Zwei Hände zu einer Schale geformt, halten mehrere Geldscheine.

Lohnpfändung 2026: Pflichten für Arbeitgeber, Drittschuldnererklärung und Berechnung

Ein Brief vom Amtsgericht kommt per Postzustellungsurkunde. Im Umschlag: ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Ihrer Mitarbeitenden. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit für die Drittschuldnererklärung, müssen den pfändbaren Teil des Gehalts korrekt berechnen und an den Gläubiger überweisen. Fehler kosten Geld: Bei zu hoher Pfändung haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeitenden, bei zu niedriger gegenüber dem Gläubiger.

Dieser Leitfaden 2026 erklärt alle Pflichten der Arbeitgeberseite, beide aktuell relevanten Pfändungstabellen (gültig bis 30.06.2026 und ab 01.07.2026, beschlossen im Bundesgesetzblatt vom 19.04.2026), die Rangfolge bei Mehrfachpfändungen und die wichtigsten Praxisfehler.

Was ist eine Lohnpfändung?

Bei einer Lohnpfändung greift ein Gläubiger auf das Arbeitseinkommen eines Schuldners zu, um eine titulierte Forderung beizutreiben. Rechtsgrundlage sind die §§ 829 ff. und 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Arbeitgeber wird in diesem Verfahren zum Drittschuldner, weil er als Auszahlungsstelle des Lohns dazwischensteht.

Drei Beteiligte stehen im Verhältnis zueinander:

Rolle Beteiligter Aufgabe
Gläubiger z. B. Bank, Krankenkasse, Privatperson Hat einen Titel und beantragt den Pfändungsbeschluss
Schuldner Mitarbeiterin/Mitarbeiter Schuldet die Forderung, behält das pfändungsfreie Existenzminimum
Drittschuldner Arbeitgeber Berechnet pfändbaren Betrag und überweist an Gläubiger

Wichtig: Lohnpfändung ist nicht gleich Lohnabtretung. Eine Pfändung entsteht durch staatlichen Hoheitsakt (Gericht), eine Abtretung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Trotz unterschiedlicher Rechtsnatur gelten für beide die gleichen Pfändungsfreigrenzen.

Wann eine Lohnpfändung nicht zulässig ist

Nicht jede Forderung kann gegen das Arbeitseinkommen vollstreckt werden. Voraussetzung ist immer ein vollstreckbarer Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde, gerichtlicher Vergleich) und eine ordnungsgemäße Zustellung. Ohne diese Grundlage darf der Arbeitgeber keine Pfändung berücksichtigen. Hat er Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, kann er den Mitarbeitenden darauf hinweisen, dass dieser die Möglichkeit hat, beim Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungserinnerung einzulegen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist das zentrale Dokument. Er wird vom Amtsgericht erlassen und durch den Gerichtsvollzieher per Postzustellungsurkunde an den Arbeitgeber zugestellt. Erst die Zustellung macht die Pfändung wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO), nicht die Ausstellung des Beschlusses.

Inhaltlich kombiniert der PfÜB zwei Anordnungen:

  • Pfändungsbeschluss: Untersagt dem Schuldner, über die pfändbaren Lohnbestandteile zu verfügen.
  • Überweisungsbeschluss: Verpflichtet den Arbeitgeber, die pfändbaren Beträge an den Gläubiger zu überweisen.

Der Beschluss enthält außerdem:

  • Vollständige Anschriften aller Beteiligten
  • Genaue Bezeichnung der Forderung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten
  • Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde)
  • Hinweis auf die Pflicht zur Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Die Wirksamkeit beginnt mit dem Tag der Zustellung. Ab diesem Tag sind pfändbare Beträge zugunsten des Gläubigers zu sichern. Lohnzahlungen, die der Arbeitgeber nach Zustellung an den Mitarbeitenden ausreicht, statt sie zu pfänden, haften gegenüber dem Gläubiger erneut: der Arbeitgeber zahlt zweimal.

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Die Pflichten lassen sich in fünf Blöcke gliedern:

Pflicht Frist Rechtsgrundlage
Annahme der Zustellung sofort § 829 ZPO
Drittschuldnererklärung 2 Wochen ab Zustellung § 840 ZPO
Berechnung des pfändbaren Betrags mit jeder Lohnabrechnung § 850c ZPO
Auszahlung an Gläubiger mit Lohnzahlungstag § 829 Abs. 1 ZPO
Mitteilung über Ausscheiden des Mitarbeitenden unverzüglich § 840 Abs. 2 ZPO

Hinzu kommen die Pflicht zur Wahrung der Rangfolge bei mehreren Pfändungen (§ 804 ZPO), zur Beachtung von Unterhaltspflichten und zur Anpassung der Berechnung bei Lohnänderungen (Tariferhöhung, Krankheit, Wechsel der Steuerklasse).

Stillschweigen ist keine Option

Auch wenn der Mitarbeitende nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber reagieren. Die Drittschuldnererklärung ist trotzdem fristgerecht abzugeben, mit dem Hinweis, dass kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr besteht. Wer den Beschluss ungeöffnet liegen lässt, riskiert eine vollstreckbare Drittschuldnerklage und damit Kosten von mehreren hundert bis tausend Euro.

Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO): Frist, Inhalt, Haftung

Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung muss der Arbeitgeber dem Gläubiger schriftlich Auskunft erteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, nicht dem Datum des Beschlusses. Sie ist nicht verlängerbar.

Was die Erklärung enthalten muss

Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind sechs Punkte verpflichtend:

  1. Anerkennung der Forderung: Besteht ein Arbeitsverhältnis? Wenn ja, in welchem Umfang ist die gepfändete Forderung gerechtfertigt?
  2. Zahlungsbereitschaft: Ist der Arbeitgeber bereit zu zahlen?
  3. Andere Ansprüche: Werden andere Ansprüche auf das Gehalt geltend gemacht (z. B. Abtretungen)?
  4. Andere Pfändungen: Liegen bereits weitere Pfändungen vor (Rangfolge)?
  5. Steuerklasse des Schuldners (bei Lohnpfändung, abgerufen über die ELStAM)
  6. Anzahl der Unterhaltspflichten (bei Lohnpfändung)

Haftung bei verspäteter oder falscher Erklärung

Wer die Frist versäumt oder unrichtige Angaben macht, haftet dem Gläubiger auf Schadensersatz. Konkret: Kosten einer Drittschuldnerklage, entgangene Pfändungserlöse, anwaltliche Beratungskosten. Bei vorsätzlich falscher Erklärung droht zusätzlich der Vorwurf einer Straftat (§ 263 StGB Betrug). Eine 7-Punkte-Routine zur Kontrolle aller Pfändungsvorgänge fasst der Beitrag Lohnabrechnung kontrollieren zusammen.

Pfändungstabelle: aktuelle Werte und Anpassung 01.07.2026

Die Pfändungsfreigrenzen werden seit 2021 jährlich angepasst. Quelle ist die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt nach § 850c ZPO. Zwei Tabellen sind 2026 relevant:

Pfändungsfreigrenzen 01.07.2025 bis 30.06.2026

Position Monat Woche Tag
Grundfreibetrag (§ 850c I 1 ZPO) 1.555,00 EUR 357,99 EUR 71,60 EUR
1. Unterhaltspflicht (§ 850c II 1 ZPO) + 585,23 EUR + 134,71 EUR + 26,95 EUR
Weitere Unterhaltspflichten (§ 850c II 2 ZPO) + 326,04 EUR + 75,06 EUR + 15,02 EUR
Pfändungshöchstgrenze (§ 850c III 3 ZPO) 4.766,99 EUR 1.097,53 EUR 219,52 EUR

Quelle: BGBl 2025 Nr. 110.

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026 (neu, BGBl Teil I Nr. 80 vom 19.04.2026)

Position Monat Anstieg
Grundfreibetrag 1.587,40 EUR + 32,40 EUR
1. Unterhaltspflicht + 597,42 EUR + 12,19 EUR
Weitere Unterhaltspflichten + 332,83 EUR + 6,79 EUR
Pfändungshöchstgrenze 4.866,30 EUR + 99,31 EUR

Gültig vom 01.07.2026 bis 30.06.2027. Die neuen Werte sind im Lohnprogramm rechtzeitig vor der Juli-Abrechnung zu hinterlegen. ADDISON SBS Lohn, das LohnDialog im Tagesgeschäft einsetzt, aktualisiert die Tabelle automatisch über das jährliche Software-Update.

Wie sich die Freigrenze konkret aufbaut

Eine Mitarbeiterin mit zwei Kindern (zwei Unterhaltspflichten) hat 2025/2026 einen monatlichen Pfändungsfreibetrag von 1.555,00 + 585,23 + 326,04 = 2.466,27 EUR. Erst was darüber hinausgeht, ist nach der Staffel pfändbar. Ab 01.07.2026 liegt der gleiche Wert bei 1.587,40 + 597,42 + 332,83 = 2.517,65 EUR.

Pfändungsberechnung Schritt für Schritt

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten. Ein Beispiel: Mitarbeiter mit einem Kind (eine Unterhaltspflicht), Bruttomonatslohn 3.500 EUR, Steuerklasse I, kinderlose Pflegeversicherung.

Schritt 1: Netto-Arbeitseinkommen bilden

Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und SV-Beiträge abgezogen.

Position Betrag
Bruttolohn 3.500,00 EUR
Lohnsteuer + Soli (ca.) -460,00 EUR
SV-Beiträge AN (ca. 21 %) -735,00 EUR
Netto-Arbeitseinkommen 2.305,00 EUR

Schritt 2: Unpfändbare Bestandteile abziehen (§ 850a ZPO)

Nicht in die Pfändungsberechnung einbezogen werden:

  • Aufwandsentschädigungen (Spesen, Werkzeuggeld)
  • Auslösungen und Reisekosten
  • Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld
  • Hälfte der Überstundenvergütung
  • Hälfte des Weihnachtsgelds, bis maximal 50 % des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens 705 EUR
  • Urlaubsgeld in tariflicher Höhe

Liegen solche Bestandteile vor, werden sie aus dem Netto herausgerechnet, bevor die Tabelle angewendet wird.

Schritt 3: Pfändungsfreigrenze ermitteln

Für unseren Mitarbeiter mit einer Unterhaltspflicht (Stand 2025/2026):

Position Betrag
Grundfreibetrag 1.555,00 EUR
1. Unterhaltspflicht + 585,23 EUR
Freigrenze 2.140,23 EUR

Schritt 4: Pfändbaren Betrag berechnen

Die Differenz zwischen Netto-Arbeitseinkommen und Freigrenze ist nach der Staffel der Pfändungstabelle nur teilweise pfändbar. Die exakte Berechnung erfolgt über die amtliche Tabelle (gestaffelt in 10-EUR-Schritten oberhalb der Freigrenze).

Position Betrag
Netto-Arbeitseinkommen 2.305,00 EUR
Freigrenze -2.140,23 EUR
Differenz 164,77 EUR
Pfändbarer Betrag (laut Pfändungstabelle) ca. 114 EUR

Der genaue Wert wird aus der amtlichen Pfändungstabelle abgelesen, die LohnDialog für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter monatlich anwendet. Bei höheren Einkommen steigt der pfändbare Anteil progressiv, bis bei 4.766,99 EUR (Stand 2025/2026) der gesamte überschießende Betrag pfändbar wird.

Mehrfachpfändung: Rangfolge richtig umsetzen

Treffen mehrere Pfändungen auf dasselbe Arbeitseinkommen, gilt das Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO): Wer zuerst pfändet, wird zuerst bedient. Maßgeblich ist der Tag der Zustellung beim Arbeitgeber, nicht das Datum des Beschlusses.

Pfändung Zustellung Rangfolge
Gläubiger A 12.02.2026 1. Rang
Gläubiger B 28.02.2026 2. Rang
Gläubiger C (laufender Unterhalt) 05.03.2026 Vorrang nur über § 850d ZPO (siehe unten)

Wichtiger Sonderfall: Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO können einen erweiterten Vorrechtsbereich nutzen, wenn das Vollstreckungsgericht das Privileg im Pfändungsbeschluss anerkennt. Das gilt aber nur für den laufenden Unterhalt. Im obigen Beispiel würde Gläubiger C bei laufendem Unterhalt mit anerkanntem Privileg trotz späterer Zustellung zuerst bedient.

Wichtige Einschränkung beim Unterhaltsrückstand: Ein Unterhaltsrückstand (zum Beispiel wegen ausstehender Unterhaltszahlungen aus Vormonaten) folgt dem Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO, also dem zeitlichen Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Arbeitgeber. Das § 850d-Privileg greift hier nicht automatisch. Innerhalb des Privilegs sind zudem nur Rückstände aus den letzten 12 Monaten vor Zustellung erfasst; ältere Rückstände fallen vollständig unter die normale Pfändungsreihenfolge nach § 850c ZPO.

Praktisch heißt das für die Rangfolge: Ein PfüB wegen Kindesunterhalt mit 800 EUR laufendem Monatsunterhalt plus 4.000 EUR Altrückstand wird gestuft bedient. Der laufende Anteil läuft über § 850d (privilegiert), der Rückstand über § 850c (nach Zustellreihenfolge). Die Details zur gestaffelten Berechnung und zur 12-Monats-Regel finden Sie im Beitrag Pfändungsfreigrenzen 2026.

Praktische Konsequenzen

  • Der Arbeitgeber bedient Pfändungen in der Reihenfolge ihres Eingangs. Eine Ausnahme greift nur für den laufenden Unterhalt, sofern das Vollstreckungsgericht das § 850d-Privileg anerkannt hat.
  • Solange Pfändung 1 nicht abgelöst ist, geht Pfändung 2 leer aus.
  • Bei gemischten Unterhaltsforderungen (laufender Unterhalt + Rückstand) lohnt sich ein genauer Blick in den PfüB: er weist die Aufteilung zwischen privilegiertem und nicht-privilegiertem Anteil aus.
  • Die Drittschuldnererklärung muss alle weiteren Pfändungen offenlegen, sodass der Gläubiger seine Position einschätzen kann.

Unterhaltspfändung als Sonderfall (§ 850d ZPO)

Bei Pfändungen für Unterhaltsverbindlichkeiten (Ehegatten, Kinder) können reduzierte Freigrenzen nach § 850d ZPO gelten. Voraussetzung: Das Vollstreckungsgericht hat das Unterhaltsprivileg im Pfändungsbeschluss ausdrücklich anerkannt. Der Schuldner-Selbstbehalt orientiert sich dann nicht an der Pfändungstabelle, sondern am notwendigen Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle.

Aspekt Normale Lohnpfändung Unterhaltspfändung (mit § 850d-Privileg)
Rechtsgrundlage § 850c ZPO § 850d ZPO
Freibetrag nach Pfändungstabelle gerichtlich, am Selbstbehalt orientiert
Pfändbarer Anteil gestaffelt gerichtlich festgelegt
Vorrang bei Mehrfachpfändung nach Zustelldatum erweiterter Vorrang nur für laufenden Unterhalt
Unterhaltsrückstand nach Zustelldatum (§ 850c) Privileg nur für Rückstände bis 12 Monate vor PfüB-Zustellung
Einbezogene Lohnbestandteile nur § 850a ZPO ausgenommen weniger Ausnahmen

In der Praxis erkennen Sie eine privilegierte Unterhaltspfändung am Hinweis im Beschluss (§ 850d ZPO ausdrücklich genannt) und am niedrigeren Freibetrag, den das Gericht festlegt. Wird im Beschluss kein Privileg angeordnet oder geht es ausschließlich um Altrückstände jenseits der 12-Monats-Grenze, behandelt der Arbeitgeber die Forderung wie eine normale Lohnpfändung nach der Pfändungstabelle.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und Ihre Rolle als Arbeitgeber

Das Pfändungsschutzkonto schützt das Existenzminimum auf dem Bankkonto des Mitarbeitenden vor Pfändung. Der Arbeitgeber ist nicht für die Einrichtung verantwortlich, sollte aber wissen, was passiert:

Aktuelle Freibeträge auf dem P-Konto (§ 899 ZPO)

Zeitraum Grundfreibetrag
01.07.2025 bis 30.06.2026 1.560,00 EUR
01.07.2026 bis 30.06.2027 1.590,00 EUR

Der P-Konto-Wert wird nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet, deshalb 1.560 statt 1.555 EUR.

Übertrag in Folgemonate

Seit Dezember 2021 wird nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO). Das ist für den Arbeitgeber nur indirekt relevant: Wenn die Mitarbeiterin ihr Konto auf P-Konto umgestellt hat, kommt die monatliche Lohnzahlung trotz Pfändung in Höhe des Freibetrags auf dem Konto an. Die eigentliche Pfändung am Arbeitseinkommen läuft unabhängig davon weiter.

Was tun, wenn die Mitarbeiterin nach P-Konto fragt?

Verweisen Sie auf die kontoführende Bank. Der Arbeitgeber stellt keine P-Konto-Bescheinigung aus. Diese kommt typischerweise von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder einer Steuerberatung.

Typische Fehler in der Lohnpfändung

Fünf Fehler, die in der Praxis regelmäßig zu Haftungsproblemen führen:

Fehler 1: Drittschuldnererklärung verspätet

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung. Wer den Eingangsstempel nicht prüft, kalkuliert mit dem Datum des Beschlusses und liegt schnell zu spät. Haftung: alle Kosten einer Drittschuldnerklage des Gläubigers.

Fehler 2: Pfändbare Beträge weiterhin an Mitarbeitende ausgezahlt

Ab Zustellung ist der pfändbare Teil des Lohns nicht mehr Eigentum des Mitarbeitenden. Wer die volle Summe weiter überweist, zahlt zweimal: an Mitarbeitende und an Gläubiger (Haftung).

Fehler 3: Unpfändbare Bestandteile (§ 850a ZPO) übersehen

Aufwandsentschädigungen, Auslösungen und die halbe Überstundenvergütung sind unpfändbar. Wer sie in die Pfändungsberechnung einbezieht, pfändet zu viel und haftet gegenüber den Mitarbeitenden.

Fehler 4: Rangfolge falsch eingehalten

Bei mehreren Pfändungen gilt die Reihenfolge der Zustellung. Wer Pfändung Nummer 2 zuerst bedient, weil deren Forderung höher ist, verletzt das Prioritätsprinzip. Haftung gegenüber Gläubiger Nummer 1.

Genauso kritisch ist die Dokumentation für eine spätere Lohnsteuerprüfung: Drittschuldnererklärungen, Pfändungsbeschlüsse und Überweisungsnachweise gehören zu den Unterlagen, die der Prüfer in der Außenprüfung anfordert.

Fehler 5: Anpassung bei Lohnänderungen unterlassen

Tariferhöhungen, Wechsel der Steuerklasse, neue Unterhaltspflichten: All das verändert die Pfändungsfreigrenze. Wer einmal kalkuliert und nicht nachjustiert, pfändet schnell falsch. Hilfreich ist eine monatliche Plausibilitätsprüfung in der Lohnabrechnung, etwa als Teil der Kontrollroutine vor der Auszahlung.

FAQ: Häufige Fragen zur Lohnpfändung

Wie reagiert der Arbeitgeber auf eine Lohnpfändung?

Der Arbeitgeber bestätigt den Empfang der Zustellung, gibt innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ab, berechnet den pfändbaren Lohnanteil mit jeder Abrechnung und überweist den pfändbaren Betrag an den Gläubiger.

Welche Auskunftspflichten hat der Arbeitgeber bei einer Pfändung?

Sechs Punkte nach § 840 Abs. 1 ZPO: Anerkennung der Forderung, Zahlungsbereitschaft, andere Ansprüche, weitere Pfändungen, Steuerklasse, Anzahl der Unterhaltspflichten. Zusätzlich: unverzügliche Mitteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie lange hat man Zeit für eine Drittschuldnererklärung?

Zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 840 ZPO). Die Frist ist nicht verlängerbar. Verspätete oder unrichtige Erklärungen lösen Schadensersatzpflichten gegenüber dem Gläubiger aus.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Vom 01.07.2025 bis 30.06.2026: 1.555,00 EUR Grundfreibetrag, plus 585,23 EUR für die erste Unterhaltspflicht, plus 326,04 EUR für jede weitere Unterhaltspflicht. Ab 01.07.2026: 1.587,40 EUR Grundfreibetrag, plus 597,42 EUR für die erste Unterhaltspflicht, plus 332,83 EUR für jede weitere Unterhaltspflicht.

Kann ein Mitarbeitender wegen einer Pfändung gekündigt werden?

Nein, eine Lohnpfändung allein rechtfertigt keine Kündigung. Erst wenn der mit der Pfändung verbundene Aufwand für den Arbeitgeber unzumutbar wird (z. B. zahlreiche Pfändungen, hoher Verwaltungsaufwand), kann eine personenbedingte Kündigung im Einzelfall in Betracht kommen. Die Hürden sind hoch.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Drittschuldnererklärung abgibt?

Der Gläubiger kann den Arbeitgeber per Drittschuldnerklage zur Erklärung zwingen. Der Arbeitgeber haftet zusätzlich für alle Kosten und Verzugsschäden, die durch die Untätigkeit entstehen.

Müssen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Die Hälfte des Weihnachtsgelds ist nach § 850a Nr. 4 ZPO bis maximal 705 EUR (Stand 2025/2026) unpfändbar. Der pfändbare Anteil fließt in die normale Pfändungsberechnung des Auszahlungsmonats.

Lohnpfändung sicher abwickeln: So entlastet LohnDialog Ihre HR-Abteilung

Lohnpfändungen sind ein klassisches Haftungsthema in der Lohnabrechnung. Drei Punkte machen in der Praxis den Unterschied:

  1. Aktuelle Pfändungstabellen im System. Die jährliche Anpassung zum 1. Juli muss rechtzeitig im Lohnprogramm hinterlegt sein. Wer mit veralteten Werten rechnet, haftet doppelt.
  2. Saubere Rangfolge bei Mehrfachpfändungen. Eine konsistente Dokumentation aller Pfändungen mit Zustelldatum und Status ist die einzige Versicherung gegen spätere Streitfälle.
  3. Pfändungsroutinen ohne Personenabhängigkeit. Bei Krankheit oder Urlaub der Sachbearbeitung dürfen Fristen nicht durchrutschen. Ein Dienstleister mit über 60 Spezialistinnen und Spezialisten an vier Standorten hat diese Abhängigkeit nicht. Gerade kleinere Betriebe profitieren von dieser Stabilität, weil sie sich keine Pfändungsroutinen für seltene Einzelfälle leisten müssen. Wann sich das Outsourcing rechnet, zeigt der Beitrag Lohnabrechnung für kleine Unternehmen.

LohnDialog wickelt Lohnpfändungen für Unternehmen ab drei Mitarbeitenden im Rahmen des Full-Service-Pakets ab. Die Pfändungstabellen sind tagesaktuell hinterlegt, die Drittschuldnererklärung wird fristgerecht erstellt, die Rangfolge sauber dokumentiert.

Sprechen Sie mit unseren Experten. Unser Team freut sich auf Sie und prüft, wie LohnDialog Ihre Lohnabrechnung und Pfändungsabwicklung übernehmen kann. Mit 35 Jahren Erfahrung, ausgezeichnet als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025.

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Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.