Featured Image Kündigungsfristen im Baugewerbe 2026: BRTV § 11 mit 6/12 Werktagen, Maler RTV 1/6/12 Werktage, Schlechtwetterkündigung 1 Tag Frist, Sterbegeld bis 4 Wochenlöhne

Kündigungsfristen im Baugewerbe und Handwerk 2026: Bau, Maler und Dachdecker im Vergleich

Wer im Baugewerbe Löhne abrechnet, muss die Kündigungsfristen für jedes Gewerk genau kennen. Denn BRTV, Maler-RTV und Dachdecker-Tarifvertrag regeln Fristen, Sonderkündigungsrechte und Wiedereinstellungspflichten unterschiedlich. Eine fehlerhafte Fristberechnung führt zu unwirksamen Kündigungen, Nachzahlungen und arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Dieser Artikel stellt die Kündigungsfristen im Baugewerbe 2026 gewerkübergreifend dar, inklusive Vergleichstabelle, Schlechtwetterkündigung und Sterbegeld.

Die tariflichen Fristen weichen in allen drei Gewerken erheblich von den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB ab. Im Bauhauptgewerbe gelten die kurzen Werktagefristen des BRTV § 11, bei Malern und Lackierern greifen die Bestimmungen der §§ 45 und 46 RTV, und im Dachdeckerhandwerk gelten eigene tarifliche Sonderregelungen. Für Arbeitgeber, die gewerkübergreifend beschäftigen, ist ein präziser Überblick unverzichtbar.

Kündigungsfristen Bauhauptgewerbe (BRTV § 11)

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) regelt in § 11 die Kündigungsfristen für alle Beschäftigten des Bauhauptgewerbes. Die Fristen gelten beiderseitig, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, solange die verlängerten Arbeitgeberfristen nicht greifen.

Allgemeine Kündigungsfristen (beiderseitig)

Betriebszugehörigkeit

Kündigungsfrist

Bis 6 Monate

6 Werktage

Ab 6 Monate

12 Werktage

Diese kurzen Fristen sind eine Besonderheit des Baugewerbes. Im Vergleich zum gesetzlichen Standard von vier Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB) ermöglicht der BRTV deutlich kürzere Trennungszeiten. Das liegt an der traditionell projektbezogenen Beschäftigungsstruktur im Bauhauptgewerbe.

Wichtig: Werktage umfassen Montag bis Samstag. Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Eine Kündigung mit 6 Werktagen Frist, die am Montag zugeht, wird damit am folgenden Montag wirksam (sofern kein Feiertag dazwischenliegt).

Verlängerte Arbeitgeberkündigungsfristen

Nach längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen ausschließlich für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann weiterhin mit 12 Werktagen kündigen.

Betriebszugehörigkeit

Arbeitgeberfrist

Kündigungstermin

Ab 3 Jahre

1 Monat

zum Monatsende

Ab 5 Jahre

2 Monate

zum Monatsende

Ab 8 Jahre

3 Monate

zum Monatsende

Ab 10 Jahre

4 Monate

zum Monatsende

Ab 12 Jahre

5 Monate

zum Monatsende

Ab 15 Jahre

6 Monate

zum Monatsende

Ab 20 Jahre

7 Monate

zum Monatsende

Die verlängerten Fristen gelten jeweils zum Monatsende. Das bedeutet: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit muss spätestens am letzten Tag des Monats zugehen, damit die 4-Monats-Frist mit dem Folgemonat beginnt.

Berufsausbildung zählt nicht

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Zeiten aus einer Berufsausbildung im selben Betrieb werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt. Wer nach dreijähriger Ausbildung weitere zwei Jahre als Geselle arbeitet, hat eine Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren, nicht fünf. Für die verlängerten Fristen ist ausschließlich die Zeit als Arbeitnehmer (nicht Auszubildender) maßgeblich.

Diese Regelung betrifft vor allem jüngere Fachkräfte, die nach der Ausbildung im Betrieb bleiben. Arbeitgeber sollten in der Personalverwaltung das Datum des Ausbildungsendes und den Beginn des Arbeitsverhältnisses sauber trennen. In der Lohnabrechnung muss die korrekte Betriebszugehörigkeit hinterlegt sein, da sie auch für andere Ansprüche wie Sterbegeld (siehe unten) relevant ist.

Kündigungsfristen Maler und Lackierer (RTV § 45/46)

Das Maler- und Lackiererhandwerk hat mit dem Rahmentarifvertrag (RTV) eigene Kündigungsregelungen, die sich vom Bauhauptgewerbe in mehreren Punkten unterscheiden. Die Grundfristen sind in § 45 RTV geregelt, die Schlechtwetterkündigung in § 46 RTV.

Grundfristen nach § 45 RTV

Betriebszugehörigkeit

Kündigungsfrist

Innerhalb der ersten 2 Wochen

1 Werktag

Ab 2 Wochen

6 Werktage

Ab 6 Monate

12 Werktage

Die extrem kurze Frist von 1 Werktag innerhalb der ersten zwei Wochen ist eine Besonderheit des Malerhandwerks. De facto handelt es sich um eine Art erweiterte Probezeit auf Tarifebene, die beiden Seiten eine schnelle Trennung ermöglicht. Für die Lohnabrechnung im Maler- und Lackiererhandwerk ist die exakte Zuordnung der Frist zum Beschäftigungszeitraum entscheidend.

Verlängerte Arbeitgeberkündigungsfristen (Maler)

Betriebszugehörigkeit

Arbeitgeberfrist

Ab 5 Jahre

1 Monat

Ab 10 Jahre

3 Monate

Ab 15 Jahre

4 Monate

Ab 20 Jahre

5 Monate

Im Vergleich zum Bauhauptgewerbe beginnen die verlängerten Fristen beim Maler erst ab 5 Jahren (statt ab 3 Jahren). Dafür springt die Frist bei 10 Jahren direkt auf 3 Monate, während im BRTV bei 10 Jahren erst 4 Monate gelten. Die Stufung ist also anders, das Prinzip gleich: Längere Betriebszugehörigkeit schützt den Arbeitnehmer durch verlängerte Fristen.

Arbeitnehmerkündigung beim Maler

Anders als im Bauhauptgewerbe hat der Maler-RTV eine klare Regelung für die Arbeitnehmerseite: Arbeitnehmer können immer mit einer Frist von 12 Werktagen kündigen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für den Arbeitgeber. Das gibt Beschäftigten im Malerhandwerk eine verlässliche Planungsgrundlage für den Arbeitgeberwechsel.

Kündigungsfristen Dachdecker

Im Dachdeckerhandwerk gelten eigene tarifliche Kündigungsfristen, die sich von Bau und Maler unterscheiden. Der Tarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk regelt die Fristen mit einer eigenen Staffelung.

Die tariflichen Fristen für das Dachdeckerhandwerk orientieren sich stärker an den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB als die Fristen im Bauhauptgewerbe. Für Betriebe, die sowohl Dachdeckerarbeiten als auch andere Bauleistungen erbringen, ist die korrekte Zuordnung der Beschäftigten zum jeweiligen Tarifvertrag entscheidend.

Für Dachdecker gelten in der Praxis häufig die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung enthält. Das bedeutet: Während der ersten zwei Jahre beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen stufenweise von einem Monat (ab 2 Jahre) bis sieben Monate (ab 20 Jahre). Diese Fristen liegen deutlich über den kurzen Werktagefristen des Bauhauptgewerbes und des Malerhandwerks. Dachdecker haben damit tendenziell längere Kündigungsfristen als ihre Kollegen in anderen Baugewerken.

Praxishinweis: Die Abgrenzung zwischen Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk ist nicht immer eindeutig. Entscheidend ist die überwiegende Tätigkeit des Betriebs und die Mitgliedschaft in der zuständigen Innung bzw. dem Arbeitgeberverband. Für die Sozialkassenpflicht gelten ebenfalls unterschiedliche Zuordnungskriterien. Die korrekte tarifliche Einordnung wirkt sich auf Kündigungsfristen, Tariflöhne und Sozialkassenbeiträge gleichermaßen aus.

Bei der Lohnabrechnung für Dachdecker müssen die korrekten tariflichen Fristen in der Personalverwaltung hinterlegt sein, da fehlerhafte Fristen zu unwirksamen Kündigungen führen können.

Schlechtwetterkündigung: Maler vs. Bauhauptgewerbe

Die Schlechtwetterkündigung ist einer der größten Unterschiede zwischen den Gewerken. Während das Malerhandwerk ein eigenes tarifliches Instrument kennt, setzt das Bauhauptgewerbe auf das Saison-Kurzarbeitergeld.

Schlechtwetterkündigung im Malerhandwerk (§ 46 RTV)

Der § 46 RTV ermöglicht Malerbetrieben eine Schlechtwetterkündigung unter folgenden Voraussetzungen:

Merkmal

Regelung

Zeitraum

15. November bis 15. März

Kündigungsfrist

1 Arbeitstag

Wiedereinstellungspflicht

Ja, nach Ende der Schlechtwetterzeit

Anspruch auf Wiedereinstellung

Arbeitnehmer muss sich zurückmelden

Die Schlechtwetterkündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann. Die Frist von nur 1 Arbeitstag ist die kürzeste Kündigungsfrist im gesamten Baugewerbe.

Wiedereinstellungspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Ende der Schlechtwetterzeit (also nach dem 15. März) wieder einzustellen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer sich nicht rechtzeitig zurückmeldet oder der Arbeitgeber nachweisen kann, dass kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Schlechtwetterkündigung nicht unterbrochen, sofern die Wiedereinstellung erfolgt.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Die Schlechtwetterkündigung löst eine reguläre Abmeldung bei der Sozialversicherung aus. Bei Wiedereinstellung erfolgt eine neue Anmeldung. Die Betriebszugehörigkeit läuft für die Berechnung der Kündigungsfristen und anderer Ansprüche jedoch weiter.

Bauhauptgewerbe: Keine Schlechtwetterkündigung

Das Bauhauptgewerbe kennt keine Schlechtwetterkündigung. Stattdessen greift das System des Saison-Kurzarbeitergeldes (S-KUG). Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe werden bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht gekündigt, sondern erhalten S-KUG über die Bundesagentur für Arbeit.

Das S-KUG-System hat für Arbeitnehmer den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und die Sozialversicherung durchgehend gewährleistet ist. Für Arbeitgeber bedeutet es, dass sie in der Schlechtwetterzeit zwar reduzierte Lohnkosten haben, aber die Personalkapazität für den Saisonstart erhalten bleibt. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden Sie im Artikel zum Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe.

Praxisvergleich: Ein Malerbetrieb kann bei Frost im Januar seine Mitarbeiter mit 1 Arbeitstag Frist kündigen und muss sie im Frühjahr wieder einstellen. Ein Bauunternehmer behält seine Mitarbeiter, meldet Kurzarbeit an und zahlt ergänzend zum S-KUG das Zuschuss-Wintergeld. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile. Für die Lohnabrechnung ist das S-KUG-Verfahren aufwendiger, da monatliche Abrechnungen mit der Arbeitsagentur erstellt werden müssen.

Gewerk-Vergleichstabelle: Bau vs. Maler vs. Dachdecker

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede der Kündigungsfristen im Baugewerbe für alle drei Gewerke zusammen:

Kriterium

Bauhauptgewerbe (BRTV)

Maler/Lackierer (RTV)

Dachdecker

Tarifgrundlage

BRTV § 11

RTV §§ 45, 46

Dachdecker-TV

Frist bis 2 Wochen

6 Werktage

1 Werktag

Gesetzliche Regelung

Frist ab 2 Wochen

6 Werktage

6 Werktage

Gesetzliche Regelung

Frist ab 6 Monate

12 Werktage

12 Werktage

Gesetzliche Regelung

Verlängerte AG-Frist ab 3 J.

1 Monat z. ME

Keine

Abhängig von TV

Verlängerte AG-Frist ab 5 J.

2 Monate z. ME

1 Monat

Abhängig von TV

Verlängerte AG-Frist ab 10 J.

4 Monate z. ME

3 Monate

Abhängig von TV

Verlängerte AG-Frist ab 15 J.

6 Monate z. ME

4 Monate

Abhängig von TV

Verlängerte AG-Frist ab 20 J.

7 Monate z. ME

5 Monate

Abhängig von TV

AN-Kündigungsfrist

12 Werktage (ab 6 Mo.)

Immer 12 Werktage

Gesetzliche Regelung

Schlechtwetterkündigung

Nein (S-KUG)

Ja, § 46 RTV

Nein

Wiedereinstellungspflicht

Entfällt

Ja (bei Schlechtwetter)

Entfällt

Ausbildungszeiten anrechenbar

Nein

Tarifvertragsabhängig

Tarifvertragsabhängig

Sozialkasse

SOKA-BAU

Malerkasse

SOKA-DACH

z. ME = zum Monatsende

Diese Vergleichstabelle zeigt: Die Kündigungsfristen im Baugewerbe sind alles andere als einheitlich. Entscheidend ist, welcher Sozialkasse der Betrieb zugeordnet ist. amit unterliegen in der Regel alle Mitarbeiter demselben Tarifvertrag, unabhängig von ihrer Tätigkeit.

Sterbegeld im Bauhauptgewerbe (BRTV § 10)

Neben den Kündigungsfristen regelt der BRTV in § 10 auch den Anspruch auf Sterbegeld. Das Sterbegeld ist eine einmalige Zahlung an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers und richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit.

Betriebszugehörigkeit

Sterbegeld

Mehr als 1 Jahr

1 Wochenlohn

Mehr als 5 Jahre

3 Wochenlöhne

Mehr als 10 Jahre

4 Wochenlöhne

Tod durch Betriebsunfall

4 Wochenlöhne (unabhängig von Dauer)

Berechnungsgrundlage: Der Wochenlohn berechnet sich aus dem zuletzt gezahlten Stundenlohn multipliziert mit der tariflichen Wochenarbeitszeit. Zuschläge, Zulagen und sonstige Vergütungsbestandteile fließen in der Regel nicht ein.

Sonderfall Betriebsunfall: Bei Tod durch Betriebsunfall besteht der Anspruch auf 4 Wochenlöhne unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Selbst ein Arbeitnehmer mit weniger als einem Jahr Betriebszugehörigkeit hat bei einem tödlichen Betriebsunfall Anspruch auf das volle Sterbegeld.

Das Sterbegeld ist in der Baulohnabrechnung als einmalige Zahlung zu verarbeiten. Es ist sozialversicherungsfrei, unterliegt aber der Lohnsteuer. In der Praxis wird es häufig vergessen, da der Trauerfall die regulären Abrechnungsprozesse überlagert. Eine klare Dokumentation der Anspruchsvoraussetzungen im Personalstamm hilft, den Anspruch korrekt und zeitnah zu erfüllen.

Probezeit und Sonderfälle

Probezeit

Während der vereinbarten Probezeit (in der Regel sechs Monate) gelten die allgemeinen kurzen Fristen des jeweiligen Tarifvertrags. Im Bauhauptgewerbe sind das 6 Werktage, im Malerhandwerk innerhalb der ersten zwei Wochen sogar nur 1 Werktag. Eine gesonderte Probezeitkündigung mit 2 Wochen (wie in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehen) wird durch die tariflichen Fristen verdrängt, sofern der Tarifvertrag kürzere Fristen vorsieht und dies zulässig ist.

Achtung: Die tariflichen Kurz-Fristen gelten nur, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das ist der Fall bei beiderseitiger Tarifbindung (Arbeitgeber im Arbeitgeberverband, Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied) oder bei Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags. Der BRTV ist allgemeinverbindlich erklärt, ebenso der RTV für das Maler- und Lackiererhandwerk. Damit gelten die tariflichen Fristen für praktisch alle Betriebe und Beschäftigten dieser Gewerke.

Kleinbetriebe

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern können die gesetzlichen verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 5 BGB durch Einzelarbeitsvertrag auf die Grundkündigungsfrist von vier Wochen verkürzt werden. Da die tariflichen Fristen im Baugewerbe ohnehin kürzer als vier Wochen sind, ist diese Regelung in der Praxis selten relevant. Die tariflichen Fristen gehen vor.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Im Bauhauptgewerbe enthält der BRTV keine generelle Kündigungsmöglichkeit für befristete Verträge. Fehlt eine einzelvertragliche Vereinbarung, kann das befristete Arbeitsverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt von den tariflichen Fristen unberührt. Sie ist in allen Gewerken jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wird. Typische Gründe im Baugewerbe sind Diebstahl von Baumaterial, wiederholte Arbeitsverweigerung oder schwere Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften.

Kündigung während Krankheit

Eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig. Die Krankheit eines Arbeitnehmers führt nicht zu einem Kündigungsverbot. Allerdings muss die Kündigung dem Arbeitnehmer auch während der Krankheit ordnungsgemäß zugehen. Eine Zustellung per Einschreiben oder persönliche Übergabe (mit Zeugen) ist empfehlenswert. Im Baugewerbe ist dieser Fall besonders relevant, da Arbeitsunfälle und längere Krankheitszeiten häufiger vorkommen als in vielen anderen Branchen. Der Zugang der Kündigung ist dabei der entscheidende Zeitpunkt für den Fristbeginn. Wird die Kündigung per Einschreiben zugestellt und der Arbeitnehmer nimmt das Schreiben nicht entgegen, gilt die Kündigung als zugegangen, sobald mit der Abholung bei der Post zu rechnen war (in der Regel der nächste Werktag nach dem Benachrichtigungszettel).

Unkündbarkeit bei langer Betriebszugehörigkeit

In manchen Tarifverträgen des Baugewerbes gibt es Regelungen zur Unkündbarkeit nach langer Betriebszugehörigkeit in Verbindung mit einem bestimmten Lebensalter. Prüfen Sie den jeweils einschlägigen Tarifvertrag auf entsprechende Schutzvorschriften. Auch betriebsbedingte Kündigungen unterliegen bei langjährigen Beschäftigten einer verschärften Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Die Betriebszugehörigkeit ist dabei eines der vier gesetzlichen Auswahlkriterien neben Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

FAQ: Kündigungsfristen im Baugewerbe

Welche Kündigungsfristen gelten im Bauhauptgewerbe?

Im Bauhauptgewerbe gelten nach BRTV § 11 folgende Fristen: Bis 6 Monate Betriebszugehörigkeit beträgt die beiderseitige Frist 6 Werktage, ab 6 Monaten 12 Werktage. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt von 1 Monat (ab 3 Jahre) bis 7 Monate (ab 20 Jahre), jeweils zum Monatsende.

Gibt es eine Schlechtwetterkündigung im Baugewerbe?

Im Bauhauptgewerbe gibt es keine Schlechtwetterkündigung. Stattdessen wird bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) gezahlt. Im Malerhandwerk existiert dagegen die Schlechtwetterkündigung nach § 46 RTV mit nur 1 Arbeitstag Frist im Zeitraum 15. November bis 15. März, verbunden mit einer Wiedereinstellungspflicht.

Werden Ausbildungszeiten bei der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt?

Nein. Im Bauhauptgewerbe werden Zeiten aus einer Berufsausbildung nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Für die Berechnung der verlängerten Arbeitgeberkündigungsfristen zählt ausschließlich die Zeit als Arbeitnehmer nach Ende der Ausbildung.

Mit welcher Frist kann ein Arbeitnehmer im Malerhandwerk kündigen?

Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk können immer mit einer Frist von 12 Werktagen kündigen, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die verlängerten Fristen nach § 45 RTV gelten nur für den Arbeitgeber.

Was ist der Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen bei Kündigungsfristen?

Werktage umfassen Montag bis Samstag (6 Tage pro Woche). Arbeitstage sind die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird (in der Regel Montag bis Freitag). Die meisten Kündigungsfristen im Baugewerbe beziehen sich auf Werktage. Die Schlechtwetterkündigung im Malerhandwerk nennt ausdrücklich 1 Arbeitstag, was in der Praxis Montag bis Freitag bedeutet.

Gelten die tariflichen Kündigungsfristen für alle Baubetriebe?

Ja. Der BRTV für das Bauhauptgewerbe und der RTV für das Maler- und Lackiererhandwerk sind allgemeinverbindlich erklärt. Damit gelten die tariflichen Kündigungsfristen für alle Betriebe und Beschäftigten dieser Gewerke, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmer oder einer Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers.

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Sterbegeld?

Anspruch auf Sterbegeld nach BRTV § 10 besteht ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr (1 Wochenlohn). Bei mehr als 5 Jahren sind es 3 Wochenlöhne, bei mehr als 10 Jahren 4 Wochenlöhne. Bei Tod durch Betriebsunfall besteht der Anspruch auf 4 Wochenlöhne unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Kündigungsfristen korrekt abrechnen

Die unterschiedlichen Kündigungsfristen im Baugewerbe erfordern in der Lohnabrechnung ein präzises Fristenmanagement. Fehler bei der Fristberechnung führen zu unwirksamen Kündigungen, die den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Ob BRTV § 11, Maler-RTV § 45 oder Dachdecker-Tarifvertrag: Die korrekte Zuordnung zum Gewerk und die exakte Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind die Grundlage jeder wirksamen Kündigung.

Besonders komplex wird es, wenn Betriebe Mitarbeiter aus verschiedenen Gewerken beschäftigen oder wenn Arbeitnehmer im Laufe ihrer Karriere zwischen Gewerken wechseln. Die Sozialkassenzuordnung und die tarifliche Einordnung müssen dann für jeden Einzelfall geprüft werden.

LohnDialog übernimmt die komplette Entgeltabrechnung für Baubetriebe aller Gewerke. Von der korrekten Fristberechnung über die Schlechtwetterkündigung bis zum Sterbegeld: Alle tariflichen Besonderheiten werden in der Abrechnung berücksichtigt. So vermeiden Sie Fehler, die zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen führen können.

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.