Die Verträge für das neue Jahr liegen auf dem Schreibtisch, die Stammdaten müssen zum 1. Januar 2027 stehen, und bei den geringfügig Beschäftigten hängt die gesamte Planung an einer einzigen Zahl. Die Minijob-Grenze 2027 liegt bei 633 Euro im Monat. Ein Verdienst bis zu diesem Betrag bleibt eine geringfügige Beschäftigung.
Der Wert steht bereits fest. Er ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde steigt, und aus einer Formel, die im Gesetz steht. Dieser Beitrag zeigt, wie hoch die Grenze genau ist, wie sie sich aus dem Mindestlohn berechnet, was sich gegenüber 2026 ändert und welche Punkte Sie in der Abrechnung zum Jahreswechsel anfassen müssen.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine monatliche Verdienstgrenze von 633 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt eine Beschäftigung ein Minijob mit Verdienstgrenze. 2026 liegt die Grenze noch bei 603 Euro im Monat. Der Sprung beträgt also 30 Euro pro Monat.
Der Grund für den Anstieg ist der Mindestlohn. Er steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde, eine Steigerung um 5,04 Prozent gegenüber den 13,90 Euro, die 2026 gelten. Rechtsgrundlage dieses Werts ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, die auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 beruht.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist im Gesetz an den Mindestlohn gekoppelt. Maßgeblich ist § 8 Absatz 1a SGB IV. Dort steht eine Rechenvorschrift. Steigt der Mindestlohn, steigt die Verdienstgrenze nach dieser Vorschrift mit. Genau deshalb steht die Verdienstgrenze für 2027 bereits fest, seit der Mindestlohn für 2027 feststeht. Beide Werte nennt auch das Magazin der Minijob-Zentrale in einer gemeinsamen Übersicht für 2026 und 2027.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Grenze. Welche Abgaben für den Arbeitgeber auf den Verdienst obendrauf kommen, ist ein eigenes Thema. Das lesen Sie in unserem Beitrag dazu, was ein Minijob den Arbeitgeber kostet.
Minijob-Grenze 2026 und 2027 im Vergleich
Zum Jahreswechsel ändern sich zwei Werte gleichzeitig, und sie hängen voneinander ab. Die folgende Tabelle stellt sie nebeneinander:
| Wert | 2026 | 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Mindestlohn je Zeitstunde | 13,90 Euro | 14,60 Euro | plus 0,70 Euro |
| Verdienstgrenze pro Monat | 603 Euro | 633 Euro | plus 30 Euro |
| Verdienstgrenze pro Jahr | 7.236 Euro | 7.596 Euro | plus 360 Euro |
Der Mindestlohn steigt um 0,70 Euro je Zeitstunde, das sind die genannten 5,04 Prozent. Die monatliche Verdienstgrenze wächst um 30 Euro. Der Jahreswert für 2026 von 7.236 Euro steht so bei der Minijob-Zentrale. Der Jahreswert für 2027 ist unsere eigene Rechnung aus dem geprüften Monatswert: 633 Euro x 12 Monate ergeben 7.596 Euro, also 360 Euro mehr Spielraum über das ganze Jahr.
Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV kommt es darauf an, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung "regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt". Geprüft wird damit das regelmäßige Arbeitsentgelt über die Dauer der Beschäftigung. Die Grenze selbst ist als Monatswert definiert. Der Jahreswert ist die zugehörige Summe über zwölf Monate. Für die Personalplanung im Herbst reicht deshalb der Monatswert, für die Budgetsicht über das ganze Jahr ist der Jahreswert die anschaulichere Zahl.
In der Praxis darf eine Aushilfe, die 2026 mit 603 Euro genau an der Grenze liegt, ab Januar 2027 monatlich 30 Euro mehr verdienen, ohne dass sich am Status der Beschäftigung etwas ändert. Bleiben Stundenlohn und Stundenzahl im Januar unverändert, bleibt auch eine Beschäftigung geringfügig, die 2026 die alte Grenze voll ausgeschöpft hat.
So berechnet sich die Minijob-Grenze aus dem Mindestlohn
Die Minijob-Grenze 2027 lässt sich in drei Schritten nachrechnen. Die Formel dafür steht wörtlich im Gesetz.
Die gesetzliche Formel
§ 8 Absatz 1a Satz 2 SGB IV beschreibt die Ermittlung so, dass
… der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Angewendet auf den Mindestlohn 2027 ergibt das:
| Schritt | Rechnung 2027 | Rechnung 2026 |
|---|---|---|
| Mindestlohn mal 130 | 14,60 Euro x 130 = 1.898 Euro | 13,90 Euro x 130 = 1.807 Euro |
| Ergebnis geteilt durch drei | 1.898 Euro / 3 = 632,67 Euro | 1.807 Euro / 3 = 602,33 Euro |
| Auf volle Euro aufgerundet | 633 Euro | 603 Euro |
Die Vergleichsrechnung für 2026 steht bewusst daneben. Sie zeigt dieselbe Formel mit dem Mindestlohn des Vorjahres als Ausgangswert. Der dritte Schritt rundet immer auf volle Euro auf. Aus 632,67 Euro werden deshalb 633 Euro. Den vollständigen Wortlaut der Vorschrift finden Sie beim Bundesministerium der Justiz im Text zu § 8 SGB IV.
Praktisch bedeutet die Formel zweierlei. Sie brauchen den Grenzwert nicht zu schätzen, solange der Mindestlohn für ein Jahr feststeht, denn das Ergebnis ist eindeutig. Und Sie können jeden Wert, den Sie irgendwo lesen, in drei Schritten selbst nachrechnen, bevor Sie ihn in die Stammdaten übernehmen.
Der Faktor 130 und die mögliche Stundenzahl
Der Faktor 130 wirkt auf den ersten Blick willkürlich. Er gehört zu einer reinen Rechenvorschrift, die den Mindestlohn mit 130 vervielfacht, das Ergebnis durch drei teilt und auf volle Euro aufrundet. Für 2027 führt diese Kette von 14,60 Euro über 1.898 Euro und 632,67 Euro zu den 633 Euro.
Für Ihre Personalplanung ist die Rückrechnung der praktisch wichtige Teil. Bei exakt 14,60 Euro je Stunde ergeben sich aus 633 Euro rechnerisch rund 43 Stunden im Monat, umgerechnet auf 4,33 Wochen je Monat rund 10 Stunden in der Woche. Beides sind Näherungswerte, die vom individuellen Stundenlohn abhängen.
Das Gesetz begrenzt den Verdienst in Euro, und dieser Betrag gilt für jeden vereinbarten Stundenlohn. Zahlen Sie Ihren Aushilfen mehr als den Mindestlohn, stehen entsprechend weniger Stunden zur Verfügung, bevor die 633 Euro erreicht sind.
Was Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2026/2027 anpassen müssen
Die Umstellung selbst ist überschaubar, sie betrifft aber jeden einzelnen Minijob im Bestand. Diese Punkte gehören auf die Liste für den Jahreswechsel:
- Verträge mit fester Stundenzahl prüfen. Bleibt die vereinbarte Stundenzahl gleich, steigt der Monatsverdienst mit dem höheren Mindestlohn automatisch mit. Prüfen Sie für jede geringfügige Beschäftigung, ob der neue Verdienst höchstens 633 Euro beträgt oder ob die Stundenzahl angepasst werden muss.
- Mindestlohn und Verdienstgrenze gemeinsam umstellen. Beide Werte ändern sich zum selben Stichtag, dem 1. Januar 2027. Stellen Sie die Stammdaten in einem Arbeitsgang auf 14,60 Euro und 633 Euro um. Wird nur einer der beiden Werte gepflegt, entstehen Abrechnungen, die rechnerisch stimmen, aber am falschen Grenzwert gemessen werden.
- Beschäftigte rechtzeitig informieren. Wenn sich Stunden oder Verdienst ändern, sollten die Betroffenen das vor dem Jahreswechsel erfahren und nicht erst mit der Januar-Abrechnung. Das gilt besonders dort, wo Stunden reduziert werden müssen, um die Grenze einzuhalten.
- Auch Verträge ohne feste Stundenzahl prüfen. Wo nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet wird, schwankt der Verdienst. Maßgeblich bleibt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV das regelmäßige Arbeitsentgelt. Legen Sie deshalb vorab fest, wie viele Stunden ab Januar höchstens abgerufen werden dürfen.
- Den Jahreswechsel als Ganzes betrachten. Mindestlohn und Verdienstgrenze sind nur zwei Positionen auf einer längeren Liste. Welche Posten an einem Jahreswechsel sonst noch zusammenkommen, zeigt die Übersicht zu den lohnsteuerlichen Änderungen 2026. Planen Sie die Stammdatenpflege so, dass Sie jeden Datensatz nur einmal anfassen müssen.
Übergang laufender Minijobs in die neue Grenze
Die Minijob-Grenze 2027 müssen Sie nicht beantragen. Die Kopplung an den Mindestlohn steht im Gesetz, und sie wirkt zum 1. Januar 2027 für alle geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig. Solange Stundenlohn und Stundenzahl unverändert bleiben und der Verdienst die Grenze von 633 Euro einhält, ändert sich am Beschäftigungsverhältnis nichts.
Fall A: fester Stundenlohn, feste Stundenzahl. Hier gibt es keinen Handlungsbedarf, sofern der Verdienst nach der Mindestlohnerhöhung die neue Grenze nicht übersteigt. Der Verdienst steigt, der Status bleibt. Kritisch wird es nur bei den Verträgen, die schon 2026 dicht an der Grenze lagen, denn dort kann die Mindestlohnerhöhung den Monatsverdienst über 633 Euro schieben.
Fall B: feste Monatsvergütung nahe der alten Grenze. Bei einer fest vereinbarten Vergütung von 603 Euro im Monat bleibt es im Januar bei diesem Betrag. Die höhere Grenze schafft zunächst nur Spielraum nach oben. Eine Anhebung auf bis zu 633 Euro ist eine Vertragsänderung und damit eine bewusste Entscheidung, die Sie mit der beschäftigten Person treffen. Prüfen Sie in diesem Fall auch, ob der vereinbarte Stundenlohn ab Januar mindestens dem Mindestlohn von 14,60 Euro entspricht.
Ändern Sie Stunden oder Verdienst, gehört die Änderung in die laufende Abrechnung. Was dabei an Meldungen an die Minijob-Zentrale anfällt und wie ein Minijob im Detail abgerechnet wird, steht in unserem Beitrag zur Minijob-Lohnabrechnung.
Bleibt die Frage, wer die Prüfung der Verträge auf die neue Grenze im Januar übernimmt. In kleineren Betrieben landet sie meist auf demselben Schreibtisch wie der Jahresabschluss und die Meldungen. Wo die Grenze verläuft, ab der sich das Auslagern rechnet, zeigt der Beitrag dazu, ab wann sich das Auslagern der Lohnabrechnung lohnt.
Zwei Punkte klärt diese Seite bewusst nicht. Der erste sind die Kosten: Was eine geringfügige Beschäftigung den Betrieb über den Verdienst hinaus kostet, hängt an den Abgaben des Arbeitgebers und gehört in den verlinkten Beitrag zur Minijob-Lohnabrechnung. Der zweite ist der Midijob. Der Übergangsbereich hat eigene Regeln, und er ist hier nur insoweit Thema, als eine Beschäftigung bei dauerhaftem Überschreiten der Verdienstgrenze dorthin wechselt.
Häufige Fragen zur Minijob-Grenze 2027
Wie hoch ist die Verdienstgrenze für einen Minijob im Jahr 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 liegt sie bei 633 Euro im Monat. 2026 sind es 603 Euro. Aufs Jahr gerechnet ergeben 633 Euro x 12 Monate nach eigener Rechnung 7.596 Euro.
Was ändert sich für Minijobber zum 1. Januar 2027?
Der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro je Zeitstunde, eine Steigerung um 5,04 Prozent. Parallel dazu steigt die Verdienstgrenze auf 633 Euro im Monat. Bei gleicher Stundenzahl zum Mindestlohn steigt der Monatsverdienst, und die Beschäftigung bleibt geringfügig, solange die 633 Euro nicht überschritten werden.
Wie viele Stunden kann ich einen Minijobber 2027 beschäftigen?
Maßgeblich ist der Verdienst in Euro. Bei exakt 14,60 Euro je Stunde sind es rechnerisch rund 43 Stunden im Monat oder rund 10 Stunden in der Woche. Das sind Näherungswerte: Liegt der vereinbarte Stundenlohn höher, sind entsprechend weniger Stunden möglich.
Muss ich bestehende Minijob-Verträge zum Jahreswechsel anpassen?
Nicht zwingend, aber prüfen sollten Sie jeden Vertrag. Bei fester Stundenzahl steigt der Verdienst mit dem Mindestlohn und darf 633 Euro nicht übersteigen. Bei fester Monatsvergütung nahe der alten Grenze von 603 Euro ist eine Anhebung auf bis zu 633 Euro möglich, sie ist aber eine Vertragsänderung und passiert nicht von allein.
Was passiert, wenn der Verdienst die Grenze überschreitet?
Ein gelegentliches Überschreiten ist zulässig: bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres, und in diesen Monaten darf der Verdienst maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen. Für 2026 nennt die Minijob-Zentrale dazu 1.206 Euro je Überschreitungsmonat und einen zulässigen Jahresverdienst von 8.442 Euro. Für 2027 ergibt dieselbe Regel nach eigener Rechnung 1.266 Euro je Überschreitungsmonat und 8.862 Euro im Jahr. Wird die Grenze dauerhaft überschritten, endet der Minijob und die Beschäftigung wechselt in den Übergangsbereich, den Midijob, mit voller Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Einzelheiten zur Überschreitungsregel erklärt die Minijob-Zentrale zum Minijob mit Verdienstgrenze.
Ist die Minijob-Grenze 2027 schon endgültig beschlossen?
Ja, beide Werte stehen fest. Der Mindestlohn von 14,60 Euro steht in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Das Bundeskabinett beschloss sie am 29. Oktober 2025, verkündet wurde sie am 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten ist sie zum 1. Januar 2026. Sie setzt den Mindestlohn auf 13,90 Euro ab dem 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027 fest, auf Grundlage der Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Die Minijob-Grenze 2027 von 633 Euro folgt daraus über die Formel in § 8 Absatz 1a SGB IV. Die Einordnung dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Minijobs zum Jahreswechsel abgeben: wie LohnDialog unterstützt
Die neue Grenze ist schnell nachgelesen. Die Arbeit kommt danach: jeder Vertrag will geprüft, jeder Stammdatensatz zum 1. Januar umgestellt, und das alles neben Jahresabschluss und Lohnsteuerbescheinigungen.
LohnDialog ist ein Familienunternehmen in zweiter Generation mit 35 Jahren Erfahrung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Über 40 Lohnexperten rechnen monatlich mehr als 20.000 Löhne ab, geringfügige Beschäftigungen eingeschlossen.
Ob Sie eine Aushilfe anheben oder ihre Stunden kürzen, bleibt Ihre Entscheidung als Arbeitgeber. Die Umsetzung in der laufenden Abrechnung übernehmen wir, und die Verdienstgrenze bleibt dabei im Blick.
Was dazu gehört, steht in der Übersicht zur Entgeltabrechnung. Wenn Sie den Januar lieber entlastet angehen möchten, buchen Sie ein Kennenlerngespräch über 30 Minuten.




