Person fährt mit seinem Auto auf der mittleren Fahrbahn einer Autobahn.

Lohnarten in der Lohnabrechnung: Übersicht mit Beispielen

Gehalt, Stundenlohn, Urlaubsgeld, Nachtzuschlag, Firmenwagen: Jede dieser Zahlungen taucht in der Lohnabrechnung als eigene Lohnart auf. Lohnarten bestimmen, wie eine Zahlung versteuert wird, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen und wie der Betrag auf dem Lohnkonto verbucht wird. Wer die Systematik hinter den Lohnarten versteht, erkennt Fehler schneller und vermeidet Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen.

Dieser Artikel erklärt die drei Hauptkategorien (Bruttolohnarten, Nettolohnarten, Statistiklohnarten), zeigt die wichtigsten Lohnarten mit Beispielen und gibt Praxistipps für die korrekte Zuordnung.

Was sind Lohnarten?

Lohnarten sind die Bausteine der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Jede Zahlung an einen Arbeitnehmer wird einer Lohnart zugeordnet. Diese Zuordnung legt fest:

  • Ob die Zahlung steuerpflichtig ist (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)
  • Ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung)
  • Wie die Zahlung in der Finanzbuchhaltung verbucht wird
  • Ob die Zahlung in Auswertungen und Meldungen erscheint (z. B. Beitragsnachweise, Lohnsteuerbescheinigung)

In gängigen Lohnabrechnungsprogrammen wie ADDISON SBS Lohn, DATEV oder Lexware sind Hunderte von Lohnarten hinterlegt. Viele davon sind standardisiert, andere werden betriebsspezifisch angelegt.

Die drei Hauptkategorien

Lohnarten lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen: Bruttolohnarten, Nettolohnarten und Statistiklohnarten.

Bruttolohnarten

Bruttolohnarten bilden den Bruttolohn. Sie sind die Grundlage für die Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Innerhalb der Bruttolohnarten wird zwischen Bruttobezügen und Bruttoabzügen unterschieden.

Bruttobezüge erhöhen den Bruttolohn. Alle steuer- und sozialversicherungspflichtigen Zahlungen fallen in diese Kategorie.

Lohnart Beispiel Steuer SV
Gehalt 3.500 EUR/Monat pflichtig pflichtig
Stundenlohn 18,50 EUR/Stunde pflichtig pflichtig
Überstundenzuschlag 25 % auf Grundlohn pflichtig pflichtig
Urlaubsgeld 500 EUR/Jahr pflichtig pflichtig
Weihnachtsgeld 1 Monatsgehalt pflichtig pflichtig
Provision 5 % vom Umsatz pflichtig pflichtig
Tantieme ergebnisabhängig pflichtig pflichtig

Bruttoabzüge verringern den Bruttolohn. Sie reduzieren damit auch die Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialversicherung.

Lohnart Beispiel Wirkung
Gehaltsverzicht (Entgeltumwandlung) 200 EUR/Monat für bAV Brutto sinkt, weniger Steuer und SV
Kurzarbeitergeld-Kürzung Ausfall anteilig Brutto sinkt für ausgefallene Stunden

Nettolohnarten

Nettolohnarten wirken sich nicht auf die Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherung aus. Sie werden erst nach der Steuer- und SV-Berechnung berücksichtigt.

Nettobezüge werden zum Nettolohn hinzugerechnet. Sie sind steuer- und beitragsfrei.

Lohnart Beispiel Grundlage
Verpflegungsmehraufwand (Inland, ab 8 h) 14 EUR/Tag § 9 Abs. 4a EStG
Verpflegungsmehraufwand (Inland, ab 24 h) 28 EUR/Tag § 9 Abs. 4a EStG
Übernachtungspauschale Inland 20 EUR/Nacht § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG
Steuerfreie SFN-Zuschläge bis 25 %/50 %/125 % § 3b EStG (nur bei tatsächlicher Arbeit)
Sachbezug bis Freigrenze bis 50 EUR/Monat § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Nettoabzüge werden vom Nettolohn abgezogen, ohne die Steuer- oder SV-Berechnung zu beeinflussen.

Lohnart Beispiel Wirkung
Vermögenswirksame Leistungen (Überweisung) 40 EUR/Monat Wird direkt an Anlageinstitut überwiesen
Pfändung nach Pfändungstabelle Wird an Gläubiger abgeführt
Darlehensrückzahlung vereinbarter Betrag Verrechnung mit Nettolohn
Sachbezugswert (Firmenwagen) 1 % des BLP Bereits im Brutto versteuert, wird netto wieder abgezogen

Statistiklohnarten

Statistiklohnarten haben keine Auswirkung auf die Berechnung des Auszahlungsbetrags. Sie dienen ausschließlich der Auswertung und Dokumentation.

Lohnart Zweck
Urlaubstage (genommen) Urlaubskonto, Personalbericht
Krankheitstage Fehlzeitenauswertung, BEM-Trigger
Überstunden (Anzahl) Arbeitszeitkonto, Auswertungen
Kurzarbeit-Stunden Meldung an Arbeitsagentur

Die wichtigsten Lohnarten im Detail

Lohn vs. Gehalt: Was ist der Unterschied?

Der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt ist eine der häufigsten Fragen in der Personalarbeit. Beide Begriffe bezeichnen die Vergütung für geleistete Arbeit, unterscheiden sich aber in der Berechnungsgrundlage:

Merkmal Lohn (Stundenlohn) Gehalt (Monatsfixum)
Berechnung Stunden x Stundensatz Fester Monatsbetrag
Schwankung Ja, je nach geleisteten Stunden Nein, gleichbleibend
Abrechnungszeitraum Meist monatlich nachträglich Monatlich fest
Typische Branchen Bau, Handwerk, Produktion, Logistik Büro, Verwaltung, IT, Vertrieb
Überstundenabrechnung Stunden x Stundensatz + Zuschlag Oft pauschal oder Freizeitausgleich
Entgeltfortzahlung Krankheit Nach Stundenlohn Gehalt wird weitergezahlt

In der Praxis verschwimmt die Grenze: Viele Tarifverträge sehen für gewerbliche Arbeitnehmer einen Stundenlohn vor, während Angestellte ein Monatsgehalt erhalten. Im Baugewerbe beispielsweise wird der Gesamttarifstundenlohn (GTL) als Basis für alle Berechnungen verwendet.

Arbeitsrechtlich sind beide Formen gleichwertig. Der Begriff “Entgelt” umfasst sowohl Lohn als auch Gehalt und wird in neueren Gesetzen (z. B. Entgeltfortzahlungsgesetz, Mindestlohngesetz) als Oberbegriff verwendet. Für die Lohnabrechnung ist der Unterschied dennoch relevant, weil Stundenlöhner je nach geleisteten Stunden schwankende Bruttobeträge erhalten, was die monatliche Abrechnung komplexer macht.

Zuschläge und Zulagen

Zuschläge und Zulagen sind zusätzliche Vergütungsbestandteile, die sich in der steuerlichen Behandlung unterscheiden:

Zuschläge sind prozentuale Aufschläge auf den Grundlohn für Arbeit zu ungünstigen Zeiten:

Zuschlagsart Steuerfrei bis (§ 3b EStG) SV-frei?
Sonntagszuschlag 50 % des Grundlohns Ja, wenn steuerfrei
Feiertagszuschlag 125 % des Grundlohns Ja, wenn steuerfrei
Nachtzuschlag (20:00 bis 6:00) 25 % des Grundlohns Ja, wenn steuerfrei
Nachtzuschlag (0:00 bis 4:00) 40 % des Grundlohns Ja, wenn steuerfrei
Überstundenzuschlag Nicht steuerfrei Nein

Wichtig: Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Zuschlagsanteile in der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder im Urlaubsentgelt sind steuerpflichtig und beitragspflichtig. Das hat das BSG im Dezember 2024 bestätigt.

Zulagen sind feste Beträge für besondere Belastungen oder Leistungen:

Zulagenart Beispiel Steuer-/SV-Pflicht
Leistungszulage 150 EUR/Monat pflichtig
Erschwerniszulage 2 EUR/Stunde pflichtig
Schmutzzulage 50 EUR/Monat pflichtig
Gefahrenzulage 100 EUR/Monat pflichtig

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind einmalige oder jährlich wiederkehrende Zahlungen neben dem laufenden Entgelt:

Sonderzahlung Steuerbehandlung SV-Behandlung
Urlaubsgeld Sonstiger Bezug (Jahrestabelle) Beitragspflichtig im Auszahlungsmonat
Weihnachtsgeld Sonstiger Bezug (Jahrestabelle) Beitragspflichtig im Auszahlungsmonat
13. Monatsgehalt Sonstiger Bezug (Jahrestabelle) Beitragspflichtig im Auszahlungsmonat
Prämie/Bonus Sonstiger Bezug (Jahrestabelle) Beitragspflichtig im Auszahlungsmonat
Tantieme Sonstiger Bezug (Jahrestabelle) Beitragspflichtig im Auszahlungsmonat
Abfindung Fünftelregelung (§ 34 EStG) SV-frei (kein Arbeitsentgelt)
Urlaubsabgeltung Einmaliger/ sonstiger Bezug Beitragspflichtig

Sonderzahlungen werden als sonstige Bezüge nach der Jahrestabelle versteuert. Die Steuerbelastung ist in der Regel höher als bei laufendem Arbeitslohn. Das überrascht Arbeitnehmer oft, wenn die Netto-Auszahlung des Weihnachtsgeldes auf dem Konto weniger ausfällt als erwartet.

Sachbezüge

Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt:

Sachbezug Bewertung Steuer/SV
Firmenwagen (Privatnutzung) 1 % BLP/Monat (E-Auto: 0,25 %) Bruttolohnart
Dienstrad 1 % des auf 100 EUR abgerundeten UVP/4 Bruttolohnart
Essenszuschuss/Kantinenessen Sachbezugswert 2026: 4,40 EUR/Mahlzeit Bruttolohnart, ggf. pauschal versteuert
Jobticket Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG SV-frei
Sachbezug bis 50 EUR/Monat Freigrenze Steuerfrei und SV-frei

Achtung Minijob: Sachbezüge werden auf die Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR in 2026) angerechnet. Ein Firmenwagen kann einen Minijob schnell in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandeln.

Typische Fehler bei der Zuordnung von Lohnarten

SFN-Zuschläge bei Krankheit als steuerfrei abgerechnet

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Zuschlagsanteile in der Entgeltfortzahlung sind steuerpflichtig. Dieser Fehler kann bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führen.

Sachbezugsfreigrenze als Freibetrag behandelt

Die 50-EUR-Grenze für Sachbezüge ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Abfindung als sonstigen Bezug mit SV-Pflicht abgerechnet

Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie unterliegen nur der Lohnsteuer (mit Fünftelregelung nach § 34 EStG).

Verpflegungsmehraufwand ohne Dreimonatsfrist

Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand gelten nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit am selben Ort. Danach entfällt die Steuerfreiheit.

Entgeltumwandlung ohne SV-Ersparnis weitergegeben

Seit 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch Entgeltumwandlung eingesparte SV-Ersparnis (bis zu 15 %) an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Fehlt dieser Zuschuss, liegt ein Verstoß vor.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bruttolohnart und Nettolohnart?

Bruttolohnarten beeinflussen den Bruttolohn und damit die Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Nettolohnarten wirken erst nach der Steuer- und SV-Berechnung. Ein Stundenlohn ist eine Bruttolohnart (steuerpflichtig), eine Reisekostenpauschale ist eine Nettolohnart (steuerfrei).

Wie viele Lohnarten gibt es?

Es gibt keine feste Zahl. Lohnabrechnungsprogramme enthalten typischerweise 200 bis 500 vordefinierte Lohnarten. Dazu kommen betriebsspezifische Lohnarten, die individuell angelegt werden. Im Baugewerbe beispielsweise gibt es eigene Lohnarten für Wegezeiten, Auslösung und Schlechtwettergeld.

Was bedeutet “sonstiger Bezug” in der Lohnabrechnung?

Sonstige Bezüge -oft auch als Einmalbezug bezeichnet- sind Zahlungen, die nicht regelmäßig anfallen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen. Sie werden nach der Jahrestabelle versteuert, nicht nach der Monatstabelle. Die Steuerbelastung fällt dadurch oft anders aus als bei laufendem Gehalt.

Ist ein Firmenwagen eine Bruttolohnart oder eine Nettolohnart?

Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens ist eine Bruttolohnart. Er wird zum Bruttogehalt addiert und erhöht die Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialversicherung. Nach der Berechnung wird der Sachbezugswert wieder vom Netto abgezogen, weil der Arbeitnehmer ja keinen Geldbetrag erhält, sondern den Firmenwagen nutzt.

Welche Lohnarten sind steuer- und beitragsfrei?

Komplett steuer- und beitragsfrei sind unter anderem: SFN-Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit (§ 3b EStG), Sachbezüge bis 50 EUR/Monat (Freigrenze), Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG), Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit (innerhalb der Dreimonatsfrist) und Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG).

Was passiert bei einer falschen Lohnart in der Abrechnung?

Eine falsche Lohnart-Zuordnung führt zu fehlerhaften Steuer- und SV-Berechnungen. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung werden solche Fehler entdeckt. Die Folge: Nachzahlungen von Steuern und Beiträgen, zuzüglich Säumniszuschläge. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Abrechnung.

Lohnarten korrekt zuordnen: Wir übernehmen das für Sie

Die richtige Zuordnung von Lohnarten ist die Grundlage jeder fehlerfreien Lohnabrechnung. Besonders bei komplexen Vergütungsmodellen mit Zuschlägen, Sachbezügen und Sonderzahlungen ist Erfahrung entscheidend.

LohnDialog übernimmt die vollständige Lohnabrechnung für Unternehmen jeder Größe. Mit über 35 Jahren Erfahrung, mehr als 60 Experten und persönlichen Ansprechpartnern sorgen wir dafür, dass jede Lohnart korrekt zugeordnet, jede Meldung fristgerecht eingereicht und jede Betriebsprüfung bestanden wird.

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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.