Ein Dachdeckerbetrieb meldet seine 12 Beschäftigten bei der SOKA-BAU an. Zwei Jahre lang fließen Beiträge an die falsche Kasse. Als der Fehler bei einer Betriebsprüfung auffällt, stehen Nachforderungen der SOKA-DACH und doppelte Beitragszahlungen im Raum. Der Grund: Dachdecker gehören nicht zur SOKA-BAU, sondern zur eigenständigen SOKA-DACH. Die Verwechslung ist einer der häufigsten Fehler in der Baulohnabrechnung.
In Deutschland gibt es mehrere branchenspezifische Sozialkassen im Handwerk, die jeweils für bestimmte Gewerke zuständig sind. Vier davon sind für den Großteil der handwerklichen Betriebe relevant: SOKA-BAU für das Bauhauptgewerbe, SOKA-DACH für das Dachdeckerhandwerk, die Malerkasse für Maler und Lackierer sowie die EWGaLa für den Garten- und Landschaftsbau. Jede dieser Kassen hat eigene Beitragssätze, Leistungen, Meldeverfahren und Sonderregelungen.
Dieser Artikel vergleicht alle vier Sozialkassen im Detail. Die zentrale Vergleichstabelle in Abschnitt 6 fasst die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick zusammen. So wissen Sie als Arbeitgeber genau, welche Pflichten für Ihren Betrieb gelten und welche Leistungen Ihre Mitarbeitenden erhalten.
Was sind Sozialkassen im Handwerk?
Sozialkassen sind tarifvertraglich vereinbarte Einrichtungen, die bestimmte soziale Leistungen für Beschäftigte in handwerklichen Branchen sicherstellen. Sie funktionieren nach einem einfachen Prinzip: Arbeitgeber zahlen prozentuale Beiträge auf die Bruttolohnsumme ein. Die Sozialkasse verwaltet diese Mittel und erbringt daraus Leistungen wie Urlaubsvergütung, Zusatzrente oder Ausbildungsförderung.
Rechtsgrundlage: Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
Die rechtliche Basis der Sozialkassen bilden die jeweiligen Verfahrenstarifverträge (VTV). Diese Tarifverträge werden durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder durch das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) auf alle Betriebe der jeweiligen Branche erstreckt. Das bedeutet: Die Pflicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren besteht unabhängig davon, ob ein Betrieb tarifgebunden ist oder einer Innung angehört.
Entscheidend ist ausschließlich die überwiegende Tätigkeit des Betriebs. Wenn mehr als 50 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit auf Tätigkeiten entfallen, die unter den Geltungsbereich eines bestimmten Verfahrenstarifvertrags fallen, ist der Betrieb bei der entsprechenden Sozialkasse pflichtversichert.
Welchen Zweck erfüllen Sozialkassen?
Die Sozialkassen lösen ein branchenspezifisches Problem: In Handwerksberufen wechseln Arbeitnehmer häufig den Arbeitgeber. Ohne Sozialkassen würde bei jedem Wechsel der aufgebaute Urlaubsanspruch verfallen und die betriebliche Altersvorsorge wäre kaum aufzubauen. Die Sozialkassen sichern daher branchenübergreifend:
Urlaubsverfahren: Urlaubsansprüche bleiben bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten. Der alte Arbeitgeber zahlt Beiträge ein, der neue Arbeitgeber erhält die Erstattung von der Sozialkasse.
Zusatzversorgung (ZVK): Eine branchenweite Zusatzrente, die unabhängig vom einzelnen Betrieb aufgebaut wird.
Berufsbildung: Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung, damit kleine Betriebe die Kosten nicht allein tragen.
Ausfallgeld: In einigen Branchen zusätzliche Leistungen bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall.
Welche Branchen haben eigene Sozialkassen?
Nicht jedes Handwerk hat eine eigene Sozialkasse. Die vier wichtigsten branchenspezifischen Sozialkassen in Deutschland sind:
Sozialkasse | Zuständiges Gewerk | Website |
|---|---|---|
SOKA-BAU | Bauhauptgewerbe | |
SOKA-DACH | Dachdeckerhandwerk | |
Malerkasse | Maler- und Lackiererhandwerk | |
EWGaLa | Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
Zusätzlich gibt es die Sozialkasse für das Gerüstbauhandwerk, die über die SOKA-BAU (genauer: die ULAK) verwaltet wird, aber eigene Sonderregelungen kennt. Betriebe in Gewerken ohne eigene Sozialkasse (z.B. Elektro, Sanitär, Heizung) unterliegen keiner Sozialkassenpflicht.
Pflichtmitgliedschaft über den Verfahrenstarifvertrag (VTV)
Die Mitgliedschaft in einer Sozialkasse ist keine freiwillige Entscheidung. Der jeweilige Verfahrenstarifvertrag definiert den Geltungsbereich nach betrieblicher Tätigkeit. Sobald ein Betrieb überwiegend Tätigkeiten ausführt, die unter diesen Geltungsbereich fallen, ist er automatisch zur Teilnahme verpflichtet. Eine Abmeldung oder ein Austritt ist nicht möglich, solange die betriebliche Tätigkeit in den Geltungsbereich fällt.
In der Praxis entstehen Abgrenzungsprobleme vor allem bei Mischbetrieben. Ein Betrieb, der sowohl Dacharbeiten als auch allgemeine Bauarbeiten ausführt, muss seine Arbeitsstunden analysieren: Überwiegen die Dachdeckerarbeiten, gehört er zur SOKA-DACH. Überwiegen die allgemeinen Bauarbeiten, ist die SOKA-BAU zuständig. Eine doppelte Zuordnung zu zwei Sozialkassen ist möglich, kommt aber nur bei sehr großen Betrieben mit klar getrennten Betriebsteilen vor.
SOKA-BAU: Die Sozialkasse des Baugewerbes
Die SOKA-BAU (Sozialkasse der Bauwirtschaft) ist die mit Abstand größte Sozialkasse im deutschen Handwerk. Sie ist zuständig für das Bauhauptgewerbe und erfasst Hunderttausende Betriebe und gewerbliche Arbeitnehmer in Deutschland. Die SOKA-BAU besteht organisatorisch aus zwei Teilen: der ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) und der ZVK-Bau (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes).
Aufgaben und Leistungen
Die SOKA-BAU erbringt drei zentrale Leistungen:
Urlaubsverfahren (ULAK): Verwaltung des tariflichen Urlaubsanspruchs. Arbeitgeber führen Beiträge ab, die ULAK erstattet die Urlaubsvergütung bei Urlaub des Arbeitnehmers. Der Vorteil: Bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben Urlaubsansprüche erhalten.
Zusatzversorgung (ZVK-Bau): Finanzierung der Tarifrente Bau. Gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe erhalten im Rentenalter eine zusätzliche Altersrente, die sich nach der Dauer der Branchenzugehörigkeit und den eingezahlten Beiträgen richtet.
Berufsbildung: Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung. Die Beiträge zur Berufsbildung ermöglichen es auch kleinen Betrieben, Auszubildende in überbetrieblichen Ausbildungszentren unterrichten zu lassen.
Beitragssätze 2026 für gewerbliche Arbeitnehmer
Seit dem 1. Juli 2025 gelten folgende Beitragssätze:
Beitragsart | West | Ost |
|---|---|---|
Urlaubskasse | 15,1% | 15,1% |
Berufsbildung | 1,9% | 1,9% |
Zusatzversorgung | 3,2% | 1,7% |
Gesamtbeitrag | 20,2% | 18,7% |
Die Beiträge berechnen sich auf den beitragspflichtigen Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer. Nicht beitragspflichtig sind bestimmte steuerfreie Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge) sowie vermögenswirksame Leistungen.
Für Angestellte (kaufmännische und technische Mitarbeitende) gelten Pauschalbeträge: 85,00 EUR pro Monat (West) bzw. 60,50 EUR pro Monat (Ost). Für Auszubildende fällt nur ein Beitrag zur Zusatzversorgung von 20,00 EUR monatlich an.
Im Tarifgebiet Berlin kommen Sozialaufwendungen von 5,70% hinzu, was den Gesamtbeitrag auf 25,65% (Berlin West) bzw. 24,15% (Berlin Ost) erhöht.
Besonderheiten: 24. und 31. Dezember
Im Bauhauptgewerbe sind der 24. und der 31. Dezember arbeitsfrei, aber ohne Lohnanspruch (§ 3 Nr. 1.7. BRTV). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich je einen Urlaubstag oder Arbeitszeitguthaben einbringen. Dabei gilt eine feste Reihenfolge: Resturlaub aus dem Vorjahr hat Vorrang vor laufendem Urlaubsanspruch.
Digitale Meldepflicht ab 01.01.2027
Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle SOKA-BAU-Meldungen digital aus systemgeprüften Programmen erfolgen. Manuelle Meldungen auf Papier oder per Fax werden dann nicht mehr akzeptiert. Betriebe, die bisher manuell melden, müssen bis dahin auf eine zugelassene Lohnsoftware umstellen oder einen Baulohn-Dienstleister beauftragen.
Ausführliche Informationen zu den Beitragssätzen und Berechnungsbeispielen finden Sie in unserem Artikel SOKA-BAU Beiträge 2026.
SOKA-DACH: Die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks
Die SOKA-DACH (Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks) ist eine eigenständige Sozialkasse mit Sitz in Wiesbaden. Sie ist nicht Teil der SOKA-BAU. Die Verwechslung beider Kassen ist einer der häufigsten Fehler bei Betrieben, die erstmals Dachdecker einstellen oder von einer allgemeinen Lohnbuchhaltung zur spezialisierten Baulohnabrechnung wechseln.
Aufgaben und Leistungen
Die SOKA-DACH deckt ein breiteres Leistungsspektrum ab als die SOKA-BAU. Sie erbringt fünf zentrale Leistungen:
13. Monatseinkommen: Dachdecker haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen (vergleichbar mit Weihnachtsgeld), das über die SOKA-DACH abgewickelt wird.
Zusatzversorgung: Über die SOKA-DACH werden Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung eingezogen. Im Rentenalter erhalten die Beschäftigten eine Zusatzrente.
Ausfallgeld: Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall kann die SOKA-DACH Ausfallgeld zahlen. Diese Leistung ergänzt das Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit.
Förderung Ausbildung & Berufsbildung: Unterstützung der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung sowie Sicherung von Fachkräften im Dachdeckerhandwerk
Insolvenzsicherung: Absicherung der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers
Das 13. Monatseinkommen ist eine Besonderheit der SOKA-DACH, die bei SOKA-BAU, Malerkasse und EWGaLa in dieser Form nicht existiert.
Beitragssätze
Die SOKA-DACH erhebt Beiträge als Prozentsatz der Bruttolohnsumme. Die Beiträge decken diese Leistungsbereiche (13. Monatseinkommen, Zusatzversorgung, Ausfallgeld) ab. Die genauen Sätze veröffentlicht die SOKA-DACH auf ihrer Website (soka-dach.de). Arbeitgeber müssen monatlich die Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer an die SOKA-DACH melden.
Besonderheit: 24. und 31. Dezember
Im Dachdeckerhandwerk gelten für die Feiertage zum Jahresende eigene Regelungen, die sich deutlich vom Bauhauptgewerbe unterscheiden:
24. Dezember: Arbeitsfrei mit Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss diesen Tag bezahlen.
31. Dezember: Arbeitsfrei ohne Bezahlung (unbezahlte Freistellung).
Diese Unterscheidung ist ein häufiger Fehlerfall in der Abrechnung. Im Bauhauptgewerbe sind beide Tage ohne Lohnanspruch. Im Dachdeckerhandwerk dagegen wird der 24. Dezember als bezahlter Freistellungstag abgerechnet.
Winterarbeitszeit: 37,5 statt 40 Stunden
Das Dachdeckerhandwerk kennt eine verkürzte Winterarbeitszeit. Vom 1. Dezember bis zum Ende der Kalenderwoche 17 (im Jahr 2026: bis 26. April) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden statt der üblichen 40 Stunden im Sommer. Diese Regelung basiert auf § 3 des Rahmentarifvertrags Dachdeckerhandwerk.
Die Winterarbeitszeit hat direkte Auswirkungen auf die Lohnabrechnung: Sollstunden, Überstundenberechnung und SOKA-DACH-Meldungen müssen die verkürzte Arbeitszeit berücksichtigen. Wer im Winter mit 40 Stunden pro Woche rechnet, erzeugt fehlerhafte Überstunden und falsche Beitragsmeldungen.
Alle Details zur Lohnabrechnung Dachdecker 2026 finden Sie in unserem spezialisierten Branchenartikel.
Die Malerkasse: Sozialkasse für Maler und Lackierer
Die Sozialkasse des Maler- und Lackiererhandwerks, kurz Malerkasse (malerkasse.de), ist die zuständige Sozialkasse für alle Betriebe, die überwiegend Maler- und Lackiererarbeiten ausführen. Die Malerkasse hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und betreut Betriebe im gesamten Bundesgebiet.
Aufgaben und Leistungen
Die Malerkasse erbringt zwei zentrale Leistungen:
Urlaubsverfahren: Verwaltung und Erstattung der tariflichen Urlaubsvergütung. Arbeitgeber zahlen Beiträge auf die Bruttolohnsumme ein, die Malerkasse erstattet die Urlaubsvergütung an die Arbeitnehmer.
Zusatzversorgung (ZVK): Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für eine branchenweite Zusatzrente.
Im Vergleich zu SOKA-BAU und SOKA-DACH ist das Leistungsspektrum der Malerkasse schlanker. Es gibt kein 13. Monatseinkommen, kein separates Ausfallgeld und keine Berufsbildungsfinanzierung über die Sozialkasse.
Die besondere Urlaubsstaffel: Gewerbezugehörigkeit statt Betriebszugehörigkeit
Die wichtigste Besonderheit der Malerkasse ist die Berechnung des Urlaubsanspruchs. Anders als in den meisten Branchen richtet sich der Urlaubsanspruch im Malerhandwerk nach der Gewerbezugehörigkeit, nicht nach der Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet: Alle Jahre, die ein Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gearbeitet hat, zählen zusammen, unabhängig davon, bei wie vielen verschiedenen Betrieben er beschäftigt war.
Gewerbezugehörigkeit | Urlaubsanspruch | Urlaubsvergütung (% vom Bruttolohn) |
|---|---|---|
Unter 12 Jahre | 25 Werktage | 9,50% |
12 bis unter 22 Jahre | 28 Werktage | 10,60% |
Ab 22 Jahre | 30 Werktage | 11,40% |
Wichtig: Lehrjahre zählen nicht für die Gewerbezugehörigkeit. Ein Geselle, der nach drei Jahren Ausbildung direkt im Malerhandwerk weiterarbeitet, beginnt mit null Jahren Gewerbezugehörigkeit. Samstage sind keine Urlaubstage (6-Tage-Woche wird nicht angewendet).
Stichtag für die Berechnung ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres. Wer am 1. Januar 2026 seit 12 Jahren im Malerhandwerk beschäftigt ist, hat für das gesamte Jahr 2026 Anspruch auf 28 Werktage Urlaub.
Meldeverfahren: Die Lohnnachweiskarte
Das Meldeverfahren der Malerkasse basiert auf der Lohnnachweiskarte. Arbeitgeber melden regelmäßig die Bruttolöhne, Beschäftigungszeiten und Urlaubsdaten ihrer gewerblichen Arbeitnehmer an die Malerkasse. Die Meldung kann über zugelassene Lohnsoftware oder direkt über das Online-Portal der Malerkasse erfolgen.
Mindestlohn im Malerhandwerk
Für Gesellen und Fachkräfte (Mindestlohnstufe 2) gilt seit dem 1. August 2025 ein Branchenmindestlohn von 15,55 EUR pro Stunde. Ab dem 1. Juli 2026 steigt dieser auf 16,13 EUR pro Stunde. Für ungelernte Hilfskräfte (Mindestlohnstufe 1) gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde.
Alle Details finden Sie in unserem Artikel Lohnabrechnung Maler und Lackierer 2026.
EWGaLa: Die Sozialkasse für den GaLaBau
Die EWGaLa (Einrichtung des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zur Durchführung des Tarifvertrages über die Berufsbildung und weitere gemeinsame Einrichtungen) ist die Sozialkasse für Betriebe im Garten- und Landschaftsbau. Sie hat ihren Sitz in Bad Honnef und wird vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) und der IG BAU getragen.
Aufgaben und Leistungen
Die EWGaLa erbringt drei zentrale Leistungen:
Einzug und Verwaltung von Umlagen
Organisation von Branchenleistungen (Ausbildung und Winterbeschäftigung)
Absicherung (z.B. Insolvenzschutz, Treuhand)
Abgrenzung: EWGaLa oder SOKA-BAU?
Diese Frage stellt sich regelmäßig bei Betrieben, die sowohl gärtnerische als auch bauliche Tätigkeiten ausführen. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig unklar und führt zu Streitigkeiten mit den Sozialkassen.
Grundsätzlich gilt:
EWGaLa: Betriebe, die überwiegend gärtnerische und landschaftsbauliche Arbeiten ausführen (Pflanzungen, Grünanlagen, Sportplatzbau, Gartenpflege).
SOKA-BAU: Betriebe, die überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten im engeren Sinne ausführen (Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Mauerarbeiten).
Die Grenze verläuft entlang der überwiegenden betrieblichen Tätigkeit. Ein GaLaBau-Betrieb, der auch Pflasterarbeiten und Mauerbau ausführt, gehört zur EWGaLa, solange die gärtnerischen Arbeiten überwiegen. Sobald die baulichen Tätigkeiten mehr als 50% der Arbeitszeit ausmachen, wird der Betrieb der SOKA-BAU zugeordnet.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage bei der EWGaLa oder der SOKA-BAU. Beide Kassen prüfen den betrieblichen Geltungsbereich und teilen dem Betrieb die Zuordnung mit.
Beitragssätze 2026
Die EWGaLa erhebt Beiträge auf die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Beiträge decken die Zusatzversorgung, Ausbildungsumlage und Winterbau-Umlage ab. Die genauen Beitragssätze veröffentlicht die EWGaLa auf ihrer Website (ewgala.de). Im Vergleich zur SOKA-BAU fallen die Gesamtbeiträge im GaLaBau in der Regel etwas niedriger aus, da kein Urlaubsverfahren über die Sozialkasse erhoben wird.
Besonderheiten: 24. und 31. Dezember
Im GaLaBau gelten für die Feiertage zum Jahresende eigene Regelungen:
24. Dezember: Arbeitsfrei mit Lohnfortzahlung.
31. Dezember: Normaler Arbeitstag. Es besteht grundsätzlich eine Arbeitspflicht (es sei denn, der Betrieb schließt oder der Arbeitnehmer nimmt Urlaub).
Diese Regelung unterscheidet sich von allen anderen Sozialkassen-Branchen. Im GaLaBau ist der 31. Dezember kein arbeitsfreier Tag, was für Betriebe relevant ist, die Mitarbeitende aus verschiedenen Gewerken beschäftigen.
Urlaubsverfall
Resturlaub im GaLaBau verfällt am 31. März des Folgejahres. Eine schriftliche Verplanung durch den Arbeitgeber ist erforderlich, um die Übertragung sicherzustellen. Vor dem Verfall stehende Urlaubsansprüche müssen vorrangig eingebracht werden, bevor Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld aufgelöst werden.
Der große Vergleich: Alle vier Sozialkassen auf einen Blick
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen SOKA-BAU, SOKA-DACH, Malerkasse und EWGaLa zusammen. Sie dient als Schnellreferenz für Arbeitgeber, Lohnbuchhalter und Entgeltabrechnungsdienstleister.
Stammdaten und Zuständigkeit
Merkmal | SOKA-BAU | SOKA-DACH | Malerkasse | EWGaLa |
|---|---|---|---|---|
Gewerk/Zuständigkeit | Bauhauptgewerbe | Dachdeckerhandwerk | Maler- und Lackiererhandwerk | Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
Träger | Tarifvertragsparteien Bau (ZDB, HDB, IG BAU) | Tarifvertragsparteien Dachdeckerhandwerk (ZVDH, IG BAU) | Tarifvertragsparteien Maler (BIV, IG BAU) | Tarifvertragsparteien GaLaBau (BGL, IG BAU) |
Website | ||||
Sitz | Wiesbaden | Wiesbaden | Frankfurt am Main | Bad Honnef |
Rechtsgrundlage | VTV Bau, BRTV Bauhauptgewerbe | VTV Dachdeckerhandwerk, RTV Dachdeckerhandwerk | VTV Maler und Lackierer, RTV Maler | TV Berufsbildung GaLaBau |
Beiträge und Leistungen
Merkmal | SOKA-BAU | SOKA-DACH | Malerkasse | EWGaLa |
|---|---|---|---|---|
Gesamtbeitrag 2026 (West) | 20,2% | Eigenständige Sätze (soka-dach.de) | Eigenständige Sätze (malerkasse.de) | Eigenständige Sätze (ewgala.de) |
Gesamtbeitrag 2026 (Ost) | 18,7% | Eigenständige Sätze | Eigenständige Sätze | Eigenständige Sätze |
Urlaubskasse | 15,1% | nein | Ja (Satz auf malerkasse.de) | nein |
Zusatzversorgung (ZVK) | 3,2% (West), 1,7% (Ost) | Ja | Ja | Ja |
Berufsbildung | 1,9% | Ja (anteilig) | Nein (nicht über Sozialkasse) | Ja (über EWGaLa) |
13. Monatseinkommen | Nein | Ja (Weihnachtsgeld) | Nein | Nein |
Ausfallgeld | Nein (S-Kug über AfA) | Ja (ergänzend zu S-Kug) | Nein | Nein |
Urlaubsanspruch
Merkmal | SOKA-BAU | SOKA-DACH | Malerkasse | EWGaLa |
|---|---|---|---|---|
Urlaubsanspruch | 30 Arbeitstage (ab 01.01.2024) | Nach RTV Dachdeckerhandwerk | Gestaffelt: 25/28/30 Werktage | Nach TV GaLaBau |
Berechnung Urlaubsdauer | Einheitlich | Nach Beschäftigungsdauer | Nach Gewerbezugehörigkeit (nicht Betriebszugehörigkeit!) | Nach Beschäftigungsdauer |
Urlaubsvergütung | 14,25% des Bruttolohns | Prozentsatz laut SOKA-DACH | 9,50% / 10,60% / 11,40% | Stundenlohn |
Lehrjahre zählen für Urlaub | k.A. | k.A. | Nein | k.A. |
Jahresende-Regelungen
Merkmal | SOKA-BAU | SOKA-DACH | Malerkasse | EWGaLa |
|---|---|---|---|---|
24. Dezember | Arbeitsfrei OHNE Lohnanspruch | Arbeitsfrei MIT Lohnfortzahlung | Branchenüblich arbeitsfrei | Arbeitsfrei MIT Lohnfortzahlung |
31. Dezember | Arbeitsfrei OHNE Lohnanspruch | Arbeitsfrei OHNE Bezahlung | Branchenüblich arbeitsfrei | Normaler Arbeitstag |
Urlaubsverfall | Resturlaub vorrangig einbringen | 31.03. Folgejahr (schriftl. Übertragung bis 31.12. möglich) | Nach tariflichen Regelungen | 31.03. Folgejahr (schriftl. Verplanung erforderlich) |
Wintergeld und Schlechtwetterregelungen
Merkmal | SOKA-BAU | SOKA-DACH | Malerkasse | EWGaLa |
|---|---|---|---|---|
Mehraufwands-Wintergeld (MWG) | Ja, 1,00 EUR/h (15.12. bis Ende Feb.) | Ja, 1,00 EUR/h | Nein | Nein |
Zuschuss-Wintergeld (ZWG) | Ja, 2,50 EUR/h (AZK-Stunden) | Ja, 2,50 EUR/h (AZK-Stunden) | Nein | Ja, 2,50 EUR/h (AZK-Stunden) |
Winterarbeitszeit | 38,5h/Woche (Dez. bis März) | 37,5h/Woche (01.12. bis KW 17) | Keine verkürzte Winterarbeitszeit | Keine verkürzte Winterarbeitszeit |
Winterbeschäftigungsumlage | 1,0% (0,6% AG, 0,4% AN) | 1,0% (0,6% AG, 0,4% AN) | Nein | 1,0% (0,6% AG, 0,4% AN) |
Hinweis zu MWG und ZWG: Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf witterungsabhängigen Baustellen gezahlt. Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) wird nur für Stunden aus dem Arbeitszeitkonto (AZK) gezahlt, die zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld aufgelöst werden. MWG und ZWG können nicht für identische Stunden gleichzeitig gezahlt werden. Beide Leistungen können jedoch im selben Abrechnungsmonat anfallen, dann aber für unterschiedliche Stundentypen. Mehr dazu in unserem Artikel Wintergeld im Baugewerbe 2026.
Gerüstbau: Sonderregelung beim ZWG
Das Gerüstbauhandwerk wird über die SOKA-BAU (ULAK) verwaltet, hat aber eine eigene ZWG-Regelung: Das Zuschuss-Wintergeld ist auf maximal 150 Stunden pro Kalenderjahr begrenzt. Am 24. und 31. Dezember erhalten Gerüstbauer Lohnausgleich gemäß dem TV Sozialkassenverfahren.
Meldeverfahren
Merkmal | SOKA-BAU | SOKA-DACH | Malerkasse | EWGaLa |
|---|---|---|---|---|
Meldung | Monatliche Bruttolohnsummenmeldung | Monatliche Bruttolohnsummenmeldung | Lohnnachweiskarte | Monatliche Meldung |
Online-Portal | Ja (SOKA-BAU Online-Services) | Ja (soka-dach.de) | Ja (malerkasse.de) | Ja (ewgala.de) |
Digitale Meldepflicht | Ab 01.01.2027 (nur systemgeprüfte Programme) | Noch keine Pflicht | Noch keine Pflicht | Noch keine Pflicht |
Meldeweg | Digital (Lohnsoftware), bis 2026 auch manuell | Digital oder manuell | Digital oder manuell | Digital oder manuell |
Die digitale Meldepflicht bei SOKA-BAU ab 2027 ist eine Entwicklung, die andere Sozialkassen in den kommenden Jahren möglicherweise nachvollziehen werden. Betriebe, die heute noch manuell melden, sollten die Umstellung frühzeitig planen. Ein vollständiger Leitfaden zur SOKA-BAU Meldung steht Ihnen als separater Artikel zur Verfügung.
Pflichten für Arbeitgeber
Wer einen Handwerksbetrieb führt, der unter den Geltungsbereich einer Sozialkasse fällt, hat eine Reihe von Pflichten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann zu Nachforderungen, Säumniszuschlägen und im Extremfall zur Zwangsvollstreckung führen.
Branchenzuordnung: Der erste und wichtigste Schritt
Die korrekte Zuordnung des Betriebs zur richtigen Sozialkasse ist die Grundlage aller weiteren Pflichten. Entscheidend ist der Verfahrenstarifvertrag (VTV) und sein Geltungsbereich. Die überwiegende betriebliche Tätigkeit bestimmt die Zuordnung:
Überwiegend Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Betonarbeiten: SOKA-BAU
Überwiegend Dachdeckerarbeiten, Dachsanierung, Fassadenbekleidung: SOKA-DACH
Überwiegend Maler-, Lackier- und Beschichtungsarbeiten: Malerkasse
Überwiegend Garten- und Landschaftsbau, Sportplatzbau: EWGaLa
Bei Mischbetrieben entscheidet die Mehrheit der geleisteten Arbeitsstunden. Ein Betrieb mit 60% Dachdeckerarbeiten und 40% allgemeinen Bauarbeiten gehört zur SOKA-DACH. Ändert sich das Tätigkeitsverhältnis, kann sich auch die Sozialkassenzuordnung ändern.
Anmeldung und Erstmeldung
Neue Betriebe müssen sich bei der zuständigen Sozialkasse anmelden. In der Praxis erfolgt die Zuordnung häufig automatisch über die Handwerkskammer oder die Berufsgenossenschaft. Trotzdem ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die korrekte Anmeldung sicherzustellen.
Bei SOKA-BAU gilt zusätzlich die Sofortmeldung im Baugewerbe: Jede Neueinstellung muss vor dem ersten Arbeitstag bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Die Sofortmeldung ist eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht, die über die Sozialkassenmeldung hinausgeht.
Monatliche Meldepflichten
Alle vier Sozialkassen erfordern regelmäßige Meldungen. In der Regel müssen Arbeitgeber monatlich die Bruttolohnsummen ihrer Beschäftigten melden. Die Fristen variieren je nach Sozialkasse, liegen aber typischerweise am Monatsende für den Vormonat.
Die Meldung umfasst: – Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer – Beschäftigungszeiten (Ein- und Austritte) – Urlaubsdaten (genommene Urlaubstage, Urlaubsvergütung) – Bei SOKA-BAU: Differenzierung nach Beitragsarten (Urlaub, ZVK, Berufsbildung)
Konsequenzen bei Nichtzahlung oder Falschmeldung
Die Sozialkassen haben weitreichende Durchsetzungsmöglichkeiten:
Säumniszuschläge: Bei verspäteter Beitragszahlung fallen Säumniszuschläge an, die sich schnell summieren.
Schätzung: Wenn ein Betrieb keine oder unvollständige Meldungen abgibt, darf die Sozialkasse die Beiträge schätzen. Schätzungen fallen in der Regel höher aus als die tatsächlichen Beiträge.
Vollstreckung: Sozialkassen können Beitragsforderungen ohne Gerichtsurteil vollstrecken (vergleichbar mit Sozialversicherungsträgern).
Betriebsprüfung: Die Sozialkassen führen eigene Betriebsprüfungen durch oder beauftragen die Deutsche Rentenversicherung mit der Prüfung. Bei Unstimmigkeiten drohen Nachforderungen für bis zu vier Jahre rückwirkend.
Digitale Meldepflicht SOKA-BAU ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 akzeptiert die SOKA-BAU nur noch digitale Meldungen aus systemgeprüften Lohnprogrammen. Betriebe, die aktuell manuell melden (per Formular, Fax oder Briefpost), müssen bis dahin auf eine zugelassene Software umstellen. Die Liste der systemgeprüften Programme veröffentlicht die SOKA-BAU auf ihrer Website.
Für kleine Betriebe ohne eigene Lohnsoftware ist die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Lohnbüro die einfachste Lösung. Ein erfahrener Baulohn-Dienstleister übernimmt die korrekte Zuordnung, monatliche Meldung und fristgerechte Beitragszahlung.
Was ist der Zusammenhang zwischen Sozialkasse und Tariflohn?
Die Sozialkassenbeiträge berechnen sich auf Basis des tatsächlich gezahlten Bruttolohns. Gleichzeitig sind die tariflichen Mindestlöhne in den meisten Branchen allgemeinverbindlich. Wer unter Tarif zahlt, riskiert also nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch falsche Beitragsmeldungen. Die aktuellen Tariflöhne im Bauhauptgewerbe finden Sie in unserem Artikel Tariflohn Bau 2026.
Häufige Fragen zu Sozialkassen im Handwerk
Was sind Sozialkassen im Handwerk?
Sozialkassen sind tarifvertraglich vereinbarte Einrichtungen, die soziale Leistungen für Beschäftigte in bestimmten Handwerksbranchen sicherstellen. Sie finanzieren sich durch Beiträge der Arbeitgeber und erbringen Leistungen wie Urlaubsvergütung, Zusatzrente (ZVK) und in einigen Branchen Berufsbildung oder Ausfallgeld. Die vier wichtigsten Sozialkassen sind SOKA-BAU (Bauhauptgewerbe), SOKA-DACH (Dachdeckerhandwerk), Malerkasse (Maler und Lackierer) und EWGaLa (Garten- und Landschaftsbau).
Was ist der Unterschied zwischen SOKA-BAU und SOKA-DACH?
SOKA-BAU ist die Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe (Hochbau, Tiefbau, Straßenbau). SOKA-DACH ist eine eigenständige Sozialkasse ausschließlich für das Dachdeckerhandwerk. Beide Kassen haben unterschiedliche Beitragssätze, Leistungen und Meldeverfahren. Die SOKA-DACH bietet zusätzlich ein 13. Monatseinkommen und Ausfallgeld, die bei der SOKA-BAU nicht existieren. Dachdecker dürfen niemals bei der SOKA-BAU gemeldet werden.
Wie hoch sind die SOKA-BAU Beiträge 2026?
Die SOKA-BAU Beiträge 2026 für gewerbliche Arbeitnehmer betragen 20,2% (West) bzw. 18,7% (Ost) der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme. Die Beiträge setzen sich zusammen aus: Urlaubskasse 15,1%, Berufsbildung 1,9% und Zusatzversorgung 3,2% (West) bzw. 1,7% (Ost). Für Angestellte gelten Pauschalbeträge von 85,00 EUR (West) bzw. 60,50 EUR (Ost) monatlich.
Was leistet die Malerkasse?
Die Malerkasse (Sozialkasse des Maler- und Lackiererhandwerks) erbringt zwei Leistungen: das Urlaubsverfahren und die Zusatzversorgung (ZVK). Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Gewerbezugehörigkeit im Malerhandwerk (nicht der Betriebszugehörigkeit) und staffelt sich in 25 Werktage (unter 12 Jahre), 28 Werktage (12 bis unter 22 Jahre) und 30 Werktage (ab 22 Jahre). Lehrjahre zählen nicht für die Gewerbezugehörigkeit.
Was ist die EWGaLa?
EWGaLa steht für “Einrichtung des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zur Durchführung des Tarifvertrages über die Berufsbildung und weitere gemeinsame Einrichtungen”. Sie ist die Sozialkasse für den GaLaBau und verwaltet die Winterbeschäftigungs-Umlage, die Ausbildungsumlage sowie die Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer in dieser Branche.
Wer ist von der Sozialkassenpflicht befreit?
Die Befreiung von der Sozialkassenpflicht richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrenstarifvertrag. Grundsätzlich gilt: Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit nicht in den Geltungsbereich eines VTV fällt, sind nicht beitragspflichtig. Im Bauhauptgewerbe sind beispielsweise reine Bürokräfte in der Regel nicht über die SOKA-BAU abgesichert (Angestellte zahlen nur Pauschalbeiträge). Minijobber im Büro sind typischerweise befreit, Minijobber auf der Baustelle dagegen nicht. Die pauschale Aussage “Minijobber sind befreit” ist falsch.
Ab wann gilt die digitale Meldepflicht bei SOKA-BAU?
Ab dem 1. Januar 2027 akzeptiert die SOKA-BAU nur noch digitale Meldungen aus systemgeprüften Lohnprogrammen. Manuelle Meldungen per Formular, Fax oder Briefpost sind dann nicht mehr zulässig. Betriebe sollten die Umstellung frühzeitig planen und bei Bedarf auf einen spezialisierten Lohnabrechnungsdienstleister zurückgreifen. Details zur Meldung finden Sie in unserem Artikel SOKA-BAU Meldung.
Welche Sozialkasse ist für Dachdecker zuständig?
Für das Dachdeckerhandwerk ist ausschließlich die SOKA-DACH (Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks, soka-dach.de) zuständig. Die SOKA-DACH ist eine eigenständige Sozialkasse und nicht Teil der SOKA-BAU. Die Verwechslung beider Kassen ist einer der häufigsten Fehler bei Betrieben, die Dachdecker beschäftigen. Alle Details zur korrekten Abrechnung finden Sie in unserem Artikel Lohnabrechnung Dachdecker 2026.
Sozialkassen sind Pflicht. Die korrekte Abrechnung auch.
Vier Sozialkassen, vier unterschiedliche Regelwerke, vier verschiedene Meldeverfahren. Für Arbeitgeber im Handwerk bedeutet das: Jede Branche hat ihre eigenen Beitragssätze, Urlaubsregelungen, Wintergeld-Ansprüche und Jahresend-Regelungen. Die falsche Zuordnung, eine verspätete Meldung oder ein Rechenfehler bei der Urlaubsvergütung reichen aus, um bei der nächsten Betriebsprüfung Nachforderungen auszulösen.
Besonders die anstehende digitale Meldepflicht bei SOKA-BAU ab 2027 erhöht den Druck auf Betriebe, die bisher manuell abrechnen. Wer seine Lohnabrechnung im Handwerk professionell aufstellen will, sollte jetzt handeln.
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