Infografik Wintergeld Baugewerbe 2026 mit Vergleich Mehraufwands-Wintergeld 1,00 EUR und Zuschuss-Wintergeld 2,50 EUR pro Stunde, MWG-Zeitraum 15.12. bis Februar

Wintergeld im Baugewerbe 2026: Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld erklärt

Wenn die Temperaturen fallen, steigen die Kosten. Für Bauunternehmen ist die Winterzeit eine Phase mit doppelter Belastung: Die Produktivität auf der Baustelle sinkt, gleichzeitig laufen Personalkosten weiter. Wer Aufträge zwischen Dezember und März durchziehen will, braucht Mitarbeitende, die bei Kälte, Nässe und kurzen Tagen draußen arbeiten. Das kostet mehr als im Sommer.

Genau hier setzt das Wintergeld an. Mit dem Mehraufwands-Wintergeld (MWG) und dem Zuschuss-Wintergeld (ZWG) fördert der Gesetzgeber die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe. Beide Leistungen sollen verhindern, dass Arbeitnehmer in der Schlechtwetterzeit entlassen werden oder monatelang auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) angewiesen sind.

Klingt einfach, ist es aber nicht. In der Praxis verwechseln viele Betriebe MWG und ZWG, kennen die unterschiedlichen Zeiträume nicht oder rechnen die Stundenlimits falsch ab. Dieser Artikel erklärt beide Wintergeld-Varianten im Detail: Voraussetzungen, Höhe, Zeiträume und die häufigsten Fehler in der Baulohnabrechnung.

Was ist Wintergeld im Baugewerbe?

Wintergeld ist eine finanzielle Leistung, die gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe für Arbeitsstunden in der kalten Jahreszeit erhalten. Es gibt zwei Varianten:

  • Mehraufwands-Wintergeld (MWG): Ein pauschaler Zuschlag von 1,00 EUR pro Arbeitsstunde. Er gleicht den erhöhten Aufwand aus, der durch Arbeiten bei winterlichen Bedingungen entsteht.
  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG): Ein Zuschlag von 2,50 EUR pro Stunde. Er wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitszeitguthaben auflöst und dadurch die Inanspruchnahme von S-Kug vermieden wird.

Beide Leistungen sind netto, steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam tragen (2026: insgesamt 1,0%, davon 0,6% Arbeitgeber, 0,4% Arbeitnehmer).

Wichtig: MWG und ZWG können im selben Abrechnungsmonat gezahlt werden, aber nicht für identische Stunden. MWG gibt es nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf der Baustelle. ZWG gibt es nur für Stunden, die aus dem Arbeitszeitkonto (AZK) aufgelöst werden, um S-Kug zu vermeiden. Der seltene Fall, in dem ein Arbeitnehmer rechnerisch 3,50 EUR pro Stunde erhält (1,00 EUR MWG + 2,50 EUR ZWG), entsteht nur, wenn Überstunden innerhalb des MWG-Zeitraums geleistet werden, diese ins AZK fließen und im selben Monat wieder aufgelöst werden, um S-Kug zu vermeiden.

Mehraufwands-Wintergeld (MWG): Wer bekommt wie viel?

Das Mehraufwands-Wintergeld ist die bekanntere der beiden Wintergeld-Leistungen. Es steht jedem gewerblichen Arbeitnehmer zu, der in der Schlechtwetterzeit tatsächlich auf der Baustelle arbeitet.

Voraussetzungen

  • Gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe (Angestellte sind nicht anspruchsberechtigt)
  • Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden im MWG-Zeitraum
  • Das Arbeitsverhältnis unterliegt einem der einschlägigen Tarifverträge (BRTV, RTV Dachdecker, etc.)

Höhe und Zeitraum

Merkmal Details
Höhe 1,00 EUR pro Arbeitsstunde (netto)
Zeitraum 15. Dezember bis Ende Februar
Steuer- und SV-Pflicht Steuer- und sozialversicherungsfrei

Stundenlimits pro Monat

Das MWG wird nicht für unbegrenzt viele Stunden gezahlt. Pro Monat gelten folgende Obergrenzen:

Monat Maximale MWG-Stunden
Dezember (ab 15.12.) 90 Stunden
Januar 180 Stunden
Februar 180 Stunden

Ein Arbeitnehmer, der im Januar 185 Stunden arbeitet, erhält MWG nur für 180 Stunden. Die restlichen 5 Stunden bleiben ohne MWG-Zuschlag. In der Praxis wird dieses Limit selten überschritten, aber bei Mehrarbeit oder Überstunden in milden Wintern kann es relevant werden.

Rechenbeispiel

Thomas beschäftigt einen Maurer, der im Januar 2026 an 23 Arbeitstagen insgesamt 170 Stunden arbeitet. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt:

170 Stunden x 1,00 EUR = 170,00 EUR (netto, steuer- und SV-frei)

Dieser Betrag erscheint zusätzlich auf der Lohnabrechnung und reduziert weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge.

Zuschuss-Wintergeld (ZWG): Arbeitszeitguthaben auflösen statt S-Kug

Das Zuschuss-Wintergeld ist weniger bekannt als das MWG, finanziell aber deutlich attraktiver. Es belohnt Arbeitnehmer dafür, dass sie ihre Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit einsetzen, anstatt Saison-Kurzarbeitergeld zu beziehen.

So funktioniert das ZWG

Viele Baubetriebe arbeiten mit Arbeitszeitkonten. In den Sommermonaten sammeln Arbeitnehmer Plusstunden, die sie im Winter abbauen können. Genau das soll das ZWG fördern:

  1. Der Arbeitnehmer hat Arbeitszeitguthaben auf seinem Konto.
  2. In der Schlechtwetterzeit kann nicht gearbeitet werden (Witterungsausfall).
  3. Statt S-Kug zu beantragen, löst der Arbeitnehmer sein Zeitguthaben auf.
  4. Für jede so überbrückte Stunde erhält er 2,50 EUR Zuschuss-Wintergeld.

Voraussetzungen

  • Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich S-Kug-berechtigt sein (gewerblicher Arbeitnehmer in einem förderfähigen Gewerk).
  • Es muss ein Arbeitszeitguthaben vorhanden sein, das aufgelöst wird.
  • Durch die Auflösung des Guthabens wird die Inanspruchnahme von S-Kug vermieden.

Achtung: Gewerbliche Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben (z.B. weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllen), haben auch keinen Anspruch auf ZWG. Die beiden Leistungen sind rechtlich miteinander verknüpft.

Höhe

Merkmal Details
Höhe 2,50 EUR pro Stunde (netto)
Steuer- und SV-Pflicht Steuer- und sozialversicherungsfrei
Kombination mit MWG Im gleichen Monat möglich, aber nicht für identische Stunden

Rechenbeispiel

Derselbe Maurer aus dem vorherigen Beispiel kann im Februar an 5 Tagen witterungsbedingt nicht arbeiten. Statt S-Kug zu beantragen, löst er 40 Stunden aus seinem Arbeitszeitguthaben auf.

Für diese 40 Stunden erhält er: ZWG: 40 x 2,50 EUR = 100,00 EUR (netto, steuer- und SV-frei)

Für den Arbeitgeber entfällt gleichzeitig der Verwaltungsaufwand eines S-Kug-Antrags bei der Agentur für Arbeit.

MWG und ZWG im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt alle wesentlichen Unterschiede auf einen Blick:

Merkmal Mehraufwands-Wintergeld (MWG) Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
Höhe 1,00 EUR/Stunde 2,50 EUR/Stunde
Zeitraum 15.12. bis Ende Februar S-Kug-Zeitraum (01.12. bis Ende März)
Voraussetzung Tatsächlich geleistete Arbeit Auflösung von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von S-Kug
Anspruchsberechtigung Gewerbliche AN mit Arbeit im Zeitraum Gewerbliche AN mit S-Kug-Anspruch
Steuer-/SV-Pflicht Frei Frei
Max. Stunden Dezember 90 Stunden (ab 15.12.) Keine Stundenbegrenzung im Bauhauptgewerbe
Max. Stunden Jan./Feb. Je 180 Stunden Keine Stundenbegrenzung im Bauhauptgewerbe
Kombination Im gleichen Abrechnungsmonat mit ZWG möglich, aber nicht für identische Stunden Im gleichen Abrechnungsmonat mit MWG möglich, aber nicht für identische Stunden

Zeitraum-Differenz: Warum MWG und S-Kug nicht gleich lang gelten

Ein Detail, das in der Lohnabrechnung regelmäßig für Verwirrung sorgt: Die Zeiträume für MWG und S-Kug sind unterschiedlich lang.

Leistung Beginn Ende
S-Kug (und ZWG-Berechtigung) 1. Dezember 31. März
MWG 15. Dezember Ende Februar

Das bedeutet konkret:

  • 1. bis 14. Dezember: S-Kug kann bereits beantragt werden. ZWG ist möglich, wenn Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird. MWG gibt es noch nicht.
  • 15. Dezember bis Ende Februar: Alle drei Leistungen (S-Kug, ZWG, MWG) sind möglich.
  • März: S-Kug und ZWG sind weiterhin möglich. MWG gibt es nicht mehr.

Warum diese Differenz? Das MWG soll den tatsächlichen Mehraufwand bei Winterarbeit kompensieren. Im Dezember vor dem 15. und im März ist die Witterung in vielen Regionen noch moderat genug, dass kein erhöhter Aufwand entsteht. Das S-Kug hingegen sichert die Beschäftigung über die gesamte Schlechtwetterzeit ab, die erfahrungsgemäß schon Anfang Dezember beginnen und bis Ende März andauern kann.

Für die Abrechnung heißt das: Im Dezember und März müssen Sie genau prüfen, welche Leistungen für welche Tage gelten. Eine Pauschale über den gesamten Monat ist nicht korrekt.

Exkurs: Wintergeld nach Gewerk

Die Grundregeln für MWG und ZWG gelten im gesamten Baugewerbe. In einzelnen Gewerken gibt es jedoch Abweichungen:

Gewerk MWG ZWG Besonderheiten
Bauhauptgewerbe (BRTV) 1,00 EUR/h 2,50 EUR/h Standardregelung, keine Begrenzung beim ZWG
Dachdeckerhandwerk 1,00 EUR/h 2,50 EUR/h Winterarbeitszeit: 37,5 h/Woche (01.12. bis KW 17, § 3 RTV Dachdeckerhandwerk)
Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) 1,00 EUR/h 2,50 EUR/h Gleiche Regeln wie Bauhauptgewerbe
Gerüstbau 1,00 EUR/h 2,50 EUR/h Sonderregelung: ZWG max. 150 Stunden pro Kalenderjahr

Besonders relevant ist die Abweichung im Gerüstbau: Hier ist das Zuschuss-Wintergeld auf maximal 150 Stunden pro Kalenderjahr begrenzt. Im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und GaLaBau gibt es diese Begrenzung nicht.

Für Dachdecker gilt außerdem eine verkürzte Winterarbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche (statt 40 Stunden) im Zeitraum vom 1. Dezember bis zur Kalenderwoche 17 des Folgejahres. Das wirkt sich auf die Berechnung der Arbeitszeitguthaben und damit indirekt auch auf das ZWG aus.

Sonderregeln am 24. und 31. Dezember

Die Tage rund um Weihnachten und Silvester sind im Baugewerbe ein Sonderthema. Hier unterscheiden sich die Regelungen je nach Gewerk deutlich:

Regelung Bauhauptgewerbe (BRTV) Dachdeckerhandwerk GaLaBau Gerüstbau
24. Dezember Arbeitsfrei ohne Lohnanspruch Tariflich geregelt Tariflich geregelt Tariflich geregelt
31. Dezember Arbeitsfrei ohne Lohnanspruch Tariflich geregelt Tariflich geregelt Tariflich geregelt
Rechtsgrundlage § 3 Nr. 1.7. BRTV RTV Dachdeckerhandwerk BRTV GaLaBau RTV Gerüstbau

Im Bauhauptgewerbe sind der 24. und 31. Dezember arbeitsfrei, allerdings ohne Lohnanspruch (§ 3 Nr. 1.7. BRTV). Das heißt: Der Arbeitnehmer muss an diesen Tagen nicht arbeiten, erhält aber auch keinen Lohn, es sei denn, der Betrieb gewährt freiwillig bezahlte Freistellung. Diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage und fallen daher nicht unter die Feiertagslohnzahlung.

Für die Wintergeld-Abrechnung bedeutet das: An arbeitsfreien Tagen ohne Arbeitsstunden fällt auch kein MWG an. Ein ZWG ist nur möglich, wenn an diesen Tagen Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird, um S-Kug zu vermeiden.

Wintergeld in der Baulohnabrechnung: Typische Stolperfallen

Die Abrechnung von MWG und ZWG klingt in der Theorie überschaubar. In der Praxis zeigt sich bei vielen Betrieben jedoch, dass Details übersehen oder falsch angewendet werden. Hier sind die vier häufigsten Fehler:

1. MWG-Zeitraum falsch angesetzt

Fehler: Das MWG wird bereits ab dem 1. Dezember abgerechnet.

Richtig: Das MWG beginnt erst am 15. Dezember. Für die erste Monatshälfte im Dezember besteht kein MWG-Anspruch. Wer pauschal für den gesamten Dezember MWG abrechnet, überzahlt und riskiert Beanstandungen bei der nächsten Prüfung.

2. ZWG ohne S-Kug-Anspruch gezahlt

Fehler: Ein Arbeitnehmer löst Arbeitszeitguthaben auf und erhält ZWG, obwohl er die Voraussetzungen für S-Kug nicht erfüllt (z.B. fehlende Anwartschaftszeit).

Richtig: ZWG setzt einen grundsätzlichen S-Kug-Anspruch voraus. Wer kein S-Kug beziehen kann, hat auch keinen ZWG-Anspruch. Prüfen Sie für jeden Mitarbeitenden individuell, ob die Voraussetzungen für S-Kug vorliegen, bevor Sie ZWG abrechnen.

3. Stundenlimits im Dezember übersehen

Fehler: Im Dezember werden 180 MWG-Stunden abgerechnet, genau wie in Januar und Februar.

Richtig: Im Dezember gilt ein Maximum von 90 Stunden (weil das MWG erst ab dem 15.12. greift und somit nur eine halbe Monatsperiode abdeckt). In Januar und Februar sind es jeweils 180 Stunden. Wer den Dezember wie einen vollen Monat behandelt, zahlt zu viel MWG aus.

4. MWG für Stunden aus dem Arbeitszeitkonto abgerechnet

Fehler: MWG wird auch für Stunden abgerechnet, die aus dem Arbeitszeitkonto (AZK) stammen.

Richtig: MWG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf der Baustelle. Stunden aus dem AZK sind nicht MWG-berechtigt. Für aufgelöste AZK-Stunden kommt nur das ZWG in Frage. Wer MWG und ZWG verwechselt oder beide für dieselben Stunden abrechnet, riskiert Rückforderungen bei der nächsten Prüfung.

Diese Stolperfallen zeigen, warum die Wintergeld-Abrechnung Fachwissen erfordert. Wer sich unsicher ist, sollte die Abrechnung an einen spezialisierten Dienstleister auslagern. Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Artikel Lohnabrechnung outsourcen: So gelingt der Wechsel.

FAQ: Häufige Fragen zum Wintergeld im Baugewerbe

Ist Wintergeld steuerpflichtig?

Nein. Sowohl das Mehraufwands-Wintergeld (1,00 EUR/h) als auch das Zuschuss-Wintergeld (2,50 EUR/h) sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden netto ausgezahlt und erhöhen weder das Bruttoeinkommen für die Steuerberechnung noch die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge.

Können MWG und ZWG gleichzeitig gezahlt werden?

MWG und ZWG können im selben Abrechnungsmonat gezahlt werden, aber nicht für identische Stunden. MWG steht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu, ZWG nur für Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die zur Vermeidung von S-Kug aufgelöst werden. Der seltene Fall von 3,50 EUR pro Stunde (1,00 EUR MWG + 2,50 EUR ZWG) entsteht nur, wenn Überstunden im MWG-Zeitraum geleistet werden, ins AZK fließen und im selben Monat wieder aufgelöst werden, um S-Kug zu vermeiden.

Wer finanziert das Wintergeld?

Das Wintergeld wird über die Winterbeschäftigungsumlage finanziert, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht wird. Im Jahr 2026 beträgt die Umlage insgesamt 1,0% der Bruttolohnsumme. Davon trägt der Arbeitgeber 0,6% und der Arbeitnehmer 0,4%. Die Agentur für Arbeit zahlt das Wintergeld aus den Umlagemitteln an die Arbeitnehmer aus.

Ab wann zählt die Schlechtwetterzeit für neue Mitarbeitende?

Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Dezember und endet am 31. März. Für neue Mitarbeitende, die mitten in der Schlechtwetterzeit eingestellt werden, gelten die Wintergeld-Regelungen ab dem ersten Arbeitstag. Es gibt keine Wartezeit oder Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch auf MWG. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer als gewerblicher Beschäftigter auf einer witterungsabhängigen Baustelle arbeitet. Beim ZWG sieht es anders aus: Hier muss ein Arbeitszeitguthaben vorhanden sein, das aufgelöst werden kann. Neue Mitarbeitende ohne aufgebautes Guthaben haben daher in der Regel keinen ZWG-Anspruch in der ersten Saison.

Gilt Wintergeld auch für Angestellte im Bauunternehmen?

Nein. Wintergeld steht ausschließlich gewerblichen Arbeitnehmern zu. Kaufmännische und technische Angestellte, auch wenn sie im Bauunternehmen beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf MWG oder ZWG. Das gilt auch für Poliere und Meister, sofern sie als Angestellte eingestuft sind. Entscheidend ist die tarifliche Einordnung, nicht die tatsächliche Tätigkeit auf der Baustelle.

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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.