Im Postfach liegt ein Newsletter mit der Betreffzeile "Digitale Personalakte ab 2027 Pflicht". Im Keller stehen dreißig Ordner mit Arbeitsverträgen, Zeugnissen und Krankmeldungen aus zwei Jahrzehnten. Alles bis Silvester einzuscannen, wäre ein Projekt für Wochen.
Nötig ist das nicht. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Arbeitgeber die Entgeltunterlagen elektronisch führen, nicht die ganze Personalakte. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, welche Dokumente weiter Papier brauchen und in welcher Reihenfolge sich die Umstellung lohnt.
Digitale Personalakte ab 2027: was wirklich Pflicht ist
Die Personalakte ist eine Sammlung von Dokumenten, für die ganz unterschiedliche Vorschriften gelten. Einige Teile müssen ab 2027 elektronisch vorliegen. Andere dürfen Sie digitalisieren, müssen es aber nicht. Für eine dritte Gruppe schließt das Gesetz die elektronische Form ganz oder teilweise aus.
| Pflicht elektronisch | Freiwillig digital | Nicht oder nur eingeschränkt digital |
|---|---|---|
| Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV (ab 1. Januar 2027) | Übrige Personalakte: Bewerbung, Abmahnungen, Beurteilungen, Schriftwechsel | Kündigung und Auflösungsvertrag (§ 623 BGB, elektronische Form ausgeschlossen) |
| Beitragsabrechnungs-Verzeichnis nach § 9 BVV (schon heute) | Lohnkonto nach § 41 EStG (Form gesetzlich offen) | Befristungsabrede (Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG) |
| Datenübermittlung zur Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 6a SGB IV (euBP) | Arbeitszeugnis, sofern der Beschäftigte einwilligt | Nachweis der Arbeitsbedingungen in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG |
Zahlreiche Anbieterseiten und Newsletter sprechen von einer "Pflicht zur digitalen Personalakte". Wenn sie überhaupt eine Norm nennen, ist es § 8 BVV, die Vorschrift für die Entgeltunterlagen. Eine eigene Digitalpflicht für die gesamte Akte findet sich in keinem der einschlägigen Gesetze: SGB IV, Beitragsverfahrensverordnung, BetrVG, BDSG, Gewerbeordnung, EStG und Nachweisgesetz.
Entgeltunterlagen: die echte Pflicht ab 1. Januar 2027
Nach § 8 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sind die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen. Bisher gab es dafür einen Ausweg. Bis zum 31. Dezember 2026 kann sich ein Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung von der Führung elektronischer Unterlagen befreien lassen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt diese Möglichkeit.
Ein Teil der Pflicht gilt bereits heute. § 9 Abs. 1 BVV verlangt, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis aller Beschäftigten für die Beitragsabrechnung elektronisch erfasst und lesbar zur Verfügung stellt. Außerdem gilt nach § 9 Abs. 5 BVV eine Umwandlungspflicht. Erhält der Arbeitgeber Dokumente, die zu den Entgeltunterlagen zählen, in Papierform, muss er sie in ein elektronisches Format umwandeln.
Was zu den Entgeltunterlagen gehört
Die Grundpflicht steht in § 28f Abs. 1 SGB IV. Arbeitgeber führen für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen in deutscher Sprache, getrennt nach Kalenderjahren, und bewahren sie geordnet auf. Eine elektronische Form verlangt erst § 8 BVV.
§ 8 Abs. 2 BVV zählt die Unterlagen einzeln auf, die elektronisch vorliegen müssen. Dazu gehören unter anderem:
- die Daten der erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung,
- Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltstitel,
- der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
- eine Kopie der Niederschrift nach § 2 Nachweisgesetz,
- der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz,
- der Nachweis der Elterneigenschaft und der Kinderzahl,
- Bescheinigungen zu Pflegeunterstützungsgeld und Pflegezeit.
Die Liste reicht weiter in die Personalakte hinein, als viele erwarten. Die Kopie des Nachweises über die Arbeitsbedingungen etwa liegt klassisch im Personalordner. Als Entgeltunterlage muss sie ab 2027 elektronisch vorhanden sein.
Der Zusammenhang mit der Betriebsprüfung
Die elektronischen Entgeltunterlagen sind die Grundlage für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP). Nach § 28p Abs. 6a SGB IV übermitteln Arbeitgeber die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Programm über die Datenstelle der Rentenversicherung. Wie das Verfahren abläuft und was bis zum Jahreswechsel im Betrieb stehen muss, lesen Sie im Beitrag zu den elektronischen Entgeltunterlagen und der euBP ab 2027. Den Ablauf der Prüfung selbst beschreibt der Beitrag zur Betriebsprüfung der Rentenversicherung.
Was in der Personalakte freiwillig bleibt
In den genannten Gesetzen findet sich keine Vorschrift, die Arbeitgeber allgemein verpflichtet, eine Personalakte zu führen. Entsprechend gibt es auch keine Pflicht, sie zu digitalisieren. Die meisten Betriebe führen trotzdem eine, weil sie Nachweise, Vereinbarungen und Schriftwechsel an einem Ort brauchen.
Wenn Sie eine Personalakte führen, regeln zwei Vorschriften den Umgang mit ihr. § 83 BetrVG gibt Beschäftigten das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Erklärungen des Beschäftigten zum Inhalt sind der Akte auf sein Verlangen beizufügen.
§ 26 BDSG legt fest, wann Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen. Maßgeblich ist, ob die Verarbeitung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Beide Normen gelten für die Papierakte genauso wie für eine elektronisch geführte Akte.
Sonderfall Lohnkonto
Das Lohnkonto ist ein eigenes Dokument und steuerlich geregelt. § 41 Abs. 1 EStG verpflichtet den Arbeitgeber, für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto am Ort der Betriebsstätte zu führen. Eine bestimmte Form schreibt der Wortlaut nicht vor.
Elektronisch wird es erst bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder Lohnsteuer-Nachschau. Dann muss der Arbeitgeber die Daten nach § 4 Abs. 2a LStDV über eine digitale Schnittstelle bereitstellen. In der Praxis entsteht das Lohnkonto ohnehin in der Lohnsoftware, sodass diese Anforderung selten Mehraufwand bedeutet.
Was nicht digital geht oder Papier braucht
Bei einigen Dokumenten der Personalakte entscheidet die Form über die Wirksamkeit.
Kündigung und Auflösungsvertrag
§ 623 BGB verlangt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag die Schriftform. Der zweite Halbsatz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, als PDF-Anhang oder mit qualifizierter elektronischer Signatur ist damit unwirksam. Das Original mit eigenhändiger Unterschrift gehört auf Papier.
Befristete Arbeitsverträge
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Anders als § 623 BGB schließt das TzBfG die elektronische Form nicht ausdrücklich aus. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die Schriftform daher grundsätzlich durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.
Ganz sicher ist dieser Weg nicht. Die Rechtsprechung ist im Einzelfall uneinheitlich, vor allem bei der Frage, ob eine konkret verwendete Signatur tatsächlich die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur erfüllt hat. Der sichere Weg bleibt deshalb die Befristung auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen
Das Nachweisgesetz verlangt als Grundregel weiterhin eine schriftliche, unterzeichnete Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen. Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt § 2 Abs. 1 NachwG nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich die Textform. Das Dokument muss dann für den Beschäftigten zugänglich sein, sich speichern und ausdrucken lassen. Außerdem muss der Arbeitgeber mit der Übermittlung um einen Empfangsnachweis bitten.
Die Öffnung für die Textform gilt nicht für Beschäftigte in den Branchen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Dazu gehören unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Gebäudereinigung sowie Spedition, Transport und Logistik.
Nach § 2 Abs. 5 NachwG entfällt die gesonderte Niederschrift, wenn der Beschäftigte einen Arbeitsvertrag in Textform erhält, der alle geforderten Angaben enthält.
Arbeitszeugnis und Arbeitsvertrag
Ein Arbeitszeugnis darf nach § 109 Abs. 3 GewO elektronisch erteilt werden, wenn der Beschäftigte eingewilligt hat. Ohne Einwilligung bleibt es beim Papierzeugnis.
Der Arbeitsvertrag selbst ist formfrei. Das galt vor dem Bürokratieentlastungsgesetz und gilt danach genauso. Die einzige Ausnahme ist die Befristung, für die das oben Gesagte gilt.
Die Personalakte digitalisieren: Checkliste für Arbeitgeber
Die Umstellung gelingt am besten in einer festen Reihenfolge. Zuerst kommt, was gesetzlich zum Stichtag fällig ist. Danach folgt der Rest der Akte nach Bedarf und Kapazität.
1. Entgeltunterlagen bis 31. Dezember 2026 umstellen
Prüfen Sie, ob alle Unterlagen aus § 8 Abs. 2 BVV elektronisch vorliegen. Dazu zählen auch Dokumente, die bisher im Personalordner abgeheftet sind, etwa Aufenthaltstitel, Nachweise zur Elterneigenschaft oder die Kopie der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. Papierdokumente, die zu den Entgeltunterlagen gehören, wandeln Sie nach § 9 Abs. 5 BVV in ein elektronisches Format um.
Haben Sie früher eine Befreiung von der elektronischen Führung beantragt, gilt sie nur noch für Zeiten bis zum 31. Dezember 2026. Ab Januar 2027 entstehen alle neuen Entgeltunterlagen elektronisch. Haben Sie die Abrechnung ausgelagert, klären Sie mit dem Dienstleister, welche Unterlagen dort bereits elektronisch vorliegen und welche noch im eigenen Haus auf Papier eingehen. Legen Sie außerdem fest, wer die Umwandlung übernimmt und an welchem Ort die elektronischen Entgeltunterlagen gespeichert werden. Bei einer Betriebsprüfung müssen sie vollständig und geordnet vorliegen, damit die Prüfung nicht an einzelnen fehlenden Belegen hängen bleibt.
2. Originale festlegen, die auf Papier bleiben
Beim Scannen legen Sie fest, welche Originale Sie weiter aufbewahren. Kündigungen, Auflösungsverträge und befristete Arbeitsverträge hängen in ihrer Wirksamkeit an der Schriftform. Deren unterschriebene Originale bleiben in einem Papierordner, auch wenn eine Kopie in der digitalen Akte liegt.
Das gilt ebenso für unterschriebene Nachweise nach dem Nachweisgesetz in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Legen Sie diesen Ordner bewusst klein und klar beschriftet an.
3. Zugriffsrechte und Einsicht regeln
Eine digitale Akte ist schneller durchsucht als ein Aktenschrank. Deshalb braucht sie eine klare Rechteverteilung. Nach § 26 BDSG dürfen Beschäftigtendaten nur verarbeitet werden, soweit das für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Legen Sie fest, welche Rolle welche Dokumente sehen darf, und trennen Sie Gesundheitsnachweise von allgemeinen Unterlagen.
Planen Sie außerdem, wie Beschäftigte ihr Einsichtsrecht nach § 83 BetrVG wahrnehmen. Auch Gegendarstellungen, die ein Beschäftigter zur Akte gibt, müssen ihren Platz in der digitalen Struktur finden.
4. Aufbewahrung und Löschung festlegen
Jede Unterlagenart hat ihre eigene Frist, und die Fristen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht laufen nicht einheitlich. Welche Unterlage wie lange bleibt und was Sie zum Jahreswechsel vernichten dürfen, zeigt der Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen. Hinterlegen Sie diese Fristen im System, damit Löschungen nicht von Hand erinnert werden müssen.
5. Übrige Akte nach Bedarf nachziehen
Bewerbungsunterlagen, Beurteilungen und Schriftwechsel können Sie schrittweise digitalisieren. Ein sinnvoller Einstieg sind neue Arbeitsverhältnisse ab einem festen Datum. Altbestände folgen, wenn Kapazität frei ist oder ein Umzug des Archivs ohnehin ansteht. Achten Sie beim Scannen darauf, dass jedes Dokument vollständig und lesbar erfasst ist und eindeutig einem Beschäftigten und einer Dokumentart zugeordnet wird. Nur dann findet die Personalabteilung später schneller, was sie sucht.
Häufige Fragen zur digitalen Personalakte
Ist die digitale Personalakte ab 2027 Pflicht?
Nein. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV elektronisch geführt werden, und die Befreiung auf Antrag endet am 31. Dezember 2026. Für die übrige Personalakte gibt es keine Digitalpflicht.
Was gehört zu den Entgeltunterlagen?
§ 8 Abs. 2 BVV zählt sie einzeln auf. Beispiele sind die Daten der erstatteten Meldungen, Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltstitel, der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz, der Nachweis der Elterneigenschaft und eine Kopie der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz.
Darf ich Papierakten nach dem Scannen vernichten?
Das hängt vom Dokument ab. Originale von Kündigungen, Auflösungsverträgen und befristeten Verträgen sollten Sie auf Papier behalten, weil ihre Wirksamkeit an der Schriftform hängt. Für alle übrigen Unterlagen richtet sich die Entscheidung nach den Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen.
Darf eine Kündigung per E-Mail oder digital signiert erfolgen?
Für Kündigung und Auflösungsvertrag schließt § 623 BGB die elektronische Form ausdrücklich aus. Das gilt auch mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Muss der Arbeitsvertrag in Papierform vorliegen?
Der unbefristete Arbeitsvertrag ist formfrei. Eine Befristung braucht die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG, und hier ist Papier mit Unterschrift der sichere Weg. Für den Nachweis der Arbeitsbedingungen reicht seit 2025 meist die Textform, außer in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
Wer darf die Personalakte einsehen?
Beschäftigte haben nach § 83 BetrVG das Recht, ihre eigene Personalakte einzusehen. Innerhalb des Betriebs dürfen nur die Stellen zugreifen, für deren Aufgaben die Daten nach § 26 BDSG erforderlich sind. Eine Rollen- und Rechteverteilung macht das auch in der digitalen Akte nachvollziehbar.
Entgeltunterlagen entstehen in der Abrechnung
Ein Teil der Entgeltunterlagen entsteht in der laufenden Lohnabrechnung selbst, etwa die Daten der erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung. Deshalb lohnt es sich, die Umstellung zum Jahreswechsel gemeinsam mit der Abrechnung zu planen. Die übrige Personalakte können Sie danach in Ihrem eigenen Tempo digitalisieren.
Mit project b. führen Sie die digitale Personalakte dort, wo auch Lohnabrechnung und Personalverwaltung liegen. Die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV sind darin bereits enthalten, dazu Dokumente wie Arbeitsverträge, SV-Statusfeststellungen, Aufenthaltstitel und Stundenaufzeichnungen. So liegen die Unterlagen für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung an einem Ort, und Sie brauchen kein zusätzliches Tool. Wie Personalverwaltung und Abrechnung zusammenspielen, zeigt die Übersicht zur digitalen Personalverwaltung mit LohnDialog und project b.
LohnDialog ist ein Familienunternehmen in zweiter Generation mit 35 Jahren Erfahrung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Über 40 Lohnexperten betreuen die Abrechnung unserer Kunden Monat für Monat und behalten dabei Stichtage wie den Jahreswechsel 2027 im Blick.
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