Mindestlohn, Beitragsbemessungsgrenzen und gesetzliche Neuerungen
Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen für Arbeitgeber und Lohnbuchhalter. Neue Beitragsbemessungsgrenzen, ein deutlich höherer Mindestlohn und geänderte Meldeverfahren erfordern Anpassungen in der Lohnabrechnung. Diese Mandanteninformation fasst alle relevanten Neuerungen zusammen.
Der Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro, die höchste Erhöhung seit seiner Einführung 2015. Damit einher geht eine Anpassung der Minijob-Grenze auf 603 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut deutlich, was höhere Beiträge für Besserverdienende bedeutet.
Besonders wichtig ist die Einführung des neuen PKV-Meldeverfahrens über ELStAM und die Regelungen zur Aktivrente, die eine steuerfreie Hinzuverdienstmöglichkeit für Rentner schafft.

Mindestlohn und Minijob-Grenze
Der Mindestlohn 2026
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Dies entspricht einer Erhöhung um 1,08 Euro gegenüber dem Vorjahr (12,82 Euro) oder 8,4 Prozent.
Die Mindestlohnkommission begründete die deutliche Anhebung mit der Inflationsentwicklung der vergangenen Jahre und der Notwendigkeit, die Kaufkraft der Beschäftigten im Niedriglohnsektor zu stärken.
Für Arbeitgeber mit vielen Mindestlohnbeschäftigten bedeutet dies erhebliche Mehrkosten. Bei 100 Beschäftigten mit Mindestlohn und 160 Monatsstunden ergeben sich allein aus der Erhöhung zusätzliche Personalkosten von rund 17.000 Euro pro Monat.
Die neue Minijob-Grenze
Die Minijob-Grenze berechnet sich nach der Formel: Mindestlohn x 10 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate.
Bei 13,90 Euro ergibt sich: 13,90 Euro x 10 x 13 / 3 = 602,67 Euro, aufgerundet auf 603 Euro
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Minijobber dürfen 2026 maximal 603 Euro monatlich verdienen, um versicherungsfrei zu bleiben. Die Jahresgrenze liegt bei 7.236 Euro.
Handlungsbedarf bei bestehenden Minijobs
Bestehende Minijobs müssen geprüft werden. Minijobber, die bisher knapp unter der alten Grenze von 556 Euro verdient haben, haben ab Januar 2026 mehr Spielraum. Wer die Arbeitszeit nicht erhöhen kann oder möchte, bleibt ebenfalls unter der neuen Grenze.
Der Übergangsbereich (Midijob)
Der Übergangsbereich erstreckt sich 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Die Obergrenze bleibt unverändert.
Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitragsanteil. Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers steigt mit dem Entgelt stufenweise an.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich).
Gegenüber 2025 (8.050 Euro) entspricht dies einer Erhöhung um 400 Euro pro Monat. Für Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der alten Grenze bedeutet dies höhere Beiträge.
Bei einem Gehalt von 9.000 Euro brutto monatlich steigen die Sozialversicherungsabzüge um etwa 42 Euro pro Monat (Arbeitnehmeranteil).
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich).
Gegenüber 2025 (5.512,50 Euro) entspricht dies einer Erhöhung um 300 Euro pro Monat.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) steigt auf 77.400 Euro (6.450 Euro monatlich).
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresentgelt diese Grenze überschreitet, können sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien und in die private Krankenversicherung wechseln.
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 2026:
Krankenversicherung: 508,59 Euro monatlich Pflegeversicherung: 93,00 Euro monatlich (mit Kindern)
Die Berechnung erfolgt auf Basis des halben Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragssätze 2026
Überblick der Beitragssätze
| Versicherungszweig | Beitragssatz | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
| KV-Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 2,5 % | 1,25 % | 1,25 % |
| Pflegeversicherung | 3,4 % | 1,7 % | 1,7 % |
| PV-Kinderlosenzuschlag | 0,6 % | – | 0,6 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
Pflegeversicherung mit Kinderstaffelung
Der Pflegeversicherungsbeitrag variiert je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren:
| Anzahl Kinder unter 25 | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|
| Kinderlos ab 23 Jahren | 2,3 % (inkl. Zuschlag) |
| 1 Kind | 1,7 % |
| 2 Kinder | 1,45 % |
| 3 Kinder | 1,2 % |
| 4 Kinder | 0,95 % |
| 5 oder mehr Kinder | 0,7 % |
Wichtige Neuerungen 2026
Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
Eine der bedeutendsten Neuerungen 2026 ist die Aktivrente. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Voraussetzungen: – Bezug einer Regelaltersrente – Weiterführung oder Neuaufnahme einer Beschäftigung – Keine Anrechnung auf die Rente
Umsetzung in der Lohnabrechnung: Der steuerfreie Betrag von bis zu 2.000 Euro wird als separater Posten ausgewiesen. Übersteigt das Arbeitsentgelt 2.000 Euro monatlich, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Beispiel: Ein Altersrentner arbeitet für 2.500 Euro brutto monatlich. Die ersten 2.000 Euro sind steuerfrei, lediglich 500 Euro werden versteuert.
PKV-Meldeverfahren über ELStAM
Ab Januar 2026 werden die Daten privat krankenversicherter Arbeitnehmer elektronisch über das ELStAM-Verfahren übermittelt. Das bisherige papiergebundene Nachweisverfahren entfällt.
Was ändert sich? – Der Arbeitnehmer muss keine PKV-Bescheinigung mehr vorlegen – Der Arbeitgeber ruft die PKV-Daten zusammen mit den Steuermerkmalen ab – Beitragshöhe und Arbeitgeberzuschuss werden automatisch ermittelt
Übergangsregelung: Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse erfolgt die Umstellung automatisch. Arbeitnehmer müssen ihre PKV-Daten einmalig bei der Versicherung bestätigen.
Säumniszuschläge bei verspäteten Beitragsnachweisen
Ab 2026 werden bei verspäteten Beitragsnachweisen automatisch Säumniszuschläge erhoben. Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen.
Fristen: – Beitragsnachweis: Bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats – Zahlung der Beiträge: Am drittletzten Bankarbeitstag des Monats (Lastschrift) oder bis zum Fälligkeitstag (Überweisung)
Höhe der Säumniszuschläge: 1 Prozent der Beitragsschuld für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Empfehlung: Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren vermeidet das Risiko von Säumniszuschlägen.
Einheitliche Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt ab 2026 einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (0,30 Euro für die ersten 20 km, danach 0,38 Euro) entfällt.
Auswirkungen: Arbeitnehmer mit kürzeren Arbeitswegen profitieren von der Erhöhung. Bei 15 Kilometern einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen ergibt sich ein zusätzlicher Werbungskostenabzug von: 15 km x 220 Tage x 0,08 Euro = 264 Euro
Vorbereitung auf die digitale Personalakte
Ab 2027 wird die digitale Personalakte für alle Arbeitgeber verpflichtend. Unternehmen sollten 2026 mit der Vorbereitung beginnen:
- Digitalisierung bestehender Personalakten
- Einführung geeigneter Software
- Schulung der Personalmitarbeiter
- Anpassung der Datenschutzprozesse
Sachbezugswerte 2026
Verpflegung
Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung steigen 2026:
| Leistung | Pro Tag | Pro Monat |
|---|---|---|
| Frühstück | 2,37 Euro | 71,10 Euro |
| Mittagessen | 4,57 Euro | 137,10 Euro |
| Abendessen | 4,57 Euro | 137,10 Euro |
| Vollverpflegung | 11,51 Euro | 345,30 Euro |
Diese Werte gelten für die Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, sowie für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils.
Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2026: – Pro Tag: 9,50 Euro – Pro Monat: 285,00 Euro
Bei Unterbringung mehrerer Personen in einem Raum werden Abschläge gewährt.
Lohnsteuerliche Änderungen
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.336 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 9.708 Euro je Kind (4.854 Euro je Elternteil). Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro jährlich für 210 Tage) wird fortgeführt.
Checkliste Jahreswechsel 2025/2026
Vor dem Jahreswechsel
- Minijobber prüfen: Liegt das Entgelt noch unter 603 Euro monatlich?
- Arbeitsverträge bei Mindestlohn-Beschäftigten anpassen (13,90 Euro)
- Umlage-1-Satz: Änderung bei der Krankenkasse beantragen (falls gewünscht)
- PKV-Daten für ELStAM-Übermittlung vorbereiten
Nach dem Jahreswechsel
- Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung aktualisieren
- Beitragsbemessungsgrenzen automatisch prüfen
- Aktivrente für berechtigte Altersrentner einrichten
- Neue Entfernungspauschale (0,38 Euro) berücksichtigen
Jahresabschlussarbeiten
- Lohnsteuerbescheinigungen 2025 bis Ende Februar 2026 übermitteln
- Jahresmeldungen 2025 bis 15. Februar 2026 einreichen
- Lohnsummenmeldung an BG bis 16. Februar 2026 übermitteln
- Schwerbehindertenabgabe 2025 bis 31. März 2026 melden
Termine und Fristen 2026
Monatliche Fristen
| Tag | Pflicht |
|---|---|
| 10. | Lohnsteueranmeldung (oder später mit Dauerfristverlängerung) |
| Drittletzter Bankarbeitstag | Beitragsnachweis und SV-Beiträge fällig |
| Bis 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn | Anmeldung zur Sozialversicherung |
Jährliche Fristen
| Datum | Pflicht |
|---|---|
| 15. Februar | Jahresmeldungen Sozialversicherung |
| 16. Februar | Lohnsummenmeldung Berufsgenossenschaft |
| 28. Februar | Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen |
| 31. März | Schwerbehindertenabgabe |
| 31. Dezember | Meldung SOKA-Bau (für Bauunternehmen) |
Ausblick auf weitere Entwicklungen
Digitalisierung der Personalarbeit
Die digitale Personalakte wird 2027 verpflichtend. Unternehmen sollten 2026 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen.
Mindestlohnentwicklung
Die nächste Anpassung des Mindestlohns ist für 2027 geplant. Die Mindestlohnkommission tagt im Frühjahr 2026 und gibt ihre Empfehlung im Juni ab.
Rentenversicherung
Die Diskussion um die Stabilisierung der Rentenversicherung wird 2026 fortgesetzt. Änderungen bei Beitragssätzen oder Rentenalter könnten folgen.
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Laden Sie die vollständige Mandanteninformation 2026 herunter. Sie enthält alle Rechengrößen im Detail sowie die vollständige Checkliste für den Jahreswechsel.
Das Dokument umfasst: – Alle Beitragssätze und Bemessungsgrenzen 2026 – Sachbezugswerte und lohnsteuerliche Änderungen – Neue Regelungen (Aktivrente, PKV-Meldeverfahren, Säumniszuschläge) – Ausführliche Checkliste Jahreswechsel
[Download: Mandanteninformation 2026 (PDF)]
Bei Fragen zu den Neuerungen 2026 wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter bei LohnDialog. Wir prüfen, welche Änderungen für Ihr Unternehmen relevant sind und unterstützen Sie bei der Umsetzung.