Infografik Saison-Kurzarbeitergeld Bau 2026 mit Schlechtwetterzeit, Leistungssätzen 67 und 60 Prozent, Antragsfrist 3 Monate und Winterumlage 1,0 Prozent

Saison-Kurzarbeitergeld im Bau: Voraussetzungen, Berechnung und Antragstellung

Dezember, Januar, Februar, März: Vier Monate, in denen auf Baustellen oft nichts geht. Frost, Schnee und Dauerregen machen viele Arbeiten unmöglich. Für Bauunternehmen mit 60 Mitarbeitenden bedeutet das: Die Lohnkosten laufen weiter, die Produktivität sinkt. Genau hier greift das Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug). Es sichert Beschäftigte im Baugewerbe während der Schlechtwetterzeit ab und entlastet Arbeitgeber finanziell.

Doch die Antragstellung hat Tücken. Fristen, Vorrangigkeitsregeln und die korrekte Berechnung sorgen in der Praxis regelmäßig für Probleme. Dieser Leitfaden erklärt alle Voraussetzungen, zeigt die Berechnung an einem konkreten Beispiel und führt Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess.

Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?

Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes, die ausschließlich für Betriebe in der Bauwirtschaft und verwandten Branchen gilt. Es ersetzt seit 2006 das frühere Schlechtwettergeld und wird von der Bundesagentur für Arbeit finanziert.

Der zentrale Unterschied zum regulären Kurzarbeitergeld (Kug):

Merkmal

Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug)

Kurzarbeitergeld (Kug)

Zeitraum

1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit)

Ganzjährig möglich

Ursache

Witterungsbedingte oder wirtschaftliche Gründe

Wirtschaftliche Gründe, unabwendbares Ereignis

Branche

Baugewerbe und verwandte Branchen

Alle Branchen

Anzeigefrist

Keine vorherige Anzeige nötig

Anzeige vor Beginn der Kurzarbeit

Finanzierung

Winterbeschäftigungsumlage

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

S-Kug wird für jede Ausfallstunde gezahlt, in der Beschäftigte witterungsbedingt nicht arbeiten können. Arbeitgeber leisten die Zahlung vor und stellen anschließend den Antrag bei der Arbeitsagentur auf Erstattung. Auserhalb der Schlechtwetterzeit (April bis November) können Baubetriebe bei Bedarf reguläres Kurzarbeitergeld beantragen.

Voraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld

Nicht jeder Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit berechtigt automatisch zum Saison-Kurzarbeitergeld. Die Arbeitsagentur prüft mehrere Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen.

1. Schlechtwetterzeit

Der Arbeitsausfall muss in die Schlechtwetterzeit fallen: 1. Dezember bis 31. März. Außerhalb dieses Zeitraums gibt es kein S-Kug, auch wenn die Witterung Arbeiten verhindert.

Wichtig: Der Zeitraum für das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) ist kürzer. MWG wird nur vom 15. Dezember bis Ende Februar gezahlt. Das Saison-Kurzarbeitergeld deckt dagegen den gesamten Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März ab. Verwechseln Sie diese Zeiträume nicht bei der Abrechnung.

2. Witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall muss entweder witterungsbedingt oder wirtschaftlich bedingt sein. In der Praxis bedeutet das:

  • Witterungsbedingt: Frost, Schnee, Starkregen, Sturm oder andere Wetterverhältnisse, die bestimmte Arbeiten unmöglich machen. Die konkreten Witterungsbedingungen müssen dokumentiert werden.

  • Wirtschaftlich bedingt: Auftragsmangel in der Winterperiode. Auch saisonbedingte Auftragsrückgänge werden anerkannt.

3. Vorrangigkeit: Was zuerst abgebaut werden muss

Bevor Saison-Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann, müssen bestimmte Maßnahmen vorrangig ausgeschöpft werden. Die Arbeitsagentur prüft diese Reihenfolge:

Stufe 1: Vermeidung von Kündigungen S-Kug soll Arbeitsplätze sichern. Wenn Beschäftigte während der Schlechtwetterzeit betriebsbedingt entlassen werden, stellt die Arbeitsagentur die Berechtigung infrage.

Stufe 2: Arbeitszeitkonten abbauen Bestehende Plusstunden auf Arbeitszeitkonten müssen vorrangig aufgelöst werden. Erst wenn das Arbeitszeitkonto auf null steht oder ein vereinbarter Mindeststand erreicht ist, kommt S-Kug in Betracht. Die tarifvertragliche Regelung im Baugewerbe sieht vor, dass Guthabenstunden aus der Sommerperiode zunächst für den Ausgleich in der Schlechtwetterzeit verwendet werden.

Stufe 3: Resturlaub einbringen Resturlaub aus dem Vorjahr muss vor der Inanspruchnahme von S-Kug genommen werden. Das gilt allerdings nicht für den laufenden Jahresurlaub: Arbeitnehmer müssen ihren aktuellen Jahresurlaub nicht vollständig aufbrauchen, bevor S-Kug gezahlt wird.

Diese Vorrangigkeitsregeln sind einer der häufigsten Streitpunkte bei Prüfungen. Dokumentieren Sie daher sorgfältig, welche Maßnahmen vor der S-Kug-Beantragung ergriffen wurden.

4. Betriebliche Voraussetzungen

  • Der Betrieb muss dem Baugewerbe oder einer verwandten Branche zugehören (Geltungsbereich des BRTV-Bau).

  • Es muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein, der von Arbeitsausfall betroffen ist.

  • Der Betrieb muss eine KUG-Stammnummer bei der Arbeitsagentur haben.

Saison-Kurzarbeitergeld berechnen

Die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes folgt dem gleichen Prinzip wie beim regulären Kurzarbeitergeld. Entscheidend sind der Nettoentgeltausfall und der Leistungssatz.

Leistungssätze

Leistungssatz

Höhe

Voraussetzung

Erhöhter Leistungssatz

67% des Nettoentgeltausfalls

Mindestens ein Kind (Kinderfreibetrag auf Lohnsteuerkarte)

Allgemeiner Leistungssatz

60% des Nettoentgeltausfalls

Ohne Kind

Berechnungsbeispiel

Ausgangssituation: Ein Maurer in Nordrhein-Westfalen (Steuerklasse III, ein Kind) arbeitet normalerweise 173 Stunden pro Monat. Im Januar fallen 80 Stunden witterungsbedingt aus.

Position

Berechnung

Betrag

Bruttostundenlohn (Lohngruppe 4)

 

21,58 EUR

Reguläres Monatsentgelt (Soll)

173 h x 21,58 EUR

3.733,34 EUR

Tatsächlich geleistete Stunden

173 h – 80 h

93 h

Tatsächliches Entgelt (Ist)

93 h x 21,58 EUR

2.006,94 EUR

Pauschalisiertes Nettoentgelt (Soll)

Gemäß KUG-Tabelle

ca. 2.670,00 EUR

Pauschalisiertes Nettoentgelt (Ist)

Gemäß KUG-Tabelle

ca. 1.520,00 EUR

Nettoentgeltdifferenz

2.670,00 – 1.520,00 EUR

1.150,00 EUR

S-Kug (67%, erhöhter Satz)

1.150,00 EUR x 67%

770,50 EUR

Hinweis: Die pauschalierten Nettoentgelte werden nicht individuell berechnet, sondern aus der offiziellen KUG-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit abgelesen. Die Tabelle berücksichtigt Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Sozialversicherungsbeiträge pauschal. Die hier genannten Werte dienen der Veranschaulichung.

Der Arbeitgeber zahlt dem Maurer also zusätzlich zum Lohn für die geleisteten 93 Stunden (2.006,94 EUR brutto) das Saison-Kurzarbeitergeld von 770,50 EUR. Diesen Betrag stellt er anschließend bei der Arbeitsagentur zur Erstattung.

Saison-Kurzarbeitergeld beantragen: Schritt für Schritt

Schritt 1: KUG-Stammnummer beantragen

Bevor Sie erstmals Saison-Kurzarbeitergeld beantragen können, benötigt Ihr Betrieb eine KUG-Stammnummer. Diese beantragen Sie über das KEA-Portal (Kurzarbeitergeld elektronisch beantragen) der Bundesagentur für Arbeit.

Falls Ihr Unternehmen in der Vergangenheit bereits Kurzarbeitergeld beantragt hat, ist die Stammnummer vorhanden. Prüfen Sie das im KEA-Portal oder fragen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit nach.

Schritt 2: Arbeitsausfall dokumentieren

Für jeden Tag mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall muss dokumentiert werden:

  • Datum und Dauer des Ausfalls (Ausfallstunden je Arbeitnehmer)

  • Art der Witterung (Frost, Schnee, Starkregen etc.)

  • Betroffene Baustelle(n)

  • Betroffene Tätigkeiten

Diese Dokumentation ist die Grundlage für den Erstattungsantrag und wird bei Prüfungen angefordert.

Schritt 3: S-Kug an Beschäftigte auszahlen

Der Arbeitgeber zahlt das Saison-Kurzarbeitergeld in Vorleistung an die Beschäftigten aus. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der regulären Lohnabrechnung für den jeweiligen Monat. Das S-Kug ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Schritt 4: Erstattungsantrag stellen

Nach der Auszahlung stellen Sie den Erstattungsantrag bei der Arbeitsagentur. Das geht über das KEA-Portal oder in Papierform.

Der Antrag enthält:

  • Angaben zum Betrieb (KUG-Stammnummer, Betriebsnummer)

  • Abrechnungszeitraum

  • Ausfallstunden je Arbeitnehmer

  • Berechnungsnachweis des gezahlten S-Kug

  • Erklärung zur Vorrangigkeit (Zeitkonten, Urlaub)

Schritt 5: Frist beachten

Die Antragsfrist beträgt 3 Monate nach Ende des Abrechnungsmonats. Für Arbeitsausfälle im Januar 2026 muss der Antrag also spätestens bis Ende April 2026 bei der Arbeitsagentur eingehen.

Verpassen Sie diese Frist, verfällt der Erstattungsanspruch. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Schritt 6: Erstattung erhalten

Die Arbeitsagentur prüft den Antrag und erstattet das ausgelegte Saison-Kurzarbeitergeld. Zusätzlich erstattet sie pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einige Wochen.

Prüfungen durch die Arbeitsagentur: Die Arbeitsagentur prüft Erstattungsanträge stichprobenartig, häufig im Sommer. Halten Sie daher alle Unterlagen (Wetterdokumentation, Arbeitszeitkonten, Urlaubsnachweise) mindestens vier Jahre lang bereit.

Finanzierung: Die Winterbeschäftigungsumlage 2026

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht aus den allgemeinen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert, sondern über die Winterbeschäftigungsumlage. Diese zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe gemeinsam.

Winterbeschäftigungsumlage 2026

Position

Satz

Gesamtumlage

1,0% des Bruttolohns

Arbeitgeberanteil

0,6%

Arbeitnehmeranteil

0,4%

Die Umlage wurde für 2026 von 2,0% auf 1,0% halbiert. Der Grund: Die Rücklagen der Winterbeschäftigungsumlage waren ausreichend gefüllt. Diese Absenkung entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Die Winterbeschäftigungsumlage wird ganzjährig erhoben, also auch in den Sommermonaten, in denen kein S-Kug anfällt. Die Abführung erfolgt zusammen mit den SOKA-BAU Beiträgen über die monatliche Meldung.

Ausblick 2027: Ob die halbierte Umlage von 1,0% auch 2027 bestehen bleibt, hängt von der Entwicklung der Rücklagen und der Inanspruchnahme des S-Kug im Winter 2025/2026 ab. Eine Entscheidung wird voraussichtlich im Herbst 2026 getroffen.

Krankheit während Saison-Kurzarbeit

Was passiert, wenn ein Mitarbeitender während der Kurzarbeit krank wird? Hier gelten Sonderregeln, die in der Baulohnabrechnung besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Entgeltfortzahlung vs. S-Kug

Die Frage, ob Saison-Kurzarbeitergeld oder Krankengeld greift, hängt vom Zeitpunkt der Erkrankung ab:

Fall 1: Krankheit tritt während des S-Kug-Bezugs ein Wird ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld krank, bleibt es beim S-Kug. Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber gibt es in diesem Fall nicht. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin Saison-Kurzarbeitergeld für die witterungsbedingten Ausfallstunden.

Fall 2: Krankheit tritt vor dem S-Kug-Bezug ein War der Arbeitnehmer bereits vor Beginn des S-Kug-Bezugs arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe des S-Kug. Saison-Kurzarbeitergeld wird in diesem Fall nicht gezahlt.

Dokumentieren Sie den Beginn der Erkrankung sorgfältig, da dieser für die korrekte Abgrenzung zwischen S-Kug und Krankengeld entscheidend ist.

Häufige Fehler bei der Beantragung

Fehler 1: Antragsfrist versäumt

Problem: Der Erstattungsantrag wird erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist eingereicht. Das passiert besonders häufig bei Arbeitsausfällen im Dezember, wenn die Frist über die Osterzeit hinausreicht und in der Betriebshektik untergeht.

Lösung: Tragen Sie die Antragsfristen direkt nach Monatsende in Ihren Kalender ein. Besser noch: Stellen Sie den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats.

Fehler 2: Vorrangigkeit nicht nachgewiesen

Problem: Die Arbeitsagentur lehnt den Antrag ab, weil nicht nachgewiesen wird, dass Arbeitszeitkonten und Resturlaub vorrangig abgebaut wurden.

Lösung: Führen Sie eine schriftliche Dokumentation über den Stand der Arbeitszeitkonten zu Beginn der Schlechtwetterzeit. Legen Sie fest, welche Plusstunden zunächst abgebaut werden, bevor S-Kug beantragt wird.

Fehler 3: Mangelhafte Witterungsdokumentation

Problem: Bei einer Stichprobenprüfung im Sommer kann der Betrieb nicht nachweisen, welche Witterungsbedingungen den Arbeitsausfall verursacht haben.

Lösung: Dokumentieren Sie täglich die Wetterverhältnisse auf jeder Baustelle. Nutzen Sie dafür Ihre Stundenlisten oder ein separates Wetterprotokoll. Fotos der Baustelle sind ein zusätzlicher Beleg.

Fehler 4: Falsche Berechnung der Ausfallstunden

Problem: Ausfallstunden werden pauschal geschätzt statt individuell pro Arbeitnehmer ermittelt. Das führt zu Rückforderungen bei der Prüfung.

Lösung: Erfassen Sie die Ausfallstunden pro Arbeitnehmer und Tag. Die Differenz zwischen Soll-Arbeitszeit und tatsächlich geleisteten Stunden ergibt die anrechenbaren Ausfallstunden.

Fehler 5: S-Kug und MWG-Zeiträume verwechselt

Problem: Die unterschiedlichen Zeiträume für Saison-Kurzarbeitergeld (1. Dezember bis 31. März) und Mehraufwands-Wintergeld (15. Dezember bis Ende Februar) werden verwechselt. Das führt zu falschen Abrechnungen in der ersten Dezemberhälfte und im März.

Lösung: Erstellen Sie einen Kalender mit den verschiedenen Winterbau-Zeiträumen. S-Kug läuft einen halben Monat früher an (1. Dezember statt 15. Dezember) und einen Monat länger (bis Ende März statt Ende Februar) als das MWG.

S-Kug und Arbeitszeitkonten: Praktische Abstimmung

Die Vorrangigkeitsregeln machen es deutlich: Ohne sauberes Arbeitszeitkonto-Management läuft beim S-Kug nichts. In der Praxis bedeutet das, dass Sie vor jeder Schlechtwetterzeit den Kontostand aller gewerblichen Mitarbeiter prüfen müssen. Nur wenn das Guthaben vollständig abgebaut ist oder den tariflich vereinbarten Mindeststand erreicht hat, können Sie S-Kug beantragen.

Dokumentieren Sie den Abbau der Guthabenstunden lückenlos. Die Arbeitsagentur fordert bei Prüfungen regelmäßig Nachweise darüber, wann welche Stunden aufgelöst wurden. Wer gleichzeitig Zuschuss-Wintergeld (ZWG) für aufgelöste Guthabenstunden beantragt, muss die Stunden klar dem ZWG-Verfahren oder dem Vorrang-Abbau zuordnen. Eine doppelte Anrechnung ist nicht zulässig.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Saison-Kurzarbeitergeld und normalem Kurzarbeitergeld?

Saison-Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für das Baugewerbe und verwandte Branchen während der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März. Es wird durch die Winterbeschäftigungsumlage finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zum normalen Kurzarbeitergeld ist keine vorherige Anzeige bei der Arbeitsagentur erforderlich. Außerhalb der Schlechtwetterzeit können Baubetriebe bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten reguläres Kurzarbeitergeld beantragen.

Wie hoch ist das Saison-Kurzarbeitergeld 2026?

Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt 60% des Nettoentgeltausfalls (allgemeiner Leistungssatz) oder 67% (erhöhter Leistungssatz, wenn mindestens ein Kind vorhanden ist). Die genaue Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt bei regulärer Arbeitszeit und dem pauschalierten Nettoentgelt bei reduzierter Arbeitszeit. Die Werte werden aus der KUG-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit abgelesen.

Wer zahlt das Saison-Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber zahlt das Saison-Kurzarbeitergeld zunächst in Vorleistung an die Beschäftigten aus. Anschließend stellt er bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Erstattungsantrag. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate nach Ende des Abrechnungsmonats. Die Finanzierung erfolgt über die Winterbeschäftigungsumlage, die 2026 bei 1,0% des Bruttolohns liegt (Arbeitgeber 0,6%, Arbeitnehmer 0,4%).

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld?

Für den Erstattungsantrag benötigen Sie: die KUG-Stammnummer Ihres Betriebs, die Dokumentation der Ausfallstunden je Arbeitnehmer und Tag, Nachweise über die Witterungsbedingungen, den Stand der Arbeitszeitkonten zu Beginn der Schlechtwetterzeit, Nachweise über abgebauten Resturlaub sowie die Berechnung des gezahlten S-Kug. Die Antragstellung erfolgt über das KEA-Portal der Bundesagentur für Arbeit.


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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.