Featured Image Lohnabrechnung Maler und Lackierer 2026: Mindestlohn ML 2, Malerkasse Urlaubstage, Schlechtwetterkündigung, ZVK Branchenrente

Lohnabrechnung Maler und Lackierer 2026

Ein Geselle meldet sich nach 13 Jahren im Malerhandwerk bei einem neuen Betrieb an. Der Lohnbuchhalter setzt den Urlaubsanspruch auf 25 Werktage. Tatsächlich stehen dem Mitarbeiter 28 Werktage zu, denn die Malerkasse rechnet nach Gewerbezugehörigkeit, nicht nach Betriebszugehörigkeit. Solche Fehler passieren häufig, wenn die Besonderheiten der Lohnabrechnung Maler und Lackierer nicht sauber abgebildet sind.

Das Malerhandwerk hat eigene Mindestlöhne, eine eigene Sozialkasse und tarifliche Regelungen, die sich deutlich vom Bauhauptgewerbe unterscheiden. Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Mindestlohn für Gesellen auf 16,13 EUR pro Stunde. Gleichzeitig gelten besondere Urlaubsstaffeln, spezifische Beitragspflichten gegenüber der Malerkasse und eigene Kündigungsfristen nach dem Rahmentarifvertrag (RTV).

Dieser Artikel erklärt alle relevanten Werte und Regelungen für die Lohnabrechnung im Maler- und Lackiererhandwerk 2026: von den aktuellen Mindestlöhnen über die Malerkasse bis zu den typischen Abrechnungsfehlern, die Sie kennen sollten.

Mindestlohn Maler 2026: Was sich ab Juli ändert

Im Maler- und Lackiererhandwerk gelten zwei Mindestlohnstufen. Die Unterscheidung ist für die Lohnabrechnung entscheidend, weil sich daraus unterschiedliche Stundensätze, Urlaubsvergütungen und Malerkasse-Beiträge ergeben.

Mindestlohnstufe 1 (ML 1): Ungelernte und Hilfskräfte

Seit dem 1. August 2025 gibt es für ungelernte Beschäftigte im Malerhandwerk keinen eigenen Branchenmindestlohn mehr. Stattdessen gilt der gesetzliche Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 EUR pro Stunde liegt.

ML 1 betrifft Mitarbeiter ohne Gesellenbrief, die einfache Hilfstätigkeiten unter Anleitung ausführen. Typische Aufgaben sind Abkleben, Grundieren oder Transportarbeiten auf der Baustelle.

Mindestlohnstufe 2 (ML 2): Gesellen und Fachkräfte

Für Gesellen und Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Maler oder Lackierer gelten eigene Branchenmindestlöhne. Diese sind allgemeinverbindlich erklärt, das heißt: Auch nicht tarifgebundene Betriebe müssen sie zahlen.

Zeitraum

ML 1 (Ungelernte)

ML 2 (Gesellen)

Bis 31.07.2025

eigener Branchenmindestlohn

14,50 EUR/h

01.08.2025 bis 30.06.2026

13,90 EUR/h (gesetzl. Mindestlohn)

15,55 EUR/h

Ab 01.07.2026

13,90 EUR/h (gesetzl. Mindestlohn)

16,13 EUR/h

Rechtsgrundlage: Die Sätze basieren auf der 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), veröffentlicht am 24. Juli 2025. Die Verordnung ist gültig bis zum 30. Juni 2027.

Allgemeinverbindlichkeit: Der Mindestlohn für Gesellen (ML 2) gilt für alle Betriebe im Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags. Es spielt keine Rolle, ob der Betrieb Mitglied einer Malerinnung ist oder nicht. Entscheidend ist die überwiegende Tätigkeit des Betriebs: Wer hauptsächlich Maler- und Lackiererarbeiten ausführt, fällt unter den Tarifvertrag.

Was bedeutet die Erhöhung ab Juli 2026 in der Praxis?

Für die monatliche Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Software ab dem 1. Juli 2026 den neuen Stundensatz von 16,13 EUR für ML 2 verwendet. Rückwirkende Korrekturen bei verspäteter Umstellung sind aufwändig und können zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen führen.

Lohngruppen im Malerhandwerk

Die Mindestlöhne ML 1 und ML 2 sind die gesetzliche Untergrenze. In der Praxis differenzieren viele Tarifverträge und Betriebe deutlich feiner. Der Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) sieht verschiedene Lohngruppen vor, die sich nach Qualifikation und Funktion richten.

Typische Lohngruppen nach RTV

Lohngruppe

Beschreibung

Typische Einordnung

Hilfskräfte

Keine abgeschlossene Berufsausbildung, einfache Tätigkeiten

ML 1 (gesetzl. Mindestlohn)

Junggesellen

Berufsanfänger direkt nach Abschluss der Ausbildung

ML 2 (ab 01.07.2026: 16,13 EUR/h)

Gesellen

Facharbeiter mit Berufserfahrung

ML 2 oder höher je nach Betriebsvereinbarung

Vorarbeiter

Gesellen mit Führungsaufgaben, Baustellenkoordination

Oberhalb ML 2, betrieblich geregelt

Meister

Abgeschlossene Meisterprüfung

Individuell vereinbart

Viele Betriebe zahlen über den Mindestlohn hinaus, insbesondere in Regionen mit Fachkräftemangel. Der Branchenmindestlohn ML 2 ist die absolute Untergrenze für qualifizierte Tätigkeiten.

Rechenbeispiel: Monatslohn Geselle ab Juli 2026

Ein Gesellengehalt berechnet sich auf Basis der tariflichen Arbeitsstunden pro Monat. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein durchschnittlicher Monatswert von rund 170 Arbeitsstunden:

170 Stunden x 16,13 EUR = 2.742,10 EUR brutto

Dieser Wert ist der Mindestbruttolohn, den ein Geselle ab Juli 2026 bei Vollzeit verdienen muss. Überstundenzuschläge, Zulagen für Schmutz- oder Gefahrenarbeit und Fahrtkostenerstattungen kommen gegebenenfalls hinzu.

Was verdient ein Maler pro Stunde?

Die Frage “Was verdient ein Maler?” lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Mindestlohn für Gesellen liegt ab Juli 2026 bei 16,13 EUR pro Stunde. In der Praxis liegen die tatsächlichen Stundenlöhne je nach Region, Betriebsgröße und Erfahrung oft bei 17 bis 22 EUR. Ein Vorarbeiter oder ein Geselle mit mehr als 10 Jahren Berufserfahrung wird in vielen Betrieben deutlich über dem Mindestlohn entlohnt.

Die Malerkasse: Pflicht, Beiträge und Leistungen

Während das Bauhauptgewerbe über die SOKA-BAU abgesichert ist, hat das Maler- und Lackiererhandwerk eine eigene Sozialkasse: die Sozialkasse des Maler- und Lackiererhandwerks, kurz Malerkasse (malerkasse.de).

Pflichtmitgliedschaft

Jeder Betrieb, der überwiegend Maler- und Lackiererarbeiten ausführt und unter den Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrags (VTV) fällt, ist zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet. Die Pflichtmitgliedschaft gilt unabhängig von einer Innungsmitgliedschaft.

Die Malerkasse erfasst: – Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Hilfskräfte, Auszubildende) – Angestellte im Betrieb (mit separaten Regelungen)

Für Angestellte gelten andere Beitragssätze und Leistungen als für gewerbliche Arbeitnehmer. Bürokräfte und kaufmännische Angestellte zahlen vom Bruttolohn 2% in die Zusatzversorgung (ZVK).

Leistungen der Malerkasse

Die Malerkasse erbringt zwei zentrale Leistungen:

  1. Urlaubsverfahren: Die Malerkasse verwaltet und finanziert den tariflichen Urlaubsanspruch der gewerblichen Arbeitnehmer. Arbeitgeber zahlen Beiträge ein, die Malerkasse erstattet die Urlaubsvergütung.

  2. Zusatzversorgung (ZVK): Über die Malerkasse werden Beiträge zur Zusatzversorgungskasse eingezogen, die den Beschäftigten eine zusätzliche Altersrente sichern.

Meldeverfahren: Die Lohnnachweiskarte

Das Meldeverfahren der Malerkasse basiert auf der Lohnnachweiskarte. Arbeitgeber müssen regelmäßig die Bruttolöhne, Beschäftigungszeiten und Urlaubsdaten ihrer gewerblichen Arbeitnehmer an die Malerkasse melden.

Die Lohnnachweiskarte enthält unter anderem: – Persönliche Daten des Arbeitnehmers – Bruttolöhne je Abrechnungsmonat – Urlaubstage und Urlaubsvergütung – Gewerbezugehörigkeit

Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Malerhandwerks wird die Lohnnachweiskarte an den neuen Arbeitgeber weitergegeben. So bleibt die Gewerbezugehörigkeit lückenlos dokumentiert.

Malerkasse vs. SOKA-BAU: Unterschiede auf einen Blick

Viele Betriebe verwechseln die Malerkasse mit der SOKA-BAU. Beide sind Sozialkassen, aber sie gelten für unterschiedliche Gewerke und haben unterschiedliche Beitragssätze und Leistungen.

Merkmal

Malerkasse

SOKA-BAU

Gewerk

Maler und Lackierer

Bauhauptgewerbe

Leistungen

Urlaub + Zusatzversorgung

Urlaub + Berufsbildung + Zusatzversorgung

Urlaubsberechnung

Nach Gewerbezugehörigkeit (gestaffelt)

Nach Betriebszugehörigkeit

Beitragsbasis

Bruttolohn (prozentual)

Bruttolohn (prozentual, West/Ost differenziert)

Website

malerkasse.de

soka-bau.de

Die korrekte Zuordnung ist entscheidend: Ein Malerbetrieb, der irrtümlich an die SOKA-BAU meldet, zahlt falsche Beiträge und erhält keine Leistungen. Umgekehrt riskiert ein Baubetrieb, der an die Malerkasse meldet, Nachforderungen der SOKA-BAU.

Einen ausführlichen Vergleich der verschiedenen Sozialkassen im Handwerk planen wir in einem separaten Artikel.

Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld über die Malerkasse

Der Urlaubsanspruch im Maler- und Lackiererhandwerk unterscheidet sich grundlegend von anderen Branchen. Statt eines einheitlichen Anspruchs gilt eine Staffelung nach Gewerbezugehörigkeit.

Gestaffelter Urlaubsanspruch

Gewerbezugehörigkeit

Urlaubstage (Werktage)

Urlaubsvergütung (% vom Bruttolohn)

Weniger als 12 Jahre

25 Werktage

9,50%

12 Jahre und mehr

28 Werktage

10,60%

22 Jahre und mehr

30 Werktage

11,40%

Was bedeutet Gewerbezugehörigkeit?

Gewerbezugehörigkeit ist nicht dasselbe wie Betriebszugehörigkeit. Sie umfasst alle Jahre, die ein Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk insgesamt gearbeitet hat, unabhängig davon, bei wie vielen verschiedenen Betrieben er beschäftigt war.

Wichtige Regeln: – Lehrjahre zählen nicht. Die Gewerbezugehörigkeit beginnt erst nach Abschluss der Ausbildung. – Betriebswechsel sind unerheblich. Ein Geselle, der bei drei verschiedenen Malerbetrieben gearbeitet hat, addiert alle Jahre. – Stichtag: Die Gewerbezugehörigkeit wird jeweils zum 1. Januar des laufenden Jahres berechnet. – Nachweis: Die Lohnnachweiskarte dokumentiert die Gewerbezugehörigkeit lückenlos.

Urlaubstage in Werktagen: Samstage zählen nicht

Der Urlaubsanspruch im Malerhandwerk wird in Arbeitstagen angegeben. Samstage gelten nach dem Tarifvertrag nicht als Urlaubstage. Das bedeutet: 25 Werktage entsprechen fünf vollen Wochen Urlaub (Montag bis Freitag).

Urlaubsvergütung: Berechnung als Prozentsatz

Die Urlaubsvergütung wird nicht als fester Betrag pro Tag gezahlt, sondern als Prozentsatz des Bruttolohns. Der Arbeitgeber führt den entsprechenden Prozentsatz an die Malerkasse ab. Bei Urlaubsantritt zahlt die Malerkasse die Vergütung an den Arbeitnehmer aus.

Rechenbeispiel: Ein Geselle mit 15 Jahren Gewerbezugehörigkeit verdient 2.800 EUR brutto pro Monat. Sein Urlaubsanspruch beträgt 28 Werktage, die Urlaubsvergütung 10,60% seines Jahresbruttolohns.

Jahresbruttolohn: 2.800 EUR x 12 = 33.600 EUR Urlaubsvergütung: 33.600 EUR x 10,60% = 3.561,60 EUR

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der nicht genommene Urlaub über die Malerkasse abgegolten. Der Arbeitnehmer erhält eine Urlaubsbescheinigung, die beim nächsten Arbeitgeber im Malerhandwerk vorgelegt wird. Wechselt der Arbeitnehmer in eine andere Branche, zahlt die Malerkasse den offenen Urlaubsanspruch direkt aus.

Urlaubsverfall

Nicht genommener Urlaub verfällt nach den Regelungen des Rahmentarifvertrags. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Seit den BAG-Urteilen zur Hinweispflicht (Mitwirkungsobliegenheit) reicht ein allgemeiner Hinweis nicht aus. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter konkret auffordern, seinen Resturlaub zu nehmen, und ihn auf die Folgen des Verfalls hinweisen.

Zusatzversorgung (ZVK) und Branchenrente

Neben dem Urlaubsverfahren wickelt die Malerkasse auch die Zusatzversorgung für Beschäftigte im Maler- und Lackiererhandwerk ab. Diese zusätzliche Altersvorsorge ist tarifvertraglich geregelt und für alle Betriebe im Geltungsbereich verpflichtend.

Wie funktioniert die ZVK?

Arbeitgeber zahlen monatlich einen prozentualen Beitrag auf den Bruttolohn ihrer gewerblichen Arbeitnehmer an die Malerkasse. Diese Beiträge fließen in die Zusatzversorgungskasse (ZVK) und werden als zusätzliche Rentenleistung im Alter ausgezahlt.

Der Anspruch auf Zusatzversorgung entsteht nach einer bestimmten Wartezeit. Die genauen Bedingungen (Wartezeit, Rentenhöhe, Auszahlungsmodalitäten) regelt der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk.

Vergleich mit SOKA-BAU Zusatzversorgung

Im Bauhauptgewerbe beträgt der Zusatzversorgungsbeitrag 3,2% (West) bzw. 1,7% (Ost) des Bruttolohns. Die Malerkasse hat ein eigenes Beitragsmodell, das sich in Höhe und Berechnung von der SOKA-BAU unterscheidet.

Gemeinsam haben beide Systeme: Die Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen, der Arbeitnehmer erhält im Rentenalter eine zusätzliche monatliche Leistung neben der gesetzlichen Rente. In beiden Fällen handelt es sich um eine tariflich geregelte Branchenrente, die unabhängig vom Arbeitgeber über die jeweilige Sozialkasse verwaltet wird.

Für Betriebe, die sowohl Maler- als auch Bauarbeiten ausführen, ist die korrekte Zuordnung zur richtigen Sozialkasse besonders wichtig. Die überwiegende betriebliche Tätigkeit entscheidet darüber, ob die Malerkasse oder die SOKA-BAU zuständig ist.

Kündigungsfristen und Schlechtwetterkündigung

Die Kündigungsfristen im Maler- und Lackiererhandwerk sind im Rahmentarifvertrag (RTV), §§ 45 und 46 geregelt. Sie weichen erheblich von den gesetzlichen Fristen des BGB und auch von den Fristen im Bauhauptgewerbe ab.

Tarifliche Grundkündigungsfristen (beiderseitig)

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

Innerhalb von 2 Wochen nach Neueinstellung

1 Werktag

Ab 2 Wochen Beschäftigung

6 Werktage

Ab 6 Monate Beschäftigung

12 Werktage

Die Grundfristen gelten für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Verlängerte Kündigungsfristen (nur Arbeitgeber)

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber:

Betriebszugehörigkeit

Frist

Zum

5 Jahre

1 Monat

Monatsende

10 Jahre

3 Monate

Monatsende

15 Jahre

4 Monate

Monatsende

20 Jahre

5 Monate

Monatsende

Wichtig: Der Arbeitnehmer selbst kann unabhängig von der Betriebszugehörigkeit immer mit einer Frist von 12 Werktagen kündigen. Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für den Arbeitgeber.

Vergleich mit dem Bauhauptgewerbe

Die Kündigungsfristen im Malerhandwerk unterscheiden sich vom Bauhauptgewerbe:

Regelung

Malerhandwerk (RTV)

Bauhauptgewerbe (BRTV)

Probezeit (erste 2 Wochen)

1 Werktag

nicht vorgesehen

Ab 2 Wochen

6 Werktage

nicht vorgesehen

Bis 6 Monate

6 Werktage

6 Werktage

Ab 6 Monate

12 Werktage

12 Werktage

Verlängerte AG-Frist ab 5 Jahren

1 Monat

2 Monate (ab 5 J.)

Verlängerte AG-Frist ab 10 Jahren

3 Monate

4 Monate (ab 10 J.)

Die Probezeit-Regelung mit nur 1 Werktag Kündigungsfrist in den ersten zwei Wochen ist eine Besonderheit des Malerhandwerks. Im Bauhauptgewerbe gibt es diese extrem kurze Frist nicht.

Schlechtwetterkündigung (§ 46 RTV)

Der Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk enthält eine eigene Regelung für witterungsbedingte Kündigungen:

  • Zeitraum: 15. November bis 15. März

  • Kündigungsfrist: 1 Arbeitstag

  • Voraussetzung: Arbeitsverhinderung durch schlechte Witterung muss tatsächlich vorliegen

  • Wiedereinstellungspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gekündigten Mitarbeiter nach Ende der Schlechtwetterperiode wieder einzustellen

Die Schlechtwetterkündigung ist kein Freibrief für saisonale Entlassungen. Sie setzt voraus, dass die Witterungsverhältnisse die Arbeit tatsächlich verhindern. Die Wiedereinstellungspflicht unterscheidet sie von einer regulären Kündigung: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, nach der Winterpause wieder beschäftigt zu werden.

Jede Kündigung im Malerhandwerk muss schriftlich erfolgen. Die Angabe von Kündigungsgründen ist in der Regel nicht erforderlich.

Besonderheiten in der Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung Maler und Lackierer hat mehrere Eigenheiten, die sie von der Standard-Entgeltabrechnung und auch von der Baulohnabrechnung unterscheiden. Wer diese Besonderheiten nicht kennt, produziert fehlerhafte Abrechnungen und riskiert Nachforderungen.

Malerkasse-Beiträge korrekt abführen

Die Beiträge an die Malerkasse berechnen sich prozentual vom Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer. In der Lohnabrechnung müssen diese Beiträge korrekt ermittelt und fristgerecht abgeführt werden. Die Software muss die Malerkasse als Sozialkasse hinterlegt haben, nicht die SOKA-BAU.

Lohnnachweiskarte pflegen

Die Lohnnachweiskarte ist das zentrale Dokument im Meldeverfahren der Malerkasse. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bruttolöhne und Beschäftigungszeiten monatlich zu dokumentieren. Bei Neueinstellungen muss die Lohnnachweiskarte des vorherigen Arbeitgebers angefordert werden, um die Gewerbezugehörigkeit korrekt fortzuführen.

Die Lohnnachweiskarte ist bei der Malerkasse erhältlich. Bei Verlust kann eine Ersatzkarte beantragt werden. Die Malerkasse stellt auch digitale Meldeformulare zur Verfügung.

Fünf typische Fehler in der Maler-Lohnabrechnung

1. Falsche Berechnung der Gewerbezugehörigkeit

Der häufigste Fehler: Die Gewerbezugehörigkeit wird mit der Betriebszugehörigkeit gleichgesetzt. Ein Geselle, der 8 Jahre bei Betrieb A und 5 Jahre bei Betrieb B gearbeitet hat, bringt 13 Jahre Gewerbezugehörigkeit mit. Sein Urlaubsanspruch beträgt 28 Werktage (Stufe “12 Jahre und mehr”), nicht 25 Werktage. Lehrjahre werden dabei nicht mitgezählt.

2. Falscher Urlaubsprozentsatz

Aus dem Fehler bei der Gewerbezugehörigkeit folgt oft ein falscher Urlaubsprozentsatz. Statt 10,60% (bei 28 Tagen Anspruch) werden nur 9,50% (bei 25 Tagen) an die Malerkasse gemeldet. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält zu wenig Urlaubsvergütung. Die Korrektur ist aufwändig und kann zu Nachzahlungen führen.

3. Verwechslung ML 1 und ML 2

Ein Geselle wird fälschlich als Hilfskraft (ML 1) abgerechnet und erhält nur 13,90 EUR statt 15,55 EUR (bis Juni 2026) bzw. 16,13 EUR (ab Juli 2026). Die Differenz summiert sich bei Vollzeit auf mehrere hundert Euro pro Monat. Bei einer Betriebsprüfung oder einer Beschwerde des Arbeitnehmers drohen Nachforderungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum.

4. Malerkasse und SOKA-BAU verwechselt

Betriebe, die sowohl Maler- als auch Bauarbeiten anbieten, ordnen ihre Beschäftigten gelegentlich der falschen Sozialkasse zu. Die Folge: Beiträge werden an die falsche Kasse gezahlt, Leistungen können nicht abgerufen werden. Die Zuordnung richtet sich nach der überwiegenden betrieblichen Tätigkeit, nicht nach der einzelnen Baustelle oder dem einzelnen Auftrag.

5. Schlechtwetterkündigung ohne Wiedereinstellungspflicht

Manche Arbeitgeber nutzen die Schlechtwetterkündigung nach § 46 RTV, ohne die Wiedereinstellungspflicht zu beachten. Das ist nicht zulässig. Die Schlechtwetterkündigung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer nach Ende der Schlechtwetterperiode (15. März) wieder eingestellt wird. Fehlt die Wiedereinstellung, kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen.

Checkliste für die monatliche Abrechnung

Folgende Punkte sollten Sie bei jeder Lohnabrechnung im Malerhandwerk prüfen:

  • Korrekte Mindestlohnstufe (ML 1 oder ML 2) pro Mitarbeiter

  • Aktueller Stundensatz (Achtung: Stichtag 01.07.2026 beachten)

  • Gewerbezugehörigkeit zum 01.01. des laufenden Jahres

  • Richtiger Urlaubsprozentsatz passend zur Gewerbezugehörigkeit

  • Fristgerechte Meldung an die Malerkasse

  • Lohnnachweiskarte bei Neueinstellungen anfordern

Wenn Ihre Entgeltabrechnung über einen externen Dienstleister läuft, sollten Sie sicherstellen, dass dieser mit den Besonderheiten des Malerhandwerks vertraut ist. Nicht jeder Lohndienstleister kennt die Unterschiede zwischen Malerkasse und SOKA-BAU oder die Staffelung der Gewerbezugehörigkeit.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Mindestlohn für Maler und Lackierer ab Juli 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der Mindestlohn für Gesellen (ML 2) im Maler- und Lackiererhandwerk 16,13 EUR pro Stunde. Für ungelernte Hilfskräfte (ML 1) gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde. Die Regelung basiert auf der 12. Verordnung nach dem AEntG und ist allgemeinverbindlich.

Wie viel Urlaub steht mir als Maler zu?

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Gewerbezugehörigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk: 25 Werktage bei weniger als 12 Jahren, 28 Werktage ab 12 Jahren und 30 Werktage ab 22 Jahren. Entscheidend ist die Gesamtzeit im Gewerbe, nicht die Zugehörigkeit zum aktuellen Betrieb. Lehrjahre werden nicht angerechnet.

Ist der Tarifvertrag für Maler und Lackierer allgemeinverbindlich?

Ja. Der Rahmentarifvertrag und die Mindestlohnverordnung für das Maler- und Lackiererhandwerk sind allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass auch Betriebe ohne Innungsmitgliedschaft oder Tarifbindung die Mindestlöhne einhalten und am Sozialkassenverfahren der Malerkasse teilnehmen müssen.

Was verdient ein Maler pro Stunde?

Der Mindestlohn für einen Gesellen liegt ab Juli 2026 bei 16,13 EUR pro Stunde. Der tatsächliche Verdienst hängt von Region, Betriebsgröße, Berufserfahrung und Spezialisierung ab. In der Praxis liegen die Stundenlöhne für erfahrene Gesellen häufig zwischen 17 und 22 EUR. Vorarbeiter oder Maler mit Spezialisierungen (z. B. Restaurierungsarbeiten, Industrielackierung) verdienen oft mehr.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Maler und Lackierer?

Die tarifliche Grundkündigungsfrist beträgt nach 6 Monaten Beschäftigung 12 Werktage (beiderseitig). In den ersten 2 Wochen nach Neueinstellung genügt 1 Werktag, danach bis 6 Monate 6 Werktage. Für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 5 Monate zum Monatsende (ab 20 Jahren). Der Arbeitnehmer kann immer mit 12 Werktagen kündigen.

Wie hoch ist das zusätzliche Urlaubsgeld der Malerkasse?

Die Urlaubsvergütung der Malerkasse beträgt je nach Gewerbezugehörigkeit 9,50%, 10,60% oder 11,40% des Jahresbruttolohns. Bei einem Gesellen mit 33.600 EUR Jahresbruttolohn und 28 Tagen Anspruch (12+ Jahre Gewerbezugehörigkeit) ergibt sich eine Urlaubsvergütung von rund 3.562 EUR pro Jahr. Neben dem Urlaubsentgelt wird ein zusätzliches Urlaubsgeld gewährt. Dieses beläuft sich auf 15 % des ausgezahlten Urlaubsentgelts und wird ausschließlich zusammen mit diesem ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt über die Malerkasse, nicht direkt vom Arbeitgeber.

Wo finde ich die Lohnnachweiskarte für Maler und Lackierer?

Die Lohnnachweiskarte erhalten Sie direkt bei der Sozialkasse des Maler- und Lackiererhandwerks (malerkasse.de). Für Neueinstellungen sollte die Lohnnachweiskarte des vorherigen Arbeitgebers angefordert werden, um die Gewerbezugehörigkeit nahtlos fortzuführen. Bei Verlust kann eine Ersatzkarte bei der Malerkasse beantragt werden. Zunehmend stellt die Malerkasse auch digitale Meldeformulare zur Verfügung.

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Die Lohnabrechnung im Maler- und Lackiererhandwerk erfordert Fachwissen, das über die Standard-Entgeltabrechnung hinausgeht: Malerkasse-Meldungen, gestaffelte Urlaubsansprüche, branchenspezifische Mindestlöhne und tarifliche Kündigungsfristen. Fehler bei der Gewerbezugehörigkeit oder der Sozialkassen-Zuordnung führen zu Nachforderungen und Korrekturbedarf.

LohnDialog betreut seit über 35 Jahren Unternehmen in der Baulohnabrechnung und angrenzenden Handwerksgewerken. Unser Team aus mehr als 60 Experten kennt die Unterschiede zwischen Malerkasse, SOKA-BAU und anderen Sozialkassen. Als TOP Dienstleister 2023, 2024 und 2025 garantieren wir korrekte Abrechnungen, fristgerechte Meldungen und persönliche Ansprechpartner für Ihre Fragen.

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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.