SOKA-BAU Beitragssaetze ab 1. Juli 2026: VTV und TZA Bau Aenderungen fuer Baubetriebe

SOKA-BAU Beitragssätze zum 1. Juli 2026: Was sich bei VTV und TZA Bau ändert

Thomas Keller, kaufmännischer Leiter eines Hochbauunternehmens mit 60 gewerblichen Mitarbeitenden, hat Ende Juni die aktuelle Ausgabe von SOKA-BAU kompakt auf dem Tisch. Eine Zeile lässt ihn kurz innehalten: Die Beitragssätze zum Sozialkassenverfahren sinken zum 1. Juli 2026. Für ihn heißt das nicht nur eine spürbare Entlastung bei den Lohnnebenkosten, sondern auch die Frage, ob sein Lohnprogramm die neuen Sätze pünktlich verwendet und ob die Änderung überhaupt schon verbindlich gilt. Genau diese beiden Punkte klären wir hier: was sich bei VTV und TZA Bau ändert, und was Baubetriebe jetzt konkret tun müssen.

Das ändert sich zum 1. Juli 2026 im Überblick

Kern der Änderung ist eine Senkung des Beitrags zum Urlaubsverfahren von 15,1 Prozent auf 14,7 Prozent. Weil dieser Beitrag der größte Einzelbaustein des Gesamtbeitrags ist, sinkt auch der SOKA-BAU-Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Berufsbildung und Zusatzversorgung bleiben 2026 unverändert.

Beitragskomponente (gewerbliche AN)

West bis 30.06.2026

West ab 01.07.2026

Ost bis 30.06.2026

Ost ab 01.07.2026

Urlaubskasse (VTV)

15,1 %

14,7 %

15,1 %

14,7 %

Berufsbildung (BBTV)

1,9 %

1,9 %

1,9 %

1,9 %

Zusatzversorgung (TZA Bau)

3,2 %

3,2 %

1,7 %

1,7 %

Gesamtbeitrag

20,2 %

19,8 %

18,7 %

18,3 %

Die Bemessungsgrundlage bleibt der Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer. Bei einer Bruttolohnsumme von beispielsweise 200.000 Euro im Monat bedeutet die Senkung um 0,4 Prozentpunkte im Westen eine Entlastung von rund 800 Euro pro Monat. Wie sich der Beitrag im Detail zusammensetzt und berechnen lässt, zeigt unser Leitfaden zu den SOKA-BAU Beiträgen 2026.

VTV: Der Urlaubskassenbeitrag sinkt

Der VTV ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Er regelt, wie Betriebe am gemeinsamen Verfahren teilnehmen, und legt die Beiträge für das Urlaubs- und das Berufsbildungsverfahren fest. Der Urlaubskassenbeitrag finanziert die branchenübliche Urlaubsregelung im Bau, bei der Urlaubsansprüche über die Kasse verwaltet und ausgezahlt werden. Das ist notwendig, weil Bauarbeitnehmer häufig den Betrieb wechseln und ihre Ansprüche so erhalten bleiben. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Urlaubsanspruch im Baugewerbe.

Zum 1. Juli 2026 sinkt dieser Beitrag von 15,1 auf 14,7 Prozent. Die Berufsbildungskomponente von 1,9 Prozent, die die überbetriebliche Ausbildung finanziert, bleibt gleich. Für die Abrechnung ist wichtig: Der neue Urlaubskassensatz gilt für alle Bruttolöhne, die ab dem 1. Juli 2026 abgerechnet werden. Rückwirkende Korrekturen für frühere Monate sind nicht nötig, da die alte Höhe bis zum 30. Juni korrekt war.

TZA Bau: Zusatzversorgung 2026 stabil, Angleichung Ost ab 2027

Der TZA Bau ist der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe. Er finanziert die tarifliche Zusatzrente, mit der Beschäftigte im Bau eine Betriebsrente aufbauen. Für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt der Beitrag im Westen 3,2 Prozent und im Osten 1,7 Prozent. Diese beiden Sätze bleiben zum 1. Juli 2026 unverändert. Wie die Zusatzversorgung als Baustein der Altersvorsorge wirkt, erläutert unser Beitrag zur Tarifrente Bau und Zusatzversorgung.

Wichtig für die Planung: Zum 1. Januar 2027 ist bereits eine Angleichung der Zusatzversorgung im Osten an das Westniveau vereinbart. Baubetriebe in den ostdeutschen Bundesländern sollten diese Erhöhung heute schon einkalkulieren.

Zusatzversorgung Ost

bis 31.12.2026

ab 01.01.2027

Gewerbliche Arbeitnehmer

1,7 %

2,7 %

Angestellte

42,50 EUR/Monat

59,00 EUR/Monat

Auszubildende

20,00 EUR/Monat

25,00 EUR/Monat

Der Beitrag für Auszubildende wird weiterhin aus dem Berufsbildungsverfahren finanziert. Für Betriebe im Westen ändert sich bei der Zusatzversorgung weder 2026 noch 2027 etwas.

Regionale Besonderheit: Berlin

Für Betriebe in Berlin gelten eigene Gesamtbeiträge, weil hier zusätzliche Sozialaufwendungen einfließen. Auch diese sinken zum 1. Juli 2026 im Gleichlauf mit der Urlaubskassensenkung.

Berlin (gewerbliche AN)

bis 30.06.2026

ab 01.07.2026

Berlin West

25,75 %

25,25 %

Berlin Ost

24,25 %

23,75 %

Der Berliner Westsatz von 25,25 Prozent setzt sich zusammen aus Urlaub 14,7 Prozent, Berufsbildung 1,65 Prozent, Zusatzversorgung 3,2 Prozent und Sozialaufwendungen 5,7 Prozent.

Allgemeinverbindlichkeit noch offen: was das bedeutet

Ein Punkt, den Baubetriebe kennen sollten: Die neuen Sätze sind tarifvertraglich vereinbart und gelten ab dem 1. Juli 2026 für alle tarifgebundenen Betriebe. Die Allgemeinverbindlicherklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, mit der die Sätze auch für nicht tarifgebundene Betriebe verbindlich werden, stand Ende Juni 2026 noch aus. Sie wird in den kommenden Wochen erwartet.

Praktisch heißt das: Die Sozialkassen wenden die neuen, niedrigeren Sätze an. Für die überwiegende Zahl der Betriebe im Bauhauptgewerbe, die über die Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden, gilt die Senkung ab dem 1. Juli, sobald die Erklärung veröffentlicht ist. Wir behalten die Veröffentlichung im Blick und setzen den korrekten Satz für unsere Mandanten termingerecht ein. Warum diese laufende Beobachtung von Tarif- und Gesetzesänderungen so wichtig ist, zeigt unser Beitrag zu Gesetzesänderungen in der Lohnabrechnung.

Was Baubetriebe jetzt in der Abrechnung tun müssen

Die Senkung ist eine gute Nachricht für die Lohnnebenkosten, verlangt aber saubere Umsetzung. Für die Baulohnabrechnung ergeben sich vier konkrete Schritte:

  1. Neue Sätze hinterlegen. Der Urlaubskassenbeitrag und der Gesamtbeitrag müssen im Lohnprogramm ab dem Abrechnungsmonat Juli 2026 auf die neuen Werte gesetzt werden. Wer die alten 20,2 beziehungsweise 18,7 Prozent stehen lässt, überzahlt die Sozialkasse.

  2. Regionale Zuordnung prüfen. West, Ost und Berlin haben unterschiedliche Sätze. Bei Baustellen über Bundeslandgrenzen hinweg entscheidet der Betriebssitz über die Zuordnung.

  3. Meldungen korrekt übermitteln. Die monatliche Meldung an SOKA-BAU muss die neuen Beträge ausweisen. Details zum Meldeweg fasst unser Beitrag zur SOKA-BAU Meldung zusammen.

  4. Digitale Meldepflicht ab 2027 vorbereiten. Ab dem 1. Januar 2027 müssen SOKA-BAU-Meldungen aus systemgeprüften Programmen erfolgen, manuelle Meldungen sind dann nicht mehr zulässig. Die Beitragssenkung ist ein guter Anlass, die eigene Prozesskette schon jetzt darauf auszurichten.

Gerade die Kombination aus wechselnden Sätzen, regionalen Unterschieden und der kommenden digitalen Meldepflicht macht die Baulohnabrechnung fehleranfällig. Genau hier liegt der Wert eines spezialisierten Partners: Wer Baulohn abrechnen lässt, muss sich um die termingerechte Aktualisierung der Beitragssätze nicht selbst kümmern.

Wer und was ist beitragspflichtig

Nicht für jede Beschäftigtengruppe gilt derselbe Beitrag, und das ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis.

  • Gewerbliche Arbeitnehmer zahlen den prozentualen Gesamtbeitrag auf ihren Bruttolohn. Für diese Gruppe wirkt die Senkung zum 1. Juli 2026 unmittelbar.

  • Angestellte entrichten für die Zusatzversorgung einen festen monatlichen Beitrag statt eines Prozentsatzes. Für sie ändert sich durch die Urlaubskassensenkung nichts, wohl aber im Osten durch die Angleichung zum 1. Januar 2027.

  • Auszubildende werden gesondert behandelt. Ihr Zusatzversorgungsbeitrag wird aus dem Berufsbildungsverfahren finanziert und steigt im Osten erst 2027.

Bemessungsgrundlage für den prozentualen Beitrag ist der Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer. Damit die Zuordnung stimmt, muss im Lohnprogramm sauber zwischen gewerblichen und angestellten Beschäftigten unterschieden sein. Was genau in den beitragspflichtigen Bruttolohn einfließt und wie die Meldung aufgebaut ist, klärt unser Beitrag zur SOKA-BAU Meldung.

Rechenbeispiel: So wirkt die Senkung

Die Entlastung durch die Senkung um 0,4 Prozentpunkte lässt sich direkt aus der monatlichen Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer ableiten. Sie fällt in West und Ost gleich hoch aus, weil in beiden Gebieten der Urlaubskassenbeitrag um denselben Wert gesenkt wurde.

Bruttolohnsumme gewerbliche AN pro Monat

Ersparnis pro Monat

Ersparnis pro Jahr

100.000 EUR

400 EUR

4.800 EUR

250.000 EUR

1.000 EUR

12.000 EUR

500.000 EUR

2.000 EUR

24.000 EUR

Ein Beispiel: Ein Hochbaubetrieb im Westen mit 60 gewerblichen Mitarbeitenden und einer monatlichen Bruttolohnsumme von 250.000 Euro zahlte bisher 20,2 Prozent, also 50.500 Euro im Monat an die Sozialkasse. Ab Juli 2026 sind es 19,8 Prozent, also 49.500 Euro. Die Ersparnis von 1.000 Euro pro Monat summiert sich über das Jahr auf 12.000 Euro. Wie sich der Gesamtbeitrag im Detail berechnet und welche Sonderfälle es gibt, zeigt der Leitfaden zu den SOKA-BAU Beiträgen 2026.

Typische Fehler bei der Umsetzung

  1. Alte Sätze bleiben im System stehen. Wer ab Juli weiter mit 20,2 oder 18,7 Prozent rechnet, überweist der Sozialkasse zu viel und muss den Differenzbetrag später zurückholen.

  2. Falsche regionale Zuordnung. West, Ost und Berlin haben unterschiedliche Gesamtbeiträge. Maßgeblich ist der Betriebssitz, nicht der Ort der Baustelle.

  3. Angleichung Ost 2027 nicht eingeplant. Betriebe im Osten sollten die Erhöhung der Zusatzversorgung von 1,7 auf 2,7 Prozent in ihrer Personalkostenplanung für 2027 bereits berücksichtigen.

  4. Angestellte und Azubis mit dem gewerblichen Prozentsatz abgerechnet. Beide Gruppen haben eigene, feste Zusatzversorgungsbeiträge. Wer sie prozentual abrechnet, produziert falsche Meldungen.

  5. Allgemeinverbindlichkeit missverstanden. Die neuen Sätze sind bereits in Kraft und werden von den Sozialkassen angewendet. Wer bis zur Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung mit den alten Werten weiterrechnet, zahlt zu viel.

Häufige Fragen

Um wie viel sinkt der SOKA-BAU-Beitrag zum 1. Juli 2026?

Der Urlaubskassenbeitrag sinkt von 15,1 auf 14,7 Prozent. Dadurch fällt der Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Westen von 20,2 auf 19,8 Prozent und im Osten von 18,7 auf 18,3 Prozent. Berufsbildung und Zusatzversorgung bleiben 2026 unverändert.

Was ist der Unterschied zwischen VTV und TZA Bau?

Der VTV ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und regelt Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Der TZA Bau ist der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung und finanziert die tarifliche Zusatzrente. Beide zusammen ergeben mit dem Berufsbildungstarifvertrag den SOKA-BAU-Gesamtbeitrag.

Gilt die neue Beitragshöhe schon verbindlich?

Für tarifgebundene Betriebe gelten die neuen Sätze ab dem 1. Juli 2026. Die Allgemeinverbindlicherklärung, die auch nicht tarifgebundene Betriebe erfasst, stand Ende Juni 2026 noch aus und wird in den kommenden Wochen erwartet. Die Sozialkassen wenden die niedrigeren Sätze bereits an.

Was ändert sich bei der Zusatzversorgung im Osten?

Für 2026 bleibt der Ostsatz bei 1,7 Prozent. Zum 1. Januar 2027 steigt er im Rahmen der Angleichung an das Westniveau auf 2,7 Prozent. Für Angestellte steigt der Monatsbeitrag von 42,50 auf 59,00 Euro, für Auszubildende von 20,00 auf 25,00 Euro.

Müssen wir frühere Monate rückwirkend korrigieren?

Nein. Bis zum 30. Juni 2026 waren die alten Sätze korrekt. Die neuen Werte gelten ausschließlich für Bruttolöhne, die ab dem 1. Juli 2026 abgerechnet werden. Es ist keine Rückrechnung erforderlich.

Baulohn sicher und aktuell abrechnen

Beitragssätze, die sich mitten im Jahr ändern, regionale Unterschiede und eine kommende digitale Meldepflicht: Die Baulohnabrechnung verlangt Spezialwissen und ständige Aktualität. Als Familienunternehmen mit über 35 Jahren Erfahrung und einem eingespielten Team an vier Standorten übernehmen wir die komplette Baulohnabrechnung inklusive SOKA-BAU-Meldungen und der termingerechten Pflege aller Beitragssätze. Jeder Mandant hat einen festen persönlichen Ansprechpartner, der die Besonderheiten seines Betriebs kennt. Wie der Wechsel zu einem spezialisierten Dienstleister abläuft, beschreibt unser Leitfaden zum Baulohn auslagern, und einen Gesamtüberblick über die Möglichkeiten bietet unsere Seite zum Auslagern der Lohnabrechnung.

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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.