Mutterschutz nach Fehlgeburt

Ab dem 1. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im Mutterschutz in Kraft, die insbesondere Frauen in nichtselbstständiger Beschäftigung betreffen. Diese neuen Regelungen sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Unterstützung für betroffene Frauen und tragen dazu bei, die Herausforderungen, die mit einer Fehlgeburt verbunden sind, besser zu adressieren.

Neuerungen im Mutterschutz

Künftig haben Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, das Recht, die Mutterschutzfrist in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht nur für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch für Bundesbeamtinnen und Soldatinnen. Es ist geplant, dass auch privat krankenversicherte Frauen in naher Zukunft von dieser Regelung profitieren können.

Ein zentraler Aspekt dieser neuen Regelung ist die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Frauen. Sie können selbst bestimmen, ob sie die Schutzfrist nutzen möchten oder ob sie während dieser Zeit wieder zur Arbeit zurückkehren wollen. Diese Entscheidung kann in Absprache mit dem behandelnden Arzt getroffen werden, der gegebenenfalls Empfehlungen aussprechen kann.

Überblick über die Mutterschutzfristen

Um Ihnen einen klaren Überblick über die regulären und zukünftigen Mutterschutzfristen zu geben, finden Sie hier eine Übersicht:

Reguläre Mutterschutzfristen:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
  • 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin

Zukünftige Fristen nach einer Fehlgeburt:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen

Diese Fristen sollen sicherstellen, dass betroffene Frauen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um sich von den physischen und emotionalen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen.

Erstattung durch U2-Umlage

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