Grafik zu Baulohn mit den Kernthemen Tariflohn, SOKA-BAU, Wegezeiten und Baulohn abrechnen lassen

Was ist Baulohn? Besonderheiten der Lohnabrechnung im Baugewerbe

Viele Bauunternehmer kennen das Gefühl: Jeder Monat bringt neue Herausforderungen in der Lohnabrechnung des eigenen Betriebs. SOKA-BAU-Meldungen, Wintergeld, wechselnde Baustellen, Tarifverträge mit regionalen Unterschieden. Was bei einem Handelsunternehmen mit einer einzigen Lohntabelle erledigt wäre, wird im Baugewerbe schnell zur Mammutaufgabe. Was ist Baulohn also genau, und warum macht ausgerechnet diese Branche so viel Aufwand?

Dieser Artikel erklärt, was unter Baulohn fällt, welche Besonderheiten die Abrechnung im Baugewerbe mit sich bringt und worauf Arbeitgeber achten müssen. Von der SOKA-BAU über Tarifverträge und Winterbauförderung bis zur Auswärtstätigkeit: Hier finden Sie den vollständigen Überblick über alle Baulohn-Themen und erfahren, wann sich die Abgabe an einen Dienstleister lohnt.

Was fällt unter Baulohn?

Baulohn bezeichnet die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Beschäftigte im Baugewerbe. Was ist Baulohn im Kern? Die gleiche Aufgabe wie in jeder anderen Branche: Bruttolöhne berechnen, Sozialversicherungsbeiträge abführen, Lohnsteuer einbehalten, Nettolöhne auszahlen.

Der Unterschied liegt in den Zusatzregeln. Im Baugewerbe kommen zahlreiche branchenspezifische Regelungen hinzu, die in keiner anderen Branche in dieser Kombination auftreten. Dazu gehören:

  • Sozialkassenbeiträge an die SOKA-BAU (Urlaubskasse, Zusatzversorgung, Berufsbildung)

  • Saison-Kurzarbeitergeld und Winterbauförderung in der Schlechtwetterzeit

  • Tarifvertragliche Besonderheiten wie Bauzuschlag, 13. Monatseinkommen und Auslösung

  • Zwei Lohnuntergrenzen: der gesetzliche Mindestlohn und der höhere Tariflohn Bau

  • Meldepflichten gegenüber Sozialkassen, Arbeitsagentur und Zoll (Sofortmeldung)

  • Regionale Unterschiede zwischen Ost und West (seit April 2026 angeglichen, siehe Tariflohn Bau 2026)

Diese Regelungen gelten nicht nur für große Baukonzerne. Auch ein kleiner Fliesenleger-Betrieb muss die gleichen SOKA-BAU-Meldungen abgeben wie ein großes Bauunternehmen. Die Betriebsgröße entscheidet über den Aufwand, nicht über die Pflicht.

Die Konsequenz: Wer Baulohn abrechnet, muss mehrere Regelwerke gleichzeitig im Blick behalten, darunter den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Dazu kommen laufende Änderungen, etwa bei Beitragssätzen, Tariflöhnen oder Meldefristen. Für die Lohnbuchhaltung bedeutet das einen erheblichen Fortbildungsaufwand.

Wer diese Aufgaben nicht selbst übernehmen möchte, kann die Baulohnabrechnung an einen spezialisierten Dienstleister abgeben. Was das im Einzelnen bedeutet, lesen Sie weiter unten im Abschnitt zur Abgabe an einen Dienstleister.

Welche Branchen müssen Baulohn abrechnen?

Nicht jeder Betrieb, der irgendwas mit Bauen macht, ist automatisch baulohnpflichtig. Entscheidend ist die Zuordnung zum Bauhauptgewerbe nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).

Branchen mit Baulohn-Pflicht

Bereich Beispiele
Hochbau Maurer, Betonbauer, Zimmerer, Stahlbetonbauer
Tiefbau Straßenbauer, Kanalbauer, Gleisbauer
Ausbau Estrichleger, Fliesenleger, Stuckateure, Trockenbauer

Einige verwandte Branchen aus dem Bau- und Ausbauumfeld haben eigene Sozialkassenverfahren und fallen deshalb nicht unter die SOKA-BAU. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig, gerade bei Betrieben mit gemischtem Leistungsspektrum. Im Zweifel prüft die SOKA-BAU selbst, ob ein Betrieb beitragspflichtig ist.

Wichtig: Die Zuordnung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Bezeichnung im Handelsregister oder der Handwerkskammer-Eintragung. Ein Unternehmen, das sich Gebäudeservice nennt, aber überwiegend Trockenbauarbeiten ausführt, ist baulohnpflichtig.

Für die Baulohnpflicht zählt also die tatsächliche Tätigkeit, nicht der Name auf dem Firmenschild. Wer seinen Tätigkeitsschwerpunkt verschiebt, etwa vom Gebäudeservice zum Trockenbau, sollte die Zuordnung frühzeitig klären.

Besonderheiten der Baulohnabrechnung

Was ist Baulohn in der täglichen Praxis? Die folgenden fünf Bereiche machen den Unterschied zur normalen Lohnabrechnung aus.

SOKA-BAU: Beiträge, Meldungen und Erstattungen

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) ist das zentrale Element des Baulohns. Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe zahlen monatlich Beiträge an die SOKA-BAU. Den Zugang und die Serviceangebote für Betriebe finden Sie im Arbeitgeberportal der SOKA-BAU.

Der Gesamtbeitrag im Urlaubskassenverfahren liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 19,8 Prozent West beziehungsweise 18,3 Prozent Ost. Der Urlaubskassenbeitrag wurde zu diesem Stichtag tarifvertraglich von 15,1 auf 14,7 Prozent gesenkt, dokumentiert in der Mitteilung der SOKA-BAU zum 1. Juli 2026. Die einzelnen Beitragsarten und die vollständige Berechnung mit Beispielen finden Sie in unserem Artikel SOKA-BAU Beiträge 2026: Berechnung, Höhe und Beispiele.

Die monatliche Meldung an die SOKA-BAU muss bis zum 15. des Folgemonats eingegangen sein. Für die Monatsmeldung April muss die Arbeitnehmermeldung also bis zum 15. Mai bei SOKA-BAU eingegangen sein.

Nicht jede Tätigkeit im Betrieb ist beitragspflichtig. Ob und für wen SOKA-BAU-Beiträge zu zahlen sind, richtet sich nach dem Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens und dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.

Den Gegenwert der Beiträge sehen Betriebe vor allem beim Urlaub: Die Urlaubsvergütung der gewerblichen Arbeitnehmer läuft über das Kassenverfahren und wird dem Betrieb erstattet. Wie sich der Anspruch berechnet, zeigen wir im Artikel SOKA-BAU Urlaubsgeld.

Tarifverträge und Lohngruppen

Im Bauhauptgewerbe regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Das Bauhauptgewerbe kennt sechs Lohngruppen für gewerbliche Arbeitnehmer und zehn Gehaltsgruppen für Angestellte: die Lohngruppen LG 1 bis LG 6 nach § 5 BRTV und die Gehaltsgruppen A I bis A X.

Jede Lohngruppe hat einen eigenen Tarifstundenlohn plus Bauzuschlag. Die korrekte Eingruppierung ist entscheidend: Wird ein Facharbeiter versehentlich in LG 2 statt LG 4 eingestuft, drohen Nachforderungen bei einer Prüfung. Die Eingruppierung folgt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht der Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag.

Seit April 2026 gilt bundesweit ein einheitlicher Tariflohn Bau, die frühere Differenz zwischen Ost und West entfällt. Die Ost-West-Angleichung betrifft nicht nur die Stundenlöhne, sondern auch die Gehaltsgruppen der Angestellten und die Ausbildungsvergütungen. Die regionale Differenzierung entfällt damit beim Tariflohn. Bei den SOKA-BAU-Beiträgen bleibt der Unterschied zwischen Ost und West dagegen bestehen, wie der Gesamtbeitrag von 19,8 Prozent West und 18,3 Prozent Ost zeigt.

Winterbau: S-Kug, MWG und ZWG

Die Schlechtwetterzeit im Baugewerbe umfasst den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März. In diesem Zeitraum können Betriebe für witterungsbedingte Arbeitsausfälle das Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) bei der Arbeitsagentur beantragen.

Zusätzlich gibt es zwei Formen von Wintergeld:

Leistung Betrag Zeitraum
Mehraufwands-Wintergeld (MWG) 1,00 EUR je Arbeitsstunde 15. Dezember bis Ende Februar
Zuschuss-Wintergeld (ZWG) bis zu 2,50 EUR netto je abgebauter Überstunde Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März)

Die Beschäftigten erhalten pauschal 1,00 Euro MWG je Arbeitsstunde. Das Zuschuss-Wintergeld ist an eine andere Voraussetzung geknüpft: Es wird für den Abbau von Arbeitszeitguthaben gewährt, mit dem Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Deshalb ist es kein fester Betrag je Stunde, sondern eine Leistung von bis zu 2,50 Euro netto je abgebauter Überstunde.

Die Abrechnung von S-Kug, MWG und ZWG erfordert besondere Kenntnisse: Jede der drei Leistungen folgt einer eigenen Berechnungslogik und muss in der Abrechnung getrennt ausgewiesen werden.

Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Artikeln zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Wintergeld im Baugewerbe.

Tariflohn Bau: Zwei Stufen beachten

Im Baugewerbe gilt neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn der branchenspezifische Tariflohn Bau. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 EUR pro Stunde. Der Tariflohn Bau liegt darüber und unterscheidet zusätzlich nach Lohngruppen.

Der Tarifstundenlohn der niedrigsten Lohngruppe (LG 1) beträgt ab April 2026 bereits 14,98 EUR pro Stunde, also mehr als der gesetzliche Mindestlohn. Dieser Wert ist der reine Tarifstundenlohn ohne Bauzuschlag. Für Facharbeiter und Vorarbeiter (LG 4) wird dagegen ein Gesamtstundenlohn von 26,05 EUR ausgewiesen, also der Betrag einschließlich Bauzuschlag. Die beiden Zahlen beziehen sich damit auf unterschiedliche Größen und sind nicht unmittelbar vergleichbar. Die Eingruppierung bestimmt also nicht nur das Lohnniveau, sondern auch die maßgebliche Untergrenze: Ein als Facharbeiter eingesetzter Beschäftigter darf nicht mit dem Lohn der LG 1 abgerechnet werden, selbst wenn der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wäre.

Für tarifgebundene Betriebe gilt immer der höhere Wert. Welche Untergrenze im Einzelfall maßgeblich ist, hängt von der Tarifbindung und der Lohngruppe ab. Die vollständigen Werte je Lohngruppe und Gehaltsgruppe finden Sie in unserem Artikel Tariflohn Bau 2026.

Sofortmeldung und Meldepflichten

Für Beschäftigte im Baugewerbe besteht die Pflicht zur Sofortmeldung. Sie muss vor Arbeitsantritt erstellt werden, nicht erst zum Monatsabschluss. Sie ist damit kein Teil der monatlichen Abschluss-Routine, sondern ein eigener Arbeitsschritt bei jeder Neueinstellung.

Die Sofortmeldung dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 111 Absatz 4 SGB IV. Mehr dazu in unserem Artikel Sofortmeldung im Baugewerbe.

Gerade bei kurzfristigen Einsätzen wird dieser Schritt gern übersehen. Wer am Montagmorgen einen Helfer auf die Baustelle schickt und die Meldung erst mit dem Monatsabschluss erledigt, hat die Frist bereits versäumt.

Auswärtstätigkeit und Wegezeitentschädigung im Baugewerbe

Eine Besonderheit, die den Baulohn von anderen Branchen unterscheidet: Beschäftigte im Baugewerbe arbeiten regelmäßig an wechselnden Einsatzorten. Diese Auswärtstätigkeit hat steuerliche und abrechnungstechnische Konsequenzen.

Erste Tätigkeitsstätte im Bau

Ob eine Baustelle als erste Tätigkeitsstätte gilt, entscheidet über die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. Die Zuordnung hängt vom Einzelfall ab und muss für jede Beschäftigung getroffen werden. Wie das im Baugewerbe funktioniert und was daraus für Wegezeiten, Fahrtkosten und Übernachtung folgt, lesen Sie in unserem Artikel Wegezeitenentschädigung Bau 2026.

Verpflegungsmehraufwand

Für Auswärtstätigkeiten können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Verpflegungspauschalen zahlen:

Abwesenheit Pauschale
8 bis 24 Stunden 14 EUR
Über 24 Stunden (mit Übernachtung) 28 EUR

Auslösung und Fahrtkosten

Viele Baubetriebe zahlen ihren Mitarbeitenden eine Auslösung (auch Verpflegungszuschuss genannt), die sich am tarifvertraglich vereinbarten Satz orientiert. Die steuerfreie Erstattung ist an die gesetzlichen Pauschalen gebunden. Darüber hinausgehende Beträge sind lohnsteuerpflichtig.

Wegezeitentschädigung ist ein aktuelles Thema im Baugewerbe. Die IG BAU hat für die Tarifrunde 2027 gefordert, dass die Wegezeitentschädigung und die Verpflegungszuschüsse inhaltlich und strukturell verbessert werden. Das ist eine Verhandlungsposition, kein Tarifergebnis: Der laufende Tarifvertrag gilt bis zum 31.03.2027. Aktuell wird die Wegezeit in vielen Betrieben nicht oder nur teilweise als Arbeitszeit vergütet.

Die korrekte Abrechnung von Auswärtstätigkeit erfordert eine saubere Dokumentation: Welche Baustelle, wie lange, welche Entfernung. Fehler bei der steuerlichen Zuordnung fallen spätestens bei einer Lohnsteuerprüfung auf.

Für Arbeitgeber mit Beschäftigten auf wechselnden Baustellen empfiehlt sich ein standardisiertes Erfassungsverfahren: Baustelle, Datum, Ankunft, Abfahrt, Entfernung vom Betriebssitz. Digitale Zeiterfassungssysteme, die diese Daten automatisch an die Lohnabrechnung übermitteln, reduzieren den manuellen Aufwand erheblich.

Baulohn: Gehalt oder Stundenlohn?

Eine häufige Frage, die zeigt, wie unterschiedlich Baulohn funktioniert. Im Bauhauptgewerbe werden gewerbliche Arbeitnehmer grundsätzlich nach Stundenlohn bezahlt. Die Lohngruppen des BRTV definieren den Tarifstundenlohn je nach Qualifikation.

Angestellte (kaufmännische und technische Mitarbeitende) erhalten ein festes Monatsgehalt nach Gehaltsgruppen (A I bis A X).

In der Praxis bedeutet das:

  • Gewerbliche Arbeitnehmer: Der Monatslohn schwankt je nach tatsächlich geleisteten Stunden. Bei Schlechtwetter, Kurzarbeit oder Feiertagen fällt die Abrechnung anders aus als in einem Monat mit voller Stundenzahl.

  • Angestellte: Festes Monatsgehalt unabhängig von der Stundenzahl. Zuschläge für Überstunden oder Wochenendarbeit kommen gegebenenfalls hinzu.

Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die SOKA-BAU-Meldungen, die Berechnung des Urlaubsentgelts und die S-Kug-Abrechnung. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: zwei verschiedene Abrechnungslogiken in einem Betrieb.

Ein konkretes Beispiel: Ein Vorarbeiter (LG 4) mit einem Gesamtstundenlohn von 26,05 EUR arbeitet in einem normalen Monat 170 Stunden und verdient 4.428,50 EUR brutto. Im Januar arbeitet er witterungsbedingt nur 120 Stunden. Für die 50 Ausfallstunden erhält er Saison-Kurzarbeitergeld, zusammen also wieder 170 Stunden. Gearbeitete Stunden und Ausfallstunden werden dabei getrennt abgerechnet. Das muss in der Abrechnung korrekt abgebildet werden.

Ein Angestellter in der Gehaltsgruppe A IV erhält dagegen sein festes Monatsgehalt von 4.339 EUR, unabhängig von der Witterung. In einem Betrieb mit gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten laufen damit beide Logiken jeden Monat parallel.

Baulohn abrechnen lassen

Die Frage stellt sich in vielen Betrieben irgendwann von selbst: Lohnt es sich noch, den Baulohn im eigenen Büro zu führen? Eine feste Schwelle nach Mitarbeiterzahl hilft dabei wenig. Entscheidend ist, wie viele Regelwerke gleichzeitig auf Ihrem Schreibtisch liegen und wie viel Zeit der Monatsabschluss bindet.

Typische Anhaltspunkte aus dem Alltag eines Bauunternehmers:

  • Die Meldung an die SOKA-BAU muss bis zum 15. des Folgemonats eingegangen sein, und der Monatsabschluss drängt zur gleichen Zeit.

  • Eine Prüfung durch die SOKA-BAU oder den Zoll steht im Raum, und Sie möchten Eingruppierung, Meldungen und Fristen sauber dokumentiert wissen.

  • Ihre Beschäftigten arbeiten auf wechselnden Baustellen, mit Auslösung, Wegezeiten und Verpflegungspauschalen in jeder einzelnen Abrechnung.

  • Sie behalten Tarifrecht, Sozialkassenverfahren und Winterbauförderung parallel im Blick und müssen jede Änderung selbst nachverfolgen.

Wenn mehrere dieser Punkte zutreffen, ist es sinnvoll zu prüfen, ob Sie den Baulohn abrechnen lassen wollen. Wer den Baulohn abrechnen lassen möchte, sollte vorher wissen, welche Aufgaben beim Dienstleister liegen und welche im eigenen Betrieb bleiben. Genau diese Grenze entscheidet darüber, wie viel Entlastung am Ende ankommt.

Welche Leistungen ein spezialisierter Dienstleister übernimmt, was im eigenen Betrieb bleibt und wie der Ablauf aussieht, steht im Detail auf unserer Seite zur Baulohnabrechnung.

Zu den Kosten: Die Baulohnabrechnung kostet 17 EUR pro Arbeitnehmer und Monat. Die Mindestabrechnung liegt bei 51 EUR pro Monat, das entspricht 3 Arbeitnehmern. Zum Vergleich: Ein Steuerberater berechnet für die Baulohnabrechnung marktüblich zwischen 15 und 30 EUR pro Abrechnung.

LohnDialog bringt 35 Jahre Erfahrung in der Baulohnabrechnung mit. Wenn Sie wissen möchten, wie das für Ihren Betrieb aussieht: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Kennenlerngespräch.

Häufige Fragen

Ist Baulohn kompliziert?

Ja, die Baulohnabrechnung gilt als eine der komplexesten Formen der Lohnabrechnung in Deutschland. Die Kombination aus SOKA-BAU-Beiträgen, tarifvertraglichen Regelungen, Winterbauförderung, regionalen Unterschieden und besonderen Meldepflichten macht den Baulohn deutlich aufwendiger als die Abrechnung in den meisten anderen Branchen. Allein die SOKA-BAU-Meldung erfordert die korrekte Zuordnung jedes einzelnen Beschäftigten (beitragspflichtig oder nicht), die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die fristgerechte Übermittlung über das Portal. Dazu kommen saisonale Besonderheiten wie S-Kug und Wintergeld, die jeweils eigene Berechnungslogiken haben. Viele Betriebe lagern den Baulohn deshalb an spezialisierte Dienstleister aus.

Was muss man beim Baulohn beachten?

Die wichtigsten Punkte: korrekte Eingruppierung in die sechs Lohngruppen, fristgerechte SOKA-BAU-Meldungen bis zum 15. des Folgemonats, Anwendung des richtigen Tariflohns Bau inklusive Bauzuschlag, Sofortmeldung vor Arbeitsantritt, korrekte Abrechnung von Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld in der Schlechtwetterzeit sowie die steuerlich korrekte Behandlung von Auswärtstätigkeiten und Verpflegungsmehraufwand.

Wer muss den Baulohn zahlen?

Jeder Arbeitgeber, der im Bauhauptgewerbe tätig ist und dem Geltungsbereich des BRTV unterliegt. Das betrifft sowohl tarifgebundene als auch nicht tarifgebundene Betriebe, sofern sie überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausführen. Die SOKA-BAU prüft eigenständig, ob ein Betrieb beitragspflichtig ist.

Ab wann lohnt sich Baulohn abrechnen lassen?

Eine feste Mitarbeiterzahl gibt es dafür nicht. In der Praxis lohnt sich Baulohn abrechnen lassen dann, wenn der Monatsabschluss regelmäßig mit der SOKA-BAU-Frist zum 15. des Folgemonats kollidiert, wenn Prüfungen durch Sozialkasse oder Zoll anstehen oder wenn mehrere Regelwerke gleichzeitig gepflegt werden müssen. Welche Leistungen dabei übergehen, welche im Betrieb bleiben und was die Abrechnung kostet, lesen Sie auf unserer Seite zur Baulohnabrechnung.

Was ist der Unterschied zwischen Baulohn und normalem Lohn?

Der größte Unterschied sind die branchenspezifischen Zusatzregelungen: SOKA-BAU-Beiträge und Erstattungen, Winterbauförderung mit S-Kug, MWG und ZWG, sechs Lohngruppen nach BRTV, Sofortmeldepflicht sowie Auslösung und Verpflegungszuschüsse für wechselnde Baustellen. Diese Elemente existieren in der normalen Lohnabrechnung nicht und erfordern zusätzliches Fachwissen und passend eingerichtete Abrechnungsprozesse.

Kann jede Lohnsoftware Baulohn abrechnen?

Die Baulohnabrechnung stellt eigene Anforderungen an die eingesetzte Software: eine SOKA-BAU-Meldeschnittstelle, die Winterbau-Abrechnung mit S-Kug, MWG und ZWG, die Lohngruppen nach BRTV, die Berechnung des Bauzuschlags sowie Auslösung und Verpflegungspauschalen. Prüfen Sie deshalb vor der Auswahl, ob Ihre Lösung diese Punkte abdeckt und wie die SOKA-Meldung übermittelt wird. Einen Überblick bietet unser Artikel Baulohn Software im Vergleich.

Welche Fristen gelten im Baulohn?

Die wichtigsten Fristen im Überblick: Die monatliche Meldung an die SOKA-BAU muss bis zum 15. des Folgemonats eingegangen sein. Die Sofortmeldung muss vor Arbeitsantritt erstellt werden, nicht erst zum Monatsabschluss. Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde (§ 23 SGB IV). Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums abzugeben; monatlich ist die Grundregel, vierteljährlich genügt, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat, darunter reicht die jährliche Anmeldung (§ 41a Absatz 2 EStG).

Was ist Baulohn unterm Strich? Eine Spezialdisziplin der Lohnabrechnung: SOKA-BAU, Tarifverträge, Winterbau, Auswärtstätigkeit, sechs Lohngruppen und zwei Lohnuntergrenzen. Als Familienunternehmen mit über 1.000 aktiven Kunden übernimmt LohnDialog für Sie die monatlichen SOKA-BAU-Meldungen und berechnet die fälligen Beiträge. Sprechen Sie mit unseren Experten, oder werfen Sie zuerst einen Blick in unser Merkblatt Tariflohn Bau 2026.

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.