Featured Image SchwarzArbMoDiG 2026: Großrazzia 3.200 Beamte, Bußgelder bis 500.000 EUR, Sofortmeldung vor Arbeitsantritt, 8-Punkte-Checkliste für Bauunternehmer

SchwarzArbMoDiG 2026: Neue Pflichten für Arbeitgeber im Baugewerbe nach der Großrazzia

Am 10. März 2026 rückten rund 3.200 Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu einer bundesweiten Schwerpunktprüfung auf Baustellen aus. Sie befragten etwa 8.000 Beschäftigte, überprüften mehr als 300 Arbeitgeber und leiteten über 800 Ermittlungsverfahren ein. Allein bei dieser einen Aktion wurden rund 340 Strafverfahren und 500 Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet. Die Botschaft des Zolls ist unmissverständlich: Wer im Baugewerbe gegen Meldepflichten, Mindestlohn oder Sozialversicherungspflichten verstößt, wird zur Rechenschaft gezogen.

Die rechtliche Grundlage für diesen verschärften Kurs liefert das Schwarzarbeitsbekämpfungsmodernisierungsgesetz (SchwarzArbMoDiG), das am 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Für Arbeitgeber im Baugewerbe bedeutet das: neue Pflichten, strengere Kontrollen und deutlich höhere Risiken bei Verstößen.

Dieser Artikel erklärt, was sich konkret geändert hat, welche Bußgelder drohen und wie Sie Ihr Unternehmen mit einer 8-Punkte-Checkliste absichern.

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Was ist das SchwarzArbMoDiG?

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsmodernisierungsgesetz, kurz SchwarzArbMoDiG, modernisiert das bestehende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Der Bundestag hat das Gesetz 2025 verabschiedet. Es ist seit dem 01.01.2026 in Kraft.

Ziel des Gesetzes

Das SchwarzArbMoDiG verfolgt drei zentrale Ziele:

  1. Digitalisierung der Prüfverfahren: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erhält Zugang zu digitalen Datenbanken und kann automatisierte Risikoanalysen durchführen.

  2. Stärkere Zusammenarbeit der Behörden: Daten zwischen FKS, Rentenversicherung, Finanzbehörden und Sozialkassen werden systematisch abgeglichen.

  3. Erweiterung der Kontrollmechanismen: Neue Branchen werden in den Prüfkatalog aufgenommen, bestehende Pflichten verschärft.

Neue Hinweispflicht nach § 2a SchwarzArbG

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Hinweispflicht des Arbeitgebers. Nach dem erweiterten § 2a SchwarzArbG müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich und nachweislich über folgende Mitwirkungspflichten informieren:

  • Pflicht zum Mitführen eines gültigen Ausweisdokuments auf der Baustelle

  • Pflicht zur Vorlage des Ausweises bei Kontrollen durch die FKS

  • Pflicht zur Duldung von Befragungen durch Prüfbeamte

Der Arbeitgeber muss den Nachweis über diese Belehrung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahren und bei Kontrollen vorlegen können.

Änderungen im Sofortmeldekatalog

Das SchwarzArbMoDiG hat den Branchenkatalog der Sofortmeldepflicht angepasst:

Neu aufgenommen: – Friseur- und Kosmetikgewerbe – Plattformbasierte Lieferdienste

Gestrichen: – Forstwirtschaft – Fleischerhandwerk (Achtung: Die industrielle Fleischwirtschaft bleibt weiterhin meldepflichtig)

Unverändert im Katalog: Das Baugewerbe bleibt selbstverständlich im Sofortmeldekatalog. Für Baubetriebe gelten die bestehenden Meldepflichten uneingeschränkt weiter.

Die wichtigsten Änderungen ab 2026

Erweiterte Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die FKS erhält mit dem SchwarzArbMoDiG deutlich mehr Instrumente für ihre Prüfungstätigkeit:

  • Automatisierte Datenanalyse: Die FKS kann Daten aus verschiedenen Quellen automatisiert abgleichen, darunter Meldungen der Rentenversicherung, A1-Bescheinigungen und Steuerdaten.

  • Digitaler Datenzugriff: Unternehmen müssen der FKS bei Prüfungen digitalen Zugang zu relevanten Unterlagen und Datenbanken gewähren.

  • Maschinell lesbare Datenübermittlung: Die fehlerhafte, verspätete oder unterlassene Übermittlung digitalisierter und maschinell lesbarer Daten stellt ab 2026 einen bußgeldbewehrten Verstoß dar.

Verschärfte Bußgeldrahmen

Die Bußgelder für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurden angehoben. Besonders empfindlich: Auch die mangelhafte digitale Dokumentation kann jetzt geahndet werden. Details zu den konkreten Bußgeldern finden Sie weiter unten im Bußgeldkatalog.

Stärkere Zusammenarbeit mit Sozialkassen und Steuerbehörden

Die FKS arbeitet künftig noch enger mit folgenden Stellen zusammen:

  • SOKA-BAU und andere Sozialkassen: Abgleich von Beitragsmeldungen mit tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen

  • Landesfinanzbehörden: Austausch steuerlich relevanter Daten

  • Deutsche Rentenversicherung: Prüfung von Sofortmeldungen und Sozialversicherungsbeiträgen

  • Ausländerbehörden: Überprüfung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen

Für Arbeitgeber im Baugewerbe bedeutet das: Unstimmigkeiten zwischen SOKA-BAU Meldungen, Lohnabrechnungen und Steuererklärungen fallen schneller auf als bisher.

Digitale Prüfverfahren

Die Digitalisierung verändert die Prüfpraxis grundlegend. Wo früher Papierordner durchgesehen wurden, greift die FKS jetzt auf elektronische Abrechnungssysteme zu. Das beschleunigt Prüfungen erheblich und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Fehler oder Manipulationen entdeckt werden.

Für Ihre Entgeltabrechnung heißt das: Digitale Prozesse sind kein optionales Upgrade mehr, sondern Pflicht.

Sofortmeldung im Baugewerbe

Die Sofortmeldung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Baugewerbe. Sie stellt sicher, dass jeder Beschäftigte von Beginn an bei der Sozialversicherung erfasst ist.

Wann muss die Sofortmeldung abgegeben werden?

Die Sofortmeldung muss vor Arbeitsantritt oder spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Datenstelle der Rentenversicherung eingehen. In der Praxis bedeutet das: Melden Sie jeden neuen Mitarbeiter, bevor er zum ersten Mal auf der Baustelle erscheint.

Wie wird die Sofortmeldung übermittelt?

  • Über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm (DEÜV-Meldegrund 20)

  • Über das Portal sv.net

Was muss gemeldet werden?

  • Name und Anschrift des Beschäftigten

  • Versicherungsnummer (falls vorhanden)

  • Betriebsnummer des Arbeitgebers

  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Welche Branchen sind sofortmeldepflichtig?

Seit dem 01.01.2026 gilt die Sofortmeldepflicht für folgende Wirtschaftsbereiche:

  1. Baugewerbe

  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  3. Personenbeförderungsgewerbe

  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe

  5. Schaustellergewerbe

  6. Unternehmen der industriellen Fleischwirtschaft

  7. Gebäudereinigungsgewerbe

  8. Paket-, Express- und Kurierdienstleistungen

  9. Friseur- und Kosmetikgewerbe (neu ab 2026)

  10. Plattformbasierte Lieferdienste (neu ab 2026)

Eine ausführliche Anleitung zur korrekten Sofortmeldung im Baugewerbe finden Sie in unserem Artikel Sofortmeldung im Baugewerbe.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Was prüft der Zoll auf Baustellen?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung des Zolls. Sie ist die zentrale Behörde für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in Deutschland.

Prüfungsablauf: So läuft eine Baustellenkontrolle ab

FKS-Kontrollen erfolgen unangemeldet. Die Beamten erscheinen auf der Baustelle und beginnen sofort mit der Überprüfung. Der typische Ablauf:

  1. Identitätsfeststellung: Alle anwesenden Personen werden nach ihren Ausweisdokumenten gefragt.

  2. Befragung der Beschäftigten: Wer ist Ihr Arbeitgeber? Seit wann arbeiten Sie hier? Wie hoch ist Ihr Lohn?

  3. Prüfung der Unterlagen: Sofortmeldungen, Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen.

  4. Abgleich mit Datenbanken: Die FKS prüft vor Ort, ob die Angaben mit den gespeicherten Meldedaten übereinstimmen.

Was genau wird geprüft?

Die FKS kontrolliert auf Baustellen insbesondere folgende Punkte:

  • Sofortmeldung: Wurde jeder Beschäftigte vor Arbeitsantritt gemeldet?

  • Mindestlohn: Wird der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde (ab 01.01.2026) eingehalten? Im Bauhauptgewerbe gelten darüber hinaus höhere Branchenmindestlöhne gemäß Tariflohn Bau 2026.

  • Arbeitszeitaufzeichnungen: Werden die Arbeitszeiten täglich dokumentiert? Liegen vollständige Stundenlisten vor?

  • Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen: Verfügen ausländische Beschäftigte über gültige Papiere?

  • Sozialversicherungspflicht: Sind alle Beschäftigten ordnungsgemäß angemeldet?

  • Scheinselbstständigkeit: Arbeiten vermeintlich selbstständige Personen tatsächlich wie Arbeitnehmer?

Statistik: Umfang der Prüfungstätigkeit

Die Jahresbilanz 2025 der FKS zeigt das Ausmaß der Kontrolltätigkeit:

  • Über 25.800 Arbeitgeber wurden geprüft

  • Mehr als 52.100 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet

  • Rund 98.200 Strafverfahren eingeleitet

  • Freiheitsstrafen von insgesamt knapp 1.200 Jahren verhängt

  • Gesamtschaden von rund 675 Millionen EUR aufgedeckt

  • Mehr als 60 Verfahrenskomplexe im Bereich der Organisierten Kriminalität bearbeitet

Das Baugewerbe verursachte laut FKS-Daten rund 60 Prozent des gesamten festgestellten Schadens im Jahr 2025.

Die Großrazzia vom 10. März 2026

Die bundesweite Schwerpunktprüfung am 10. März 2026 verdeutlicht, wie ernst der Zoll die Kontrolle des Baugewerbes nimmt:

  • 3.200 Zollbeamte im Einsatz

  • 8.000 Beschäftigte befragt

  • Mehr als 300 Arbeitgeber überprüft

  • 340 Strafverfahren eingeleitet (davon rund 250 wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt, 40 wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen)

  • 500 Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet

  • 670 Arbeitgeber im Verdacht, den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR nicht gezahlt zu haben

  • 600 mutmaßliche Verstöße gegen Sozialversicherungsmelde- und Beitragspflichten dokumentiert

Nur wenige Tage später folgte eine weitere Großrazzia: Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hanau durchsuchten rund 1.000 Beamte 80 Wohn- und Geschäftsobjekte in sechs Bundesländern. Der aufgedeckte Schaden lag bei rund 28 Millionen EUR.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei einer Kontrolle

Ihre Pflichten: – Duldung der Kontrolle – Vorlage aller angeforderten Unterlagen – Auskunftserteilung gegenüber den Prüfbeamten – Gewährung des Zugangs zu digitalen Abrechnungssystemen

Ihre Rechte: – Anwesenheit bei der Prüfung – Einsicht in das Prüfprotokoll – Hinzuziehung eines Rechtsbeistands – Verweigerung von Aussagen, die Sie selbst belasten könnten

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Bußgeldtatbestände.

Bußgeldkatalog Schwarzarbeit

Verstoß

Bußgeld

Fehlende Sofortmeldung

bis 25.000 EUR

Schwarzarbeit (Arbeitgeber)

bis 500.000 EUR

Schwarzarbeit (Arbeitnehmer)

bis 300.000 EUR

Auftraggeber von Schwarzarbeit

Haftung + Steuerschuld

Verstoß gegen Mindestlohn

bis 500.000 EUR

Fehlende Arbeitszeitaufzeichnung

bis 30.000 EUR

Strafrechtliche Konsequenzen

Neben Bußgeldern drohen bei schweren Verstößen auch strafrechtliche Konsequenzen:

  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.

  • Illegale Beschäftigung von Ausländern: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Die FKS-Jahresbilanz 2025 zeigt, dass diese Strafen keine Theorie sind: Insgesamt wurden Freiheitsstrafen von knapp 1.200 Jahren verhängt.

Ab welchem Betrag gilt es als Schwarzarbeit?

Es gibt keinen Mindestbetrag. Bereits die einmalige Beschäftigung eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit. Entscheidend ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern die Tatsache, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht abgeführt werden.

Wird auch der Auftraggeber bestraft?

Ja. Wer Schwarzarbeit in Auftrag gibt, haftet gesamtschuldnerisch für die hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Darüber hinaus drohen eigenständige Bußgeld- und Strafverfahren. Im Baugewerbe ist die Auftraggeberhaftung besonders relevant, weil sie sich über die gesamte Nachunternehmerkette erstrecken kann.

Nachunternehmerhaftung und Scheinselbstständigkeit im Bau

Zwei Themen sorgen im Baugewerbe regelmäßig für teure Überraschungen: die Haftung des Generalunternehmers für seine Subunternehmer und das Risiko der Scheinselbstständigkeit.

Haftung des Generalunternehmers

Als Generalunternehmer haften Sie nicht nur für Ihre eigenen Beschäftigten. Sie haften auch für Verstöße Ihrer Nachunternehmer. Das betrifft insbesondere:

  • Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

  • Mindestlohnverstöße in der Nachunternehmerkette

  • Illegale Beschäftigung durch Subunternehmer

Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Kette. Wenn Ihr Nachunternehmer einen weiteren Subunternehmer beauftragt, der gegen Vorschriften verstößt, kann die Haftung bis zu Ihnen durchschlagen.

Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Risiken

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Die FKS prüft auf Baustellen gezielt folgende Kriterien:

  • Weisungsgebundenheit: Wird die Person in den Betriebsablauf eingegliedert? Erhält sie Anweisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Durchführung?

  • Eigene Betriebsmittel: Setzt die Person eigenes Werkzeug und Material ein oder nutzt sie die Ausstattung des Auftraggebers?

  • Unternehmerisches Risiko: Trägt die Person ein eigenes wirtschaftliches Risiko oder erhält sie eine feste Vergütung?

  • Kundenstruktur: Hat die Person mehrere Auftraggeber oder arbeitet sie ausschließlich für ein Unternehmen?

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen die Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre rückwirkend, zuzüglich Säumniszuschläge.

Schutzmaßnahmen für Generalunternehmer

  • Präqualifikation: Arbeiten Sie nur mit präqualifizierten Nachunternehmern zusammen. Die Präqualifikation bestätigt, dass ein Unternehmen grundlegende Anforderungen an Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erfüllt. Prüfen Sie den Präqualifikationsnachweis vor jeder Auftragsvergabe.

  • Vertragsklauseln: Nehmen Sie Compliance-Klauseln in Ihre Nachunternehmerverträge auf. Diese sollten mindestens die Einhaltung von Mindestlohn, Sozialversicherungspflicht und Arbeitszeitgesetz umfassen. Vereinbaren Sie außerdem ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass der Nachunternehmer gegen diese Pflichten verstößt.

  • Dokumentation: Lassen Sie sich von Nachunternehmern regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und des Finanzamts vorlegen. Fordern Sie diese Bescheinigungen mindestens vierteljährlich an und archivieren Sie sie systematisch.

  • Stichproben vor Ort: Prüfen Sie auf Ihren Baustellen regelmäßig, ob die Beschäftigten Ihrer Nachunternehmer Ausweise mitführen und ob die gemeldeten Personen mit den tatsächlich anwesenden übereinstimmen.

Checkliste: So schützen Sie sich als Bauunternehmer

Mit dieser 8-Punkte-Checkliste stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb bei einer Zollkontrolle keine bösen Überraschungen erlebt.

1. Sofortmeldung vor Arbeitsantritt abgeben Melden Sie jeden neuen Beschäftigten über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder sv.net, bevor er die Arbeit aufnimmt. Prüfen Sie, ob die Meldung tatsächlich übermittelt wurde. Details zur korrekten Umsetzung finden Sie unter Sofortmeldung im Baugewerbe.

2. Arbeitszeitnachweise täglich dokumentieren Erfassen Sie die Arbeitszeiten aller Beschäftigten täglich. Nutzen Sie eine strukturierte Stundenliste für den Baulohn mit Datum, Beginn, Ende und Pausenzeiten. Digitale Zeiterfassung ist empfehlenswert, weil sie Manipulationen erschwert.

3. Ausweispflicht auf der Baustelle sicherstellen Informieren Sie Ihre Beschäftigten nachweislich über die Pflicht, einen gültigen Ausweis mitzuführen. Bewahren Sie den Nachweis über diese Belehrung auf. Bei ausländischen Beschäftigten: Stellen Sie sicher, dass gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen vorliegen.

4. SOKA-BAU Meldungen fristgerecht einreichen Reichen Sie Ihre SOKA-BAU Beiträge fristgerecht und vollständig ein. Unstimmigkeiten zwischen SOKA-BAU Meldungen und Lohnabrechnungen sind ein häufiger Auslöser für vertiefte Prüfungen.

5. Mindestlohn prüfen und dokumentieren Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde erhalten. Im Bauhauptgewerbe gelten höhere Branchenmindestlöhne gemäß Tariflohn Bau 2026. Dokumentieren Sie die Lohnzahlungen lückenlos.

6. Nachunternehmerverträge mit Compliance-Klauseln versehen Sichern Sie sich vertraglich ab: Verpflichten Sie Nachunternehmer zur Einhaltung von Mindestlohn, Sozialversicherungspflicht und Arbeitszeitgesetz. Lassen Sie sich regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen.

7. Beschäftigte über Mitwirkungspflichten informieren (§ 2a SchwarzArbMoDiG) Die neue Hinweispflicht verlangt, dass Sie Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich über ihre Mitwirkungspflichten belehren. Dokumentieren Sie diese Belehrung und bewahren Sie den Nachweis auf.

8. Unterlagen mindestens 4 Jahre aufbewahren Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf: Sofortmeldungen, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, Nachunternehmerverträge, Belehrungsnachweise. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens vier Jahre. Bei steuerlich relevanten Unterlagen gelten längere Fristen.

Diese Checkliste bildet die Grundlage für eine solide Compliance-Strategie. In welchem Umfang die Sozialkassen im Handwerk darüber hinaus eigene Meldepflichten vorsehen, erfahren Sie in unserem Vergleichsartikel.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum SchwarzArbMoDiG 2026

Welche Änderungen gibt es bei der Sofortmeldepflicht ab 2026?

Ab dem 01.01.2026 wurden zwei neue Branchen in den Sofortmeldekatalog aufgenommen: das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Gleichzeitig wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (nicht die industrielle Fleischwirtschaft) aus dem Katalog gestrichen. Für das Baugewerbe ändert sich bei der Sofortmeldepflicht nichts. Die Meldung muss weiterhin vor oder spätestens bei Arbeitsaufnahme erfolgen.

Ab welchem Betrag gilt es als Schwarzarbeit?

Es gibt keinen Mindestbetrag. Schwarzarbeit beginnt bereits dann, wenn ein Beschäftigter nicht bei der Sozialversicherung angemeldet wird oder wenn Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht abgeführt werden. Die Höhe der Zahlung spielt für den Tatbestand keine Rolle. Auch die Beschäftigung für nur einen Tag ohne Anmeldung ist Schwarzarbeit.

Wie hoch sind die Strafen bei Schwarzarbeit für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen mit Bußgeldern von bis zu 500.000 EUR rechnen. Das gilt sowohl für die Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitnehmer als auch für Mindestlohnverstöße. Hinzu kommen strafrechtliche Konsequenzen: Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren.

Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung des Zolls. Sie ist zuständig für die Prüfung und Verfolgung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Mindestlohnverstößen und Sozialleistungsmissbrauch. Im Jahr 2025 hat die FKS bundesweit über 25.800 Arbeitgeber geprüft und Schäden in Höhe von rund 675 Millionen EUR aufgedeckt.

Was prüft der Zoll bei Schwarzarbeit auf Baustellen?

Bei unangemeldeten Baustellenkontrollen prüft die FKS folgende Punkte: Wurde die Sofortmeldung abgegeben? Wird der Mindestlohn gezahlt? Liegen vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen vor? Haben ausländische Beschäftigte gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen? Sind alle Beschäftigten bei der Sozialversicherung angemeldet? Die Beamten befragen Beschäftigte direkt und gleichen die Angaben mit gespeicherten Daten ab.

Wird bei Schwarzarbeit auch der Auftraggeber bestraft?

Ja. Auftraggeber von Schwarzarbeit haften gesamtschuldnerisch für hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Im Baugewerbe erstreckt sich diese Haftung über die gesamte Nachunternehmerkette. Der Generalunternehmer kann also auch für Verstöße seiner Subunternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus drohen eigenständige Bußgeld- und Strafverfahren.

Was passiert, wenn ich Mitarbeiter nicht angemeldet habe?

Die fehlende Anmeldung eines Mitarbeiters bei der Sozialversicherung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann. Darüber hinaus droht ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Sie müssen außerdem sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre nachzahlen, zuzüglich Säumniszuschläge.

Fazit: Compliance ist günstiger als Bußgelder

Das SchwarzArbMoDiG 2026 hat die Spielregeln verschärft. Die FKS verfügt über mehr Befugnisse, bessere Datenquellen und modernere Prüfmethoden. Die Großrazzia vom 10. März 2026 hat gezeigt, dass diese Instrumente auch eingesetzt werden.

Für Bauunternehmer gibt es nur einen verlässlichen Weg: saubere Prozesse von der Sofortmeldung über die Arbeitszeiterfassung bis zur vollständigen Baulohnabrechnung. Die 8-Punkte-Checkliste in diesem Artikel gibt Ihnen dafür einen konkreten Fahrplan.

Baulohn ist komplex. Wir übernehmen das für Sie. Als spezialisierter Lohnabrechnungsdienstleister betreuen wir Baubetriebe bei allen Anforderungen der Entgeltabrechnung, von der Sofortmeldung über die SOKA-BAU Beiträge bis zur prüfungssicheren Dokumentation.

In unserem nächsten Artikel zeigen wir Ihnen im Detail, wie Sie Ihre Baulohnabrechnung auf eine Zollprüfung vorbereiten.

Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.