Entlastungsprämie 2026 im Bundesrat gestoppt – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Entlastungsprämie 2026 gestoppt: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Die geplante Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR kommt nicht. Am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat dem Gesetz die Zustimmung verweigert. Damit ist die steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig zahlen sollten, vom Tisch. Nach aktuellem Stand wird eine Umsetzung nicht weiter verfolgt.

Für Arbeitgeber sind jetzt vor allem zwei Fragen wichtig: Was gilt, wenn eine Prämie bereits ausgezahlt wurde? Und welche steuerfreien Alternativen bleiben, um Beschäftigte zu entlasten? Dieser Beitrag beantwortet beides.

Aktueller Stand (Mai 2026): Der Bundestag hatte dem Gesetz am 24. April 2026 zugestimmt (453 Ja, 134 Nein, 1 Enthaltung). Der Bundesrat hat die Zustimmung in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 verweigert. Ein Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Das Vorhaben gilt damit als gescheitert.

Was war die Entlastungsprämie und warum ist sie gescheitert?

Die Entlastungsprämie war als Teil eines größeren Entlastungspakets geplant. Arbeitgeber hätten ihren Beschäftigten bis zu 1.000 EUR steuer- und abgabenfrei zahlen können, ähnlich der früheren Inflationsausgleichsprämie. Die Zahlung wäre freiwillig gewesen, es hätte keinen Rechtsanspruch gegeben.

Gescheitert ist das Vorhaben an den Finanzfolgen. Nach Einschätzung des Finanzausschusses des Bundesrats hätte die Prämie im Fall einer breiten Auszahlung zu Steuerausfällen von rund 2,8 Milliarden EUR geführt. Fast zwei Drittel davon hätten Länder und Kommunen getragen, ohne dass eine Gegenfinanzierung oder Kompensation vorgesehen war. Die Länder lehnten das Gesetz deshalb ab.

Merkmal Geplanter Stand Ergebnis
Höchstbetrag Bis zu 1.000 EUR pro Arbeitnehmer Nicht in Kraft getreten
Steuerbehandlung Steuer- und abgabenfrei Entfällt
Bundestag Zugestimmt am 24.04.2026 (453:134:1) Beschlossen
Bundesrat Zustimmung erforderlich Abgelehnt am 08.05.2026 (1065. Sitzung)
Weiteres Verfahren Kein Vermittlungsausschuss angerufen Wird nicht weiter verfolgt

Die zusammen mit der Prämie diskutierte temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe ist ein separates Element und für die Lohnabrechnung ohnehin nicht direkt relevant.

Schon ausgezahlt? So korrigieren Sie richtig

Manche Arbeitgeber haben im Vertrauen auf den Bundestagsbeschluss bereits eine Entlastungsprämie ausgezahlt. Ohne gültige gesetzliche Grundlage ist diese Zahlung jedoch regulär steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Sie muss nachträglich korrekt abgerechnet werden.

Konkret bedeutet das:

1. Lohnsteuer nacherheben
Die ausgezahlten Beträge sind dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des jeweiligen Abrechnungsmonats hinzuzurechnen. Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer werden nachberechnet und über die Lohnsteueranmeldung abgeführt.

2. Sozialversicherungsbeiträge nachverbeitragen
Die Zahlung wird beitragspflichtig. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen an. Die Beiträge sind über einen korrigierten Beitragsnachweis an die Einzugsstelle zu melden.

3. Rückrechnung sauber dokumentieren
Die Korrektur läuft über eine Rückrechnung im betroffenen Abrechnungsmonat. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation im Lohnkonto, damit die Nachverbeitragung bei einer späteren Betriebsprüfung unbeanstandet bleibt.

Wer die Abrechnung an einen Dienstleister ausgelagert hat, muss hier selbst nichts rechnen: Die Rückrechnung und die korrigierten Meldungen laufen im normalen Abrechnungsprozess mit.

Welche steuerfreien Alternativen bleiben

Die Entlastungsprämie ist gescheitert, der Wunsch, Beschäftigte zu entlasten und zu binden, bleibt. Anders als bei einer einmaligen Sonderprämie gibt es dauerhafte steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen, die bereits heute gelten und im Alltag oft mehr bringen als eine einmalige Zahlung:

Leistung Rahmen 2026 Vorteil
Sachbezug Bis 50 EUR pro Monat steuer- und beitragsfrei Monatlich wiederkehrend, z.B. Gutscheine
Betriebliche Altersvorsorge Entgeltumwandlung + Arbeitgeberzuschuss Langfristige Bindung
Dienstrad (Leasing) Steuerbegünstigte Überlassung Attraktiv und alltagstauglich
Jobticket / Deutschlandticket Steuerfrei bei Zusätzlichkeit Entlastet bei Mobilitätskosten
Kinderbetreuungszuschuss Steuerfrei für nicht schulpflichtige Kinder Zielgerichtete Entlastung

Einen vollständigen Überblick über die zulässigen Gestaltungen finden Sie in unserem Beitrag zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Wichtig bei fast allen Modellen: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist meist nicht zulässig.

Warum es sich lohnt, bei Gesetzesvorhaben abzuwarten

Der Fall Entlastungsprämie zeigt eine wiederkehrende Lektion der Lohnabrechnung: Ein Beschluss des Bundestags ist noch kein geltendes Recht. Erst mit der Zustimmung des Bundesrats (bei zustimmungspflichtigen Gesetzen) und der Verkündung im Bundesgesetzblatt entsteht eine belastbare Grundlage. Wer vorher auszahlt, trägt das Risiko der Nachverbeitragung.

Genau an dieser Stelle zahlt sich ein Dienstleister aus, der die Gesetzgebung laufend beobachtet und Kunden erst dann zur Umsetzung informiert, wenn eine Regelung wirklich in Kraft ist. Wie proaktive Information vor teuren Fehlern schützt, lesen Sie in unserem Beitrag zu Gesetzesänderungen in der Lohnabrechnung.

Häufige Fragen

Kommt die Entlastungsprämie noch?

Nach aktuellem Stand nicht. Der Bundesrat hat das Gesetz am 8. Mai 2026 abgelehnt und keinen Vermittlungsausschuss angerufen. Die Bundesregierung verfolgt das Vorhaben nicht weiter. Sollte sich das ändern, aktualisieren wir diesen Beitrag.

Ich habe die Prämie schon ausgezahlt. Was muss ich tun?

Die Zahlung ist ohne gültiges Gesetz regulärer Arbeitslohn und muss nachträglich versteuert und verbeitragt werden. Praktisch geschieht das über eine Rückrechnung im betroffenen Abrechnungsmonat mit korrigierter Lohnsteueranmeldung und korrigiertem Beitragsnachweis. Wenn Sie Ihre Abrechnung ausgelagert haben, wird die Korrektur im laufenden Prozess erledigt.

Muss ich als Arbeitgeber überhaupt etwas zahlen?

Nein. Es gab zu keinem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch. Die Prämie wäre eine freiwillige Leistung gewesen. Da sie nicht in Kraft tritt, entsteht keinerlei Verpflichtung.

Was ist der Unterschied zur Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie (2022 bis 2024, bis zu 3.000 EUR) war ein in Kraft getretenes und breit genutztes Modell. Die Entlastungsprämie 2026 sollte demselben Prinzip folgen, ist aber bereits im Gesetzgebungsverfahren gescheitert und wurde nie geltendes Recht.

Gibt es steuerfreie Alternativen für meine Beschäftigten?

Ja. Sachbezug bis 50 EUR im Monat, betriebliche Altersvorsorge, Dienstrad, Jobticket oder Kinderbetreuungszuschuss sind dauerhafte, gesetzlich abgesicherte Gestaltungen. Sie ersetzen die einmalige Prämie durch wiederkehrende Entlastung.

Was passiert mit der Energiesteuersenkung?

Die diskutierte temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe war ein eigenes Element des Pakets und ist für die Lohnabrechnung nicht direkt relevant. Für die Prämie ist sie ohne Bedeutung.

Auf dem Laufenden bleiben

Gesetzesvorhaben in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ändern sich schnell, und nicht jeder Beschluss wird am Ende Recht. LohnDialog beobachtet die Entwicklung laufend, setzt Änderungen für Kunden erst nach Inkrafttreten um und informiert rechtzeitig über die Folgen für die Abrechnung. Einen Überblick über die Möglichkeiten, Ihre Lohnabrechnung ganz oder teilweise auszulagern, finden Sie auf unserer Seite zum Auslagern der Lohnabrechnung.

Sprechen Sie mit unseren Experten und bleiben Sie bei Gesetzesänderungen immer einen Schritt voraus.


Aktualisiert im Mai 2026 nach der Ablehnung im Bundesrat (1065. Sitzung, 08.05.2026). Der ursprüngliche Beitrag informierte über den Bundestagsbeschluss vom 24.04.2026. Quellen: Bundesrat (1065. Sitzung), Bundesregierung.

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.