SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub: BSG-Urteil 2024 mit Kernaussagen zur Phantomlohn-Falle

SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub: Was das BSG-Urteil für Arbeitgeber bedeutet

Ein Schichtarbeiter fällt zwei Wochen krankheitsbedingt aus. Normalerweise arbeitet er regelmäßig nachts und am Wochenende. Die Entgeltfortzahlung berechnen Sie auf Basis seines Grundlohns. Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) lassen Sie weg, denn schließlich hat er in dieser Zeit nicht gearbeitet. Bei der nächsten Betriebsprüfung fordert die Deutsche Rentenversicherung Nachzahlungen: Sozialversicherungsbeiträge auf genau diese nicht gezahlten Zuschläge.

Klingt paradox? Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12. Dezember 2024 genau das bestätigt. SFN-Zuschläge, die als Bestandteil der Entgeltfortzahlung oder des Urlaubsentgelts geschuldet werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Auch dann, wenn der Arbeitgeber sie gar nicht auszahlt.

Was hat das BSG zu SFN-Zuschlägen bei Krankheit und Urlaub entschieden?

Das BSG hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. B 12 BA 5/22 R) klargestellt: SFN-Zuschläge, die als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts geschuldet werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG greift in diesen Fällen nicht.

Der Sachverhalt

Ein Futtermittelhersteller mit rund 123 Beschäftigten, davon etwa 25 im Schichtbetrieb, zahlte seinen Mitarbeitern SFN-Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Diese Zuschläge waren nach § 3b EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei.

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezog der Arbeitgeber diese Zuschläge jedoch nicht mit ein. Die Mitarbeiter erhielten während Urlaub und Krankheit also weniger als ihren regulären Verdienst.

Bei einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund per Summenbeitragsbescheid die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 5.825,80 EUR für den Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016. Das BSG gab der Rentenversicherung Recht.

Die Kernaussage

SFN-Zuschläge sind nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden. Während Krankheit oder Urlaub wird keine Arbeit geleistet. Die Zuschlagsanteile im Urlaubsentgelt und in der Entgeltfortzahlung werden damit zu regulärem, beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.

Warum sind SFN-Zuschläge bei Entgeltfortzahlung beitragspflichtig?

Die rechtliche Begründung des BSG stützt sich auf das Zusammenspiel mehrerer Vorschriften:

§ 3b EStG: Steuerfreiheit nur bei tatsächlicher Arbeit

Die Steuerbefreiung für SFN-Zuschläge nach § 3b EStG soll den besonderen Belastungen durch Arbeit zu ungünstigen Zeiten Rechnung tragen. Der Zweck ist die Kompensation einer realen Belastung. Während Urlaub oder Krankheit besteht diese Belastung nicht, weil keine Arbeit geleistet wird.

Die steuerfreien Zuschlagssätze nach § 3b EStG gelten nur für tatsächlich geleistete Arbeit:

Zuschlagsart

Steuerfreier Satz (bis Grundlohn 50 EUR/h)

Nachtarbeit (20:00 bis 6:00 Uhr)

25 %

Nachtarbeit (0:00 bis 4:00 Uhr)

40 %

Sonntagsarbeit

50 %

Feiertagsarbeit

125 %

24.12. ab 14:00 und 25./26.12.

150 %

Sobald diese Zuschläge nicht für tatsächliche Arbeit gezahlt werden, sondern als rechnerischer Bestandteil der Entgeltfortzahlung oder des Urlaubsentgelts, entfällt die Steuerfreiheit.

§ 1 SvEV: Beitragsfreiheit folgt der Steuerfreiheit

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) knüpft direkt an die Steuerfreiheit nach § 3b EStG an. Fällt die Steuerfreiheit weg, fällt automatisch auch die Beitragsfreiheit weg. Die Zuschlagsanteile werden zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.

Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt: Was geschuldet wird

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 4 EFZG) folgt dem Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als hätte er gearbeitet. Regelmäßig gezahlte SFN-Zuschläge gehören daher in die Berechnung der Entgeltfortzahlung.

Das Bundesurlaubsgesetz (§ 11 BUrlG) bestimmt, dass sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet. Regelmäßig gezahlte SFN-Zuschläge sind als schwankende Verdienstbestandteile in diese Berechnung einzubeziehen.

Wenn ein Arbeitnehmer also regelmäßig Nacht- oder Sonntagsschichten arbeitet, müssen die dabei anfallenden Zuschläge bei Krankheit und Urlaub in die Vergütung einfließen.

Der entscheidende Unterschied

Für die Lohnabrechnung ergibt sich daraus eine klare Trennung:

  • Tatsächlich gearbeitete Nacht-/Sonntags-/Feiertagsstunden: Zuschlag ist steuerfrei (§ 3b EStG), beitragsfrei (§ 1 SvEV), wird nicht auf Minijob-Grenze angerechnet

  • Zuschlagsanteil in Entgeltfortzahlung/Urlaubsentgelt: Zuschlag ist steuerpflichtig, beitragspflichtig, wird auf Minijob-Grenze angerechnet

Diese Unterscheidung muss in der Lohnabrechnung sauber dokumentiert werden. Viele Abrechnungsprogramme bilden das nicht automatisch ab, was zu systematischen Fehlern führt.

Die Phantomlohn-Falle: Beiträge auf nicht gezahlte Zuschläge

Der brisanteste Aspekt des Urteils betrifft Arbeitgeber, die SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub bisher gar nicht gezahlt haben. Denn die Beitragspflicht entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber die geschuldeten Zuschläge nicht auszahlt.

So funktioniert das Entstehungsprinzip

Nach § 22 SGB IV entsteht die Beitragspflicht, sobald der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Vergütung entsteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich zahlt. Dieses Prinzip wird als Phantomlohn bezeichnet: Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Lohn an, der zwar geschuldet, aber nie gezahlt wurde.

Was das konkret bedeutet

Situation

Beitragspflicht?

SFN-Zuschlag für tatsächlich geleistete Nachtarbeit

Nein (steuerfrei nach § 3b EStG)

SFN-Zuschlag als Teil der Entgeltfortzahlung (gezahlt)

Ja (keine tatsächliche Arbeit)

SFN-Zuschlag als Teil der Entgeltfortzahlung (nicht gezahlt)

Ja (Phantomlohn, § 22 SGB IV)

SFN-Zuschlag als Teil des Urlaubsentgelts (gezahlt)

Ja (keine tatsächliche Arbeit)

SFN-Zuschlag als Teil des Urlaubsentgelts (nicht gezahlt)

Ja (Phantomlohn, § 22 SGB IV)

Das Ergebnis: Arbeitgeber, die SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub weder zahlen noch verbeitragen, haben ein doppeltes Problem. Sie schulden den Arbeitnehmern die Zuschläge (arbeitsrechtlich) und der Sozialversicherung die Beiträge darauf (sozialversicherungsrechtlich).

Rechenbeispiel: Schichtarbeiter mit Krankheitstagen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen:

Ausgangsdaten

Parameter

Wert

Grundlohn

18,00 EUR/Stunde

Regelmäßige Nachtarbeit

40 Stunden/Monat

Nachtzuschlag

25 % = 4,50 EUR/Stunde

Monatlicher Nachtzuschlag (bei Arbeit)

180,00 EUR (steuerfrei, beitragsfrei)

Krankheitstage im Monat

10 Arbeitstage

Berechnung der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer hätte in den 10 Krankheitstagen voraussichtlich 20 Nachtstunden gearbeitet (basierend auf seinem regulären Schichtplan).

Position

Betrag

Nachtzuschlag für 20 Stunden (25 % x 18,00 EUR)

90,00 EUR

Dieser Betrag ist steuerpflichtig (keine tatsächliche Arbeit)

Dieser Betrag ist beitragspflichtig

SV-Beiträge Arbeitgeber (ca. 20 %)

ca. 18,00 EUR

SV-Beiträge Arbeitnehmer (ca. 20 %)

ca. 18,00 EUR

Wenn der Arbeitgeber die Zuschläge nicht zahlt

Zahlt der Arbeitgeber die 90,00 EUR nicht, schuldet er trotzdem Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag. Bei einer Betriebsprüfung werden die Beiträge nachgefordert, zuzüglich Säumniszuschläge.

Hochrechnung auf ein Jahr

Bei einem Unternehmen mit 25 Schichtarbeitern und durchschnittlich 12 Krankheitstagen plus 30 Urlaubstagen pro Jahr ergibt sich schnell ein fünfstelliger Nachforderungsbetrag. Im vom BSG entschiedenen Fall betrug die Nachforderung 5.825,80 EUR für nur drei Jahre, und das bei einem relativ kleinen Betrieb mit nur 25 Schichtarbeitern. Für größere Unternehmen mit 100 oder mehr Schichtarbeitern können die Nachforderungen schnell sechsstellig werden.

Erschwerend kommt hinzu: Wenn der Arbeitgeber die Zuschläge über Jahre nicht gezahlt hat, können die Arbeitnehmer diese zusätzlich arbeitsrechtlich einfordern. Die Verjährungsfrist für Lohnansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Arbeitgeber stehen also vor einer doppelten Belastung: Nachzahlung der Zuschläge an die Mitarbeiter plus Nachzahlung der SV-Beiträge an die Sozialversicherung.

Mehr zur Berechnung von Nachtzuschlägen finden Sie in unserem Artikel Nachtschichtzuschlag berechnen: So funktioniert die steuerfreie Abrechnung.

Sonderfall Minijob: Wann SFN-Zuschläge die Grenze sprengen

SFN-Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit sind steuer- und beitragsfrei und werden deshalb nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR in 2026) angerechnet. Das macht Minijobs in der Gastronomie, Pflege oder Logistik attraktiv: Ein Minijobber kann 603 EUR verdienen plus steuerfreie Nachtzuschläge obendrauf.

Aber: Wird der Minijobber krank oder nimmt Urlaub, werden die SFN-Zuschlagsanteile in der Entgeltfortzahlung und im Urlaubsentgelt beitragspflichtig. Sie zählen dann zum regulären Arbeitsentgelt.

Wann kippt der Minijob?

Monat

Barlohn

SFN-Zuschlag (Arbeit)

SFN-Anteil Entgeltfortzahlung

Beitragspflichtiges Entgelt

Januar (gearbeitet)

603 EUR

80 EUR (beitragsfrei)

0 EUR

603 EUR

Februar (5 Tage krank)

603 EUR

50 EUR (beitragsfrei)

30 EUR (beitragspflichtig)

633 EUR

Im Februar übersteigt das beitragspflichtige Entgelt die 603-EUR-Grenze. Der Minijob wird für diesen Monat sozialversicherungspflichtig. Bei regelmäßigem Überschreiten kann die Minijob-Zentrale das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend in ein sozialversicherungspflichtiges umwandeln.

Weitere Informationen zu Zuschlägen und deren Berechnung finden Sie in unserem Artikel Überstundenzuschlag berechnen: Rechtliche Grundlagen und Beispiele.

Checkliste: Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Das BSG-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen mit Schichtarbeit. Diese sechs Punkte sollten Sie prüfen:

1. Entgeltfortzahlung überprüfen
Prüfen Sie, ob regelmäßig gezahlte SFN-Zuschläge in die Berechnung der Entgeltfortzahlung einfließen. Maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.

2. Urlaubsentgelt überprüfen
Auch das Urlaubsentgelt muss SFN-Zuschläge berücksichtigen, wenn diese regelmäßig anfallen. Berechnen Sie den Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

3. SV-Beiträge auf Zuschlagsanteile abführen
SFN-Zuschläge, die als Teil der Entgeltfortzahlung oder des Urlaubsentgelts gezahlt werden, sind beitragspflichtig. Führen Sie die entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile ab.

4. Minijobber mit SFN-Zuschlägen kontrollieren
Prüfen Sie, ob das beitragspflichtige Entgelt (inkl. SFN-Anteile bei Krankheit/Urlaub) die Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR überschreitet.

5. Dokumentation sicherstellen
Das BSG hat im entschiedenen Fall den Summenbeitragsbescheid der DRV bestätigt, weil der Arbeitgeber keine ausreichende Dokumentation der Zuschläge im Zusammenhang mit Fehlzeiten geführt hatte. Dokumentieren Sie für jeden Mitarbeiter, welche Schichten er während Krankheit oder Urlaub gearbeitet hätte.

6. Rückwirkende Prüfung durchführen
Die DRV kann Beiträge für die letzten vier Jahre nachfordern. Prüfen Sie, ob für vergangene Abrechnungszeiträume Nachzahlungen drohen, und bilden Sie gegebenenfalls Rückstellungen.

Häufige Fragen

Sind SFN-Zuschläge bei Krankheit steuerfrei?

Nein. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden. Während einer Krankheit wird keine Arbeit geleistet. Die SFN-Zuschlagsanteile in der Entgeltfortzahlung sind daher steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Müssen SFN-Zuschläge in die Entgeltfortzahlung einfließen?

Ja. Das Lohnausfallprinzip (§ 4 EFZG) verlangt, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er gearbeitet. Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsschichten arbeitet, gehören die entsprechenden Zuschläge in die Berechnung der Entgeltfortzahlung. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen.

Was ist die Phantomlohn-Falle?

Als Phantomlohn bezeichnet man Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber zwar schuldet, aber nicht tatsächlich auszahlt. Nach dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV) werden Sozialversicherungsbeiträge auf den geschuldeten Lohn fällig, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlt. Arbeitgeber, die SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub nicht zahlen, schulden also trotzdem Beiträge darauf.

Betrifft das Urteil alle Branchen?

Ja. Das Urteil betrifft jedes Unternehmen, in dem Arbeitnehmer regelmäßig SFN-Zuschläge erhalten. Besonders relevant ist es für Branchen mit durchgehendem Schichtbetrieb:

  • Produktion und Industrie: Drei-Schicht-Systeme mit regelmäßiger Nachtarbeit

  • Logistik und Transport: Nachtschichten in Lager und Distribution

  • Gastronomie und Hotellerie: Sonn- und Feiertagsarbeit als Regelfall

  • Pflege und Krankenhaus: Rund-um-die-Uhr-Betrieb mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten

  • Sicherheitsdienste: Überwiegend Nacht- und Wochenendarbeit

  • Bäckereien: Frühe Nachtarbeit ab 2:00 oder 3:00 Uhr

Je mehr Mitarbeiter im Schichtbetrieb arbeiten, desto höher das finanzielle Risiko bei Betriebsprüfungen. Branchenspezifische Hinweise zur korrekten Abrechnung von Zuschlägen finden Sie auch in unseren Artikeln zur Lohnabrechnung in der Pflege und zur Lohnabrechnung in der Gastronomie.

Wie weit kann die DRV Beiträge nachfordern?

Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen gilt eine Frist von 30 Jahren. Im vom BSG entschiedenen Fall umfasste die Nachforderung den Zeitraum von gut drei Jahren. Zusätzlich werden Säumniszuschläge erhoben.

Kann der Arbeitgeber die Zuschläge bei Krankheit vertraglich ausschließen?

Ein vollständiger Ausschluss von SFN-Zuschlägen bei Entgeltfortzahlung ist nach dem Lohnausfallprinzip (§ 4 EFZG) grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, während der Krankheit so gestellt zu werden, als hätte er gearbeitet. Arbeitsvertragliche Klauseln, die diesen Anspruch einschränken, halten einer gerichtlichen Überprüfung in der Regel nicht stand.

Wie berechne ich den SFN-Zuschlag für die Entgeltfortzahlung?

Ermitteln Sie den Durchschnitt der SFN-Zuschläge der letzten 13 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Teilen Sie die Summe der in diesem Zeitraum gezahlten Zuschläge durch 13, um den wöchentlichen Durchschnitt zu erhalten. Diesen Betrag rechnen Sie anteilig auf die Krankheitstage um. Beachten Sie: Dieser Betrag ist steuerpflichtig und beitragspflichtig.

SFN-Zuschläge korrekt abrechnen: Wir übernehmen das für Sie

Die korrekte Abrechnung von SFN-Zuschlägen bei Krankheit und Urlaub erfordert eine präzise Dokumentation und die richtige Unterscheidung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Zuschlagsanteilen. Fehler fallen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung auf.

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Für Unternehmen, die ihre Lohnabrechnung extern vergeben möchten, erklären wir in unserem Artikel Lohnabrechnung outsourcen: So gelingt der Wechsel, wie der Übergang funktioniert.

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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.