S-KUG Nachmeldung 2026: Ausschlussfristen für Erstattungsanträge nach der Schlechtwetterzeit Dezember bis März

S-KUG Nachmeldung: Fristen nach Ende der Schlechtwetterzeit beachten

Die Schlechtwetterzeit ist am 31. März zu Ende gegangen. Auf den Baustellen wird wieder regulär gearbeitet, die Sommerarbeitszeit läuft. Doch für viele Baubetriebe beginnt jetzt eine andere Frist: die Nachmeldung des Saison-Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit.

Wer in den Wintermonaten Arbeitsausfälle hatte und Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) an die Beschäftigten ausgezahlt hat, muss den Erstattungsantrag fristgerecht einreichen. Verpasst der Betrieb die Frist, verfällt der Erstattungsanspruch. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen gelten, wie der Antragsprozess funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Die 3-Monats-Frist: So funktioniert die S-KUG Nachmeldung

Die Agentur für Arbeit gewährt Saison-Kurzarbeitergeld nach §§ 101 bis 109 SGB III. Der Arbeitgeber tritt dabei in Vorleistung: Er zahlt das S-KUG an seine Beschäftigten aus und stellt anschließend einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Für diesen Erstattungsantrag gilt eine Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats.

Konkrete Fristen für die Schlechtwetterzeit 2025/2026

Ausfallmonat

Frist für den Erstattungsantrag

Spätester Eingang bei der AfA

Dezember 2025

3 Monate nach Dezember

31. März 2026

Januar 2026

3 Monate nach Januar

30. April 2026

Februar 2026

3 Monate nach Februar

31. Mai 2026

März 2026

3 Monate nach März

30. Juni 2026

Achtung: Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, erlischt der Erstattungsanspruch ersatzlos. Eine nachträgliche Genehmigung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich.

Was genau ist ein Erstattungsantrag?

Der Erstattungsantrag (Formular Kug 308) ist der Antrag, mit dem der Arbeitgeber die Erstattung des bereits gezahlten Saison-Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit beantragt. Er enthält die Angaben zu den ausgefallenen Arbeitsstunden, den betroffenen Arbeitnehmern und den gezahlten Beträgen.

Zusätzlich zum Erstattungsantrag benötigt die AfA die Abrechnungsliste (Kug 306/308), in der alle betroffenen Arbeitnehmer mit ihren individuellen Ausfallstunden und Leistungsbeträgen aufgeführt sind.

Voraussetzungen für den S-KUG-Anspruch

Bevor der Erstattungsantrag gestellt wird, sollten Arbeitgeber prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld tatsächlich vorlagen:

Betriebliche Voraussetzungen

  • Der Betrieb gehört zum Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk oder Garten- und Landschaftsbau

  • Der Arbeitsausfall war witterungsbedingt oder wirtschaftlich bedingt

  • Der Arbeitsausfall fiel in die Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.)

Arbeitnehmer-Voraussetzungen

  • Das Arbeitsverhältnis bestand ungekündigt fort

  • Der Arbeitnehmer war nicht vom Arbeitsausfall ausgenommen (z. B. durch Urlaub oder Krankheit)

  • Der Arbeitsausfall betrug mindestens 1 volle Stunde pro Tag

Reihenfolge-Pflicht beachten

Vor der Inanspruchnahme von S-KUG muss der Arbeitgeber eine tariflich festgelegte Reihenfolge einhalten:

  1. Resturlaub aus dem Vorjahr muss vorrangig eingebracht werden

  2. Arbeitszeitguthaben müssen aufgelöst werden (außer geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III)

  3. Erst dann: Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld

Wurde diese Reihenfolge nicht eingehalten, kann die Agentur für Arbeit die Erstattung ablehnen. Bei der Nachmeldung sollten Arbeitgeber dokumentieren, dass Arbeitszeitguthaben und Resturlaub tatsächlich vorrangig verbraucht wurden.

Berechnung des S-KUG: Was erstattet wird

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird auf Basis des ausgefallenen Nettoentgelts berechnet:

Kategorie

Erstattungssatz

Arbeitnehmer ohne Kinder

60 % des ausgefallenen Nettoentgelts

Arbeitnehmer mit Kindern (Kinderfreibetrag oder Steuerklasse III)

67 % des ausgefallenen Nettoentgelts

Rechenbeispiel

Ein Facharbeiter (LG 4, GTL 26,05 EUR, Steuerklasse III, 1 Kind) hat im Februar 2026 insgesamt 40 Stunden witterungsbedingt nicht gearbeitet.

Position

Wert

Ausgefallene Stunden

40 h

Ausfallentgelt brutto (40 h x 26,05 EUR)

1.042,00 EUR

Rechnerisches Nettoentgelt (nach Leistungstabelle)

ca. 764 EUR

S-KUG (67 % von 764 EUR)

ca. 512 EUR

Der Arbeitgeber zahlt die 512 EUR an den Arbeitnehmer und beantragt die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.

Hinweis: Die genaue Berechnung erfolgt nach der Leistungstabelle (Anlage zum SGB III), nicht durch einfache Prozentrechnung auf das Nettoentgelt. Die Tabelle berücksichtigt Steuerklasse, Kinderfreibetrag und Beitragssätze.

Ergänzende Leistungen: MWG und ZWG nicht vergessen

Neben dem S-KUG gibt es ergänzende Leistungen, die im Erstattungsantrag enthalten sein können:

Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Das Zuschuss-Wintergeld (2,50 EUR pro ausgefallene Stunde) wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von S-KUG auflöst. Es soll den Anreiz erhöhen, zunächst Guthabenstunden abzubauen, bevor S-KUG in Anspruch genommen wird.

Wichtig: ZWG gibt es nur für Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, nicht für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Gewerbliche Arbeitnehmer ohne S-KUG-Anspruch haben auch keinen ZWG-Anspruch.

Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Das Mehraufwands-Wintergeld (1,00 EUR pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde) wird im Zeitraum 15. Dezember bis Ende Februar für witterungsabhängige Arbeiten im Freien gezahlt. Es wird von der Agentur für Arbeit erstattet und ist Teil des S-KUG-Antrags.

Abgrenzung: MWG gibt es nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf witterungsabhängigen Baustellen. ZWG gibt es für ausgefallene Stunden aus dem Arbeitszeitkonto. Beide können im selben Monat anfallen, aber niemals für dieselbe Stunde.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Auf das S-KUG entfallen keine regulären SV-Beiträge. Allerdings hat der Arbeitgeber für die Ausfallstunden weiterhin den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung zu entrichten. Die Agentur für Arbeit erstattet diese Beiträge pauschal im Rahmen des Erstattungsantrags.

Anmeldung vs. Erstattungsantrag: Was ist der Unterschied?

In der Praxis werden zwei Begriffe oft verwechselt:

Anmeldung (Anzeige)

Erstattungsantrag

Wann?

Vor oder zu Beginn des Arbeitsausfalls

Nach Ablauf des Abrechnungsmonats

Zweck

Mitteilung an die AfA über den bevorstehenden Ausfall

Beantragung der Erstattung gezahlter Leistungen

Pflicht?

Nur bei wirtschaftlichem Ausfall (ab 1. Tag). Bei witterungsbedingtem Ausfall: keine Anmeldung erforderlich

Immer erforderlich für Erstattung

Frist

Unverzüglich bei wirtschaftlichem Ausfall

3 Monate nach Ende des Abrechnungsmonats

Praxistipp: Die meisten Arbeitsausfälle im Baugewerbe sind witterungsbedingt. Für diese Fälle ist keine Anzeige bei der AfA nötig. Der Erstattungsantrag nach dem Abrechnungsmonat genügt. Anders bei wirtschaftlich bedingten Ausfällen (z. B. Auftragsmangel in Kombination mit Schlechtwetter): Hier muss der Ausfall ab dem 1. Tag bei der AfA gemeldet werden.

Sonderfälle bei der S-KUG Nachmeldung

Wechsel des Arbeitnehmers zwischen Betrieben

Wechselt ein Arbeitnehmer während der Schlechtwetterzeit den Betrieb, muss der bisherige Arbeitgeber den Erstattungsantrag für die bei ihm verbrachte Zeit stellen. Der neue Arbeitgeber kann S-KUG nur für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn in seinem Betrieb beantragen. In der Praxis kommt das bei Bauarbeitern häufig vor, da Personalwechsel in der Winterpause nicht selten sind.

Teilzeitbeschäftigte und Minijobber

Für Teilzeitbeschäftigte im Bau besteht S-KUG-Anspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausfallstunden berechnen sich dann auf Basis der vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeit, nicht der tariflichen 38-Stunden-Woche.

Minijobber auf der Baustelle haben grundsätzlich keinen Anspruch auf S-KUG, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Die Winterbeschäftigungsumlage wird dennoch auf ihre Bruttolöhne erhoben.

Auszubildende

Auszubildende haben keinen Anspruch auf S-KUG. Für sie besteht die Ausbildungsvergütung auch bei witterungsbedingtem Ausfall fort (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG). Der Betrieb kann für Auszubildende also keine Erstattung beantragen. Die SOKA-BAU erstattet allerdings einen Teil der Ausbildungsvergütung separat.

Krankheit vor und während S-KUG

Die Abgrenzung zwischen Entgeltfortzahlung und S-KUG bei Krankheit ist ein häufiger Streitpunkt:

  • Krank während S-KUG-Bezug: Es bleibt beim S-KUG. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

  • Krank vor Beginn des S-KUG: Der Arbeitnehmer erhält Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe des S-KUG.

  • Krank nach Ende des S-KUG: Normale Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber greift wieder.

Diese Regelung verhindert, dass Arbeitnehmer sich während des S-KUG-Zeitraums krankschreiben lassen, um 100 % Entgeltfortzahlung statt 60/67 % S-KUG zu erhalten.

Checkliste: S-KUG Nachmeldung nach der Schlechtwetterzeit

Vor dem Antrag prüfen: – Waren alle Voraussetzungen für S-KUG erfüllt? (Witterungsbedingter Ausfall, Schlechtwetterzeit, ungekündigtes Arbeitsverhältnis) – Wurde die Reihenfolge eingehalten? (Resturlaub → Arbeitszeitguthaben → S-KUG) – Betrug der Ausfall mindestens 1 volle Stunde pro Tag?

Erstattungsantrag vorbereiten: – Kug 308 (Erstattungsantrag) ausfüllen: pro Ausfallmonat ein Antrag – Kug 306 (Abrechnungsliste) beifügen: alle betroffenen AN mit Ausfallstunden – MWG und ZWG separat ausweisen – SV-Erstattung beantragen

Fristen einhalten: – Dezember 2025: Antrag bis 31. März 2026 – Januar 2026: Antrag bis 30. April 2026 – Februar 2026: Antrag bis 31. Mai 2026 – März 2026: Antrag bis 30. Juni 2026

Nach Einreichung: – Eingangsbestätigung der AfA aufbewahren – Erstattungsbescheid prüfen (stimmen Stunden, Beträge, AN-Zahl?) – Differenzen innerhalb von 4 Wochen schriftlich beanstanden

Typische Fehler bei der S-KUG Nachmeldung

1. Ausschlussfrist verpasst

Der schwerwiegendste Fehler: Der Erstattungsantrag wird nicht fristgerecht eingereicht. Bei einem Betrieb mit 20 Mitarbeitern und durchschnittlich 60 Ausfallstunden pro Person kann der Erstattungsanspruch für einen einzigen Monat schnell 10.000 EUR oder mehr betragen. Dieses Geld ist verloren, wenn die Frist verstreicht.

2. Reihenfolge-Pflicht nicht dokumentiert

Die AfA kann den Erstattungsantrag ablehnen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass Arbeitszeitguthaben und Resturlaub vorrangig eingesetzt wurden. Die Dokumentation der Arbeitszeitkontostände vor und nach dem Ausfall ist entscheidend.

3. MWG und ZWG verwechselt

MWG gibt es für geleistete Stunden, ZWG für Stunden aus dem Arbeitszeitkonto. Die Verwechslung führt zu falschen Beträgen im Antrag und kann die gesamte Abrechnung verzögern.

4. Mindestausfall nicht beachtet

S-KUG wird erst ab mindestens 1 vollen Stunde Ausfall pro Tag berechnet. Ein Ausfall von 45 Minuten an einem Tag begründet keinen S-KUG-Anspruch für diesen Tag. Betriebe, die halbe Stunden melden, erhalten Rückfragen von der AfA.

5. Kranke Mitarbeiter falsch abgerechnet

Ist ein Arbeitnehmer krank während eines witterungsbedingten Ausfalls, bleibt es beim S-KUG. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. War der Arbeitnehmer bereits krank vor Beginn des Ausfalls, erhält er Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe des S-KUG. Diese Abgrenzung ist einer der häufigsten Fehler in der Baulohnabrechnung.

Winterbeschäftigungsumlage 2026: Reduzierter Beitrag

Die Winterbeschäftigungsumlage finanziert das S-KUG-System. Für das Jahr 2026 ist der Beitragssatz im Bauhauptgewerbe auf 1,0 % gesenkt worden (vorher 2,0 %). Die Aufteilung:

Anteil

Beitragssatz 2026

Arbeitgeber

0,6 %

Arbeitnehmer

0,4 %

Gesamt

1,0 %

Die Senkung ist befristet auf das Kalenderjahr 2026 (Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungsverordnung). Sie gilt für alle Betriebe im Bauhauptgewerbe. Ob der reduzierte Satz 2027 fortgeführt wird, steht noch nicht fest.

Praxisrelevanz für die Nachmeldung: Die Umlage hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe des S-KUG-Erstattungsanspruchs. Sie finanziert das System, aber die individuelle Erstattung berechnet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt des Arbeitnehmers.

Häufige Fragen zur S-KUG Nachmeldung

Kann ich den S-KUG-Antrag für alle Wintermonate auf einmal stellen?

Ja, Sie können die Erstattungsanträge für mehrere Monate gleichzeitig einreichen. Jeder Monat benötigt aber ein eigenes Formular (Kug 308) mit eigener Abrechnungsliste. Die 3-Monats-Frist gilt für jeden Monat separat. Wenn Sie also im Juni alle Anträge einreichen, ist das für März noch fristgerecht, für Dezember aber bereits zu spät.

Was passiert, wenn die Frist nur knapp verpasst wird?

Die 3-Monats-Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie kann nicht verlängert werden, auch nicht bei Krankheit, technischen Problemen oder Personalmangel. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch erlischt vollständig.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch die AfA?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Agentur und Auslastung. In der Regel erhalten Betriebe innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach Einreichung einen Erstattungsbescheid. Bei Rückfragen der AfA kann sich die Bearbeitung verlängern. Tipp: Je vollständiger und fehlerfreier der Antrag, desto schneller die Bearbeitung.

Muss ich S-KUG für jeden Arbeitsausfall beantragen, auch für einzelne Tage?

Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis lohnt sich der Antrag auch für einzelne Ausfalltage, da sich die Beträge über den Monat summieren. Der Mindestausfall pro Tag muss aber mindestens 1 volle Stunde betragen.

Kann die AfA den Erstattungsantrag ablehnen?

Ja, die AfA kann die Erstattung ganz oder teilweise ablehnen. Häufige Gründe: fehlende Nachweise zur Reihenfolge-Pflicht, falsche Berechnung der Ausfallstunden, fehlende Anzeige bei wirtschaftlich bedingtem Ausfall oder formale Mängel im Antrag. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Werden die S-KUG-Erstattungen auf die SOKA-BAU-Beiträge angerechnet?

Nein. S-KUG-Erstattungen und SOKA-BAU-Beiträge sind zwei getrennte Systeme. Das S-KUG wird von der Agentur für Arbeit erstattet und aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert. Die SOKA-BAU-Beiträge (Urlaubskasse, Berufsbildung, Zusatzversorgung) laufen davon unabhängig weiter. Allerdings: In Monaten mit S-KUG sinkt der Bruttolohn, und damit auch die SOKA-BAU-Beitragslast, da die Beiträge prozentual auf den Bruttolohn berechnet werden.

Welche Rolle spielt die Winterbeschäftigungsumlage?

Die Winterbeschäftigungsumlage finanziert das S-KUG und die ergänzenden Leistungen. Für 2026 ist der Beitragssatz im Bauhauptgewerbe von 2,0 % auf 1,0 % gesenkt (0,6 % Arbeitgeber, 0,4 % Arbeitnehmer). Die Umlage wird ganzjährig erhoben, nicht nur in der Schlechtwetterzeit. Arbeitgeber, die die Umlage korrekt abführen, haben Anspruch auf die Erstattung der S-KUG-Leistungen.

S-KUG Nachmeldung sicher abwickeln

Die S-KUG Nachmeldung nach der Schlechtwetterzeit gehört zu den zeitkritischsten Aufgaben in der Baulohnabrechnung. Die 3-Monats-Ausschlussfrist verzeiht keine Versäumnisse, und die korrekte Dokumentation von Reihenfolge-Pflicht, Ausfallstunden und ergänzenden Leistungen erfordert Erfahrung.

LohnDialog übernimmt die vollständige Baulohnabrechnung inklusive S-KUG-Abrechnung, Nachmeldung und Erstattungsanträge. Unsere spezialisierten Baulohn-Experten sorgen dafür, dass keine Frist verpasst wird und alle Erstattungsansprüche vollständig geltend gemacht werden.

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Bild von Isabel Kießling
Isabel Kießling

Fachautorin für Lohn- und Gehaltsthemen mit Fokus auf praxisnahe Informationen rund um die Entgeltabrechnung.