Die Minijob-Grenze 2026 beträgt 603 Euro im Monat. Dieser Wert ergibt sich aus der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer Minijobber beschäftigt, muss die neuen Grenzen bei der Einsatzplanung berücksichtigen. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles zur geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2026.

Infografik Vergleich Minijob Midijob Vollzeit 2026: Minijob bis 603 Euro mit Pauschalabgaben, Midijob 603,01 bis 2.000 Euro im Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen, Vollzeit ab 2.000 Euro mit vollen Sozialversicherungsbeiträgen
Minijob vs. Midijob vs. Vollzeit 2026: Verdienstgrenzen, Sozialversicherung und Steuern im Vergleich

Minijob-Grenze 2026: Wie hoch ist die Verdienstgrenze?

Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnung folgt einer festen Formel:

Mindestlohn × 10 Stunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate

Mit dem aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das:

13,90 € × 10 × 52 ÷ 12 = 602,83 Euro (aufgerundet: 603 Euro)

Die Minijob-Grenze 2026 liegt damit bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Diese Werte gelten für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen, unabhängig von der Branche.

Jahr

Mindestlohn pro Stunde

Minijob-Grenze pro Monat

Minijob-Grenze pro Jahr

2024

12,41 €

538 €

6.456 €

2025

12,82 €

556 €

6.672 €

2026

13,90 €

603 €

7.236 €

2027 (beschlossen)

14,60 €

633 €

7.596 €

Mindestlohn 2026 und Minijob: So hängt alles zusammen

Der Mindestlohn 2026 beträgt seit dem 1. Januar 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das sind 78 Cent mehr als im Vorjahr (2025: 12,82 Euro). Diese Erhöhung hat direkte Auswirkungen auf die Minijob-Grenze, da beide Werte seit Oktober 2022 gesetzlich miteinander verknüpft sind.

Die Formel dahinter: Die Verdienstgrenze wird so berechnet, dass Minijobber bei Zahlung des Mindestlohns weiterhin etwa 10 Stunden pro Woche arbeiten können. So soll verhindert werden, dass Mindestlohnerhöhungen automatisch zu Arbeitszeitkürzungen im Minijob führen.

Minijob-Erhöhung 2026: Die konkreten Zahlen

Die Minijob-Erhöhung 2026 beträgt 47 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Während Minijobber 2025 noch maximal 556 Euro verdienen durften, sind es seit Januar 2026 nun 603 Euro. Diese Steigerung um 8,5 Prozent entspricht exakt der relativen Erhöhung des Mindestlohns 2026.

Die dynamische Kopplung hat einen entscheidenden Vorteil: Bei jeder Mindestlohnerhöhung passt sich die Minijob-Grenze automatisch an. Arbeitgeber müssen keine Arbeitsverträge anpassen, solange die monatliche Verdienstgrenze eingehalten wird.

Minijob 2026: Wie viele Stunden dürfen Sie arbeiten?

Die maximale Arbeitszeit hängt vom vereinbarten Stundenlohn ab. Bei Zahlung des Mindestlohns gilt:

603 € ÷ 13,90 € = 43,38 Stunden pro Monat

Das entspricht etwa 10 Stunden pro Woche. Wer einen höheren Stundenlohn zahlt, muss die Arbeitszeit entsprechend reduzieren, damit die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Rechenbeispiel: Arbeitszeit bei verschiedenen Stundenlöhnen

Stundenlohn

Max. Stunden/Monat

Max. Stunden/Woche

13,90 € (Mindestlohn)

43,4 Std.

10,0 Std.

14,50 €

41,6 Std.

9,6 Std.

15,00 €

40,2 Std.

9,3 Std.

16,00 €

37,7 Std.

8,7 Std.

18,00 €

33,5 Std.

7,7 Std.

Wichtig: Eine starre Stundenbegrenzung gibt es beim Minijob nicht. Entscheidend ist allein die Einhaltung der monatlichen Verdienstgrenze von 603 Euro.

Pauschalbeiträge Minijob 2026: Was zahlt der Arbeitgeber?

Die Abgaben für gewerbliche Arbeitgeber liegen bei rund 31 Prozent des Verdienstes. Hier die Aufschlüsselung der einzelnen Beiträge:

Beitragsart

Beitragssatz

Bei 603 € Verdienst

Krankenversicherung (pauschal)

13,0 %

78,39 €

Rentenversicherung (pauschal)

15,0 %

90,45 €

Pauschale Lohnsteuer

2,0 %

12,06 €

Umlage U1 (Krankheit)

0,8 %

4,82 €

Umlage U2 (Mutterschaft)

0,24 %

1,45 €

Insolvenzgeldumlage

0,06 %

0,36 €

Summe Arbeitgeber

ca. 31,1 %

ca. 187,53 €

Hinweis: Die Umlage U1 wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt. Das entlastet Arbeitgeber bei jedem Minijob um etwa 1,80 Euro pro Monat.

Bei einem Verdienst von 603 Euro betragen die Gesamtkosten für den Arbeitgeber somit rund 790 Euro (Bruttolohn plus Arbeitgeberabgaben).

Minijob steuerfrei: Wie funktioniert die Besteuerung?

Ein großer Vorteil der geringfügigen Beschäftigung: Der Minijob ist steuerfrei für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent übernimmt. Diese Pauschale deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.

Vorteile der 2%-Pauschale:

  • Keine Eintragung in der Steuererklärung erforderlich

  • Der Verdienst wird nicht auf andere Einkünfte angerechnet

  • Keine Auswirkung auf die Steuerklasse des Ehepartners

  • Einfache Abrechnung für den Arbeitgeber

Alternative: Der Minijob kann auch individuell nach den ELStAM-Daten versteuert werden. Das lohnt sich, wenn der Minijobber ansonsten kein oder nur geringes Einkommen hat und in Steuerklasse I fällt. In diesem Fall kann über die Steuererklärung eine Erstattung erfolgen.

Rentenversicherung im Minijob: Pflicht und Befreiung

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, der Minijobber stockt mit 3,6 Prozent auf den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent auf.

Bei einem Verdienst von 603 Euro bedeutet das:

  • Arbeitgeberanteil: 90,45 € (15 %)

  • Arbeitnehmeranteil: 21,71 € (3,6 %)

  • Netto-Auszahlung: 581,29 €

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobber können sich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung.

Neu ab Juli 2026: Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen. Das gibt mehr Flexibilität bei der Altersvorsorge.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht:

  • Voller Anspruch auf Riester-Förderung

  • Anrechnung als Wartezeit für die Rente

  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bleibt erhalten

  • Anrechnung bei der Entgeltpunkte-Berechnung

Mehrere Minijobs: Das müssen Arbeitgeber beachten

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 Euro im Monat, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Alle Jobs werden dann sozialversicherungspflichtig.

Ausnahme: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei. Erst ab dem zweiten Minijob wird zusammengerechnet.

Beispiel: Zwei Minijobs

Ein Arbeitnehmer arbeitet bei Firma A für 350 Euro und bei Firma B für 300 Euro. Die Summe von 650 Euro übersteigt die Grenze von 603 Euro. Beide Beschäftigungen werden sozialversicherungspflichtig – mit entsprechenden Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Minijob oder Midijob? Der Übergangsbereich

Wer mehr als 603 Euro, aber weniger als 2.000 Euro im Monat verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone). Hier gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

Beschäftigungsart

Verdienst

Arbeitnehmeranteil SV

Minijob

bis 603 €

0 % (bzw. 3,6 % RV)

Midijob

603,01 € bis 2.000 €

gestaffelt (ca. 11-20 %)

Regulär

ab 2.000,01 €

voller Arbeitnehmeranteil

Der Übergangsbereich bietet sich an, wenn Mitarbeiter etwas mehr arbeiten möchten. Die reduzierten Beiträge machen den Midijob attraktiver als früher.

Kurzfristige Beschäftigung: Die Alternative zum Minijob

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist auf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Kalenderjahr begrenzt, darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Der Vorteil: Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Verdienstgrenze. Sie eignen sich besonders für:

  • Saisonale Tätigkeiten (Erntehilfe, Weihnachtsgeschäft)

  • Ferienjobs für Schüler und Studenten

  • Projektbezogene Einsätze

  • Aushilfen bei Auftragsspitzen

Wichtig: Kurzfristig Beschäftigte zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Lohnsteuer wird jedoch nach den individuellen Steuermerkmalen abgeführt oder mit 25 % pauschal versteuert.

Wird der Minijob 2026 abgeschafft?

Nein, eine Abschaffung des Minijobs ist nicht geplant. Die dynamische Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn wurde 2022 eingeführt und bleibt bestehen. Durch die regelmäßigen Mindestlohnerhöhungen steigt die Minijob-Grenze automatisch mit.

Die Bundesregierung hat den Mindestlohn für 2027 bereits auf 14,60 Euro festgesetzt. Die Minijob-Grenze steigt dann auf 633 Euro pro Monat.

Politische Diskussionen gibt es jedoch regelmäßig. Kritiker bemängeln, dass Minijobs ein Hindernis für existenzsichernde Beschäftigung sein können. Befürworter sehen sie als wichtige Flexibilität für Arbeitgeber und Nebenverdienst für Arbeitnehmer.

Weitere Änderungen 2026 für geringfügig Beschäftigte

Neben der höheren Minijob-Grenze gibt es weitere relevante Änderungen:

  • Ehrenamtspauschale: Steigt von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr

  • Übungsleiterfreibetrag: Erhöht sich von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr

  • Rentenversicherung: Ab Juli 2026 kann die Befreiung rückgängig gemacht werden

Diese Freibeträge sind zusätzlich zum Minijob möglich und erweitern den Spielraum für Nebentätigkeiten erheblich.

Häufige Fragen zum Minijob 2026

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro pro Jahr. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro multipliziert mit 10 Wochenstunden.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?

Bei Zahlung des Mindestlohns von 13,90 Euro sind maximal 43,4 Stunden pro Monat möglich – das entspricht rund 10 Stunden pro Woche. Bei höheren Stundenlöhnen reduziert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.

Was kostet ein Minijobber den Arbeitgeber 2026?

Arbeitgeber zahlen rund 31 Prozent des Verdienstes an Pauschalbeiträgen. Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das etwa 187 Euro an Abgaben pro Monat. Die Gesamtkosten betragen damit rund 790 Euro.

Muss ein Minijobber Steuern zahlen?

Nein, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent abführt. Der Minijobber zahlt dann keine zusätzlichen Steuern und muss den Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben.

Was ändert sich 2027 beim Minijob?

Zum Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze erhöht sich dadurch auf 633 Euro pro Monat – ein Plus von 30 Euro gegenüber 2026.

Kann ich mehrere Minijobs haben?

Ja, aber die Verdienste werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 Euro, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme: Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung bleibt privilegiert.

Wie viel Netto bleibt vom Minijob 2026?

Ohne Befreiung von der Rentenversicherung: Bei 603 Euro brutto werden 21,71 Euro Eigenanteil (3,6 % RV) abgezogen. Netto bleiben 581,29 Euro. Mit Befreiung erhalten Sie die vollen 603 Euro netto ausgezahlt.

Ist der Minijob 2026 steuerfrei?

Ja, wenn der Arbeitgeber die 2 % Pauschsteuer übernimmt. Der Minijob muss dann nicht in der Steuererklärung angegeben werden und wird nicht auf andere Einkünfte angerechnet.

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