Sandra Müller verantwortet die Personalabrechnung eines kommunalen Eigenbetriebs mit 140 Beschäftigten. Es ist der 22. des Monats, der Abrechnungslauf steht bevor, und auf ihrem Bildschirm liegen drei Fälle nebeneinander: eine neue Sachbearbeiterin, die falsch eingruppiert wurde, ein Kollege, dessen Stufenaufstieg vor zwei Monaten fällig gewesen wäre, und die Frage, ob die Umlage zur Zusatzversorgung diesmal noch steuerfrei bleibt. In der Privatwirtschaft wären das drei Routinevorgänge. In der Lohnabrechnung öffentlicher Dienst ist jeder einzelne davon ein potenzieller Prüfungsbefund.
Die Lohnabrechnung öffentlicher Dienst unterscheidet sich in fast jedem Rechenschritt von der Abrechnung eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs. Statt eines frei verhandelten Gehalts gilt ein Tarifwerk mit Entgeltgruppen und Stufen: beim Bund und im kommunalen Bereich der TVöD, in 15 der 16 Bundesländer der TV-L, in Hessen der eigenständige TV-H. Statt eines Bruttos gibt es drei. Und statt einer betrieblichen Altersvorsorge nach freiem Ermessen greift eine umlagefinanzierte Zusatzversorgung mit eigener Steuer- und Sozialversicherungslogik.
Wer für einen Eigenbetrieb, einen gemeinnützigen Träger, einen Verein, eine Kita oder einen Sozialträger abrechnet, arbeitet mit genau diesen Besonderheiten und trägt zugleich die volle Verantwortung dafür, dass sie korrekt umgesetzt werden. Dieser Leitfaden führt Sie durch die zentralen Bausteine: die Tariflandschaft aus TVöD, TV-L, TV-H und AVR, die Systematik der Entgeltgruppen und Stufen, die Jahressonderzahlung, die Zusatzversorgung sowie die tariflichen Zuschläge. Er zeigt, wo die häufigsten Fehler entstehen und wie Sie einen neuen Tarifabschluss fristgerecht in die Abrechnung bringen. Wenn Sie die komplette Abrechnung in erfahrene Hände geben möchten, finden Sie die passenden Leistungen auf unserer Seite zur Personalabrechnung für den öffentlichen Dienst.
Was die Lohnabrechnung im öffentlichen Dienst besonders macht
Der öffentliche Dienst folgt eigenen Spielregeln, weil Bund, Länder und Kommunen als Arbeitgeber an flächendeckende Tarifverträge gebunden sind. Diese Verträge regeln nicht nur die Höhe des Entgelts, sondern auch dessen Aufbau, die jährliche Sonderzahlung, die Zusatzversorgung und eine ganze Reihe von Zulagen. Für die Abrechnung bedeutet das: Sehr viele Werte sind nicht frei wählbar, sondern ergeben sich aus dem Tarifwerk und müssen dort korrekt abgelesen und angewendet werden.
Hinzu kommt, dass viele Träger nicht sauber in eine Kategorie fallen. Ein kommunaler Eigenbetrieb rechnet nach TVöD ab, ein angegliederter gemeinnütziger Verein möglicherweise nach einer eigenen Arbeitsvertragsrichtlinie, und eine Kita in kirchlicher Trägerschaft wieder nach AVR. Für die verantwortliche Person in der Personalabrechnung heißt das, mehrere Regelwerke parallel zu beherrschen, jedes mit eigenen Tabellen, eigenen Tätigkeitsmerkmalen und eigenen Fristen.
Der zweite Unterschied ist struktureller Natur. In der Privatwirtschaft ändert sich das Entgelt, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte es vereinbaren. Im öffentlichen Dienst ändert es sich, wenn eine Tarifrunde endet, wenn eine Stufenlaufzeit abläuft oder wenn eine Tätigkeit neu bewertet wird. Alle drei Auslöser passieren ohne Zutun der Personalabrechnung und müssen trotzdem termingerecht in der Abrechnung ankommen.
Tariflandschaft: TVöD, TV-L, TV-H und AVR im Überblick
Der Begriff öffentlicher Dienst umfasst mehrere Tarifwerke, die sich nach dem Arbeitgeber richten. Die folgende Übersicht ordnet die vier zentralen Schienen ein:
| Tarifwerk | Gilt für | Arbeitgeberseite |
|---|---|---|
| TVöD (Bund) | Beschäftigte des Bundes, rund 130.000 Personen | Der Bund selbst ist Tarifpartei, das Themenfeld liegt beim Bundesministerium des Innern |
| TVöD (VKA) | Stadtverwaltungen, Stadtwerke, kommunale Eigenbetriebe wie Kitas, Entsorgung und Bäder, Krankenhäuser, ÖPNV, insgesamt rund 2,6 Millionen Beschäftigte | Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Dachverband von rund 10.000 kommunalen Arbeitgebern |
| TV-L | 15 der 16 Bundesländer, darunter Hochschulen, Lehrkräfte, Uniklinik-Personal und Forstbeschäftigte | Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), gegründet 1949 |
| TV-H | Land Hessen | Das Land Hessen selbst, das Innenministerium führt die Verhandlungen |
| AVR | Träger der freien Wohlfahrt, unter anderem Caritas und Diakonie | Paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission im sogenannten Dritten Weg |
Der TVöD ist das bekannteste Tarifwerk und gilt sowohl für den Bund als auch für den kommunalen Bereich. Auf kommunaler Seite bündelt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände rund 10.000 Arbeitgeber mit etwa 2,6 Millionen Beschäftigten, von der Stadtverwaltung über die Stadtwerke und den Nahverkehr bis zu Kitas, Bädern, Entsorgungsbetrieben und Krankenhäusern. Für die meisten Eigenbetriebe und kommunalen Einrichtungen ist damit der TVöD im Bereich VKA die relevante Grundlage. Eine Übersicht über Tarifparteien, Geltungsbereich und Vertragsdokumente bietet ver.di zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Die Tarifeinigung vom 6. April 2025 hat die Entgelte für die gesamte Laufzeit festgelegt. Die Tabellenentgelte stiegen zum 1. April 2025 um 3 Prozent, mindestens aber um 110 Euro monatlich, und zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent. Die Laufzeit beträgt 27 Monate und endet am 31. März 2027. Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten erhielten zum 1. April 2025 zusätzlich 75 Euro und zum 1. Mai 2026 noch einmal 75 Euro. Ein neuerer TVöD-Gesamtabschluss liegt derzeit nicht vor, diese Werte sind die aktuell gültigen.
Der TV-L gilt für die Beschäftigten der Bundesländer mit einer wichtigen Ausnahme: Hessen ist seit 2004 nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und verhandelt mit dem TV-H einen eigenen Tarifvertrag. Arbeitgeberseite im TV-L ist die 1949 gegründete Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die 15 der 16 Länder vertritt. Wenn Sie für eine Landeseinrichtung außerhalb Hessens abrechnen, für eine Hochschule, eine Uniklinik oder den Landesforst, gilt der TV-L. Die konkreten Werte des jüngsten Abschlusses behandeln wir gesondert im Artikel zum TV-L-Tarifabschluss 2026 und den Folgen für die Abrechnung.
Häufig übersehen wird die vierte Schiene: die AVR, die Arbeitsvertragsrichtlinien der freien Wohlfahrtspflege. Träger von Caritas und Diakonie rechnen nicht nach TVöD ab, sondern nach eigenen Richtlinien. Diese entstehen nicht durch Tarifverhandlung, sondern im sogenannten Dritten Weg über eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission. Deren Beschlüsse gelten für alle Beschäftigten der Einrichtung, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Für gemeinnützige Träger im sozialen Bereich ist das ein entscheidender Punkt, der in vielen allgemeinen Ratgebern zur öffentlichen Verwaltung schlicht fehlt.
Drei Bruttowerte statt einem: der eigentliche Kern
Der wichtigste Unterschied zur privatwirtschaftlichen Abrechnung ist auf den ersten Blick unscheinbar, in der Praxis aber die häufigste Fehlerquelle: Im öffentlichen Dienst gibt es nicht ein Brutto, sondern drei nebeneinander. Für die Steuer und für die Sozialversicherung gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für die Ermittlung des Bruttobetrags, und die Zusatzversorgung bringt mit dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt eine dritte, eigenständige Bemessungsgröße mit. Die drei Werte werden getrennt ermittelt und können auf dem Entgeltnachweis unterschiedlich hoch ausfallen.
| Bruttowert | Zweck | Besonderheit im öffentlichen Dienst |
|---|---|---|
| Steuerbrutto | Bemessung der Lohnsteuer | Enthält die Umlageanteile zur Zusatzversorgung, die weder steuerfrei noch pauschal versteuert werden können und deshalb individuell beim Beschäftigten zu versteuern sind |
| SV-Brutto | Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge | Wird über die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) um bestimmte Umlageanteile ergänzt |
| Zusatzversorgungsbrutto | Bemessung der Umlage und der Beiträge an VBL oder ZVK | Eigene Bemessungsgrundlage nach der jeweiligen Satzung, etwa § 63 VBLS, rechtlich unabhängig von Steuer- und SV-Brutto |
Ein Musterentgeltbeleg aus dem öffentlichen Dienst zeigt diese drei Werte in aller Regel in getrennten Zeilen. Wer ein solches Muster einer Entgeltabrechnung neben eine gewöhnliche Gehaltsabrechnung legt, erkennt den Unterschied sofort: Das Zusatzversorgungsbrutto ist eine eigene Größe, aus der sich die Umlage zur betrieblichen Altersvorsorge errechnet. In der Praxis liegt es häufig nahe am Steuerbrutto, es folgt aber einer anderen Rechtsgrundlage und darf deshalb nicht mit ihm gleichgesetzt werden.
Fehler an dieser Stelle wirken sich gleich mehrfach aus, weil sie Steuer, Sozialversicherung und Zusatzversorgung zugleich betreffen. Eine falsch zugeordnete Umlage verschiebt nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und am Ende die gemeldete Rentenanwartschaft der Beschäftigten. Auf das Zusatzversorgungsbrutto und die Steuer- und Beitragsbehandlung der Umlage kommen wir weiter unten im Detail zurück.
Entgeltgruppen und Stufen richtig zuordnen
Das Herzstück jeder Abrechnung im öffentlichen Dienst ist die richtige Zuordnung eines Beschäftigten zu Entgeltgruppe und Stufe. Beide Größen zusammen ergeben das Tabellenentgelt, das die Grundlage für nahezu alle weiteren Berechnungen bildet. Die Systematik ist in allen Tarifwerken ähnlich aufgebaut: Die Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit, die Stufe nach der einschlägigen Berufserfahrung.
Ähnlich aufgebaut heißt allerdings nicht identisch geregelt. TVöD und TV-L führen jeweils eigene Entgeltordnungen mit eigenen Tätigkeitsmerkmalen. Wer in einer Einrichtung abrechnet, die Beschäftigte aus beiden Welten übernimmt, etwa eine kommunale Klinik mit Personal aus einer Landeseinrichtung, kann die gewohnte Zuordnung nicht einfach übertragen.
Eingruppierung nach Tätigkeit (E1 bis E15)
Die Entgeltgruppe ergibt sich aus dem Tätigkeitsbild und der Qualifikation. Die Spanne reicht von E1 für einfachste Tätigkeiten bis E15 für Aufgaben mit hoher Verantwortung und akademischer Qualifikation, ergänzt um Sondergruppen wie E9a und E9b oder die Überleitungsgruppen E13Ü und E15Ü. Als grobe Orientierung gilt: Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung liegen im mittleren Bereich, Positionen mit Bachelor- oder Masterabschluss in den höheren Gruppen.
Entscheidend für die Abrechnung ist der Maßstab der Zuordnung. Eingruppiert wird nicht nach Berufsbezeichnung, sondern nach der tatsächlich übertragenen, nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit. Im TV-L ist das in den §§ 12 und 13 geregelt, die konkreten Tätigkeitsmerkmale stehen in der Entgeltordnung, der Anlage A zum TV-L. Der TVöD hat für Bund und für den kommunalen Bereich jeweils eine eigene Entgeltordnung. Die Grundstruktur E1 bis E15 kommt in beiden Tarifwerken vor, die Tätigkeitsmerkmale je Entgeltgruppe unterscheiden sich aber. Weitere Informationen zur Arbeitgeberseite und zu den Tarifwerken der Länder veröffentlicht die Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Wichtig für die Praxis: Die Eingruppierung ist eine rechtliche Bewertung der Tätigkeit, keine freie Entscheidung. Eine falsche Eingruppierung zieht sich durch alle Folgemonate, wirkt sich auf Jahressonderzahlung, Zusatzversorgung und Zuschläge aus und kann bei einer Prüfung zu erheblichen Nachforderungen führen.
Erfahrungsstufen und Stufenlaufzeit
Innerhalb der Entgeltgruppen 2 bis 15 gibt es jeweils sechs Erfahrungsstufen. Die Entgeltgruppe 1 ist die dokumentierte Ausnahme, sie hat nur fünf Stufen. Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung starten in Stufe 1 und steigen mit zunehmender Beschäftigungszeit auf. Die Stufenlaufzeiten werden dabei von Stufe zu Stufe länger:
| Stufenaufstieg | Verweildauer in der bisherigen Stufe |
|---|---|
| Stufe 1 zu Stufe 2 | 1 Jahr |
| Stufe 2 zu Stufe 3 | 2 Jahre |
| Stufe 3 zu Stufe 4 | 3 Jahre |
| Stufe 4 zu Stufe 5 | 4 Jahre |
| Stufe 5 zu Stufe 6 | 5 Jahre |
Die Endstufe 6 ist damit nach insgesamt 15 Jahren in der Entgeltgruppe erreicht. Der Aufstieg erfolgt automatisch kraft Tarifvertrag nach § 16 TVöD und der entsprechenden Regelung im TV-L, also ohne Antrag und ohne gesonderte Leistungsbeurteilung. Nur in zwei Richtungen kann davon abgewichen werden: Bei dauerhaft herausragender Leistung lässt sich der Aufstieg verkürzen, bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Die Leistungsstufe nach § 17 TVöD ist die Grundlage dafür.
Genau hier liegt eine stille, aber teure Fehlerquelle. Der Stufenaufstieg passiert nicht auf Antrag, sondern zum Stichtag. Wird er in einer manuell gepflegten Abrechnung übersehen, entsteht eine rückwirkende Nachzahlungspflicht, oft über mehrere Monate. Die Stufenlaufzeiten gehören deshalb in eine laufende Überwachung, damit der fällige Aufstieg zum Stichtag steht. Fehlt diese Überwachung, wird aus einem Routinevorgang schnell ein Prüfungsrisiko.
Höhergruppierung und Stufenzuordnung
Wechselt eine Beschäftigte in eine höher bewertete Tätigkeit, erfolgt eine Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Die Stufe ist dabei nicht automatisch zu übernehmen, sondern neu zuzuordnen. Seit dem 1. März 2014 im Bereich des Bundes und seit dem 1. März 2017 im kommunalen Bereich gilt dafür die stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD: Beschäftigte werden in der neuen Entgeltgruppe derselben Stufe zugeordnet, die sie in der alten Gruppe erreicht hatten. Vorher galt die betragsmäßige Zuordnung, bei der der bisherige Betrag den Ausschlag gab.
Ergänzend greift eine Besitzstandsregelung, die sicherstellt, dass das Entgelt durch die Höhergruppierung nicht sinkt. Für die Abrechnung heißt das: Eine Höhergruppierung ist nie ein bloßes Umstellen der Gruppe im System, sondern erfordert eine bewusste Prüfung der neuen Stufe und der Besitzstandslage. Bei Beschäftigten mit langer Vorgeschichte lohnt der Blick in die Historie, weil alte Zuordnungen aus der Zeit vor der Umstellung bis heute nachwirken können.
TVöD und TV-L im Vergleich: Wo Eingruppierung und Stufen abweichen
Für die Praxis ist die häufigste Frage nicht, ob sich TVöD und TV-L unterscheiden, sondern wo genau. Die folgende Gegenüberstellung fasst die Ebenen zusammen, die in der Abrechnung tatsächlich eine Rolle spielen:
| Merkmal | TVöD | TV-L |
|---|---|---|
| Grundstruktur der Entgeltgruppen | E1 bis E15, ergänzt um Sondergruppen | E1 bis E15, ergänzt um Sondergruppen |
| Regelwerk für die Eingruppierung | eigene Entgeltordnung für Bund und für den kommunalen Bereich | eigene Entgeltordnung, Anlage A zum TV-L |
| Maßstab der Eingruppierung | tatsächlich übertragene, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit | tatsächlich übertragene, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit, §§ 12, 13 TV-L |
| Anzahl der Erfahrungsstufen | sechs Stufen in den Entgeltgruppen 2 bis 15, fünf Stufen in Entgeltgruppe 1 | sechs Stufen in den Entgeltgruppen 2 bis 15, fünf Stufen in Entgeltgruppe 1 |
| Stufenlaufzeiten | 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre, Endstufe nach 15 Jahren | identisch geregelt, keine belegte Abweichung |
| Entgeltbeträge je Gruppe und Stufe | eigener Tarifabschluss, eigene Tabellen | eigener Tarifabschluss, eigene Tabellen |
Die Grundlogik ist also in beiden Tarifwerken dieselbe: Die Tätigkeit bestimmt die Gruppe, die Erfahrung bestimmt die Stufe, und die Stufenlaufzeiten laufen nach derselben Staffel. Die Unterschiede stecken in den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltordnung und in den Beträgen, die aus getrennten Tarifrunden stammen. Wer eine Zuordnung aus dem TVöD ungeprüft in den TV-L überträgt, riskiert deshalb eine Fehleingruppierung, obwohl die Struktur vertraut aussieht.
Die konkreten TV-L-Werte, also Erhöhungsschritte, Laufzeit und die Termine der Anhebung, gehören in den Tarifabschluss und nicht in die allgemeine Systematik. Sie finden sie im Artikel zum TV-L-Tarifabschluss 2026 und den Folgen für die Abrechnung.
Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt abrechnen
Neben dem laufenden Monatsentgelt kennt der öffentliche Dienst zwei jährliche Zahlungen, die eigene Berechnungslogiken mitbringen: die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt. Beide fallen nicht in den normalen Monatsrhythmus, beide brauchen eine eigene Vorbereitung, und beide sind Klassiker unter den Korrekturfällen.
Jahressonderzahlung berechnen
Die Jahressonderzahlung ist das, was umgangssprachlich oft als Weihnachtsgeld bezeichnet wird. Sie wird nicht aus dem Novembergehalt berechnet, sondern aus dem durchschnittlichen Tabellenentgelt der Kalendermonate Juli, August und September. Ausgezahlt wird sie regulär mit dem Novemberentgelt. Diese Trennung zwischen Bemessungszeitraum und Auszahlungsmonat ist der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten falsch gerechnet wird.
In die Bemessungsgrundlage fließen die ständigen Zulagen ein, unter anderem Wechselschicht- und Schichtzulagen. Einmalzahlungen bleiben dagegen außen vor, etwa das Leistungsentgelt oder die Vergütung von Überstunden. Wer im Sommer eine einmalige Zahlung geleistet hat, muss also prüfen, ob sie in die Bemessung gehört oder nicht.
Die Höhe wird als Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts ausgedrückt und ist nach Entgeltgruppen gestaffelt. Der maßgebliche Bemessungssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen Tarifwerk und dem jeweiligen Besonderen Teil, weshalb er für das laufende Jahr immer gegen die aktuelle Fassung zu prüfen ist. Für die Abrechnung ist entscheidend, dass die Bemessungsmonate korrekt herangezogen werden, die richtigen Bestandteile einbezogen sind und der zur Entgeltgruppe passende Satz angewendet wird.
Zeit statt Geld: die neue Umwandlungsoption ab 2026
Eine aktuelle Neuerung im kommunalen Bereich betrifft die Jahressonderzahlung direkt. Ab 2026 können Beschäftigte im VKA-Bereich einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage für 2027 umwandeln. Die Option gilt für die Besonderen Teile BT-V, BT-S, BT-F und BT-E des TVöD. Der Pflegebereich ist ausgeschlossen und erhält stattdessen eine höhere Jahressonderzahlung.
Für die Berechnung gilt eine eigene Logik: Der Wert eines freien Tags ergibt sich aus dem durchschnittlichen tariflichen Tagesarbeitsentgelt, gemittelt über Juli, August und September des Vorjahres, entsprechend der Berechnungslogik des § 24 Abs. 3 TVöD. Für die Abrechnung bedeutet das einen zusätzlichen Verfahrensschritt: Die Umwandlung muss erfasst, die reduzierte Auszahlung berechnet und der Freizeitanspruch dokumentiert werden. Wer hier ohne saubere Systemabbildung arbeitet, riskiert Differenzen zwischen ausgezahltem Betrag und gewährter Freistellung, die erst im Folgejahr auffallen.
Leistungsentgelt (LOB)
Das Leistungsentgelt, im TVöD als leistungsorientierte Bezahlung angelegt, ist eine variable Komponente. Das Gesamtvolumen entspricht nach § 18 TVöD 2 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller TVöD-Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Es handelt sich also um ein Budget auf Arbeitgeberebene, nicht um einen individuellen Anspruch in fester Höhe.
Die Ausschüttung erfolgt einmal jährlich auf Basis von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung, zusätzlich zum Tabellenentgelt. In der Abrechnung ist das Leistungsentgelt eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zahlung, die als sonstiger Bezug zu behandeln ist. Das betrifft sowohl die Lohnsteuerberechnung als auch die Zuordnung im richtigen Abrechnungsmonat und wirkt sich, wie oben beschrieben, ausdrücklich nicht auf die Bemessung der Jahressonderzahlung aus.
Zusatzversorgung VBL und ZVK korrekt verarbeiten
Die betriebliche Altersvorsorge im öffentlichen Dienst läuft über die Zusatzversorgung. Zuständig ist im Bereich des Bundes und der Länder die VBL, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im kommunalen Bereich meist eine regionale Zusatzversorgungskasse (ZVK). Beide Systeme bauen für die Beschäftigten eine Betriebsrente auf. Für die Abrechnung ist die Zusatzversorgung einer der anspruchsvollsten Bausteine überhaupt, weil sie eine eigene Bemessungsgrundlage hat und zugleich in Steuer und Sozialversicherung hineinwirkt. Informationen für die Arbeitgeberseite stellt die VBL als Trägerin der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder bereit.
Umlage, Sanierungsgeld und Zusatzversorgungsbrutto
Grundlage der Zusatzversorgung ist die Umlage, ein laufender Beitrag, der aus dem Zusatzversorgungsbrutto berechnet wird. Wer sie trägt, hängt vom Abrechnungsverband ab, und dieser Unterschied wird in der Praxis oft übersehen. Im Abrechnungsverband Ost der VBL wird die eigentliche Umlage vollständig vom Arbeitgeber allein getragen; der ergänzende Beitrag zur Kapitaldeckung ist dort zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Im Abrechnungsverband West war die historische Umlage gemischt finanziert, mit einem deutlich höheren Arbeitgeberanteil. Die pauschale Formel überwiegend Arbeitgeber, teils Arbeitnehmer trifft den Rahmen, ersetzt aber nicht den Blick in den für Ihre Einrichtung maßgeblichen Abrechnungsverband.
Für den Abrechnungsverband Ost gilt seit dem 1. Januar 2022 ein Umlagesatz von 1,06 Prozent, festgelegt für einen fünfjährigen Deckungsabschnitt und als reine Arbeitgeberlast. Welcher Satz für Ihre Einrichtung gilt und welcher Deckungsabschnitt gerade läuft, gehört zu den Werten, die vor jedem Jahreswechsel gegen die aktuelle Mitteilung der Kasse abgeglichen werden sollten.
Ein Begriff, der in älteren Unterlagen und Ratgebern immer noch als laufender Kostenpunkt auftaucht, ist das Sanierungsgeld. Es diente der Deckung von Fehlbeträgen aus dem alten Gesamtversorgungssystem, wurde ausschließlich vom Arbeitgeber getragen und war in der Sozialversicherung beitragsfrei. Für die heutige Abrechnung ist es allerdings kein aktiver Posten mehr: Im Abrechnungsverband West entfällt das Sanierungsgeld seit dem 1. Januar 2023 vollständig, im Abrechnungsverband Ost wurde es nie erhoben. Wer in einer Altdokumentation noch auf Sanierungsgeld stößt, sollte es historisch einordnen und nicht in laufende Berechnungen übernehmen.
Steuer- und SV-Behandlung der Umlage
Die steuerliche Behandlung der Umlage ist der Punkt, an dem viele Abrechnungen ins Straucheln geraten, und zugleich der Punkt, an dem sich die drei Bruttowerte auseinanderentwickeln. Maßgeblich ist § 3 Nr. 56 EStG zur Steuerfreiheit von Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse: Steuerfrei sind Arbeitgeberzuwendungen, soweit sie im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz ist gestiegen, im Gesetzestext beginnt er bei 2 Prozent, wurde zum 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und zum 1. Januar 2025 auf 4 Prozent angehoben. Wer noch mit 3 Prozent rechnet, arbeitet mit einem überholten Wert. Zu beachten ist außerdem, dass sich die Höchstbeträge um die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge mindern.
Der Teil der Umlage, der diese Grenze übersteigt, ist nicht automatisch individuell steuerpflichtig. Nach § 40b EStG zur Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse kann er mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen versteuert werden, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer. Übersteigt der zu besteuernde Teil diesen Betrag, entfällt der Pauschalierungsvorteil für den übersteigenden Rest. Ein Sonderfall betrifft das Ende des Arbeitsverhältnisses: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vervielfältigt sich der Höchstbetrag mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre.
In der Sozialversicherung folgt die Behandlung zwei getrennten Wegen. Individuell versteuerte Umlageanteile werden dem SV-Brutto direkt zugerechnet, weil individuell versteuerter Arbeitslohn regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist. Für die steuerfreien und die pauschal versteuerten Anteile gilt dagegen die gesonderte Regel der Sozialversicherungsentgeltverordnung: Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV werden 2,5 Prozent dieser Zuwendungen, abzüglich eines monatlichen Freibetrags von 13,30 Euro, dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet.
Aus diesem Zusammenspiel von Freibetrag, Pauschalbesteuerung, individueller Versteuerung und SvEV-Hinzurechnung ergibt sich genau die Abweichung zwischen den drei Bruttowerten, die den öffentlichen Dienst so unverwechselbar macht. Die Grenzbeträge sind zeitkritisch, weil die Beitragsbemessungsgrenze jährlich angepasst wird. Sie gehören deshalb auf jede Jahreswechsel-Checkliste.
VBL- und ZVK-Meldungen
Neben der laufenden Berechnung sind an die Zusatzversorgungskasse regelmäßige Meldungen zu übermitteln. Sie laufen über standardisierte elektronische Verfahren. Bei der VBL sind das das RIMA-Meldeverfahren und die Online-Meldung V2 über das Kundenportal Meine VBL, alternativ die Datenfernübertragung per EDI. Welches Verfahren zum Einsatz kommt, gibt die jeweilige Zusatzversorgungskasse vor. Eine harte Frist gilt für den Jahreswechsel: Jahresmeldungen und Abmeldungen für das Vorjahr müssen bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar bei der VBL eingegangen sein.
Für die Praxis heißt das: Die Meldungen sind ein fester Bestandteil des monatlichen und jährlichen Abrechnungsprozesses und keine Nebenaufgabe, die sich verschieben lässt. Meldungen zur Zusatzversorgung sind Teil der laufenden Abrechnung, die LohnDialog für Träger und Eigenbetriebe im öffentlichen Dienst übernimmt. Das ist ein etablierter Standardprozess, aber einer, der Sorgfalt, aktuelle Programmstände und eine verlässliche Fristenüberwachung verlangt.
Tarifliche Zuschläge und Sonderformen
Der öffentliche Dienst kennt eine Reihe tariflicher Zuschläge, die je nach Einsatzbereich hinzukommen. Gerade in Einrichtungen mit Schicht- und Wechselschichtbetrieb, in der Pflege oder im Rettungsdienst machen diese Zuschläge einen erheblichen Teil des Entgelts aus. Wer die Lohnabrechnung öffentlicher Dienst für solche Einrichtungen verantwortet, hat es mit zwei Ebenen zu tun: der tariflichen Höhe des Zuschlags und seiner steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung. Beide Ebenen folgen unterschiedlichen Regeln.
Schicht- und Wechselschichtzulage
Beschäftigte, die in wechselnden Schichten oder in ständiger Schichtarbeit tätig sind, erhalten eine Wechselschichtzulage beziehungsweise eine Schichtzulage. Höhe und Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Tarifwerk. Der Unterschied zwischen beiden Formen liegt in der Regelmäßigkeit der Nachtarbeit: Wechselschichtarbeit setzt eine strengere, regelmäßige Nachtschicht-Rotation voraus als reine Schichtarbeit. Diese Abgrenzung ist keine Formsache, denn sie entscheidet über die Zulagenart und damit über den Betrag.
Im TVöD gelten seit dem 1. Juli 2026 200 Euro monatlich für die Wechselschichtzulage, zuvor waren es 105 Euro; die Schichtzulage liegt bei 40 Euro monatlich. Diese Beträge lassen sich nicht auf den TV-L übertragen. Die Zuschlagshöhen sind Tarifsache, und für den TV-L existieren belastbare Beträge vor allem für Sonderbereiche, nicht als allgemeiner Basiswert. Prüfen Sie deshalb immer im eigenen Tarifwerk, welcher Betrag für Ihre Einrichtung gilt, statt einen TVöD-Wert zu übernehmen.
Für die Abrechnung sind diese Zulagen als ständige Entgeltbestandteile einzuordnen. Das hat eine Folgewirkung, die leicht untergeht: Ständige Zulagen fließen in die Bemessung der Jahressonderzahlung ein. Ein Fehler bei der Zulagenart schlägt damit im November ein zweites Mal durch.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft folgen eigenen Berechnungsregeln, die den Unterschied zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und bloßer Verfügbarkeit abbilden. Die korrekte Bewertung dieser Zeiten und ihre Umrechnung in Entgelt ist fehleranfällig, besonders wenn mehrere Modelle nebeneinander laufen. Wie sich Bereitschaftsdienst und Schichtmodelle sauber abrechnen lassen, zeigen wir am Beispiel der Pflege im Detail im Artikel zu Zuschlägen, Bereitschaftsdienst und Schichtmodellen in der Pflege. Die dortigen Grundsätze lassen sich weitgehend auf andere Einrichtungen des öffentlichen Dienstes übertragen.
SFN-Zuschläge und Krankengeldzuschuss
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, kurz SFN-Zuschläge, sind in weiten Teilen steuerfrei. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 3b EStG zur Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Er gilt bundeseinheitlich und damit für TVöD und TV-L gleichermaßen. Unterschiedlich ist nur die tarifliche Höhe der Zuschläge selbst, nicht ihre steuerliche Behandlung.
Die Grenzen setzt das Gesetz als Prozentsätze des Grundlohns, wobei der Grundlohn auf höchstens 50 Euro je Stunde gedeckelt ist:
- Nachtarbeit: steuerfrei bis 25 Prozent
- Sonntagsarbeit: steuerfrei bis 50 Prozent
- Feiertagsarbeit: steuerfrei bis 125 Prozent
- 24., 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai: steuerfrei bis 150 Prozent
Eine Einschränkung ist in der Praxis besonders wichtig: § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Während der Entgeltfortzahlung greift die Steuerfreiheit nicht. SFN-Zuschläge, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung gezahlt werden, sind steuer- und beitragspflichtig. Genau an dieser Schnittstelle entstehen die meisten Korrekturfälle. Die Folgen für die Abrechnung und das maßgebliche Urteil behandeln wir gesondert im Artikel zu SFN-Zuschlägen bei Krankheit und Urlaub und dem BSG-Urteil.
Ein weiteres Spezifikum des öffentlichen Dienstes ist der Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhalten Beschäftigte einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld, dessen Dauer sich nach der Beschäftigungszeit richtet. Bei mehr als einem und bis zu drei Jahren Beschäftigungszeit wird er längstens bis zum Ende der 13. Woche gezahlt, bei mehr als drei Jahren Beschäftigungszeit längstens bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Im ersten Beschäftigungsjahr besteht grundsätzlich kein Anspruch. Diese Berechnungslogik gehört zu den Themen, bei denen sich Erfahrung mit den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes unmittelbar auszahlt.
Tarifrunden fristgerecht umsetzen: TVöD, TV-L und das Beispiel TV-H 2026
Etwa alle zwei Jahre steht im öffentlichen Dienst ein neuer Tarifabschluss an. Für die Personalabrechnung ist das regelmäßig der stressigste Moment im Jahr, weil ein Abschluss selten pünktlich zum Monatsersten in Kraft tritt, sondern oft rückwirkend gilt. Das betrifft ausdrücklich alle Tarifwerke: Die TVöD-Runde folgt derselben Rückrechnungslogik wie die Tarifrunden im TV-L und im TV-H.
Zwei aktuelle Beispiele zeigen das Muster. Der TVöD-Abschluss vom 6. April 2025 hat eine Laufzeit bis zum 31. März 2027, die erste Erhöhungsstufe galt rückwirkend zum 1. April 2025, obwohl die Einigung erst am 6. April erzielt wurde. Der TV-H-Abschluss vom 27. März 2026 läuft über 25 Monate von Februar 2026 bis Februar 2028. In beiden Fällen mussten bereits abgerechnete Monate nachträglich korrigiert werden.
Rückrechnung, Nachzahlung und Tabellen-Update
Ein neuer Abschluss löst eine Kette von Aufgaben aus: Die neuen Entgelttabellen müssen hinterlegt, die betroffenen Monate rückgerechnet und die Nachzahlungen in einem gesonderten Lauf berechnet werden. Kommen Einmalzahlungen hinzu, sind auch diese korrekt zu versteuern und zu verbeitragen. Das alles muss fristgerecht geschehen, damit Beschäftigte ihr Geld rechtzeitig erhalten und keine Meldungen zu spät gehen.
Praktisch bedeutet das drei getrennte Arbeitsschritte, die nicht vermischt werden dürfen: das Update der Tabellen für die Zukunft, die Rückrechnung der bereits abgerechneten Monate und die Nachzahlung als eigener Vorgang mit eigener steuerlicher Behandlung. Wie eine solche Rückrechnung praktisch abläuft, zeigt unser Artikel zum TV-L-Tarifabschluss 2026 und den Folgen für die Abrechnung am konkreten Beispiel.
TV-H 2026 als aktuelles Beispiel
Ein anschauliches Beispiel liefert die Tarifrunde für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die rund 58.000 Landesbeschäftigte betraf. Der Verhandlungsauftakt fand am 27. Februar 2026 in Wiesbaden statt, mit Innenminister Roman Poseck als Verhandlungsführer des Landes und Vertretern von ver.di, dbb, GdP, GEW und IG BAU. Weitere Runden folgten am 9. und 10. März sowie am 26. und 27. März 2026. Die Ausgangsforderung lautete 7 Prozent mehr Entgelt, mindestens jedoch 300 Euro, dazu 200 Euro mehr für Auszubildende. Die offizielle Ausgangslage dokumentiert das Land Hessen zur Tarifrunde TV-H 2026.
Das Ergebnis wurde am 27. März 2026 in der dritten Verhandlungsrunde erzielt. Die Tabellenentgelte steigen um 3 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro, zum 1. Juli 2026 und um weitere 2,8 Prozent zum 1. Oktober 2027. Über die Laufzeit ergibt das in Summe 5,8 Prozent. Die Laufzeit beträgt 25 Monate, vom 1. Februar 2026 bis zum 29. Februar 2028. Die Ausbildungsentgelte steigen um insgesamt 150 Euro.
Für die Abrechnung beginnt an dieser Stelle die eigentliche Arbeit: neue Tabellen, Rückrechnung, Nachzahlung, und das alles innerhalb der laufenden Meldefristen. Das konkrete Ergebnis des TV-H 2026 und die daraus folgenden Abrechnungsschritte behandeln wir im eigenen Artikel zu TVöD Hessen und dem TV-H 2026 im Detail. Wer die Umsetzung nicht selbst stemmen möchte, kann die laufende Abrechnung abgeben.
Fünf typische Fehler bei der Abrechnung im öffentlichen Dienst
Aus der Praxis lassen sich fünf Fehler benennen, die in der Lohnabrechnung öffentlicher Dienst besonders häufig zu Nachforderungen oder Korrekturen führen:
- Verpasster Stufenaufstieg. Die Stufenlaufzeit läuft ab, der automatische Aufstieg wird aber nicht ausgelöst. Ergebnis: monatelange Unterzahlung und rückwirkende Nachberechnung, oft erst bei der nächsten Prüfung entdeckt.
- Falsche Steuer- und SV-Behandlung der Umlage. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG, die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG und die individuelle Versteuerung werden nicht sauber getrennt, wodurch alle drei Bruttowerte verfälscht werden. Ein Klassiker ist die Rechnung mit dem alten Freibetragssatz von 3 Prozent statt der seit 2025 geltenden 4 Prozent.
- Fehlerhafte Bemessung der Jahressonderzahlung. Falsche Bemessungsmonate, das Heranziehen des Novemberentgelts statt des Durchschnitts aus Juli, August und September oder das Einbeziehen von Einmalzahlungen führen zu einer zu hohen oder zu niedrigen Novemberzahlung.
- Zuschläge und SFN falsch behandelt. Wechselschicht- und Schichtzulage werden verwechselt, oder SFN-Zuschläge werden auch während der Entgeltfortzahlung steuerfrei gestellt, obwohl § 3b EStG dort nicht greift.
- Tarifabschluss zu spät umgesetzt. Neue Tabellen werden verspätet hinterlegt, die Rückrechnung gerät unter Zeitdruck, und Nachzahlungen kommen zu spät. Das ist der Fehler mit der größten Außenwirkung, weil ihn jede Beschäftigte auf ihrer Abrechnung sieht.
Auffällig ist, dass keiner dieser Fehler auf mangelndem guten Willen beruht. Sie entstehen dort, wo Fachwissen, aktuelle Programmstände und Fristenüberwachung nicht dauerhaft zusammenkommen, gerade wenn die Abrechnung an einer einzelnen Person hängt, die auch einmal krank oder im Urlaub ist.
Häufige Fragen zur Lohnabrechnung im öffentlichen Dienst
Was ist der Unterschied zwischen TVöD und TV-L?
Der TVöD gilt für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen, der TV-L für 15 der 16 Bundesländer, mit Ausnahme von Hessen, das seit 2004 nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist und mit dem TV-H einen eigenen Tarifvertrag hat. Beide Tarifwerke nutzen dieselbe Grundstruktur E1 bis E15 und dieselben Stufenlaufzeiten von 1, 2, 3, 4 und 5 Jahren. Sie führen jedoch eigene Entgeltordnungen mit eigenen Tätigkeitsmerkmalen, und die Entgeltbeträge stammen aus getrennten Tarifrunden. Für die Abrechnung entscheidend ist, welcher Arbeitgeber vorliegt, denn danach richtet sich das anzuwendende Tarifwerk und damit die Eingruppierung.
Wann steigt man im öffentlichen Dienst eine Stufe auf?
Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach Ablauf der tariflichen Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe: nach 1 Jahr in Stufe 1, nach 2 Jahren in Stufe 2, nach 3 Jahren in Stufe 3, nach 4 Jahren in Stufe 4 und nach 5 Jahren in Stufe 5. Die Endstufe 6 ist damit nach insgesamt 15 Jahren erreicht. Der Aufstieg ist nicht zu beantragen, sondern greift kraft Tarifvertrag zum jeweiligen Stichtag. Nur bei dauerhaft herausragender oder erheblich unterdurchschnittlicher Leistung kann er verkürzt oder verlängert werden.
Wie wird die Jahressonderzahlung berechnet?
Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Tabellenentgelt der Kalendermonate Juli, August und September, nicht das Novembergehalt. Ausgezahlt wird die Jahressonderzahlung regulär mit dem Novemberentgelt. Ständige Zulagen wie Schicht- und Wechselschichtzulagen fließen ein, Einmalzahlungen wie das Leistungsentgelt oder die Überstundenvergütung bleiben außen vor. Die Höhe ist als nach Entgeltgruppen gestaffelter Prozentsatz festgelegt, der für das jeweilige Jahr gegen das gültige Tarifwerk zu prüfen ist.
Was ist das Zusatzversorgungsbrutto?
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist eine eigene Bemessungsgrundlage, aus der die Umlage und die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge über VBL oder ZVK berechnet werden. Es ist in der jeweiligen Satzung geregelt, etwa in § 63 VBLS, und weicht in seiner rechtlichen Grundlage vom Steuer- und vom SV-Brutto ab, auch wenn es in der Praxis häufig nahe am Steuerbrutto liegt. Diese Trennung in drei Bruttowerte ist eines der wichtigsten Merkmale der Abrechnung im öffentlichen Dienst und zugleich eine der häufigsten Fehlerquellen.
Ist die Umlage zur Zusatzversorgung steuerpflichtig?
Die Arbeitgeberzuwendung ist nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt; dieser Satz gilt seit dem 1. Januar 2025. Der übersteigende Teil kann nach § 40b EStG mit 20 Prozent pauschal versteuert werden, begrenzt auf 1.752 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer. Erst darüber hinaus wird individuell versteuert. In der Sozialversicherung werden individuell versteuerte Anteile dem SV-Brutto direkt zugerechnet, für steuerfreie und pauschal versteuerte Anteile gilt die gesonderte Hinzurechnung nach der SvEV.
Kann man die Lohnabrechnung für den öffentlichen Dienst auslagern?
Ja. Träger, Eigenbetriebe, Vereine und Sozialeinrichtungen können ihre TVöD-Abrechnung abgeben und die komplette Entgeltabrechnung an einen Dienstleister übergeben. Der Arbeitgeber bleibt dabei rechtlich verantwortlich und gibt die laufende Durchführung ab. Welche Leistungen dazugehören, zeigt unsere Seite zur Personalabrechnung für den öffentlichen Dienst, und wie ein solcher Wechsel abläuft, beschreibt unser Leitfaden zum Outsourcing der Lohnabrechnung.
Wer haftet bei einer fehlerhaften Abrechnung im öffentlichen Dienst?
Verantwortlich gegenüber Beschäftigten, Finanzamt, Sozialversicherung und Zusatzversorgungskasse bleibt immer der Arbeitgeber, auch wenn die Abrechnung ausgelagert ist. Das ist die ehrliche Grenze jedes Outsourcings: Die Haftung wandert nicht mit. Ein verlässlicher Partner reduziert das Risiko trotzdem spürbar, weil er die aktuelle Rechtslage kennt.
Auslagern für Träger und Eigenbetriebe
Möchten Sie die Abrechnung nach TVöD abgeben? Für viele Einrichtungen ist genau das der Punkt, an dem die Rechnung aufgeht. Für Sandra Müller und ihre Kolleginnen und Kollegen bedeutet das eine dauerhafte Doppelbelastung: das Tarifrecht im Blick behalten und zugleich das Tagesgeschäft bewältigen, oft ohne personelle Reserve für Ausfälle.
Genau hier setzt die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Dienstleister an. LohnDialog ist ein Familienunternehmen mit 35 Jahren Erfahrung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und über 40 Lohnexperten. Bei uns läuft die Lohnabrechnung öffentlicher Dienst für Träger und Eigenbetriebe. Ab drei Beschäftigten übernimmt LohnDialog die laufende Abrechnung für Sie. Einen Überblick über das gesamte Spektrum gibt die Übersicht unserer Entgeltabrechnungs-Leistungen.
Meldungen zur Zusatzversorgung sind Teil der laufenden Abrechnung, die wir für Träger und Eigenbetriebe im öffentlichen Dienst übernehmen. Durch das Team im Hintergrund bleibt die Abrechnung auch dann sicher, wenn eine einzelne Person ausfällt.
Technisch arbeiten wir mit der ADDISON-Lohnsoftware von Goldstein Softwaresysteme, einem ITSG-zertifizierten Lohnprogramm. Für Ihren Betrieb heißt das digitale Abrechnung ohne eigenes IT-Großprojekt: Sie liefern die Bewegungsdaten, wir übernehmen die laufende Abrechnung, DSGVO-konform, mit Hosting in Deutschland.
Ehrlich bleiben gehört dazu: Ausgelagert wird die Arbeit, nicht die Verantwortung. Der Arbeitgeber bleibt gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und Zusatzversorgungskasse in der Pflicht, und Stammdaten wie Eingruppierung, Arbeitszeitmodelle oder Zulagenansprüche entstehen weiterhin in Ihrer Einrichtung. Was ein Dienstleister übernimmt, sind die Rechenschritte, die Fristen, die Meldungen und die laufende Pflege der Tarifwerke.
Sprechen Sie mit unseren Experten
Ob kommunaler Eigenbetrieb, gemeinnütziger Träger, Verein oder Sozialeinrichtung: Wenn Sie Ihre Abrechnung in verlässliche Hände geben möchten, begleiten wir Sie vom ersten Gespräch bis zum laufenden Betrieb. Einen Überblick über unsere Leistungen für den öffentlichen Dienst finden Sie auf der Seite zur Personalabrechnung für den öffentlichen Dienst.
Sprechen Sie mit unseren Experten darüber, wie ein Wechsel für Ihre Einrichtung konkret aussehen könnte. In einem kurzen Gespräch klären wir Ihre Tarifsituation, Ihren Bestand und den möglichen Ablauf. Buchen Sie ein 30-minütiges Kennenlerngespräch, und wir zeigen Ihnen, wie sich die Lohnabrechnung im öffentlichen Dienst spürbar entlasten lässt.




