Sandra Müller, Payroll-Managerin in einem mittelständischen Handelsunternehmen, hat ein ungutes Gefühl. Seit zwei Jahren rechnet ihr Haus jeden Monat eine Grafikerin auf Honorarbasis ab. Auf dem Papier ist sie selbstständig. In der Praxis sitzt sie an einem festen Schreibtisch im Büro, arbeitet zu festen Zeiten, nutzt die Firmenhardware und stellt ihre Rechnungen ausschließlich an dieses eine Unternehmen. Jetzt kündigt die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung an, und Sandra fragt sich zum ersten Mal ernsthaft: Ist das eigentlich noch freie Mitarbeit, oder haben wir hier ein Problem mit Scheinselbstständigkeit?
Genau diese Frage betrifft heute Tausende Arbeitgeber, die Freelancer, Honorarkräfte oder Subunternehmer einsetzen. Die gute Nachricht: Sie müssen nicht bis zur Prüfung warten, um Klarheit zu bekommen. Seit dem 16. April 2026 gibt es den kostenlosen DRV-Selbstcheck zum Erwerbsstatus, und für die rechtsverbindliche Klärung steht das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bereit. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen aus Arbeitgebersicht, wie beide Instrumente funktionieren, woran Sie eine abhängige Beschäftigung erkennen und was zu tun ist, wenn das Ergebnis lautet: abhängig beschäftigt.
Warum Scheinselbstständigkeit Arbeitgeber härter trifft als Auftragnehmer
Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer geführt wird, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Der Vertrag sagt "freier Mitarbeiter", die gelebte Wirklichkeit sagt "Arbeitnehmer". Die Deutsche Rentenversicherung stellt bei dieser Beurteilung nicht auf das ab, was im Vertrag steht, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse: die persönliche Abhängigkeit der Person vom Auftraggeber (DRV zur Scheinselbstständigkeit).
Was viele Unternehmen unterschätzen: Das finanzielle Risiko liegt fast vollständig beim Auftraggeber, nicht beim vermeintlich Selbstständigen. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, gilt die betroffene Person rückwirkend als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen, also den Arbeitgeber- UND den Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Den Arbeitnehmeranteil kann er nur für einen sehr begrenzten Zeitraum vom Beschäftigten zurückfordern. In der Praxis bleibt die gesamte Last beim Unternehmen hängen.
Dazu kommen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags pro Monat. Bei einer Nachforderung, die sich über Jahre aufgebaut hat, summiert sich das schnell zu erheblichen Beträgen. Und es bleibt nicht bei der reinen Beitragsnachzahlung.
Wie weit die Nachzahlung zurückreicht
Die Verjährung von Beitragsforderungen ist gestaffelt. Diese Reichweite entscheidet oft darüber, ob eine Nachforderung schmerzhaft oder existenzbedrohend wird:
| Konstellation | Verjährungsfrist | Konsequenz |
|---|---|---|
| Regelfall (ohne Vorsatz) | 4 Jahre rückwirkend | Nachzahlung der Beiträge der letzten vier Jahre plus Säumniszuschläge |
| Vorsatz (bewusstes Vorenthalten) | bis zu 30 Jahre rückwirkend | Nachzahlung über sehr lange Zeiträume möglich, Säumniszuschläge addieren sich massiv |
Kommt der Vorwurf hinzu, dass die Beiträge bewusst nicht abgeführt wurden, wird es strafrechtlich relevant. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Betroffen ist hier in der Regel die Geschäftsführung persönlich, nicht das Unternehmen als juristische Person.
Vor diesem Hintergrund ist Scheinselbstständigkeit kein Randthema, sondern ein zentraler Punkt jeder Betriebsprüfung. Wer seine Entgeltabrechnung sauber führt und die Statusfragen im Vorfeld klärt, kann einer DRV-Betriebsprüfung deutlich gelassener entgegensehen. Eine fehlerfreie Lohnabrechnung mit Blick auf die Betriebsprüfung ist dabei die beste Vorsorge, weil die Prüfer genau dort ansetzen, wo Meldungen, Beiträge und tatsächliche Beschäftigungsverhältnisse nicht zusammenpassen.
Die Kriterien: woran Sie eine abhängige Beschäftigung erkennen
Die rechtliche Grundlage für die Abgrenzung liefert § 7 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Aus dieser Norm und der gefestigten Rechtsprechung lassen sich drei Kernkriterien der Scheinselbstständigkeit ableiten.
Weisungsgebundenheit: Die Person kann nicht frei über Zeit, Ort und Art ihrer Tätigkeit bestimmen. Wer feste Arbeitszeiten einhalten muss, einen zugewiesenen Arbeitsplatz hat und detaillierte Vorgaben zur Ausführung erhält, ist weisungsgebunden. Ein echter Selbstständiger entscheidet dagegen selbst, wann, wo und wie er ein Ergebnis liefert.
Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Die Person ist Teil des Betriebs. Sie nutzt die Infrastruktur des Auftraggebers, ist in Teams und Abläufe eingebunden, taucht in internen Verteilern auf oder vertritt Kollegen. Je stärker jemand organisatorisch verwoben ist, desto eher spricht das für eine abhängige Beschäftigung.
Fehlendes unternehmerisches Risiko: Ein echter Selbstständiger trägt eigenes Risiko. Er investiert in Betriebsmittel, arbeitet für mehrere Auftraggeber, tritt am Markt mit eigenem Auftritt auf und hat die Chance, durch eigene Leistung mehr zu verdienen oder auch Verlust zu machen. Wer nur seine Arbeitskraft anbietet, kein eigenes Kapital einsetzt und ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, trägt kein solches Risiko.
Entscheidend ist: Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Die Rentenversicherung nimmt eine Gesamtwürdigung vor und wiegt alle Indizien gegeneinander ab. Und ein Punkt ist besonders wichtig für Arbeitgeber: Die tatsächliche Durchführung schlägt den Vertragstext. Sie können noch so sorgfältig einen Dienst- oder Werkvertrag formulieren, wenn die gelebte Praxis wie ein Arbeitsverhältnis aussieht, wird sie auch so bewertet. Ein einziger Auftraggeber und eine ausschließliche Vergütung ohne eigenen Markttauftritt sind dabei starke Warnsignale, wie auch die IHK München in ihrem Arbeitgeber-Leitfaden betont.
Checkliste Scheinselbstständigkeit für Arbeitgeber
Die folgende Checkliste Scheinselbstständigkeit hilft Ihnen, eine Konstellation im eigenen Haus schnell einzuordnen. Je mehr Fragen Sie mit "Ja" beantworten, desto höher ist das Risiko einer abhängigen Beschäftigung.
| Prüfkriterium | Frage an das Beschäftigungsverhältnis | Ja spricht für |
|---|---|---|
| Auftraggeberzahl | Arbeitet die Person im Wesentlichen nur für Ihr Unternehmen? | Scheinselbstständigkeit |
| Weisungen | Geben Sie Zeit, Ort und Art der Tätigkeit konkret vor? | Scheinselbstständigkeit |
| Arbeitszeit | Muss die Person feste Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten? | Scheinselbstständigkeit |
| Eingliederung | Ist die Person in Teams, Abläufe und interne Systeme eingebunden? | Scheinselbstständigkeit |
| Betriebsmittel | Stellen Sie Arbeitsplatz, Hardware und Software? | Scheinselbstständigkeit |
| Markttauftritt | Fehlt ein eigener Außenauftritt (Website, Werbung, weitere Kunden)? | Scheinselbstständigkeit |
| Unternehmerrisiko | Trägt die Person kein eigenes finanzielles Risiko? | Scheinselbstständigkeit |
| Vertretung | Muss die Person die Leistung höchstpersönlich erbringen? | Scheinselbstständigkeit |
Diese Merkmale der Scheinselbstständigkeit sind kein starres Punktesystem, aber ein verlässlicher erster Filter. Wenn Sie mehrere Kriterien klar bejahen, sollten Sie die Konstellation genauer prüfen, statt darauf zu hoffen, dass die nächste Betriebsprüfung sie übersieht.
Der neue DRV-Selbstcheck Erwerbsstatus: was er kann und was nicht
Für genau diese erste Einordnung hat die Deutsche Rentenversicherung ein neues Werkzeug geschaffen. Seit dem 16. April 2026 steht der DRV-Selbstcheck zum Erwerbsstatus online zur Verfügung, erreichbar direkt unter deutsche-rentenversicherung.de/selbstcheck. Er beantwortet die Frage "Scheinselbstständigkeit, ab wann ist sie relevant?" auf niedrigschwellige Weise.
Der Selbstcheck ist anonym, kostenlos und liefert das Ergebnis in Echtzeit. In rund fünfzehn Minuten arbeiten Sie sich durch Fragen zur konkreten Tätigkeit, zur Eingliederung in den Betrieb und zum unternehmerischen Risiko. Am Ende erhalten Sie eine Ersteinschätzung, ob die geschilderte Konstellation eher auf eine selbstständige oder eine abhängige Beschäftigung hindeutet. Laut DRV-Pressemitteilung zum Start lässt sich das Tool bewusst aus beiden Blickwinkeln nutzen: aus Sicht der Auftragnehmenden und aus Sicht der Auftraggebenden.
Für Sandra Müller ist genau das der entscheidende Punkt. Sie kann die Konstellation ihrer Grafikerin selbst durchspielen, ohne dass sie den Namen oder das Unternehmen preisgeben muss, und bekommt eine erste Orientierung, bevor die Betriebsprüfung kommt. Der Selbstcheck stellt dabei dieselben Fragen zu Tätigkeit, Eingliederung und Risiko, die auch später im Verfahren eine Rolle spielen (DRV-Themenseite zum Selbstcheck).
So hilfreich das Tool zur Selbstprüfung ist, seine Grenzen müssen Sie kennen. Der DRV-Selbstcheck ist ausdrücklich nicht rechtsverbindlich. Er ersetzt keine offizielle Entscheidung und begründet keinen Vertrauensschutz. Und er ist nicht für alle Konstellationen gedacht: Für Gesellschafter-Geschäftsführer oder Mitinhaber einer GmbH ist der Selbstcheck ausdrücklich nicht geeignet, weil dort andere, komplexere Kriterien greifen. Wer wirklich Sicherheit braucht, kommt am rechtsverbindlichen Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle nicht vorbei.
Selbstcheck oder Statusfeststellungsverfahren: der direkte Vergleich
Beide Instrumente ergänzen sich, sie sind aber nicht austauschbar. Die folgende Tabelle zeigt, wo der Unterschied liegt und wann Sie welches Werkzeug einsetzen sollten.
| Kriterium | DRV-Selbstcheck | Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) |
|---|---|---|
| Rechtsverbindlichkeit | Nur unverbindliche Ersteinschätzung | Rechtsverbindliche Entscheidung der Clearingstelle |
| Kosten | Kostenlos | Kostenlos |
| Dauer | Echtzeit, rund fünfzehn Minuten | Im Schnitt etwa drei Monate |
| Anonymität | Anonym, ohne Datenweitergabe | Namentlich, mit Antrag und Unterlagen |
| Ergebnis | Tendenz selbstständig oder abhängig | Bindender Bescheid über den Erwerbsstatus |
| Geeignet für | Erste Orientierung, Risiko-Screening | Verbindliche Klärung, Vertrauensschutz |
| Nicht geeignet für | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer | (deckt auch komplexe Fälle ab) |
Kurz gesagt: Der Selbstcheck ist Ihr Frühwarnsystem, das Statusfeststellungsverfahren ist die verbindliche Antwort. Für die Praxis heißt das, mit dem Selbstcheck zu screenen und bei jedem Zweifel den formalen Weg zu gehen.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Ablauf, Clearingstelle, Fristen
Das Statusfeststellungsverfahren ist das rechtlich verbindliche Instrument, um den Erwerbsstatus einer Person klären zu lassen. Rechtsgrundlage ist § 7a SGB IV. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ihre Entscheidung bindet die anderen Sozialversicherungsträger, sodass Sie nach einem positiven Bescheid Rechtssicherheit für alle Zweige der Sozialversicherung haben.
Den Antrag können beide Vertragsparteien stellen, der Auftraggeber ebenso wie der Auftragnehmer, entweder gemeinsam oder einzeln. Für Arbeitgeber ist das ein wichtiger Hebel: Sie müssen nicht darauf warten, dass der Freelancer aktiv wird, sondern können den Status selbst klären lassen (DRV zum Statusfeststellungsverfahren).
Der Ablauf des Verfahrens lässt sich in vier Schritten zusammenfassen:
- Antrag stellen: Sie reichen den Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus bei der Clearingstelle der DRV Bund ein, in der Regel über das dafür vorgesehene Formular.
- Unterlagen einreichen: Sie schildern die tatsächlichen Verhältnisse und legen die relevanten Vertrags- und Tätigkeitsunterlagen bei. Je genauer die gelebte Praxis dargestellt wird, desto belastbarer die Entscheidung.
- Anhörung: Die Clearingstelle wertet die Angaben aus, fragt bei Bedarf nach und gibt beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Bescheid: Sie erhalten einen rechtsverbindlichen Bescheid, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Das Verfahren ist kostenlos. Die Bearbeitung dauert im Durchschnitt etwa drei Monate, kann bei komplexen Sachverhalten aber länger ausfallen. Ein wichtiger Punkt für die Beitragspflicht ist das sogenannte Ein-Monats-Fenster: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt sich eine abhängige Beschäftigung heraus, kann die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst später einsetzen statt rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn. Wer früh handelt, kann also die finanzielle Reichweite einer möglichen Nachforderung begrenzen. Einzelne Sonderregelungen des § 7a SGB IV sind derzeit befristet, weshalb sich ein Blick auf den aktuellen Gesetzestext vor jeder Antragstellung lohnt.
Ergebnis abhängig beschäftigt: was jetzt zu tun ist
Angenommen, das Statusfeststellungsverfahren kommt zu dem Ergebnis, dass Sandras Grafikerin abhängig beschäftigt ist. Was dann? Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob aus einem Befund ein Chaos wird oder ein geordneter Prozess. Denn jetzt sind eine Reihe von Schritten fällig, und zwar zeitnah und korrekt.
Zunächst muss die Person rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet werden. Das bedeutet nicht nur die Anmeldung ab dem festgestellten Zeitpunkt, sondern die vollständige Nachholung aller Meldungen, die eigentlich seit Beginn der Beschäftigung hätten erfolgen müssen. Die Entgelte der Vergangenheit müssen als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt neu bewertet werden. Daraus ergibt sich die Nachberechnung der Lohnabrechnung für den gesamten betroffenen Zeitraum, inklusive der korrekten Ermittlung von Beiträgen, Umlagen und gegebenenfalls Lohnsteuer.
Das ist ein Kraftakt, der schnell die Kapazitäten einer internen Lohnbuchhaltung sprengt, gerade wenn parallel das Tagesgeschäft weiterläuft. Rückwirkende Meldungen, Korrekturen über mehrere Jahre und die Kommunikation mit den Einzugsstellen erfordern Erfahrung und ruhige Hand. Genau hier springt ein erfahrener Full-Service-Dienstleister ein. Bei LohnDialog übernimmt ein fester persönlicher Ansprechpartner die rückwirkende Abrechnung und die korrekten Meldungen, statt Sie mit einem Wust an Nachforderungen allein zu lassen. Mit über 35 Jahren Erfahrung und mehr als 60 Fachleuten an vier Standorten sind auch komplexe Nachverbeitragungen ein eingespieltes Verfahren und kein Ausnahmezustand.
Wichtig ist an dieser Stelle die klare Grenze: Die rechtliche Würdigung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, nimmt die Clearingstelle im Statusfeststellungsverfahren vor. Für arbeits- oder strafrechtliche Fragen ist ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. LohnDialog übernimmt die saubere abrechnungstechnische Umsetzung des Ergebnisses: Anmeldung, Meldungen, Nachberechnung und laufende Abrechnung. Wenn Sie ohnehin überlegen, diesen Teil dauerhaft in erfahrene Hände zu geben, ist das der natürliche Moment, die Lohnabrechnung an einen erfahrenen Dienstleister auszulagern und das Thema Ausfallsicherheit gleich mitzulösen.
Typische Konstellationen im Mittelstand
Scheinselbstständigkeit sieht in jeder Branche etwas anders aus. Zwei Konstellationen begegnen uns im Mittelstand besonders häufig.
Freie Mitarbeit und Honorarkräfte
Der Klassiker ist Sandras Fall: die dauerhaft eingesetzte Honorarkraft. Grafiker, Redakteurinnen, IT-Fachleute oder Projektmanager, die ursprünglich für ein einzelnes Projekt geholt wurden und dann Monat für Monat weiterlaufen. Das Problem der Scheinselbstständigkeit bei Freiberuflern entsteht meist schleichend: Aus dem befristeten Auftrag wird ein Dauerzustand, aus dem externen Dienstleister wird faktisch ein Teammitglied mit festem Platz, festen Zeiten und einem einzigen Auftraggeber. Sobald diese drei Punkte zusammenkommen, ist die Grenze zur abhängigen Beschäftigung oft überschritten, unabhängig davon, was der Honorarvertrag sagt.
Gerade im Mittelstand lohnt es sich, die eigenen freien Mitarbeiter regelmäßig gegen die Kriterien zu prüfen. Wo eine Honorarkraft in Wahrheit ein Minijob oder eine Teilzeitstelle ist, sollten Sie die passende Beschäftigungsform sauber aufsetzen. Ob dabei die Rentenversicherungspflicht bei Minijobs richtig gehandhabt wird oder ob Midijobs im Übergangsbereich korrekt abgerechnet werden müssen, entscheidet sich an denselben Details, die auch bei der Statusfrage zählen.
Subunternehmer am Bau
Thomas Keller, kaufmännischer Leiter eines Bauunternehmens, kennt die Statusfrage aus einem anderen Blickwinkel. Am Bau arbeiten häufig Subunternehmer und Nachunternehmer im Einsatz auf denselben Baustellen wie die eigene Belegschaft. Kritisch wird es dort, wo ein Subunternehmer in Wahrheit nur eine einzelne Person ist, die weisungsgebunden mitarbeitet, keine eigenen Betriebsmittel stellt und ausschließlich für einen Generalunternehmer tätig ist. Diese Personenabhängigkeit ist genau das Muster, auf das die Rentenversicherung und der Zoll bei Prüfungen achten.
Für Thomas kommt erschwerend hinzu, dass am Bau parallel die SOKA-BAU-Beiträge, Tarifbindung und die Mindestlohnkontrollen des Zolls eine Rolle spielen. Ein falsch eingestufter Subunternehmer kann hier gleich mehrere Nachforderungen auslösen. Die IHK weist Arbeitgeber ausdrücklich darauf hin, bereits bei der Beauftragung auf die Abgrenzungskriterien zu achten, statt erst im Prüfungsfall zu reagieren. Auch für kurzfristige Einsätze auf Baustellen gilt: Wer eine echte kurzfristige Beschäftigung sauber abrechnen will, muss die Grenzen und Meldepflichten genau kennen, sonst wird aus einer Aushilfe schnell ein beitragspflichtiges Dauerverhältnis.
In beiden Fällen, bei Sandra wie bei Thomas, gilt dasselbe Prinzip: Klären Sie den Status früh, dokumentieren Sie die tatsächliche Praxis, und nutzen Sie im Zweifel das Statusfeststellungsverfahren, bevor eine Prüfung Ihnen die Entscheidung abnimmt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie funktioniert der DRV-Selbstcheck und ist er rechtsverbindlich?
Der DRV-Selbstcheck zum Erwerbsstatus ist seit dem 16. April 2026 unter deutsche-rentenversicherung.de/selbstcheck online. Sie beantworten anonym und kostenlos rund fünfzehn Minuten lang Fragen zu Tätigkeit, Eingliederung und unternehmerischem Risiko und erhalten in Echtzeit eine Tendenz, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt. Der Check ist jedoch nur eine Ersteinschätzung und ausdrücklich nicht rechtsverbindlich. Für eine verbindliche Klärung ist das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle notwendig. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Selbstcheck nicht geeignet.
Wie lange dauert das Statusfeststellungsverfahren?
Das Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund dauert im Durchschnitt etwa drei Monate. Bei komplexen Sachverhalten, unvollständigen Unterlagen oder Rückfragen kann es länger dauern. Wer den Antrag früh und mit vollständigen Angaben zur tatsächlichen Tätigkeit stellt, beschleunigt das Verfahren spürbar.
Was kostet das Statusfeststellungsverfahren?
Das Verfahren nach § 7a SGB IV ist kostenlos. Weder für den Auftraggeber noch für den Auftragnehmer fallen Gebühren an. Kosten entstehen erst indirekt, wenn das Verfahren eine abhängige Beschäftigung feststellt und Beiträge nachzuzahlen sind, oder wenn Sie für die rechtliche Begleitung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Welche Strafe droht Arbeitgebern bei Scheinselbstständigkeit?
Neben der Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschlägen kann das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar sein. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Betroffen ist in der Regel die Geschäftsführung persönlich. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Beiträge bewusst vorenthalten wurden.
Wie weit reicht die Beitragsnachzahlung bei Scheinselbstständigkeit zurück?
Im Regelfall verjähren Beitragsforderungen nach vier Jahren, sodass die Nachzahlung die letzten vier Jahre umfasst. Wird der Rentenversicherung ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge nachgewiesen, verlängert sich die Frist auf bis zu 30 Jahre. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat auf den rückständigen Betrag an, was die Gesamtforderung erheblich erhöht.
Das Ergebnis lautet abhängig beschäftigt: was muss ich als Arbeitgeber sofort tun?
Die betroffene Person muss rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet und alle versäumten Meldungen müssen nachgeholt werden. Die Entgelte der Vergangenheit sind als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt neu zu bewerten, die Lohnabrechnung ist für den gesamten Zeitraum nachzuberechnen. Diese rückwirkende Nachverbeitragung ist fehleranfällig und zeitaufwändig. Ein Full-Service-Dienstleister wie LohnDialog übernimmt die Anmeldung, die Meldungen und die Nachberechnung, während die rechtliche Würdigung bei der Clearingstelle und gegebenenfalls einem Rechtsanwalt bleibt.
Kann ich als Arbeitgeber das Statusfeststellungsverfahren selbst beantragen?
Ja. Den Antrag können beide Vertragsparteien stellen, gemeinsam oder einzeln. Als Auftraggeber müssen Sie nicht warten, bis der Freelancer aktiv wird, sondern können den Erwerbsstatus selbst klären lassen. Gerade bei längeren Honorarverhältnissen ist das ein sinnvoller Weg, um Rechtssicherheit zu schaffen und das Risiko einer bösen Überraschung in der Betriebsprüfung zu vermeiden.
Klarheit statt Prüfungsangst: sprechen Sie mit uns
Scheinselbstständigkeit ist kein Thema, das man aussitzen sollte. Der DRV-Selbstcheck gibt Ihnen ein schnelles Frühwarnsystem, das Statusfeststellungsverfahren die rechtsverbindliche Antwort. Was danach kommt, wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, ist reine Abrechnungsarbeit, und genau die nehmen wir Ihnen ab.
Wenn eine Statusfeststellung bei Ihnen abhängig beschäftigt ergibt, begleiten wir die rückwirkende Anmeldung, die Meldungen und die Nachberechnung der Lohnabrechnung, sauber, fristgerecht und ohne dass Ihre interne Buchhaltung darüber ins Straucheln gerät. Als inhabergeführtes Familienunternehmen mit über 35 Jahren Erfahrung, festem persönlichem Ansprechpartner, DSGVO-konformen Prozessen und einer nach ISO 27001 zertifizierten Ausfallsicherheit sorgen wir dafür, dass aus einem unangenehmen Befund ein geordneter Prozess wird. Und wenn Sie die Entgeltabrechnung ohnehin dauerhaft in verlässliche Hände geben möchten, zeigen wir Ihnen gern, wie das Auslagern der Lohnabrechnung an einen erfahrenen Dienstleister im Alltag funktioniert.
Sprechen Sie mit unseren Experten. Wir schauen uns Ihre Konstellation an und zeigen Ihnen, wie Sie die abrechnungstechnische Seite sicher und proaktiv im Griff behalten, auch dann, wenn sich Gesetze oder Verfahren ändern.




