattungen ausgezahlt und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Ein Punkt, an dem viele HR-Abteilungen merken, wie eng die Februarfrist nach § 42b EStG taktet.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist eine arbeitgeberseitige Korrektur der unterjährig einbehaltenen Lohnsteuer. Für Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten ist er Pflicht, für kleinere Unternehmen ein Wahlrecht. Dieser Leitfaden erklärt die Rechtsgrundlage, die Frist 2026/2027, alle Ausschlussgründe und die wichtigste Neuerung 2026: den Ausschluss für Aktivrentnerinnen und Aktivrentner.
Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich? (§ 42b EStG)
Der Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet den Unterschiedsbetrag zwischen der unterjährig einbehaltenen Lohnsteuer und der tatsächlich geschuldeten Jahreslohnsteuer. Rechtsgrundlage ist § 42b Einkommensteuergesetz. Der Arbeitgeber berechnet die Jahreslohnsteuer auf Basis des Jahresarbeitslohns und vergleicht sie mit der Summe der bereits einbehaltenen Lohnsteuer. In den meisten Fällen ergibt sich daraus eine Erstattung an den Mitarbeitenden; in Sonderfällen mit unterjährigen Korrekturen sind auch Nachforderungen möglich.
Wichtig: Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist nicht identisch mit der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Er deckt ausschließlich den Lohnsteuerabzug ab und kann nur dann durchgeführt werden, wenn das Arbeitsverhältnis das gesamte Kalenderjahr ungebrochen bestanden hat.
Drei Funktionen auf einen Blick
| Funktion | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Vereinfachung für Arbeitnehmende | Keine eigene Steuererklärung nötig, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen |
| Korrektur bei schwankenden Bezügen | Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden über das Jahr neu verteilt |
| Verwaltungsentlastung beim Finanzamt | Massenkorrektur über den Arbeitgeber statt Einzelveranlagung |
Die unterjährige Lohnsteuer auf laufende Bezüge wird nach dem Lohnzahlungszeitraum berechnet (monatlich, wöchentlich, täglich). Bei schwankenden Monatsbezügen, unterjährigen Gehaltsänderungen oder dem Übergang aus einer Ausbildung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kann das zu einer Überzahlung führen, weil die Monatslohnsteuertabelle das jeweilige Monatsentgelt als ganzjähriges Standardgehalt unterstellt. Sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden dagegen bereits unterjährig über die Jahreslohnsteuer-Methode nach § 39b Abs. 3 EStG versteuert; der Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert hier in der Regel nur kleine Restbeträge.
Ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet?
Die Pflicht hängt an einer einzigen Zahl: der Beschäftigtenanzahl am 31. Dezember des Ausgleichsjahres.
| Beschäftigte am 31.12. | Lohnsteuerjahresausgleich |
|---|---|
| Mindestens 10 Arbeitnehmer | Pflicht (§ 42b Abs. 1 S. 2 EStG) |
| Weniger als 10 Arbeitnehmer | Wahlrecht (Durchführung möglich, nicht zwingend) |
Maßgeblich ist der Stichtag 31. Dezember. Wer am 31.12.2026 zehn oder mehr Beschäftigte hat, ist für das Ausgleichsjahr 2026 verpflichtet. Mitarbeitende, die im Laufe des Jahres ein- oder ausgetreten sind, zählen am Stichtag nicht mehr mit, sofern sie bereits ausgeschieden sind.
Für kleine Unternehmen unter zehn Beschäftigten ist der Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig. In der Praxis lohnt sich die Durchführung trotzdem fast immer, weil sie das Vertrauen der Mitarbeitenden stärkt und eigene Steuererklärungen erspart. Welche Optionen kleine Betriebe bei der Lohnabrechnung haben, zeigt der Beitrag Lohnabrechnung für kleine Unternehmen.
Sonderfall: Auszubildende und Praktikantinnen
Auch Auszubildende zählen am Stichtag mit, sofern sie das gesamte Jahr durchgängig im Betrieb beschäftigt waren. Die Besonderheiten bei der Lohnabrechnung von Azubis fasst der Beitrag Auszubildende in der Lohnabrechnung zusammen.
Frist 2026/2027: Bis wann muss der Ausgleich erfolgen?
Der Ausgleich darf frühestens mit der Lohnabrechnung Dezember des Ausgleichsjahres durchgeführt werden, spätestens mit der letzten Lohnabrechnung des Februars im Folgejahr (§ 42b Abs. 3 S. 1 EStG).
Für das Ausgleichsjahr 2026 bedeutet das konkret:
| Frist | Datum |
|---|---|
| Frühester Termin | Lohnabrechnung Dezember 2026 |
| Spätester Termin | Letzte Lohnabrechnung Februar 2027 |
| eLStB-Übermittlung Finanzamt | bis 28. Februar 2027 |
Die Februarfrist wurde zum 1. Januar 2017 eingeführt und ersetzte den vorherigen März-Termin. Hintergrund: Die Frist für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (eLStB) an das Finanzamt endet ebenfalls am 28. Februar. Beide Prozesse laufen damit synchron.
Wer den Ausgleich erst nach Ablauf der Frist durchführt, verliert das Recht zur Verrechnung über die laufende Lohnsteuer. Die Mitarbeitenden müssen dann eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben, um die Erstattung zu erhalten.
Wann ist der Ausgleich ausgeschlossen? (§ 42b Abs. 1 S. 3)
Nicht jedes Beschäftigungsverhältnis qualifiziert sich für den Lohnsteuerjahresausgleich. § 42b Abs. 1 Satz 3 EStG nennt eine abschließende Negativliste. Liegt auch nur ein Ausschlussgrund vor, darf der Ausgleich für diese Person nicht durchgeführt werden.
Ausschlusskatalog vollständig
| Nr. | Ausschlussgrund | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| 1 | Arbeitnehmer widerspricht | Mitarbeiterin lehnt aktiv ab (selten) |
| 2 | Steuerklasse V oder VI ganz oder teilweise im Jahr | Zweitjob mit Steuerklasse VI |
| 3 | Steuerklasse II, III oder IV nur zeitweise | Heirat im April, Wechsel von I zu IV |
| 3a | Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in den ELStAM | Werbungskosten als Freibetrag eingetragen |
| 3b | Faktorverfahren angewendet | Ehepartner mit Faktor 0,824 |
| 4 | Kurzarbeitergeld, Aufstockungs- oder Insolvenzgeldbezüge | KuG während wirtschaftlicher Krise |
| 4a | Großbuchstabe “U” im Lohnkonto eingetragen | Unbezahlter Urlaub über fünf Tage |
| 5 | Schwankende SV-Beiträge im Jahresverlauf | Wechsel der Krankenkasse |
| 5a | Abweichender Beitragssatz Pflegeversicherung | Kinderlosenzuschlag erst unterjährig |
| 6 | Ausländischer Arbeitslohn ohne deutsche Lohnsteuer | Auslandseinsatz mit DBA |
| NEU 2026 | Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG (Aktivrente) | Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus |
Neuerung 2026: Aktivrente schließt Ausgleich aus
Die größte materielle Änderung kommt mit dem Aktivrentengesetz. Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Wirksam ab 1. Januar 2026: Wer Aktivrente bezieht, also über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und bis zu 2.000 EUR pro Monat nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei beziehen kann, ist vom Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen.
Hintergrund: Die Steuerfreistellung wird unterjährig über die ELStAM-Kennung gesteuert. Eine Verrechnung über den Jahresausgleich würde die Steuerfreistellung verfälschen, weil die Jahressteuertabelle die Aktivrente nicht abbildet. Was Arbeitgeber konkret beachten müssen, erläutern die Beiträge zur Aktivrente 2026 in der Lohnabrechnung und zum Aktivrente-Steuerfreibetrag für Rentner.
Die Rechtsgrundlage des neuen Ausschlusses findet sich im aktualisierten § 3 Nr. 21 EStG sowie der angepassten Fassung des § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.
Durchführung in der Praxis: Schritt für Schritt
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist im Lohnprogramm vollständig automatisiert. ADDISON SBS Lohn, das LohnDialog im Tagesgeschäft einsetzt, erkennt Ausschlussgründe automatisch und führt den Ausgleich nur für berechtigte Mitarbeitende durch. Die Schritte im Detail:
1. Lohnkonto prüfen
Vor dem Ausgleich wird das Lohnkonto auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Sind alle Sonderzahlungen, Sachbezüge und Korrekturen erfasst? Wurde der Großbuchstabe “U” bei Bedarf eingetragen? Welche Unterlagen die Behörden bei einer späteren Prüfung verlangen, erklärt der Beitrag zur Lohnsteuerprüfung Unterlagen.
2. ELStAM-Status validieren
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden zum Jahresende erneut abgerufen. Änderungen in Steuerklasse, Kinderfreibeträgen oder Konfessionsmerkmal müssen vollständig im System hinterlegt sein. Wie ELStAM arbeitsrechtlich und technisch funktioniert, fasst die ELStAM-Übersicht von LohnDialog zusammen.
3. Jahresarbeitslohn ermitteln
Alle laufenden Bezüge und sonstigen Bezüge des Kalenderjahres werden addiert. Bei Steuerklasse I ohne Ausschlussgründe ist das in der Regel ein automatisierter Schritt im Lohnprogramm.
4. Jahreslohnsteuer nach Jahressteuertabelle berechnen
Die Jahreslohnsteuer wird auf Basis des Jahresarbeitslohns und der gespeicherten Steuermerkmale nach der amtlichen Jahressteuertabelle ermittelt. Die Differenz zur tatsächlich einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Erstattung oder den Restbetrag.
5. Erstattung auszahlen und in der Lohnsteueranmeldung verrechnen
Die Differenz wird mit der Lohnabrechnung des Monats ausgezahlt, in dem der Lohnsteuerjahresausgleich angestoßen wird. Bei rechtzeitiger Berechnung ist das in der Regel bereits die Dezember-Abrechnung des Ausgleichsjahres, spätestens die Februar-Abrechnung im Folgejahr. Gleichzeitig wird die Erstattung in der monatlichen Lohnsteueranmeldung gegenverrechnet. Details zu den Anmeldezeiträumen finden Sie im Beitrag zur Lohnsteueranmeldung 2026.
6. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln
Die finale eLStB wird über das ELSTER-Verfahren an das Finanzamt übermittelt. Die Mitarbeitenden erhalten einen Ausdruck oder ein PDF mit allen Jahreswerten.
Werte 2026: Was sich in der Berechnung ändert
Mehrere Steuerwerte ändern sich 2026 und beeinflussen den Lohnsteuerjahresausgleich direkt. Quelle: BMF-Übersicht zu den steuerlichen Änderungen 2026.
| Wert | 2025 | 2026 | Wirkung im Jahresausgleich |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.096 EUR | 12.348 EUR | Höhere steuerfreie Basis, geringere Jahreslohnsteuer |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 EUR | 1.230 EUR | unverändert in der Lohnsteuertabelle eingerechnet |
| Entfernungspauschale | 30 ct (1.-20. km) / 38 ct (ab 21. km) | 38 ct ab 1. Kilometer | Höherer Werbungskostenabzug bei kurzen Pendelstrecken |
| Gewerkschaftsbeiträge | im AN-Pauschbetrag enthalten | zusätzlich abziehbar | Relevant für ELStAM-Freibetrag |
Die Erhöhung der Pendlerpauschale auf einheitliche 38 Cent pro Kilometer ab 1. Januar 2026 wirkt sich in der Lohnabrechnung nur dann aus, wenn ein entsprechender Freibetrag in den ELStAM hinterlegt ist. Die zusätzliche Absetzbarkeit der Gewerkschaftsbeiträge ist eine strukturelle Neuerung: Sie fallen ab 2026 nicht mehr unter den Pauschbetrag, sondern werden zusätzlich anerkannt.
Auswirkung auf Sonderzahlungen
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden bereits im Auszahlungsmonat nach der Jahreslohnsteuer-Methode versteuert (§ 39b Abs. 3 EStG). Das Lohnprogramm berechnet die Lohnsteuer auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal mit und einmal ohne Sonderzahlung und führt den Differenzbetrag als Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug ab. Damit ist die Sonderzahlung bereits unterjährig korrekt versteuert. Im Lohnsteuerjahresausgleich entstehen aus Sonderzahlungen typischerweise nur geringe Restdifferenzen, etwa wenn unterjährige Gehaltsänderungen die Jahresprognose im Auszahlungsmonat verändert haben.
Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich (R 39b.8 LStR)
Für stark schwankende Bezüge gibt es eine Sonderform: den permanenten Lohnsteuerjahresausgleich nach R 39b.8 LStR. Statt einmal jährlich rückwirkend wird die Lohnsteuer hier laufend so berechnet, dass Überzahlungen gar nicht erst entstehen.
| Verfahren | Standardausgleich | Permanenter Ausgleich |
|---|---|---|
| Berechnungsgrundlage | Lohnzahlungszeitraum (Monat) | Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn |
| Anwendung | Standardfall | Nur mit Genehmigung des Finanzamts |
| Einsatzgebiet | Alle Beschäftigten | Stark schwankende Bezüge, Kurzfristig hohe Löhne |
| Berechnungsmethode | Monatslohnsteuertabelle | Jahreslohnsteuertabelle anteilig |
| Korrektur | Einmalig im Februar | Laufend in jedem Lohnzahlungszeitraum |
Typische Anwendungsfälle: Vertrieblerinnen mit hohen Quartalsprovisionen, Saisonbeschäftigte, Schichtarbeitende mit stark variierenden Zuschlägen. Der Antrag wird beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt. Wichtig: Das Verfahren gilt ausschließlich für laufende Bezüge. Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld bleiben nach § 39b Abs. 3 EStG separat zu versteuern.
Beispielrechnung: Übernahme aus der Ausbildung
Ein Auszubildender beendet seine Ausbildung zum 30. Juni 2026 und wird zum 1. Juli 2026 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, ohne Freibeträge in den ELStAM. Im Kalenderjahr 2026 ergibt sich folgendes Bild:
| Zeitraum | Bruttoarbeitslohn | Einbehaltene Lohnsteuer (ca.) |
|---|---|---|
| Januar bis Juni (3. Lehrjahr, 1.200 EUR/Monat) | 6 x 1.200 EUR = 7.200 EUR | 6 x 0 EUR = 0 EUR |
| Juli bis Dezember (Übernahme, 3.200 EUR/Monat) | 6 x 3.200 EUR = 19.200 EUR | 6 x ca. 305 EUR = 1.830 EUR |
| Jahressumme | 26.400 EUR | 1.830 EUR |
Jahreslohnsteuer nach Jahressteuertabelle 2026 (Grundfreibetrag 12.348 EUR):
Die Jahreslohnsteuer auf 26.400 EUR Steuerklasse I beträgt nach der Jahressteuertabelle 2026 etwa 1.530 EUR.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Tatsächlich einbehalten | 1.830 EUR |
| Jahreslohnsteuer | 1.530 EUR |
| Erstattung an Mitarbeiter | 300 EUR |
Diese 300 EUR werden mit der Lohnabrechnung des Monats ausgezahlt, in dem der Lohnsteuerjahresausgleich angestoßen wird, also bei rechtzeitiger Bearbeitung bereits im Dezember 2026, spätestens im Februar 2027. Die Erstattung wird in der entsprechenden monatlichen Lohnsteueranmeldung als negative Lohnsteuer verrechnet. Die Werte sind exemplarisch; die exakte Berechnung erfolgt über die amtliche Jahreslohnsteuertabelle.
Warum entsteht hier eine Erstattung?
In der Azubi-Phase Januar bis Juni lag das monatliche Entgelt unter der Lohnsteuer-Einstiegsschwelle, es wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Ab der Übernahme im Juli wurde die Lohnsteuer monatlich nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet, als wären 3.200 EUR das ganzjährige Standardgehalt. Über das Jahr betrachtet liegt das durchschnittliche Monatsentgelt aber bei nur 2.200 EUR, weil die Azubi-Zeit den Jahresdurchschnitt drückt. Die Jahreslohnsteuertabelle bildet diesen niedrigeren Jahreswert ab, und der Lohnsteuerjahresausgleich gleicht die zu hohe unterjährige Versteuerung aus. Eine vergleichbare Konstellation entsteht bei unterjährigen Gehaltserhöhungen oder dem Wiedereinstieg aus Elternzeit oder Sabbatical.
Lohnsteuerjahresausgleich vs. Einkommensteuererklärung
Viele Mitarbeitende fragen, ob sie nach erfolgtem Lohnsteuerjahresausgleich noch eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Abgrenzung:
| Merkmal | Lohnsteuerjahresausgleich | Einkommensteuererklärung |
|---|---|---|
| Durchführung durch | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
| Rechtsgrundlage | § 42b EStG | § 25 EStG |
| Frist | bis 28. Februar Folgejahr | bis 31. Juli (verlängert bei Steuerberatung) |
| Umfang | nur Lohnsteuerabzug | gesamte Einkommensteuer mit allen Einkunftsarten |
| Werbungskosten | nur über ELStAM-Freibetrag | individuell absetzbar |
| Sonderausgaben | nicht berücksichtigt | vollständig absetzbar |
| Kosten für AN | keine | ggf. Steuerberater oder Software |
Praktische Konsequenz: Wer nur Arbeitslohn bezieht, keine außergewöhnlichen Belastungen geltend macht und keine zusätzlichen Werbungskosten hat, kann sich nach erfolgtem Lohnsteuerjahresausgleich die Einkommensteuererklärung sparen. Sobald aber Werbungskosten über 1.230 EUR, Sonderausgaben oder Kapitalerträge dazukommen, lohnt die freiwillige Steuererklärung fast immer.
Häufige Fehler und Haftungsrisiken
Aus der Praxis der Lohnabrechnung kennen wir fünf Fehler, die regelmäßig zu Nacharbeiten und Diskussionen mit dem Finanzamt führen:
Fehler 1: Ausschlussgrund übersehen
Wird der Lohnsteuerjahresausgleich für eine Person durchgeführt, obwohl ein Ausschlussgrund vorliegt (z. B. KuG-Bezug im Februar), kann das Finanzamt die zu Unrecht erstattete Lohnsteuer zurückfordern. Eine 7-Punkte-Kontrolle vor dem Ausgleich beschreibt der Beitrag Lohnabrechnung kontrollieren.
Fehler 2: Falsche ELStAM-Daten
Wenn die Steuerklasse zum Jahresende nicht korrekt hinterlegt ist (z. B. nach Heirat oder Geburt), wird mit falschen Werten gerechnet. Folge: Nachträgliche Korrektur, ggf. eigene Steuererklärung der Mitarbeitenden.
Fehler 3: Frist verpasst
Wird der Ausgleich erst nach Ende Februar durchgeführt, verliert der Arbeitgeber das Recht zur Verrechnung über die laufende Lohnsteuer. Die Erstattung kann dann nur noch über die Einkommensteuererklärung erfolgen.
Fehler 4: Aktivrente nicht erkannt
Ab 2026 neuer Risikofaktor: Wer Aktivrente bezieht, ist ausgeschlossen. Wenn die ELStAM-Kennung “Aktivrente” nicht rechtzeitig im System ankommt oder übersehen wird, kann ein falsch durchgeführter Ausgleich teure Korrekturen nach sich ziehen.
Fehler 5: Doppelte Verrechnung mit Sonderzahlungen
Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld dürfen nicht doppelt verrechnet werden. Sie sind in der Jahreslohnsteuerberechnung enthalten und werden nicht erneut separat versteuert. Hier passieren bei manuellem Vorgehen Fehler.
FAQ: Häufige Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen?
Ja, sofern am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kleinere Betriebe können den Ausgleich freiwillig durchführen (§ 42b Abs. 1 S. 2 EStG).
Was bedeutet Lohnsteuerjahresausgleich auf der Lohnabrechnung?
In der Lohnabrechnung des Durchführungsmonats (in der Regel Dezember oder spätestens Februar des Folgejahres) erscheint die Erstattung als separate Position, meist als “Lohnsteuerjahresausgleich” oder “Erstattung LSt”. Der Betrag erhöht das Nettoentgelt des Monats.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuererklärung?
Der Lohnsteuerjahresausgleich gleicht ausschließlich die Lohnsteuer aus und wird vom Arbeitgeber durchgeführt. Die Einkommensteuererklärung erfasst alle Einkünfte und Sonderausgaben und wird vom Arbeitnehmer beim Finanzamt eingereicht.
Wann wurde der Lohnsteuerjahresausgleich abgeschafft?
Der Lohnsteuerjahresausgleich wurde nicht abgeschafft. 1990 wurde der frühere Antragsausgleich durch den Arbeitnehmer (auf Lohnsteuerkarte) reformiert. Seitdem führt der Arbeitgeber den Ausgleich nach § 42b EStG durch, sofern Pflicht oder freiwillig.
Bekommt jede Mitarbeiterin Geld zurück?
Nein. Eine Erstattung entsteht nur, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher war als die Jahreslohnsteuer. Bei gleichbleibendem Monatslohn ohne Sonderzahlungen ist die Differenz oft null.
Was passiert bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt?
Der Lohnsteuerjahresausgleich setzt eine ununterbrochene Beschäftigung das gesamte Kalenderjahr voraus. Wer im April eingetreten ist, wird vom Ausgleich ausgeschlossen und muss die Erstattung über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Bis wann muss der Lohnsteuerjahresausgleich 2026 durchgeführt werden?
Spätestens mit der letzten Lohnabrechnung im Februar 2027 (§ 42b Abs. 3 S. 1 EStG). Frühestens darf er bereits mit der Dezember-Abrechnung 2026 erfolgen.
Lohnsteuerjahresausgleich auslagern: Wann lohnt sich das?
Für HR-Teams in der Größenordnung 50 bis 500 Mitarbeitende ist der Februar einer der drei stressigsten Monate des Jahres. Der Jahresabschluss, die eLStB-Übermittlung, der Lohnsteuerjahresausgleich und die SV-Jahresmeldungen laufen parallel. Drei Argumente sprechen für eine Auslagerung an einen erfahrenen Dienstleister:
- Aktualität bei Rechtsänderungen. Der neue Ausschlussgrund Aktivrente 2026 ist nur ein Beispiel. Wer Lohnabrechnung intern fährt, muss Software-Updates, Rundschreiben und LStR-Anpassungen selbst nachhalten.
- Ausfallsicherheit im Februar. Krankheit oder Urlaub in der Lohnabteilung im Februar bringt die Frist in Gefahr. Ein Dienstleister mit über 60 Spezialistinnen und Spezialisten an vier Standorten hat diese Abhängigkeit nicht.
- Sauberer Prüfungsstand. Eine externe Lohnabrechnung dokumentiert jeden Schritt revisionssicher. Das spart bei der nächsten Betriebs- oder Lohnsteueraußenprüfung erheblich Zeit.
LohnDialog übernimmt den Lohnsteuerjahresausgleich für Unternehmen mit drei und mehr Mitarbeitenden im Rahmen des Full-Service-Pakets. Die Werte 2026 sind im System hinterlegt, die Ausschlussprüfung läuft automatisch, die eLStB wird fristgerecht übermittelt.
Sprechen Sie mit unseren Experten. Unser Team freut sich auf Sie und prüft, wie LohnDialog Ihre HR-Abteilung im Jahresabschluss entlasten kann. Mit über 35 Jahren Erfahrung, ausgezeichnet als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025, übernehmen wir den vollständigen Februar-Prozess: Lohnsteuerjahresausgleich, eLStB-Übermittlung und die monatlichen Folgemeldungen.



