Drei Baustellen, drei unterschiedliche Ansprüche
Ein Polier fährt morgens 45 Kilometer zur Baustelle, ein Maurer wird für drei Monate auf eine Fernbaustelle 250 Kilometer entfernt geschickt, und ein Kranführer pendelt täglich 80 Kilometer mit dem eigenen Pkw. Alle drei haben Anspruch auf unterschiedliche Leistungen nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Welche Kilometerpauschale gilt, wann der Verpflegungszuschuss steuerpflichtig wird und wie sich die Auslösung bei Übernachtung zusammensetzt, regelt BRTV § 7 im Detail. Für die Lohnabrechnung im Bau ist das Wegegeld einer der fehleranfälligsten Bereiche. Dieser Beitrag zeigt alle Beträge, Staffeln und steuerlichen Besonderheiten der Wegezeitenentschädigung Bau für 2026.
Was regelt BRTV § 7?
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und 10. November 2022 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Nachzulesen ist das in der amtlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Juli 2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger unter BAnz AT 01.08.2023 B1.
Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG wirkt betrieblich. Der betriebliche Geltungsbereich umfasst Betriebe des Baugewerbes nach den Abschnitten I bis IV des Tarifvertrags. Eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist keine Voraussetzung: Genau das ist die gesetzliche Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung. Für Ihre Abrechnung heißt das, dass die Beträge aus § 7 BRTV auch dann gelten, wenn Ihr Betrieb keinem Verband angehört.
§ 7 BRTV trägt die Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft. Die Wegezeitenentschädigung ist als § 7 Nr. 4.1 BRTV Teil dieses Paragrafen und wurde zum 1. Januar 2023 neu aufgenommen. Wie die Ansprüche im Einzelnen aufgebaut sind und wie sie lohnsteuerrechtlich behandelt werden, fasst die Übersicht Ansprüche nach § 7 BRTV und deren lohnsteuerrechtliche Behandlung ab 01.01.2023 der Tarifvertragspartei-Seite zusammen.
Die zentrale Unterscheidung im Tarifvertrag ist die Frage, ob der Arbeitnehmer täglich nach Hause fahren kann oder nicht. Daraus ergeben sich zwei grundlegende Kategorien:
Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt: Der Arbeitnehmer fährt jeden Tag von seiner Wohnung zur Baustelle und zurück. Hier greifen die Fahrtkostenabgeltung von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer und ein entfernungsabhängiger Verpflegungszuschuss.
Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (Fernbaustellen): Der Arbeitnehmer übernachtet in der Nähe der Baustelle. Hier greifen die Wegezeitenentschädigung nach Entfernungsstaffel, ein höherer Verpflegungszuschuss und die Pflicht des Arbeitgebers, eine ordnungsgemäße Unterkunft zu stellen.
Die Abgrenzung ist im Tarifvertrag klar geregelt. Eine Fernbaustelle liegt nur vor, wenn die Baustelle mindestens 75 Kilometer vom Betrieb entfernt ist und der normale Zeitaufwand für den Arbeitnehmer von seiner Wohnung mehr als 75 Minuten beträgt. Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, liegt nach dem BRTV eine Arbeitsstelle mit täglicher Heimfahrt vor.
Für die Baulohnabrechnung ist diese Unterscheidung entscheidend, weil jede Kategorie eigene Lohnarten, Höchstbeträge und steuerliche Behandlungen hat. Wer die falschen Lohnarten verwendet oder Fristen übersieht, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Lohnsteuerprüfung.
Fahrtkosten bei täglicher Heimfahrt
Die Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV greift, wenn der Arbeitnehmer auf einer Baustelle eingesetzt wird, die mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegt, der Zeitaufwand für die Fahrt höchstens 75 Minuten beträgt und er ein eigenes Fahrzeug nutzt.
Kilometerpauschale und Höchstbetrag
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Pauschale pro gefahrenem Kilometer | 0,20 EUR |
| Mindestentfernung | 10 km von der Wohnung des Arbeitnehmers |
| Zeitaufwand | höchstens 75 Minuten |
| Höchstbetrag pro Arbeitstag | 30,00 EUR |
| Maßgebliche Wegstrecke | verkehrsgünstigster öffentlich befahrbarer Weg |
| Öffentliche Verkehrsmittel | Erstattung der notwendigen Kosten |
| Bezugspunkt | Wohnung des Arbeitnehmers |
Maßgeblich ist nicht irgendeine Route, sondern der verkehrsgünstigste öffentlich befahrbare Weg zwischen Wohnung und Baustelle. Bei 150 Kilometern Hin- und Rückweg ergeben sich rechnerisch 30,00 EUR, und damit genau der Höchstbetrag je Arbeitstag. Wer weiter fährt, erhält trotzdem maximal 30,00 EUR pro Tag.
Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel statt des eigenen Fahrzeugs, erstattet der Arbeitgeber die notwendigen Kosten. Die Übersicht zu § 7 BRTV führt diese Position als eigene Zeile ohne Höchstbetrag, im Unterschied zur Pkw-Zeile mit ihrem Tagesdeckel von 30,00 EUR.
Steuerliche Behandlung der Fahrtkostenabgeltung
Der tarifliche Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ist als pauschaler Kilometersatz im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG in Verbindung mit § 5 BRKG steuerfrei. Das ist der Regelfall, und er gilt für die 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer in voller Höhe.
Zum Vergleich: Die Entfernungspauschale beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG einheitlich 0,38 EUR pro Kilometer, mit einem Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr. Eine Kilometerstaffelung kennt der aktuelle Gesetzestext nicht. Der tarifliche Satz von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer liegt also unter der Entfernungspauschale.
Soweit eine Fahrtkostenabgeltung oder ein Verpflegungszuschuss im Einzelfall doch zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch zu machen. Diese Regel gilt für alle Varianten der Fahrtkostenabgeltung nach § 7 BRTV, also auch für Wochenendheimfahrten und für Fahrten zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle.
Abgerechnet wird nach gefahrenen Kilometern und nicht mit einem Monatsbetrag. Für die Entgeltabrechnung muss deshalb je Arbeitstag nachvollziehbar sein, welche Strecke tatsächlich zurückgelegt wurde. Die Stundenliste Baulohn sollte daher auch ein Feld für die täglichen Fahrkilometer enthalten.
Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt
Der Verpflegungszuschuss nach § 7 Nr. 3.2 BRTV setzt voraus, dass der Mitarbeiter mehr als 8 Stunden berufsbedingt von der Wohnung abwesend ist. Die steuerliche Voraussetzung ist damit deckungsgleich: Steuerlich zählt, dass der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Die Beträge sind nach Entfernungszonen gestaffelt.
Staffel Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt
| Entfernung Wohnung zur Baustelle | Zuschuss pro Arbeitstag |
|---|---|
| bis 50 km | 7,00 EUR |
| über 50 bis 75 km | 8,00 EUR |
| über 75 km | 9,00 EUR |
Diese Werte gelten seit dem 1. Januar 2024.
Steuerliche Behandlung und Dreimonatsfrist
Verpflegungsmehraufwand kann steuerfrei für längstens 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte gewährt werden. Grundlage ist § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bleiben je Kalendertag 14,00 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die tariflichen Beträge von 7,00 bis 9,00 EUR liegen darunter und sind deshalb innerhalb der ersten drei Monate vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.
Nach Ablauf der drei Monate ändert sich nur die steuerliche Seite, nicht der Tarifanspruch. Die tariflichen Ansprüche auf Verpflegungszuschuss bestehen trotz Wegfalls der Steuerfreiheit weiter. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beträge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, was die Lohnnebenkosten erhöht und den Nettobetrag des Arbeitnehmers senkt.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Das steht in § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich, es zählt nur die Unterbrechungsdauer. Urlaub, Krankheit oder ein Einsatz auf einer anderen Baustelle werden also gleich behandelt, solange die vier Wochen erreicht sind.
Wegezeitenentschädigung Bau bei Fernbaustellen
Die Wegezeitenentschädigung nach § 7 Nr. 4.1 BRTV ist die Kernleistung für Arbeitnehmer, die auf Fernbaustellen ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt werden. Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ: Die Baustelle muss mindestens 75 Kilometer vom Betrieb entfernt sein, und der normale Zeitaufwand muss für den Arbeitnehmer von seiner Wohnung mehr als 75 Minuten betragen.
Staffel Wegezeitenentschädigung
| Entfernung Betrieb zur Baustelle | Entschädigung je Strecke |
|---|---|
| über 75 bis 200 km | 9,00 EUR |
| über 200 bis 300 km | 18,00 EUR |
| über 300 bis 400 km | 27,00 EUR |
| über 400 km | 39,00 EUR |
Wichtig ist die Formulierung je Strecke. Der Betrag fällt für die zurückgelegte Wegstrecke an, nicht als Tages- oder Wochenpauschale. Eine Anfahrt am Sonntagabend und eine Rückfahrt am Freitagnachmittag sind damit zwei getrennte Ansprüche.
Keine feste Obergrenze pro Kalenderwoche
Ein verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, pro Kalenderwoche seien höchstens zwei Wegezeitenentschädigungen abrechenbar. § 7 Nr. 4.1 BRTV nennt keine Wochenobergrenze. Die Wegezeitenentschädigung wird für angeordnete und tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken bezahlt, unabhängig von der Zahl pro Woche.
Wie das praktisch aussieht, zeigt das zweite Berechnungsbeispiel der Übersicht zu § 7 BRTV. Für einen Arbeitnehmer mit wechselnden Fernbaustellen weist es innerhalb einer einzigen Kalenderwoche vier Zahlungen aus: 27,00 EUR am Sonntag, 27,00 EUR am Dienstag, 9,00 EUR am Mittwoch und 9,00 EUR am Freitag.
Wer in seiner Abrechnung eine harte Wochengrenze von zwei Entschädigungen hinterlegt, kürzt Arbeitnehmern also tarifliche Ansprüche. Maßgeblich sind die angeordneten und tatsächlich gefahrenen Strecken, jede für sich nach der Entfernungsstaffel bewertet.
Bezugspunkt Betrieb, nicht Wohnung
Die Entfernung für die Wegezeitenentschädigung wird zwischen Betrieb und Baustelle gemessen, nicht zwischen Wohnung und Baustelle. Das ist der wesentliche Unterschied zur Fahrtkostenabgeltung bei täglicher Heimfahrt, die auf die Entfernung ab der Wohnung des Arbeitnehmers abstellt.
In der Praxis heißt das: Maßgeblich ist die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle, nicht die Strecke, die der Arbeitnehmer von zu Hause aus tatsächlich zurücklegt. Wer beide Entfernungen nicht getrennt in den Stammdaten führt, landet regelmäßig in der falschen Staffelzeile.
Steuerliche Behandlung der Wegezeitenentschädigung
Die Wegezeitenentschädigung bei Übernachtungsbaustellen ist laufender Arbeitslohn und daher individuell nach ELStAM zu versteuern. Eine Option zur Pauschalversteuerung ist für die Wegezeitenentschädigung selbst nicht genannt. Das unterscheidet sie von der Fahrtkostenabgeltung und vom Verpflegungszuschuss, für die eine Pauschalversteuerung in Betracht kommt, soweit ein Betrag überhaupt zu versteuern ist.
Verpflegung und Unterkunft bei Fernbaustellen
Arbeitnehmer auf Fernbaustellen ohne tägliche Heimfahrt erhalten einen höheren Verpflegungszuschuss als bei täglicher Heimfahrt. Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine ordnungsgemäße Unterkunft zu stellen.
Verpflegungszuschuss bei Übernachtung
| Kategorie | Betrag pro Arbeitstag |
|---|---|
| Verpflegungszuschuss (Standard) | 24,00 EUR |
| Erhöhter Verpflegungszuschuss | 28,00 EUR (24,00 EUR plus 4,00 EUR) |
Der Zuschlag von 4,00 EUR je Arbeitstag fällt bei Übernachtung außerhalb einer Baustellenunterkunft an. Er ist alternativ auch per Betriebsvereinbarung erreichbar. Wer den erhöhten Betrag pauschal für alle Fernbaustellen ansetzt, zahlt in den Fällen zu viel, in denen eine Baustellenunterkunft zur Verfügung steht.
Steuerlich gilt in den ersten drei Monaten: An Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit bleiben bis zu 28,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, an An- und Abreisetagen bis zu 14,00 EUR. Der Standardzuschuss von 24,00 EUR bleibt an einem vollen Tag damit vollständig frei. An An- und Abreisetagen entsteht dagegen ein steuerpflichtiger Teilbetrag: 10,00 EUR beim Standardzuschuss von 24,00 EUR und 14,00 EUR beim erhöhten Zuschuss von 28,00 EUR. Grundlage der steuerfreien Erstattung ist § 3 Nr. 16 EStG.
Nach drei Monaten auf derselben Tätigkeitsstätte kippt das Bild. Dann steht in derselben Zeile der volle Betrag von 24,00 EUR beziehungsweise 28,00 EUR als steuerpflichtig. Der tarifliche Anspruch bleibt unverändert bestehen, allein die Abgabenlast steigt.
Unterkunft
Der Arbeitgeber hat eine ordnungsgemäße Unterkunft zu stellen und die Kosten zu tragen. Als Unterkunft sind ausdrücklich die Baustellenunterkunft, die Pension und das Hotel genannt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Unterkunft oder erstattet die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft entstehen, steuerfrei.
Praktisch heißt das: Die Unterkunftsfrage gehört vor den ersten Arbeitstag auf der Fernbaustelle geklärt, nicht danach. Wer die Unterkunft dem Arbeitnehmer überlässt, verschiebt eine tarifliche Arbeitgeberpflicht und erzeugt zusätzlich eine Abrechnungsfrage, die sich später nur mühsam sauber darstellen lässt.
Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle
Beträgt die Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 Kilometer, erstattet der Arbeitgeber nach § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 BRTV 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer. Auch hier gilt ein Höchstbetrag von 30,00 EUR je Arbeitstag, genau wie bei der täglichen Heimfahrt.
Das ist eine der Stellen, an denen in Abrechnungen häufig zu viel ausgezahlt wird. Ohne Deckel sind nur die An- und Abreise nach § 7 Nr. 4.4 BRTV und die Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.5 BRTV. Die Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle gehören nicht dazu.
Wochenendheimfahrten
Für Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.5 BRTV erstattet der Arbeitgeber 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer, wenn kein Sammeltransport besteht, und zwar ohne Begrenzung. Bei einer Fernbaustelle 300 Kilometer von der Wohnung entfernt ergeben sich damit 120,00 EUR je Wochenendheimfahrt: 300 Kilometer x 2 für Hin- und Rückweg x 0,20 EUR.
Soweit ein Betrag hiervon zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch zu machen.
Auslösung im Baugewerbe
Der Begriff Auslösung ist kein Begriff des § 7 BRTV. Der Tarifvertrag und die Erläuterungen der Tarifvertragspartei-Seite verwenden durchgängig die Bezeichnungen Wegezeitenentschädigung, Verpflegungszuschuss, Fahrtkostenabgeltung und Unterkunft. Wer eine Abrechnung nach § 7 BRTV prüft, sucht deshalb nach diesen vier Bezeichnungen. Für Fernbaustellen ohne tägliche Heimfahrt setzen sie sich so zusammen:
Wegezeitenentschädigung: 9,00 bis 39,00 EUR je Strecke nach Entfernungsstaffel
Verpflegungszuschuss bei Übernachtung: 24,00 EUR oder 28,00 EUR pro Arbeitstag
Unterkunft: vom Arbeitgeber zu stellen, Kosten trägt der Arbeitgeber
Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten: 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung
Fahrtkostenabgeltung für Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle über 10 km: 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer, höchstens 30,00 EUR je Arbeitstag
Die Wegezeitenentschädigung Bau ist damit nur einer von mehreren Bestandteilen, und jeder Bestandteil folgt eigenen Regeln für Höhe, Bezugspunkt und Steuer.
Steuerliche Behandlung der Auslösung
| Leistung | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Wegezeitenentschädigung | laufender Arbeitslohn, individuell nach ELStAM zu versteuern |
| Fahrtkostenabgeltung | steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i.V.m. § 5 BRKG |
| Verpflegungszuschuss (erste 3 Monate) | frei bis zur jeweiligen Verpflegungspauschale, an An- und Abreisetagen anteilig steuerpflichtig |
| Verpflegungszuschuss (nach 3 Monaten) | steuer- und sozialversicherungspflichtig |
| Unterkunft (Arbeitgeber stellt) | Arbeitgeber trägt die Kosten, Erstattung steuerfrei |
| Fahrtkosten Wochenendheimfahrt | Pauschalversteuerung, soweit ein Betrag zu versteuern ist |
| Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle | Pauschalversteuerung, soweit ein Betrag zu versteuern ist |
Die Dreimonatsfrist ist auch bei der Auslösung der kritischste steuerliche Aspekt. Viele Unternehmen setzen Arbeitnehmer länger als drei Monate auf derselben Fernbaustelle ein, ohne die steuerliche Behandlung des Verpflegungszuschusses anzupassen. Das führt bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Nachforderungen.
Die Baulohnabrechnung von LohnDialog rechnet Dreimonatsfrist, unterschiedliche Bezugspunkte und alle Lohnarten der Auslösung korrekt und fristgerecht ab.
Lohnarten und Verbuchung
Für die ordnungsgemäße Entgeltabrechnung kommt es darauf an, jede Leistung der richtigen Kategorie zuzuordnen und die passenden Merkmale mitzuführen: Betrag, Bezugspunkt, Höchstbetrag und steuerliche Behandlung. Die folgende Übersicht fasst alle Positionen des § 7 BRTV zusammen.
Übersicht der Leistungen nach § 7 BRTV
| Leistung | Betrag | Voraussetzung und Bezugspunkt | Höchstbetrag | Kategorie |
|---|---|---|---|---|
| Fahrtkostenabgeltung eigener Pkw | 0,20 EUR je gefahrenem km | ab 10 km ab Wohnung, Zeitaufwand höchstens 75 Minuten | 30,00 EUR je Arbeitstag | tägliche Heimfahrt |
| Fahrtkostenabgeltung öffentliche Verkehrsmittel | notwendige Kosten | Fahrt zwischen Wohnung und Baustelle | kein Höchstbetrag genannt | tägliche Heimfahrt |
| Verpflegungszuschuss bis 50 km | 7,00 EUR je Arbeitstag | mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung | fester Betrag laut Staffel | tägliche Heimfahrt |
| Verpflegungszuschuss über 50 bis 75 km | 8,00 EUR je Arbeitstag | mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung | fester Betrag laut Staffel | tägliche Heimfahrt |
| Verpflegungszuschuss über 75 km | 9,00 EUR je Arbeitstag | mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung | fester Betrag laut Staffel | tägliche Heimfahrt |
| Wegezeitenentschädigung über 75 bis 200 km | 9,00 EUR je Strecke | Entfernung Betrieb zur Baustelle | fester Betrag laut Staffel | Fernbaustelle |
| Wegezeitenentschädigung über 200 bis 300 km | 18,00 EUR je Strecke | Entfernung Betrieb zur Baustelle | fester Betrag laut Staffel | Fernbaustelle |
| Wegezeitenentschädigung über 300 bis 400 km | 27,00 EUR je Strecke | Entfernung Betrieb zur Baustelle | fester Betrag laut Staffel | Fernbaustelle |
| Wegezeitenentschädigung über 400 km | 39,00 EUR je Strecke | Entfernung Betrieb zur Baustelle | fester Betrag laut Staffel | Fernbaustelle |
| Verpflegungszuschuss Übernachtung (Standard) | 24,00 EUR je Arbeitstag | Übernachtung auf Fernbaustelle | fester Betrag laut Staffel | Fernbaustelle |
| Verpflegungszuschuss Übernachtung (erhöht) | 28,00 EUR je Arbeitstag | Übernachtung außerhalb einer Baustellenunterkunft | fester Betrag laut Staffel | Fernbaustelle |
| Unterkunft | tatsächliche Kosten | Arbeitgeber stellt Baustellenunterkunft, Pension oder Hotel | kein Höchstbetrag genannt | Fernbaustelle |
| Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle | 0,20 EUR je gefahrenem km | Entfernung über 10 km | 30,00 EUR je Arbeitstag | Fernbaustelle |
| Wochenendheimfahrt | 0,20 EUR je gefahrenem km | kein Sammeltransport vorhanden | ohne Begrenzung | Fernbaustelle |
Zwei Merkmale entscheiden über die richtige Zeile: die Kategorie (tägliche Heimfahrt oder Fernbaustelle) und der Bezugspunkt der Entfernung (Wohnung oder Betrieb). Beide sind Stammdaten der Baustelle, keine Frage des Einzelfalls im Monatslauf.
Wer seine Stundenliste Baulohn digital führt, kann Fahrkilometer, Baustellenzuordnung und Abwesenheitszeiten direkt in der täglichen Erfassung dokumentieren. Das reduziert den manuellen Aufwand bei der monatlichen Abrechnung und senkt die Zahl der Übertragungsfehler.
Typische Fehler bei der Wegezeitenentschädigung Bau
In der Praxis treten bei der Abrechnung von Wegegeld und Auslösung im Baugewerbe immer wieder dieselben Fehler auf. Sechs häufige Probleme und ihre Lösung:
1. Dreimonatsfrist vergessen
Der Verpflegungszuschuss ist nur längstens 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte steuerfrei. Nach Ablauf der Frist muss die steuerliche Behandlung in der Lohnabrechnung umgestellt werden. Viele Betriebe vergessen diese Umstellung, gerade bei Großbaustellen mit langen Einsatzzeiten. Die Folge sind Nachforderungen bei der nächsten Lohnsteuerprüfung.
Lösung: Je Arbeitnehmer und Baustelle den Einsatzbeginn festhalten und die Frist von drei Monaten aktiv nachhalten. Die Baustellenzuordnung muss dafür in der Stundenliste Baulohn konsistent geführt werden.
2. Falsche Kilometerbasis
Bei der täglichen Heimfahrt zählt die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle. Bei der Wegezeitenentschädigung für Fernbaustellen zählt die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle. Eine Verwechslung der Bezugspunkte führt zu falschen Beträgen und falschen Staffelzuordnungen.
Lösung: In den Baustellenstammdaten beide Entfernungen getrennt hinterlegen, jeweils auf Basis des verkehrsgünstigsten öffentlich befahrbaren Weges. Bei jeder neuen Baustelle die Entfernungen prüfen.
3. Höchstbetrag bei Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle übersehen
Für Fahrten zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle über 10 Kilometer gilt derselbe Höchstbetrag von 30,00 EUR je Arbeitstag wie bei der täglichen Heimfahrt. Wer diese Position irrtümlich als unbegrenzt behandelt, zahlt mehr aus, als der Tarifvertrag für diese Position vorsieht.
Lösung: Nur An- und Abreise nach § 7 Nr. 4.4 BRTV und Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.5 BRTV ohne Tagesdeckel führen. Alle übrigen Kilometerpositionen mit 30,00 EUR je Arbeitstag begrenzen.
4. Eine Wochenobergrenze annehmen, die es nicht gibt
Die Annahme, pro Kalenderwoche seien nur zwei Wegezeitenentschädigungen möglich, führt zu gekürzten Ansprüchen. § 7 Nr. 4.1 BRTV nennt keine Wochenobergrenze, und das Berechnungsbeispiel der Tarifvertragspartei-Seite zeigt vier Zahlungen in einer Woche.
Lösung: Jede angeordnete und tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke einzeln nach der Entfernungsstaffel bewerten und abrechnen, auch bei mehrfachem Baustellenwechsel innerhalb einer Woche.
5. Erhöhten Verpflegungszuschuss pauschal ansetzen
Die zusätzlichen 4,00 EUR je Arbeitstag sind an eine Bedingung geknüpft: Übernachtung außerhalb einer Baustellenunterkunft. Alternativ lässt sich der erhöhte Betrag über eine Betriebsvereinbarung erreichen. Ohne eine dieser Grundlagen ist der Ansatz von 28,00 EUR nicht gedeckt.
Lösung: Je Fernbaustelle dokumentieren, welche Unterkunftsform gestellt wird, und den Zuschlag nur für die Tage ansetzen, an denen die Voraussetzung erfüllt ist.
6. Fernbaustelle ohne Unterkunft
Der Arbeitgeber hat auf Fernbaustellen eine ordnungsgemäße Unterkunft zu stellen und die Kosten zu tragen. Wird keine Unterkunft gestellt und muss der Arbeitnehmer selbst eine Übernachtungsmöglichkeit organisieren, bleibt eine tarifliche Pflicht offen. Zusätzlich verschiebt sich die Frage, welche Beträge steuerfrei erstattet werden können.
Lösung: Vor Beginn jeder Fernbaustelle die Unterkunftssituation klären und schriftlich festhalten, wer die Unterkunft stellt und wer die Kosten trägt.
Zusammenspiel mit weiteren Baulohn-Themen
Die Wegezeitenentschädigung und das Wegegeld stehen nicht isoliert. Sie berühren mehrere weitere Bereiche der Baulohnabrechnung, die Sie im selben Monatslauf sauber halten müssen.
Welche Beiträge 2026 an die Sozialkassen des Baugewerbes abzuführen sind, lesen Sie im Beitrag SOKA-BAU Beiträge 2026. Welche tariflichen Stundenlöhne im Bauhauptgewerbe gelten, steht im Beitrag Tariflohn Bau 2026.
Was Baulohn als eigenständige Lohnart genau umfasst und wie er sich von der klassischen Lohnabrechnung unterscheidet, erklärt der Grundlagenartikel Was ist Baulohn?. Wer neu in das Thema einsteigt oder eine Abrechnung erstmals nach BRTV aufsetzt, beginnt am besten dort und kommt anschließend zu den Beträgen dieses Beitrags zurück.
Unternehmen, die ihre Baulohnabrechnung auslagern möchten, sollten darauf achten, dass der Dienstleister alle Besonderheiten des Wegegeldes abbilden kann. Die Kombination aus Entfernungsstaffeln, Dreimonatsfrist und unterschiedlichen Bezugspunkten erfordert spezialisiertes Know-how in der Baulohnabrechnung.
Wie die Abrechnung in einem angrenzenden Gewerk aussieht, zeigt der Beitrag Lohnabrechnung Maler und Lackierer 2026. Die dortigen Regelungen zu Fahrtkosten und Auslösung folgen einem eigenen Tarifwerk, sodass eine branchenspezifische Abrechnung notwendig ist.
FAQ: Häufige Fragen zur Wegezeitenentschädigung Bau
Wann besteht Anspruch auf Wegegeld im Baugewerbe?
Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht, wenn die Baustelle mindestens 10 Kilometer von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt, der Zeitaufwand höchstens 75 Minuten beträgt und der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug nutzt. Der Verpflegungszuschuss setzt eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung voraus. Die Wegezeitenentschädigung für Fernbaustellen greift, wenn die Baustelle mindestens 75 Kilometer vom Betrieb entfernt ist und der normale Zeitaufwand von der Wohnung mehr als 75 Minuten beträgt.
Wie hoch ist die Kilometerpauschale im Baugewerbe 2026?
Die tarifliche Pauschale beträgt 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs. Bei täglicher Heimfahrt gilt ein Höchstbetrag von 30,00 EUR pro Arbeitstag. Derselbe Höchstbetrag gilt für Fahrten zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle über 10 Kilometer. Ohne Begrenzung sind die An- und Abreise nach § 7 Nr. 4.4 BRTV und die Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.5 BRTV.
Wie lange ist der Verpflegungszuschuss steuerfrei?
Verpflegungsmehraufwand kann steuerfrei für längstens 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte gewährt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Danach ist der Zuschuss lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, der tarifliche Anspruch besteht jedoch weiter. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wobei der Grund der Unterbrechung unerheblich ist.
Wie wird die Entfernung für die Wegezeitenentschädigung gemessen?
Die Entfernung für die Wegezeitenentschädigung bei Fernbaustellen wird zwischen Betrieb und Baustelle gemessen. Das ist der wesentliche Unterschied zur Fahrtkostenabgeltung bei täglicher Heimfahrt, die auf die Entfernung ab der Wohnung des Arbeitnehmers abstellt. Maßgeblich ist der verkehrsgünstigste öffentlich befahrbare Weg.
Wie viele Wegezeitenentschädigungen pro Woche sind zulässig?
§ 7 Nr. 4.1 BRTV nennt keine Obergrenze pro Kalenderwoche. Die Wegezeitenentschädigung wird für angeordnete und tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken bezahlt, unabhängig von der Zahl pro Woche. Das Berechnungsbeispiel der Tarifvertragspartei-Seite weist für einen Arbeitnehmer mit wechselnden Fernbaustellen vier Zahlungen in einer Woche aus: 27,00 EUR, 27,00 EUR, 9,00 EUR und 9,00 EUR.
Was bedeutet Auslösung im Baugewerbe?
Auslösung ist kein Begriff des § 7 BRTV. Der Tarifvertrag benennt stattdessen vier eigenständige Leistungen für Fernbaustellen ohne tägliche Heimfahrt: Wegezeitenentschädigung, Verpflegungszuschuss, Fahrtkostenabgeltung und Unterkunft. Bei Übernachtung sind das die Wegezeitenentschädigung von 9,00 bis 39,00 EUR je Strecke, der Verpflegungszuschuss von 24,00 EUR oder 28,00 EUR je Arbeitstag, die vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft und die Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten.
Ist die Fahrtkostenabgeltung nach BRTV § 7 steuerfrei?
Ja. Der tarifliche Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ist als pauschaler Kilometersatz im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG in Verbindung mit § 5 BRKG steuerfrei. Soweit ein Betrag ausnahmsweise doch zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch zu machen.
Sie möchten die Wegezeitenentschädigung und das Wegegeld für Ihre Bau-Mitarbeiter korrekt abrechnen lassen? LohnDialog übernimmt die Baulohnabrechnung für Betriebe im Bauhauptgewerbe mit allen tariflichen Besonderheiten nach BRTV § 7. Von der Fahrtkostenabgeltung über den Verpflegungszuschuss bis zur Auslösung bei Fernbaustellen: Alle Lohnarten, Staffeln und Fristen werden zuverlässig umgesetzt. Sprechen Sie uns an.




