Ihre Saisonkraft fängt nächste Woche an. Die Vertretung ist nur für sechs Wochen eingeplant. In der Lohnbuchhaltung stellt sich die Frage: Wie wird das korrekt abgerechnet? Die Lohnabrechnung kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich grundlegend von der klassischen Abrechnung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Keine SV-Beiträge, besondere Steueroptionen, strenge Zeitgrenzen und eine verpflichtende Meldung bei der Minijob-Zentrale.
Fehler bei der Abrechnung können teuer werden. Wer die Berufsmäßigkeit nicht prüft oder die 70-Tage-Grenze überschreitet, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Betriebsprüfung. Dieser Leitfaden erklärt alle Regeln, zeigt zwei vollständige Praxisbeispiele und benennt die häufigsten Fehlerquellen. So stellen Sie sicher, dass Ihre kurzfristigen Beschäftigungen von Anfang an korrekt abgerechnet werden.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Die gesetzliche Grundlage bildet § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Im Gegensatz zum geringfügig entlohnten Minijob gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenze. Die Vergütung kann also auch deutlich über 603 EUR pro Monat liegen.
Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Erntehelferin, die vier Wochen in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet und ansonsten als Studentin eingeschrieben ist, erfüllt diese Voraussetzung. Ein Arbeitsuchender, der die gleiche Tätigkeit als Haupteinkommensquelle nutzt, hingegen nicht. Die Berufsmäßigkeit ist das zentrale Prüfkriterium und der häufigste Stolperstein in der Praxis.
Kurzfristige Beschäftigung vs. Minijob: Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen einem geringfügig entlohnten Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung:
Kriterium | Minijob (geringfügig entlohnt) | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
Verdienstgrenze | 603 EUR/Monat | keine |
Zeitgrenze | keine | 3 Monate / 70 Arbeitstage |
SV-Pflicht AG | pauschale Beiträge | keine (nur Umlagen) |
SV-Pflicht AN | keine | keine |
Steuer | 2% Pauschale oder ELStAM | 25% Pauschale oder ELStAM |
Meldung | Minijob-Zentrale | Minijob-Zentrale |
Berufsmäßigkeit | irrelevant | entscheidend |
Der Vergleich macht deutlich: Die kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitgeber oft die günstigere Variante, weil keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Allerdings ist sie an strenge Zeitgrenzen und die Prüfung der Berufsmäßigkeit gebunden. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder als 603-EUR-Minijob abrechnen.
Voraussetzungen: 70-Tage-Regelung und Berufsmäßigkeit
Die kurzfristige Beschäftigung ist an zwei zentrale Voraussetzungen geknüpft: die Einhaltung der Zeitgrenzen und die Verneinung der Berufsmäßigkeit. Beide müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Zeitgrenzen: 3 Monate oder 70 Arbeitstage
Die Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Welche Grenze gilt, hängt von der wöchentlichen Arbeitszeit ab:
3 Monate: Diese Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird.
70 Arbeitstage: Diese Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird.
Wichtig: Alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Das gilt sowohl für Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber als auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Wer im Januar bereits 40 Arbeitstage kurzfristig beschäftigt war, kann im Sommer nur noch maximal 30 weitere Arbeitstage kurzfristig arbeiten.
Sonderregelung Landwirtschaft 2026
Seit dem 01.01.2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft erweiterte Zeitgrenzen: maximal 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Diese Regelung trägt dem saisonalen Charakter landwirtschaftlicher Tätigkeiten Rechnung, etwa bei Ernte, Spargel- oder Weinlese. Die übrigen Voraussetzungen (Befristung, keine Berufsmäßigkeit) bleiben unverändert.
Berufsmäßigkeit prüfen: Das Prüfschema
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit entscheidet darüber, ob eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt möglich ist. Die Grundregel: Eine Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Nicht berufsmäßig (kurzfristige Beschäftigung möglich):
Arbeitnehmer mit einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Studenten in einem ordentlichen Studium (Vollzeitstudium)
Schülerinnen und Schüler
Rentner mit Bezug einer Vollrente wegen Alters
Hausfrauen und Hausmänner ohne Leistungsbezug
Berufsmäßig (keine kurzfristige Beschäftigung möglich):
Personen mit Bezug von Arbeitslosengeld I
Arbeitssuchend gemeldet ohne Leistungsbezug, wenn das Entgelt 603 EUR pro Monat übersteigt
Personen, die die Beschäftigung als Haupteinkommensquelle nutzen
Berufsanfänger zwischen Ausbildungsende und nächster Beschäftigung (unter bestimmten Umständen)
Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zu seinem aktuellen Status. Diese Erklärung sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden, um bei einer Betriebsprüfung die Prüfung der Berufsmäßigkeit nachweisen zu können.
Sozialversicherung bei kurzfristiger Beschäftigung
Einer der größten Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung ist die vollständige Sozialversicherungsfreiheit. In allen vier Zweigen der Sozialversicherung fallen weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmerbeiträge an:
Krankenversicherung (KV): frei
Rentenversicherung (RV): frei
Arbeitslosenversicherung (AV): frei
Pflegeversicherung (PV): frei
In der Lohnabrechnung wird der Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0 und der Personengruppenschlüssel 110 verwendet. Der Personengruppenschlüssel 110 kennzeichnet die kurzfristig Beschäftigten und ist für die korrekte Meldung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich.
Umlagen: Was der Arbeitgeber trotzdem zahlt
Auch wenn keine SV-Beiträge anfallen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Umlagen verpflichtet. Diese werden an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abgeführt. Die aktuellen Sätze für 2026:
Umlage | Satz 2026 | Anmerkung |
|---|---|---|
U1 (Krankheit) | 0,80% | Gesenkt von 1,10% ab 01.01.2026. Entfällt bei Beschäftigung bis 4 Wochen |
U2 (Mutterschaft) | 0,22% | Unverändert. Gilt für alle Betriebe |
Insolvenzgeldumlage | 0,15% | Unverändert |
Beachten Sie: Die U1-Umlage entfällt, wenn die kurzfristige Beschäftigung auf maximal vier Wochen befristet ist. Bei einer Messeaushilfe, die nur fünf Tage arbeitet, fällt also keine U1 an. Bei einer Saisonkraft mit sechs Wochen Einsatz wird die U1 hingegen fällig.
Die Gesamtbelastung des Arbeitgebers durch Umlagen beträgt bei einer Beschäftigung über vier Wochen also 1,17% des Bruttoentgelts. Im Vergleich zu den pauschalen SV-Beiträgen eines 603-EUR-Minijobs (rund 28% Arbeitgeberanteil) ist das ein erheblicher Kostenvorteil.
Steuern: Pauschalsteuer oder ELStAM?
Bei der Versteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung stehen zwei Optionen zur Verfügung: der individuelle Lohnsteuerabzug nach ELStAM oder die Pauschalversteuerung mit 25%. Die Wahl beeinflusst die Kosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich.
Option 1: Individueller Lohnsteuerabzug nach ELStAM
Beim ELStAM-Verfahren wird die Lohnsteuer nach den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers berechnet. Der Arbeitgeber ruft die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuermerkmal) beim Finanzamt ab und berechnet die Lohnsteuer individuell.
Vorteile des ELStAM-Verfahrens:
Bei Steuerklasse I oder II bleibt der Verdienst häufig unter dem Grundfreibetrag, sodass keine oder nur geringe Lohnsteuer anfällt.
Der Arbeitnehmer kann einen permanenten Lohnsteuerjahresausgleich erhalten, wenn die Beschäftigung maximal 24 Arbeitstage dauert.
Der Arbeitgeber trägt keine zusätzliche Steuerbelastung.
Option 2: Pauschalsteuer 25% nach § 40a Abs. 1 EStG
Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Brutto gleich Netto. Allerdings müssen alle vier folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Die Beschäftigung ist gelegentlich und kehrt nicht regelmäßig wieder.
Die Beschäftigung dauert maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage.
Der durchschnittliche Arbeitslohn beträgt maximal 150 EUR pro Arbeitstag.
Der Stundenlohn beträgt maximal 19 EUR.
Zusätzlich zur Pauschalsteuer von 25% fallen der Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Pauschalsteuer) und gegebenenfalls die Kirchensteuer an. Die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber liegt damit bei mindestens 26,375% auf das Bruttoentgelt.
Entscheidungshilfe: Wann lohnt sich welche Variante?
Die optimale Wahl hängt von den individuellen Umständen ab:
ELStAM ist oft günstiger bei:
Steuerklasse I oder II, weil der Grundfreibetrag genutzt wird und bei niedrigem Verdienst kaum oder keine Lohnsteuer anfällt.
Beschäftigungen mit mehr als 18 Arbeitstagen, weil die Pauschalierung dann nicht zulässig ist.
Stundenlöhnen über 19 EUR oder Tageslöhnen über 150 EUR, weil die Pauschalierung ausgeschlossen ist.
Pauschalsteuer 25% ist fast immer günstiger bei:
Steuerklasse VI, weil hier der individuelle Lohnsteuerabzug bereits ab dem ersten Euro greift.
Kurzen Einsätzen (z. B. Messeaushilfe, Inventur) mit bis zu 18 Arbeitstagen.
Arbeitnehmern, für die kein ELStAM-Abruf möglich oder gewünscht ist.
In der Praxis lohnt sich eine kurze Vergleichsrechnung vor Beginn der Beschäftigung. So vermeiden Sie, dass der Arbeitgeber unnötig hohe Pauschalsteuern trägt oder der Arbeitnehmer durch ungünstige Steuerklassen belastet wird.
Lohnabrechnung Schritt für Schritt
Zwei vollständige Praxisbeispiele zeigen, wie die Lohnabrechnung kurzfristige Beschäftigung in der Praxis aussieht. Das erste Beispiel verwendet den individuellen Lohnsteuerabzug, das zweite die Pauschalversteuerung.
Praxisbeispiel 1: Kurzfristige Beschäftigung mit ELStAM (Steuerklasse I)
Szenario: Ein Student arbeitet als Ferienjobber in einem Logistikunternehmen. Die Beschäftigung ist auf vier Wochen befristet. Er arbeitet 20 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag. Der Stundenlohn beträgt 13,90 EUR (Mindestlohn 2026). Der Student ist ledig, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer. Da er ordentlich studiert, liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
Berechnung:
Position | Betrag |
|---|---|
Arbeitsstunden | 20 Tage x 8 Stunden = 160 Stunden |
Bruttolohn | 160 x 13,90 EUR = 2.224,00 EUR |
Lohnsteuer (Steuerklasse I) | ca. 80,00 EUR |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR (Freigrenze nicht überschritten) |
Kirchensteuer | 0,00 EUR (keine Kirchensteuerpflicht) |
SV-Beiträge AN | 0,00 EUR |
Nettolohn | ca. 2.144,00 EUR |
Arbeitgeberkosten:
Position | Betrag |
|---|---|
Bruttolohn | 2.224,00 EUR |
SV-Beiträge AG | 0,00 EUR |
U1 (0,80%) | 17,79 EUR |
U2 (0,22%) | 4,89 EUR |
Insolvenzgeldumlage (0,15%) | 3,34 EUR |
Gesamtkosten AG | 2.250,02 EUR |
Hinweis: Die U1 fällt hier an, weil die Beschäftigung vier Wochen dauert und damit die Vier-Wochen-Grenze erreicht. Wäre die Beschäftigung auf drei Wochen befristet, würde die U1 entfallen. Die Gesamtbelastung des Arbeitgebers liegt bei nur 1,17% über dem Bruttolohn. Im Vergleich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 20% Arbeitgeberanteil ist das ein deutlicher Vorteil.
Wenn Sie die Lohnabrechnung kontrollieren möchten, achten Sie besonders auf den korrekten Personengruppenschlüssel 110 und den Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Praxisbeispiel 2: Kurzfristige Beschäftigung mit Pauschalsteuer 25%
Szenario: Eine Messeaushilfe wird für fünf Tage auf einer Fachmesse eingesetzt. Sie arbeitet 8 Stunden pro Tag und erhält 15 EUR pro Stunde (120 EUR pro Tag). Die Beschäftigung ist gelegentlich und kehrt nicht regelmäßig wieder.
Prüfung der Pauschalsteuer-Voraussetzungen:
Gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend: Ja.
Maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage: Ja (5 Tage).
Durchschnittlicher Arbeitslohn maximal 150 EUR/Tag: Ja (120 EUR/Tag).
Stundenlohn maximal 19 EUR: Ja (15,00 EUR/Stunde).
Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt. Die Pauschalversteuerung ist zulässig.
Berechnung:
Position | Betrag |
|---|---|
Arbeitstage | 5 Tage x 8 Stunden = 40 Stunden |
Bruttolohn | 40 x 15,00 EUR = 600,00 EUR |
Pauschalsteuer 25% | 150,00 EUR (trägt AG) |
Solidaritätszuschlag 5,5% | 8,25 EUR (trägt AG) |
SV-Beiträge AN | 0,00 EUR |
Nettolohn AN | 600,00 EUR (brutto = netto) |
Arbeitgeberkosten:
Position | Betrag |
|---|---|
Bruttolohn | 600,00 EUR |
Pauschalsteuer 25% | 150,00 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5% | 8,25 EUR |
U1 | 0,00 EUR (Beschäftigung unter 4 Wochen) |
U2 (0,22%) | 1,32 EUR |
Insolvenzgeldumlage (0,15%) | 0,90 EUR |
Gesamtkosten AG | 760,47 EUR |
Für die Arbeitnehmerin ist diese Variante optimal: Sie erhält den vollen Bruttolohn als Nettolohn. Der Arbeitgeber trägt die gesamte Steuerlast von 158,25 EUR (26,38% des Bruttolohns). Ob sich das rechnet, hängt vom Einzelfall ab. Bei Steuerklasse VI wäre der individuelle Lohnsteuerabzug für die Arbeitnehmerin deutlich ungünstiger.
Für Unternehmen, die regelmäßig mit kurzfristigen Beschäftigungen arbeiten, kann es sinnvoll sein, die Lohnbuchhaltung extern zu vergeben. So stellen Sie sicher, dass Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit und Steueroptionen bei jeder Abrechnung korrekt berücksichtigt werden.
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Kurzfristige Beschäftigungen werden nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gemeldet. Die Meldepflichten gelten unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Welche Meldungen sind erforderlich?
Der Arbeitgeber muss folgende Meldungen erstatten:
Anmeldung: Zu Beginn der Beschäftigung mit Personengruppenschlüssel 110 und Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Abmeldung: Bei Ende der Beschäftigung.
Jahresmeldung: Bei Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen.
Versicherungsstatus und Vorbeschäftigungszeiten
Seit dem 01.01.2022 muss bei der Anmeldung der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers angegeben werden. Damit prüft die Minijob-Zentrale, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.
Nach der Anmeldung liefert die Minijob-Zentrale eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten. Diese Rückmeldung zeigt, ob und wie viele Tage der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristig beschäftigt war. Diese Information ist entscheidend, um die Einhaltung der 70-Tage-Grenze sicherzustellen.
Praxistipp: Warten Sie nicht auf die Rückmeldung der Minijob-Zentrale, bevor Sie die Beschäftigung beginnen. Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer zusätzlich eine schriftliche Erklärung über Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr geben. So haben Sie sofort Klarheit und können bei der Rückmeldung abgleichen.
Kurzfristige Beschäftigung neben anderen Beschäftigungen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung neben einem anderen Arbeitsverhältnis ausüben. Die Frage der Zusammenrechnung ist dabei entscheidend.
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung neben einer SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. Es findet keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung statt. Der Arbeitnehmer in der Hauptbeschäftigung zahlt seine regulären SV-Beiträge, die kurzfristige Nebenbeschäftigung bleibt davon unberührt. Voraussetzung ist, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden und keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Da der Arbeitnehmer bereits eine Hauptbeschäftigung hat, ist die Berufsmäßigkeit in der Regel ausgeschlossen.
Neben einem 603-EUR-Minijob
Auch neben einem geringfügig entlohnten Minijob (bis 603 EUR/Monat) ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Beide Beschäftigungsformen bestehen unabhängig voneinander. Es findet keine Zusammenrechnung statt. Der Minijob wird weiterhin mit den pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale gemeldet, die kurzfristige Beschäftigung separat.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Anders verhält es sich bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen. Hier werden sämtliche Arbeitstage im Kalenderjahr zusammengerechnet, unabhängig vom Arbeitgeber. Die 70-Tage-Grenze gilt kumuliert. Wer bei Arbeitgeber A bereits 50 Tage gearbeitet hat und bei Arbeitgeber B weitere 30 Tage arbeiten möchte, überschreitet die Grenze um 10 Tage. Ab dem 71. Tag besteht Sozialversicherungspflicht.
Deshalb ist die Rückmeldung der Minijob-Zentrale über Vorbeschäftigungszeiten so wichtig. Sie schützt den Arbeitgeber vor unbeabsichtigten Überschreitungen.
Typische Fehler bei der Abrechnung kurzfristiger Beschäftigung
Die Abrechnung kurzfristiger Beschäftigungen birgt einige typische Fehlerquellen. Diese fünf Fehler begegnen Prüfern der Deutschen Rentenversicherung besonders häufig.
1. Berufsmäßigkeit nicht geprüft
Der häufigste und teuerste Fehler: Der Arbeitgeber prüft die Berufsmäßigkeit nicht oder dokumentiert die Prüfung nicht. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wird die kurzfristige Beschäftigung dann rückwirkend als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die Folge: Nachforderung sämtlicher SV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich Säumniszuschläge. Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer immer eine schriftliche Erklärung zum Erwerbsstatus geben und bewahren Sie diese bei den Lohnunterlagen auf.
2. Zeitgrenzen bei mehreren Arbeitgebern nicht zusammengerechnet
Die 70-Tage-Grenze gilt über alle Arbeitgeber hinweg. Wer nur die eigenen Beschäftigungszeiten betrachtet, übersieht möglicherweise, dass der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt war. Das Ergebnis: Überschreitung der Zeitgrenze und rückwirkende Sozialversicherungspflicht. Nutzen Sie die Rückmeldung der Minijob-Zentrale und die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zur Absicherung.
3. Pauschalsteuer-Voraussetzungen nicht eingehalten
Die Pauschalversteuerung mit 25% ist nur unter den vier genannten Voraussetzungen zulässig. Wird eine davon nicht erfüllt (z. B. Tageslohn über 150 EUR oder Beschäftigung über 18 Arbeitstage), ist die Pauschalierung unzulässig. Der Arbeitgeber muss dann auf den individuellen Lohnsteuerabzug nach ELStAM umstellen. Wird dieser Fehler erst bei einer Lohnsteuerprüfung entdeckt, drohen Nachforderungen.
4. U1-Umlage bei Beschäftigung unter vier Wochen abgeführt
Die U1-Umlage (Krankheit) entfällt bei kurzfristigen Beschäftigungen mit einer Dauer von bis zu vier Wochen. Wird sie trotzdem abgeführt, entstehen dem Arbeitgeber unnötige Kosten. Bei einer fünftägigen Messeaushilfe mit 600 EUR Bruttolohn wären das zwar nur 4,80 EUR. Bei vielen kurzfristigen Beschäftigungen im Jahresverlauf summiert sich der Betrag jedoch. Prüfen Sie die Dauer der Beschäftigung und stellen Sie die U1 nur ein, wenn die Vier-Wochen-Grenze überschritten wird.
5. Falscher Personengruppenschlüssel
Der korrekte Personengruppenschlüssel für kurzfristig Beschäftigte ist 110. Wird versehentlich der Schlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder ein anderer Schlüssel verwendet, kommt es zu einer falschen Zuordnung bei der Minijob-Zentrale. Dies kann dazu führen, dass die Vorbeschäftigungszeiten nicht korrekt erfasst werden und Zeitgrenzen überschritten werden, ohne dass der Arbeitgeber informiert wird. Kontrollieren Sie den Personengruppenschlüssel bei jeder Anmeldung.
Wer Fehler vermeiden und die Abrechnung professionell aufstellen möchte, findet in der Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Lohndienstleister die nötige Sicherheit. LohnDialog unterstützt Unternehmen mit über 60 Lohnexperten bei der korrekten Abrechnung aller Beschäftigungsformen. Mehr dazu unter Lohnabrechnung für kleine Unternehmen.
Häufige Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung (FAQ)
Gibt es eine Verdienstgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung?
Nein. Im Gegensatz zum 603-EUR-Minijob gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenze. Die Vergütung kann beliebig hoch sein. Entscheidend sind ausschließlich die Zeitgrenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) und die Verneinung der Berufsmäßigkeit. Allerdings muss für die Pauschalversteuerung mit 25% der Tageslohn maximal 150 EUR und der Stundenlohn maximal 19 EUR betragen. Wird mehr verdient, ist nur der individuelle Lohnsteuerabzug nach ELStAM möglich.
Was ändert sich 2026 bei kurzfristiger Beschäftigung?
Die wichtigsten Änderungen für 2026: Die Minijob-Grenze steigt auf 603 EUR pro Monat (vorher 556 EUR), wodurch sich auch die Berufsmäßigkeitsprüfung bei Arbeitssuchenden ohne Leistungsbezug verschiebt. Die U1-Umlage sinkt von 1,10% auf 0,80%. In der Landwirtschaft gelten erweiterte Zeitgrenzen von 90 Arbeitstagen bzw. 15 Wochen. Der Mindestlohn steigt auf 13,90 EUR pro Stunde.
Was passiert bei Überschreitung der 70-Tage-Grenze?
Wird die 70-Tage-Grenze (oder 3-Monats-Grenze) überschritten, liegt ab dem ersten Tag der Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Das gilt rückwirkend. Der Arbeitgeber muss die SV-Beiträge nachzahlen, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Säumniszuschläge kommen hinzu. Die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Ummeldung zur zuständigen Krankenkasse sind ebenfalls erforderlich.
Ist eine kurzfristige Beschäftigung während Arbeitslosigkeit berufsmäßig?
Ja, grundsätzlich schon. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, gilt als berufsmäßig beschäftigt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht möglich. Gleiches gilt für Personen, die arbeitssuchend gemeldet sind und keinen Leistungsbezug haben, wenn das monatliche Entgelt aus der Beschäftigung 603 EUR übersteigt. In diesen Fällen muss die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder als 603-EUR-Minijob abgerechnet werden.
Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet?
Ja. Alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Das gilt sowohl für Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber als auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Die 70-Tage-Grenze (bzw. 3-Monats-Grenze) ist eine Jahresgrenze. Die Minijob-Zentrale informiert den Arbeitgeber nach der Anmeldung über bereits bekannte Vorbeschäftigungszeiten.
Was gilt bei kurzfristiger Beschäftigung in der Landwirtschaft?
Seit 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft erweiterte Zeitgrenzen: maximal 90 Arbeitstage oder 15 Wochen pro Kalenderjahr. Diese Regelung betrifft typische Saisontätigkeiten wie Ernte, Spargel- und Beerenobstlese oder Weinlese. Alle anderen Voraussetzungen (Befristung, keine Berufsmäßigkeit, Meldung bei der Minijob-Zentrale) gelten unverändert.
Brauche ich für einen 520-Euro-Job eine Lohnabrechnung?
Seit dem 01.01.2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 EUR pro Monat (nicht mehr 520 EUR). Auch für einen Minijob ist eine Lohnabrechnung erforderlich. Der Arbeitgeber ist nach § 108 GewO verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entgeltabrechnung in Textform auszustellen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt. Alle Details zur Minijob-Abrechnung finden Sie in unserem Artikel Minijob Lohnabrechnung 2026.
Kurzfristige Beschäftigung korrekt abrechnen: So gelingt es
Die Lohnabrechnung kurzfristiger Beschäftigung erfordert Sorgfalt bei der Prüfung der Voraussetzungen und Präzision bei der Umsetzung. Die Berufsmäßigkeit muss vor Beginn der Beschäftigung geprüft und dokumentiert werden. Die Zeitgrenzen müssen über alle Arbeitgeber hinweg eingehalten werden. Die Entscheidung zwischen ELStAM und Pauschalsteuer sollte bewusst getroffen werden, nicht aus Gewohnheit.
Wer kurzfristige Beschäftigungen regelmäßig einsetzt, etwa im Eventbereich, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft, profitiert von standardisierten Prozessen. Dazu gehören ein Fragebogen zur Berufsmäßigkeit, die systematische Auswertung der Rückmeldungen der Minijob-Zentrale und klare Vorgaben für die Steuerbehandlung.
Die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Lohndienstleister schafft zusätzliche Sicherheit. Gerade bei der Abrechnung von Nachtschichtzuschlägen, Sonn- und Feiertagszuschlägen oder wechselnden Einsatzorten im Rahmen kurzfristiger Beschäftigungen braucht es Erfahrung und aktuelle Fachkenntnis.
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