Featured Image Arbeitszeitkonto im Baugewerbe: Sommer Plusstunden sammeln, Winter Guthaben abbauen, ZWG 2,50 EUR pro Stunde, geschütztes Guthaben

Arbeitszeitkonto im Baugewerbe: Flexibilisierung, Ausgleichszeiträume und S-Kug-Vermeidung

Sommer und Winter teilen das Baugewerbe in zwei Welten. Von April bis Oktober arbeiten Maurer, Zimmerleute und Straßenbauer bei langen Tagen regelmäßig mehr als die tarifliche Wochenarbeitszeit. Ab Dezember dreht sich das Bild: Frost, Dunkelheit und Dauerregen legen Baustellen lahm. Für Arbeitgeber mit 40 gewerblichen Beschäftigten bedeutet dieser Rhythmus eine ständige Gratwanderung zwischen Personalplanung und Kostenkontrolle.

Das Arbeitszeitkonto im Baugewerbe ist das zentrale Instrument, um diesen Wechsel abzufedern. Es ermöglicht, im Sommer Plusstunden aufzubauen und im Winter wieder abzubauen, ohne dass sofort Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) beantragt werden muss. Richtig geführt spart es Bürokratie, sichert Beschäftigte ab und senkt die Winterbeschäftigungskosten. Falsch geführt drohen Nachzahlungen, Ablehnungen von S-Kug-Anträgen und Konflikte bei Kündigungen.

Dieser Artikel erklärt die tariflichen Grundlagen, die Reihenfolge-Pflicht vor S-Kug-Bezug, das geschützte Guthaben nach § 96 SGB III und die korrekte Abrechnung des Zuschuss-Wintergeldes (ZWG) bei Auflösung von Arbeitszeitstunden. Er verbindet die Themen Winterbau und regulären Sommerbetrieb und zeigt, wo die häufigsten Fehler in der Baulohnabrechnung passieren.

Was ist ein Arbeitszeitkonto im Baugewerbe?

Ein Arbeitszeitkonto (AZK) ist ein Zeitkonto, auf dem die Differenz zwischen tatsächlich geleisteter und tariflich vereinbarter Arbeitszeit erfasst wird. Die Rechtsgrundlage bildet § 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV).

Tarifliche Arbeitszeiten nach BRTV

Der BRTV unterscheidet zwei Arbeitszeitperioden:

Zeitraum

Tarifliche Wochenarbeitszeit

Sommerperiode (April bis November)

41 Stunden

Winterperiode (Dezember bis März)

38 Stunden

Die jahresdurchschnittliche Arbeitszeit beträgt damit 40 Stunden pro Woche (2.088 Stunden pro Jahr bei 261 Arbeitstagen). Jede Stunde, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinausgeht, kann als Plusstunde dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Wie funktioniert der Ausgleichszeitraum?

Das Prinzip ist einfach: Im Sommer sammeln Beschäftigte Plusstunden, im Winter bauen sie diese wieder ab.

Beispiel: Ein Maurer arbeitet im Juni 2026 an 22 Arbeitstagen jeweils 9 Stunden. Seine tarifliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden pro Woche (8,2 Stunden/Tag). Bei 22 Tagen ergibt sich eine Sollarbeitszeit von 180,4 Stunden. Tatsächlich geleistet: 198 Stunden. Die Differenz von 17,6 Stunden fließt als Plusstunden auf sein Arbeitszeitkonto.

Im Januar 2026 kann der Betrieb nicht arbeiten (Frost). Statt S-Kug zu beantragen, löst der Arbeitgeber Plusstunden vom Arbeitszeitkonto auf. Der Maurer erhält sein reguläres Entgelt, finanziert aus dem Zeitguthaben.

Ober- und Untergrenzen

Der BRTV setzt Grenzen für das Arbeitszeitkonto:

Grenze

Wert

Maximales Guthaben (Plusstunden)

150 Stunden

Maximale Minusstunden

30 Stunden

Stunden über der Obergrenze von 150 müssen als Überstunden ausgezahlt werden. Minusstunden bis 30 Stunden werden geduldet; darüber hinaus muss der Arbeitgeber reagieren (Anordnung von Arbeit oder Verrechnung).

Wichtig: Die Grenzen können durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden. Viele größere Baubetriebe vereinbaren höhere Obergrenzen (200 oder 250 Stunden), um mehr Flexibilität zu schaffen.

Geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III

Nicht das gesamte Arbeitszeitguthaben muss vor einem S-Kug-Antrag aufgelöst werden. Der Gesetzgeber schützt einen Teil des Guthabens.

Was bedeutet geschütztes Guthaben?

Nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III bleibt ein tariflich vereinbarter Mindeststand des Arbeitszeitkontos vor dem Zugriff geschützt. Dieser Mindeststand muss nicht aufgelöst werden, bevor S-Kug in Anspruch genommen wird.

Der tarifliche Mindeststand ist im BRTV nicht als feste Stundenzahl normiert, sondern ergibt sich aus der betrieblichen Vereinbarung. In der Praxis liegt er häufig zwischen 50 und 100 Stunden.

Warum gibt es geschütztes Guthaben?

Der Hintergrund ist der Insolvenzschutz. Wenn ein Arbeitnehmer sein gesamtes Zeitguthaben aufbraucht und der Betrieb anschließend insolvent wird, verliert er alle aufgebauten Stunden ohne Gegenleistung. Das geschützte Guthaben sichert einen Mindestanspruch ab, der auch im Insolvenzfall bestehen bleibt.

Zusammenspiel mit S-Kug

Die Arbeitsagentur prüft bei jedem S-Kug-Antrag, ob das Arbeitszeitkonto auf den vereinbarten Mindeststand abgebaut wurde. Liegt das Guthaben über dem geschützten Bestand, müssen die überschüssigen Stunden vorrangig aufgelöst werden. Erst wenn das Konto den Mindeststand erreicht hat, bewilligt die Arbeitsagentur Saison-Kurzarbeitergeld.

Situation

Handlung

AZK über geschütztem Mindeststand

Stunden auflösen, kein S-Kug möglich

AZK auf geschütztem Mindeststand

S-Kug-Antrag zulässig

AZK unter geschütztem Mindeststand

S-Kug-Antrag zulässig, Minusstunden bis 30 möglich

Praxistipp: Dokumentieren Sie den vereinbarten Mindeststand schriftlich in der Betriebsvereinbarung. Die Arbeitsagentur fordert diesen Nachweis bei der S-Kug-Prüfung an.

Reihenfolge-Pflicht: Was vor S-Kug abgebaut werden muss

Die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld unterliegt einer strikten Vorrangigkeitsregel. Die Arbeitsagentur lehnt S-Kug-Anträge ab, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurden.

Die drei Stufen der Vorrangigkeit

Stufe 1: Keine Kündigungen Bevor S-Kug beantragt wird, darf der Betrieb keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen. S-Kug dient der Beschäftigungssicherung. Wer gleichzeitig Personal abbaut und S-Kug beantragt, riskiert die Ablehnung.

Stufe 2: Arbeitszeitkonten abbauen Das Arbeitszeitkonto muss auf null oder den tariflich vereinbarten Mindeststand (geschütztes Guthaben) reduziert werden. Solange Plusstunden über dem geschützten Bestand vorhanden sind, besteht kein Anspruch auf S-Kug.

Stufe 3: Resturlaub aus Vorjahr einbringen Noch offener Resturlaub aus dem Vorjahr muss eingebracht werden, bevor S-Kug fließt.

Sonderregel 24.12. und 31.12.

An den Tagen 24. Dezember und 31. Dezember gelten besondere Einbringungsregeln:

  1. Resturlaub aus dem Vorjahr muss vorrangig eingebracht werden.

  2. Danach wird der laufende Urlaubsanspruch herangezogen.

  3. Im Dezember ist der Resturlaub vorrangig vor der S-Kug-Vermeidung einzusetzen.

Diese Regel sorgt in der Praxis regelmäßig für Verwirrung, da viele Betriebe den Resturlaub erst im März verplanen. Wer am 24.12. und 31.12. noch Resturlaub aus dem Vorjahr hat, muss diesen zuerst aufbrauchen.

Dokumentation der Vorrangigkeit

Die Arbeitsagentur prüft die Reihenfolge anhand der eingereichten Unterlagen. Folgende Dokumente sollten Sie vorbereiten:

  • Arbeitszeitkonto-Auszug mit aktuellem Stand und Verlauf

  • Urlaubsübersicht mit Resturlaub Vorjahr und laufendem Anspruch

  • Nachweis der Betriebsvereinbarung zum geschützten Guthaben

  • Stundenlisten mit täglicher Arbeitszeiterfassung

Ohne diese Nachweise kann die Arbeitsagentur die S-Kug-Erstattung kürzen oder ganz verweigern.

Zuschuss-Wintergeld (ZWG) bei Auflösung von Arbeitszeitstunden

Wenn ein Arbeitnehmer Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto auflöst, um Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden, erhält er dafür das Zuschuss-Wintergeld (ZWG). Diese Leistung ist ein finanzieller Anreiz, das eigene Zeitguthaben einzusetzen, statt auf staatliche Transfers zurückzugreifen.

Höhe und Voraussetzungen

Merkmal

Details

Höhe

2,50 EUR pro aufgelöster Stunde (netto)

Zeitraum

1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit)

Voraussetzung

Grundsätzlicher S-Kug-Anspruch des Arbeitnehmers

Steuer/SV

Steuer- und sozialversicherungsfrei

ZWG und MWG: Nicht für identische Stunden

Dieser Punkt ist einer der häufigsten Abrechnungsfehler im Baulohn. Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) und das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) können im selben Monat gezahlt werden, aber niemals für dieselben Stunden.

Die Abgrenzung ist strikt:

Leistung

Gilt für

Höhe

MWG

Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden

1,00 EUR/h

ZWG

Stunden aus dem AZK, die zur S-Kug-Vermeidung aufgelöst werden

2,50 EUR/h

Stunden aus dem Arbeitszeitkonto sind nicht MWG-berechtigt. Wer Plusstunden aus dem AZK auflöst, erhält dafür ZWG (sofern ein S-Kug-Anspruch besteht), aber kein MWG. MWG gibt es nur für Stunden, die tatsächlich auf der Baustelle geleistet werden.

Der seltene 3,50-EUR-Fall

In einem sehr spezifischen Szenario erhält ein Arbeitnehmer rechnerisch 3,50 EUR pro Stunde (1,00 EUR MWG + 2,50 EUR ZWG). Das passiert nur unter folgenden Bedingungen:

  1. Der Arbeitnehmer leistet Überstunden im MWG-Zeitraum (15. Dezember bis Ende Februar).

  2. Diese Überstunden fließen ins Arbeitszeitkonto.

  3. Im selben Abrechnungsmonat werden diese Stunden wieder aus dem AZK aufgelöst, um S-Kug zu vermeiden.

In diesem Fall waren die Stunden zunächst tatsächlich geleistete Arbeit (MWG-berechtigt) und wurden dann als AZK-Stunden zur S-Kug-Vermeidung aufgelöst (ZWG-berechtigt). Beide Zuschläge greifen, weil es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handelt: Leistung und Auflösung.

Dieser Fall ist in der Praxis extrem selten. Er tritt nur auf, wenn Überstunden und Auflösung innerhalb der Winterperiod zusammenfallen.

Kein ZWG ohne S-Kug-Anspruch

Ein häufig übersehener Punkt: Gewerbliche Arbeitnehmer ohne grundsätzlichen S-Kug-Anspruch haben auch keinen Anspruch auf ZWG. Das betrifft beispielsweise:

  • Arbeitnehmer in nicht förderfähigen Gewerken

  • Beschäftigte, die die Wartezeit noch nicht erfüllt haben

  • Angestellte (die generell nicht S-Kug-berechtigt sind)

Wenn ein Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe keinen S-Kug-Anspruch hat, entfällt auch der ZWG-Anspruch bei Auflösung von AZK-Stunden. In der Baulohnabrechnung muss der S-Kug-Status jedes Beschäftigten korrekt hinterlegt sein.

Rechenbeispiel: AZK-Auflösung mit ZWG

Thomas hat einen Maurer mit 80 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Im Januar 2026 kann an 5 Tagen nicht gearbeitet werden (Frost). Die tarifliche Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden in der Winterperiode. Der Ausfall beträgt damit 40 Stunden.

Position

Berechnung

Ergebnis

Ausfallstunden

5 Tage x 8 Stunden

40 Stunden

AZK-Auflösung

40 Stunden vom Konto

AZK-Stand: 40 Stunden

ZWG

40 Stunden x 2,50 EUR

100,00 EUR (netto)

Der Maurer erhält sein reguläres Entgelt für 40 Stunden (aus dem AZK finanziert) plus 100,00 EUR Zuschuss-Wintergeld. S-Kug wird nicht beantragt, weil das Arbeitszeitkonto noch Guthaben über dem geschützten Mindeststand aufweist.

Überstunden im Baugewerbe und das Arbeitszeitkonto

Nicht jede Stunde über der tariflichen Arbeitszeit fließt automatisch ins Arbeitszeitkonto. Der BRTV unterscheidet zwischen Mehrarbeit, die auf das AZK gebucht wird, und Überstunden, die sofort vergütet werden.

BRTV-Regelung zu Überstunden

Regelung

Details

AZK-fähige Mehrstunden

Stunden über Tarifarbeitszeit bis zur AZK-Obergrenze (150 h)

Überstunden mit Zuschlag

Stunden über die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden oder an Samstagen/Sonn-/Feiertagen

Überstundenzuschlag

25% (werktags), höher an Sonn-/Feiertagen

Vergütung oder Freizeitausgleich?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, ob Überstunden:

  • Auf das Arbeitszeitkonto fließen (ohne Zuschlag, als reine Zeitgutschrift)

  • Sofort ausgezahlt werden (mit tariflichem Zuschlag)

Die Wahl hat direkte Auswirkungen auf die Winterplanung. Wer im Sommer alle Mehrstunden sofort auszahlt, hat im Winter kein AZK-Guthaben zum Abbauen und muss früher S-Kug beantragen. Wer die Stunden konsequent ins AZK bucht, kann die Schlechtwetterzeit oft ohne S-Kug überbrücken.

Praxistipp: Betriebe mit regelmäßig hohem Sommerbedarf sollten die AZK-Obergrenze per Betriebsvereinbarung erhöhen und Mehrstunden konsequent ins Zeitkonto buchen. Das reduziert den S-Kug-Bedarf und spart Verwaltungsaufwand bei der Antragstellung.

Auszahlung und Kündigung: Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, wie mit dem AZK-Guthaben oder den Minusstunden verfahren wird. Die Regeln sind klar, werden in der Praxis aber häufig falsch umgesetzt.

Guthabenabrechnung bei Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, muss das Arbeitszeitkonto abgerechnet werden:

Situation

Regelung

Plusstunden vorhanden

Auszahlung mit der letzten Lohnabrechnung (Stundenlohn x Guthaben)

Minusstunden vorhanden

Verrechnung mit letztem Gehalt, sofern tariflich/vertraglich zulässig

Betriebsbedingte Kündigung

Minusstunden können nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden

Eigenkündigung Arbeitnehmer

Minusstunden können verrechnet werden

Bei Plusstunden über dem geschützten Mindeststand muss der Arbeitgeber diese vollständig auszahlen. Es gibt keine Möglichkeit, das Guthaben verfallen zu lassen.

Fristen bei Kündigung

Die Kündigungsfristen im Baugewerbe nach BRTV § 11 sind kurz (6 bzw. 12 Werktage). In dieser Zeit können hohe AZK-Guthaben oft nicht mehr durch Freistellung ausgeglichen werden. Die Auszahlung ist dann die einzige Option.

Beispiel: Ein Zimmermann mit 130 Plusstunden kündigt mit 12 Werktagen Frist. Bei einer tariflichen Tagesarbeitszeit von 8 Stunden könnten in 10 Arbeitstagen maximal 80 Stunden durch Freistellung abgebaut werden. Die verbleibenden 50 Stunden werden mit der letzten Abrechnung ausgezahlt.

SOKA-BAU und Arbeitszeitkonto

Das Arbeitszeitkonto beeinflusst die SOKA-BAU-Meldungen indirekt. Die SOKA-BAU-Beiträge werden auf Basis der Bruttolohnsumme berechnet. Wenn AZK-Stunden aufgelöst und als Lohn ausgezahlt werden, erhöht sich die beitragspflichtige Lohnsumme im jeweiligen Monat. Bei Kündigung und Einmalauszahlung eines hohen Guthabens kann die SOKA-BAU-Meldung für den letzten Beschäftigungsmonat dadurch deutlich höher ausfallen.

Muster-Vereinbarung Arbeitszeitkonto: Pflichtinhalte

Eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zum Arbeitszeitkonto sollte mindestens folgende Punkte regeln:

Pflichtinhalte

Inhalt

Erläuterung

Ausgleichszeitraum

In der Regel 12 Monate (Kalenderjahr)

Obergrenze Plusstunden

BRTV: 150 Stunden (abweichend möglich)

Untergrenze Minusstunden

BRTV: 30 Stunden

Geschützter Mindeststand

Für S-Kug-Vorrangigkeitsprüfung (empfohlen: 50 bis 100 Stunden)

Vergütung bei Auflösung

Stundenlohn zum Zeitpunkt der Auflösung

Abrechnung bei Kündigung

Auszahlung oder Verrechnung, Fristen

Insolvenzschutz

Nachweis der Absicherung (Bankbürgschaft, Treuhandkonto, Kautionsversicherung)

Dokumentation

Monatlicher Kontoauszug für jeden Arbeitnehmer

Insolvenzschutz als Pflicht

Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeitguthaben gegen Insolvenz absichern. Ohne Insolvenzschutz können Arbeitnehmer die Buchung von Stunden auf das AZK verweigern. Gängige Absicherungsinstrumente:

  • Bankbürgschaft oder Bankgarantie

  • Treuhandkonto

  • Kautionsversicherung

  • Verpfändung von Wertpapieren

Die Absicherung muss den aktuellen Stand des Arbeitszeitkontos abdecken. Ein jährliches Überprüfen der Bürgschaftshöhe ist empfehlenswert, da die AZK-Guthaben im Sommer deutlich ansteigen.

Typische Fehler beim Arbeitszeitkonto im Baugewerbe

Fehler 1: Arbeitszeitkonto nicht abgebaut vor S-Kug-Antrag

Der häufigste Fehler. Ein Betrieb beantragt S-Kug, obwohl die Arbeitnehmer noch Plusstunden über dem geschützten Mindeststand haben. Die Arbeitsagentur lehnt den Antrag ab oder kürzt die Erstattung. Lösung: Vor jedem S-Kug-Antrag den AZK-Stand aller Beschäftigten prüfen und dokumentieren.

Fehler 2: Geschütztes Guthaben missachtet

Das Gegenteil von Fehler 1: Ein Arbeitgeber löst das gesamte Arbeitszeitkonto auf, obwohl der tariflich vereinbarte Mindeststand nicht angetastet werden darf. Im Insolvenzfall hat der Arbeitnehmer dann keinen geschützten Bestand mehr. Lösung: Den geschützten Mindeststand in der Betriebsvereinbarung festlegen und als Sperrgrenze im Abrechnungssystem hinterlegen.

Fehler 3: ZWG ohne S-Kug-Anspruch abgerechnet

ZWG wird für Arbeitnehmer abgerechnet, die keinen grundsätzlichen S-Kug-Anspruch haben. Da das ZWG die Vermeidung von S-Kug voraussetzt, ist es ohne S-Kug-Berechtigung nicht zulässig. Die SOKA-BAU oder die Arbeitsagentur fordert die Beträge bei Prüfung zurück. Lösung: Den S-Kug-Status jedes gewerblichen Beschäftigten im Lohnabrechnungssystem pflegen.

Fehler 4: MWG für AZK-Stunden abgerechnet

Stunden, die aus dem Arbeitszeitkonto aufgelöst werden, erhalten irrtümlich das Mehraufwands-Wintergeld. MWG steht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu. AZK-Stunden sind per Definition keine geleisteten Stunden, sondern Zeitguthaben aus Vormonaten. Lösung: In der Abrechnung klar zwischen geleisteten Stunden (MWG-fähig) und AZK-Auflösung (ZWG-fähig) unterscheiden.

Fehler 5: Fehlende Dokumentation

Kein monatlicher Kontoauszug, keine nachvollziehbare Aufzeichnung der Buchungen, keine aktuelle Stundenliste. Bei einer Prüfung durch die Arbeitsagentur oder im Streitfall vor dem Arbeitsgericht fehlen die Nachweise. Lösung: Jeden Monat einen Kontoauszug erstellen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen. Die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (bei SOKA-BAU-relevanten Sachverhalten länger).

Häufige Fragen zum Arbeitszeitkonto im Baugewerbe

Wie viele Plusstunden darf ein Arbeitnehmer im Baugewerbe sammeln?

Nach dem BRTV sind maximal 150 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zulässig. Diese Grenze kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Stunden über der Obergrenze müssen als Überstunden mit Zuschlag ausgezahlt werden.

Muss das Arbeitszeitkonto vor S-Kug aufgelöst werden?

Ja, aber nicht vollständig. Das Konto muss auf den geschützten Mindeststand reduziert werden (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Erst wenn alle Stunden über diesem Mindeststand abgebaut sind, kann S-Kug beantragt werden. Der Mindeststand wird in der Betriebsvereinbarung festgelegt.

Was ist der Unterschied zwischen ZWG und MWG?

MWG (1,00 EUR/h) wird für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in der Schlechtwetterzeit gezahlt (15.12. bis Ende Februar). ZWG (2,50 EUR/h) wird für Stunden gezahlt, die aus dem Arbeitszeitkonto aufgelöst werden, um S-Kug zu vermeiden (1.12. bis 31.3.). Beide Leistungen sind netto, steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie können im selben Monat gezahlt werden, aber nicht für identische Stunden. Details finden Sie im Artikel zum Wintergeld im Baugewerbe.

Was passiert mit dem Arbeitszeitkonto bei Kündigung?

Bei Plusstunden erfolgt eine Auszahlung mit der letzten Lohnabrechnung. Minusstunden können bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers verrechnet werden. Bei betriebsbedingter Kündigung gehen Minusstunden in der Regel zulasten des Arbeitgebers. Die kurzen Kündigungsfristen im Baugewerbe lassen oft keinen vollständigen Freizeitausgleich zu.

Braucht das Arbeitszeitkonto einen Insolvenzschutz?

Ja. Der Arbeitgeber muss das Zeitguthaben gegen Insolvenz absichern (z. B. durch Bankbürgschaft, Treuhandkonto oder Kautionsversicherung). Ohne Insolvenzschutz können Arbeitnehmer die Buchung von Stunden auf das AZK verweigern. Die Höhe der Absicherung muss den aktuellen Guthabenstand abdecken.

Gilt das Arbeitszeitkonto auch für Angestellte im Baugewerbe?

Grundsätzlich ja, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht. Allerdings haben Angestellte keinen Anspruch auf S-Kug und damit auch keinen Anspruch auf ZWG bei Auflösung von AZK-Stunden. Die Wintergeld-Regelungen gelten nur für gewerbliche Arbeitnehmer.

Können Arbeitnehmer die Auszahlung von Plusstunden verlangen?

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. Das Guthaben dient dem Ausgleich innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Erst bei Überschreitung der Obergrenze (150 Stunden) oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Auszahlungsanspruch. Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen vorsehen (z. B. eine jährliche Teiltilgung).

Arbeitszeitkonto und Winterbau: So hängt alles zusammen

Das Arbeitszeitkonto ist das Bindeglied zwischen Sommerbetrieb und Winterbau. Ohne ein gut geführtes AZK geraten Betriebe in eine Spirale aus S-Kug-Anträgen, Winterbeschäftigungsumlage und Verwaltungsaufwand. Mit einem durchdachten System aus Plusstundenaufbau, geschütztem Guthaben und korrekter ZWG-Abrechnung lässt sich die Schlechtwetterzeit oft ganz ohne Saison-Kurzarbeitergeld überbrücken.

Für die korrekte Abrechnung braucht es allerdings Fachwissen: AZK-Auflösung, ZWG-Berechtigung, MWG-Abgrenzung, S-Kug-Reihenfolge und SOKA-BAU-Meldungen greifen ineinander. Fehler in einem Bereich wirken sich auf alle anderen aus. Wer die Baulohnabrechnung an einen spezialisierten Dienstleister auslagert, vermeidet diese Fehlerquellen und spart Zeit für das Kerngeschäft auf der Baustelle.

Sie möchten Ihre Baulohnabrechnung in professionelle Hände geben? Informieren Sie sich über unsere Leistungen in der Entgeltabrechnung oder nehmen Sie direkt Kontakt auf. Unsere Spezialisten kennen die tariflichen Besonderheiten des Baugewerbes und übernehmen die komplette Abrechnung inklusive S-Kug-Anträge und SOKA-BAU-Meldungen.

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.