ELSTAM für ausländische Mitarbeiter

Ab dem 01.01.2020 können für beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer*innen, welche im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die elektronischen Lohnsteuermerkmale abgerufen werden.
Später soll dieses Verfahren auf alle nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer*innen ausgeweitet werden.
Somit soll die papierhafte Meldung entfallen. Dazu benötigen die Arbeitgeber die Steuer-ID. Diese muss der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin diese Steuer-ID beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen (einen Vordruck finden Sie auf http://www.formulare-bfinv.de/). Sollte keine Steuer-ID zugeteilt werden, muss an Hand der papierhaften Steuerbescheinigung die eventuelle Lohnsteuer berechnet und abgeführt werden. Mit einer Bevollmächtigung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin, kann auch der Arbeitgeber diese Steuer-ID beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen und Auskunft über eine bereits bestehende Steuer-ID erhalten.

Sollte zu der Steuer-ID nachträglich eine papierhafte Bescheinigung eingereicht werden, so ist die papierhafte Bescheinigung für den bescheinigten Zeitraum vorrangig zu behandeln.

Ab dem Jahresbeginn 2020 verpflichtend werden die ELSTAM-Daten vom Arbeitgeber bzw. vom Lohnbüro zu den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer*innen abgerufen. Bei den nicht meldepflichtigen werden nur die Steuerklassen I und VI zurückgemeldet.

Ausnahme sind
– beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer*innen, bei denen ein Freibetrag nach §39 a EStG berücksichtigt wird
– Arbeitslohn, welcher nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung befreit ist
– Arbeitslohn, welcher nach den Doppelbesteuerungsabkommen gemindert oder begrenzt ist
In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, muss das Betriebsstättenfinanzamt eine papierhafte Bescheinigung ausstellen und den Arbeitgeberabruf sperren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin bereits im Inland gemeldet war und damals eine Steuer-ID zugeteilt bekommen hat.

Die papierhafte Bescheinigung ist sofort nach Ausstellung dem Arbeitgeber vorzulegen.

Das zugehörige Schreiben vom Bundesfinanzamt finden Sie hier.

Stand 08.01.2020

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