Für Bauunternehmen beginnt das Jahr 2026 mit einer guten Nachricht: Die Winterbeschäftigungsumlage wurde halbiert. Statt 2,0 Prozent beträgt der Umlagesatz seit dem 1. Januar 2026 nur noch 1,0 Prozent des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Für die gesamte Baubranche bedeutet das eine Ersparnis von rund 190 bis 200 Millionen Euro.
Wenn Sie als kaufmännischer Leiter eines Bauunternehmens mit 60 gewerblichen Mitarbeitern Ihre Lohnkosten kalkulieren, macht sich diese Entlastung direkt bemerkbar. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie die neuen Umlagesätze aufgeteilt sind, wie Sie die Winterbeschäftigungsumlage korrekt berechnen und was ab 2027 zu erwarten ist.
Was ist die Winterbeschäftigungsumlage?
Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein Pflichtbeitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe gemeinsam an die Bundesagentur für Arbeit entrichten. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 354 SGB III und der zugehörigen Winterbeschäftigungs-Verordnung.
Der Zweck ist klar definiert: Die Umlage finanziert die Förderleistungen der Winterbeschäftigung. Damit sollen Entlassungen in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März vermieden und Arbeitsplätze im Bau stabilisiert werden.
Konkret finanziert die Winterbeschäftigungsumlage drei Leistungen:
Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug): Ersetzt den Verdienstausfall, wenn witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG): Pauschalzuschlag für Arbeitnehmer, die trotz winterlicher Bedingungen auf der Baustelle arbeiten.
Zuschuss-Wintergeld (ZWG): Zuschlag bei Auflösung von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von S-Kug.
Diese drei Leistungen bilden das Kernstück der Winterbauförderung. Ohne sie würden jedes Jahr Tausende Bauarbeiter zwischen Dezember und März in die Arbeitslosigkeit fallen.
Winterbeschäftigungsumlage 2026: Die neuen Sätze
Die zentrale Änderung für 2026: Der Umlagesatz wurde von 2,0 Prozent auf 1,0 Prozent halbiert. Die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt im Verhältnis 60:40 bestehen.
Vergleichstabelle: 2025 vs. 2026
Umlageanteil | Bis 31.12.2025 | Ab 01.01.2026 | Veränderung |
|---|---|---|---|
Arbeitgeber (AG) | 1,2% | 0,6% | minus 0,6 Prozentpunkte |
Arbeitnehmer (AN) | 0,8% | 0,4% | minus 0,4 Prozentpunkte |
Gesamt | 2,0% | 1,0% | minus 1,0 Prozentpunkte |
Wichtig: Die Halbierung ist befristet auf den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026. Was ab 2027 gilt, steht noch nicht fest (dazu mehr weiter unten).
Die Bezugsgröße bleibt unverändert: Die Winterbeschäftigungsumlage wird auf das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt erhoben. Dazu zählen alle laufenden Lohnbestandteile der gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich Zuschläge und Überstundenvergütungen, soweit sie der Beitragspflicht unterliegen.
Berechnung der Winterbeschäftigungsumlage: Praxisbeispiel
Was bedeutet die Halbierung konkret in Euro? Nehmen wir ein mittelständisches Bauunternehmen als Beispiel: 60 gewerbliche Mitarbeiter mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 3.500 EUR.
Monatliche Berechnung pro Mitarbeiter
Position | Bisheriger Satz (2,0%) | Neuer Satz (1,0%) |
|---|---|---|
Bruttolohn | 3.500 EUR | 3.500 EUR |
AG-Anteil Winterbeschäftigungsumlage | 42,00 EUR (1,2%) | 21,00 EUR (0,6%) |
AN-Anteil Winterbeschäftigungsumlage | 28,00 EUR (0,8%) | 14,00 EUR (0,4%) |
Gesamtumlage pro Mitarbeiter | 70,00 EUR | 35,00 EUR |
Hochrechnung auf das gesamte Unternehmen (60 MA)
Position | Bisherig (2,0%) | Neu (1,0%) | Ersparnis |
|---|---|---|---|
AG-Anteil monatlich | 2.520 EUR | 1.260 EUR | 1.260 EUR |
AG-Anteil jährlich | 30.240 EUR | 15.120 EUR | 15.120 EUR |
Gesamtumlage monatlich | 4.200 EUR | 2.100 EUR | 2.100 EUR |
Gesamtumlage jährlich | 50.400 EUR | 25.200 EUR | 25.200 EUR |
Allein auf Arbeitgeberseite ergibt sich eine jährliche Entlastung von über 15.000 EUR. Für ein Unternehmen mit 60 gewerblichen Mitarbeitern ist das eine spürbare Kostenreduktion, die direkt die Personalkosten senkt.
Hinweis: Die Winterbeschäftigungsumlage fällt zusätzlich zu den SOKA-BAU Beiträgen und den regulären Sozialversicherungsbeiträgen an. Eine korrekte Kalkulation aller Lohnnebenkosten ist deshalb gerade in der Baulohnabrechnung unverzichtbar.
Warum wurde die Umlage halbiert?
Die Halbierung ist keine politische Spontanentscheidung, sondern hat einen konkreten finanziellen Hintergrund: Die Winterbeschäftigungsumlage hat über die vergangenen Jahre eine erhebliche Rücklage aufgebaut. Die Einnahmen aus der Umlage übertrafen die Ausgaben für S-Kug, MWG und ZWG regelmäßig, sodass sich ein deutlicher Überschuss angesammelt hat.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daraufhin entschieden, den Umlagesatz für 2026 auf Basis der Winterbeschäftigungs-Verordnung zu halbieren. Die Logik: Wenn die Rücklage hoch genug ist, um die Leistungen auch bei reduzierter Umlage zu finanzieren, sollten Betriebe und Beschäftigte entlastet werden.
Für die gesamte Baubranche summiert sich die Entlastung auf geschätzte 190 bis 200 Millionen Euro im Jahr 2026. Davon profitieren Arbeitgeber (ca. 60 Prozent der Ersparnis) und Arbeitnehmer (ca. 40 Prozent) gleichermaßen.
Was finanziert die Winterbeschäftigungsumlage?
Die drei Leistungen, die aus der Winterbeschäftigungsumlage finanziert werden, greifen während der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März. Jede Leistung hat einen eigenen Anwendungsfall:
Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug)
Wenn witterungsbedingt oder auftragsbedingt nicht gearbeitet werden kann, erhalten gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Saison-Kurzarbeitergeld. Es funktioniert wie reguläres Kurzarbeitergeld, gilt aber speziell für die Schlechtwetterzeit. Voraussetzung: Der Betrieb hat zuvor Arbeitszeitguthaben aufgebaut und diese vollständig aufgebraucht.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
Arbeitnehmer, die trotz erschwerter Bedingungen auf der Baustelle weiterarbeiten, erhalten das Mehraufwands-Wintergeld als Zulage. Es beträgt 1,00 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde im Zeitraum vom 15. Dezember bis Ende Februar und wird zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt.
Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
Das Zuschuss-Wintergeld sichert Arbeitnehmer ab, die Arbeitszeitguthaben einbringen, um witterungsbedingte Ausfallstunden zu überbrücken. Für jede eingebrachte Guthabenstunde gibt es 2,50 EUR als Zuschuss. Damit wird ein Anreiz geschaffen, Arbeitszeitkonten aufzubauen und Kurzarbeit zu vermeiden.
Alle drei Leistungen sind eng miteinander verzahnt und bilden gemeinsam das System der Winterbauförderung. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie in unseren Fachartikeln zu Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld im Baugewerbe.
Wer muss die Winterbeschäftigungsumlage zahlen?
Die Winterbeschäftigungsumlage betrifft alle Betriebe des Baugewerbes, die unter den Geltungsbereich der Winterbeschäftigungs-Verordnung fallen. Das umfasst insbesondere:
Bauhauptgewerbe: Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Gleisbau
Ausbaugewerbe: Dachdeckerei, Zimmerei, Gerüstbau (soweit in der Verordnung erfasst)
Garten- und Landschaftsbau: Betriebe, die überwiegend Bauleistungen erbringen
Umlagepflichtig sind die Entgelte der gewerblichen Arbeitnehmer. Kaufmännische und technische Angestellte sind von der Winterbeschäftigungsumlage ausgenommen. Ebenso nicht umlagepflichtig sind Auszubildende, geringfügig Beschäftigte im Büro und Geschäftsführer.
Die Zuordnung eines Betriebs zum Baugewerbe richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Eintragung in der Handwerksrolle. Im Zweifelsfall prüft die Bundesagentur für Arbeit die Umlagepflicht anhand der tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse.
Praxis-Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb umlagepflichtig ist, lohnt sich eine Klärung mit der zuständigen Agentur für Arbeit. Gerade bei Mischbetrieben mit Bau- und Nicht-Bautätigkeiten ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Auch erfahrene Lohndienstleister können Sie bei der korrekten Einordnung unterstützen.
Was passiert 2027?
Die Halbierung der Winterbeschäftigungsumlage auf 1,0 Prozent ist ausdrücklich befristet auf das Kalenderjahr 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen Sätze nicht mehr automatisch weiter. Es gibt zwei mögliche Szenarien:
Szenario 1: Rückkehr auf 2,0 Prozent. Wenn keine Verlängerung beschlossen wird, kehrt der Umlagesatz zum 1. Januar 2027 auf den bisherigen Stand von 2,0 Prozent zurück (AG 1,2%, AN 0,8%).
Szenario 2: Verlängerung oder Anpassung. Das BMAS prüft in der zweiten Jahreshälfte 2026, ob die Rücklagensituation eine Fortführung des reduzierten Satzes oder einen Kompromiss (z.B. 1,5%) ermöglicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: März 2026) liegt noch keine Entscheidung vor. Bauunternehmen sollten in ihrer Budgetplanung für 2027 zunächst mit dem höheren Satz von 2,0 Prozent kalkulieren, um keine ungedeckten Personalkosten zu riskieren.
Empfehlung: Planen Sie die Winterbeschäftigungsumlage für 2027 konservativ mit 2,0 Prozent ein. Sollte die Halbierung verlängert werden, haben Sie zusätzlichen Spielraum. Umgekehrt wäre eine nachträgliche Erhöhung des Budgets mitten im Geschäftsjahr deutlich problematischer.
Für ein Unternehmen mit 60 gewerblichen Mitarbeitenden und einem Durchschnittslohn von 3.500 EUR bedeutet die Rückkehr auf 2,0 Prozent einen Mehrbetrag von rund 25.200 EUR pro Jahr gegenüber dem reduzierten Satz. Dieses Delta sollte in der Finanzplanung 2027 als Reserve eingeplant sein.
Winterbeschäftigungsumlage im Jahresvergleich: 2024 bis 2027
Für die Budgetplanung hilft ein Blick auf die Entwicklung der Umlagesätze über die vergangenen und kommenden Jahre. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Winterbeschäftigungsumlage verändert hat und was 2027 zu erwarten ist.
Jahr | Gesamtumlage | AG-Anteil | AN-Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|---|
2024 | 2,0% | 1,2% | 0,8% | Unverändert |
2025 | 2,0% | 1,2% | 0,8% | Unverändert |
2026 | 1,0% | 0,6% | 0,4% | Halbierung |
2027 | Offen (1,0% oder 2,0%) | Offen | Offen | Entscheidung im Herbst 2026 |
Für ein Unternehmen mit 60 gewerblichen Mitarbeitenden und einem Durchschnittslohn von 3.500 EUR ergibt sich daraus folgendes Bild:
Jahr | AG-Anteil Winterbeschäftigungsumlage (jährlich) |
|---|---|
2024 | 30.240 EUR |
2025 | 30.240 EUR |
2026 | 15.120 EUR |
2027 (konservativ) | 30.240 EUR |
Die Ersparnis von 15.120 EUR im Jahr 2026 ist ein spürbarer Vorteil. Gleichzeitig zeigt die Tabelle, warum konservative Planung für 2027 unverzichtbar ist: Die Rückkehr auf 2,0% würde die Lohnnebenkosten auf einen Schlag um 15.120 EUR erhöhen. Wer diesen Betrag nicht eingeplant hat, gerät unter Druck. Tragen Sie die voraussichtliche Entscheidung des BMAS im Herbst 2026 in Ihren Kalender ein und passen Sie Ihre Kalkulation an, sobald der neue Satz feststeht.
Winterbeschäftigungsumlage in der Lohnabrechnung
Die korrekte Verbuchung der Winterbeschäftigungsumlage erfordert Sorgfalt. Folgende Punkte sind in der monatlichen Lohnabrechnung zu beachten:
Beitragsnachweis
Die Winterbeschäftigungsumlage wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis an die Einzugsstelle gemeldet. Der Arbeitgeberanteil (0,6%) und der Arbeitnehmeranteil (0,4%) sind getrennt auszuweisen.
Bemessungsgrundlage
Bezugsgröße ist das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer. Achten Sie darauf, dass nur tatsächlich umlagepflichtige Entgeltbestandteile in die Berechnung einfließen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören in der Regel nicht zur Bemessungsgrundlage.
Stichtagsregelung
Die neuen Sätze gelten ab dem Abrechnungsmonat Januar 2026. Für Nachberechnungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2026 beziehen, sind die bisherigen Sätze (2,0%) anzuwenden.
Typische Fehlerquellen
Falscher Umlagesatz: Lohnsoftware muss zum Jahreswechsel aktualisiert werden. Prüfen Sie, ob der neue Satz von 1,0% korrekt hinterlegt ist.
Falsche Aufteilung: AG 0,6% und AN 0,4%, nicht umgekehrt.
Angestellte fälschlich einbezogen: Die Winterbeschäftigungsumlage gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer.
Nachberechnung mit falschem Satz: Korrekturen für Vormonate müssen mit dem jeweils gültigen Satz erfolgen.
Die Winterbeschäftigungsumlage ist einer von vielen Sonderbausteinen in der Baulohnabrechnung. Zusammen mit den SOKA-BAU-Meldungen, dem Saison-Kurzarbeitergeld und der Stundenlisten-Erfassung macht sie den Baulohn zu einer der anspruchsvollsten Disziplinen in der Entgeltabrechnung.
Winterbeschäftigungsumlage und SOKA-BAU Beiträge: Nicht verwechseln
Eine häufige Fehlerquelle in der Baulohnabrechnung ist die Verwechslung der Winterbeschäftigungsumlage mit den SOKA-BAU Beiträgen. Beide sind Pflichtabgaben im Baugewerbe, unterscheiden sich aber grundlegend:
Merkmal | Winterbeschäftigungsumlage | SOKA-BAU Beiträge |
|---|---|---|
Empfänger | Bundesagentur für Arbeit (über Einzugsstelle) | SOKA-BAU (direkt) |
Zweck | S-Kug, MWG, ZWG | Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung |
Beitragssatz 2026 | 1,0% (AG 0,6%, AN 0,4%) | 20,2% West / 18,7% Ost |
Beitragszahler | AG und AN gemeinsam | AG allein |
Bemessungsgrundlage | Bruttolohn gewerbliche AN | Bruttolohn gewerbliche AN |
Abführungsweg | SOKA-BAU Meldung | SOKA-BAU Meldung |
In der Praxis bedeutet das: Beides wird an die SOKA gemeldet und auch gezahlt, allerdings auf getrennte Konten. Die SOKA leitet dann beides (Meldung und Geld) an die Arbeitsagentur weiter.
Für ein Bauunternehmen mit 60 gewerblichen Mitarbeitenden und einem durchschnittlichen Bruttolohn von 3.500 EUR kommen monatlich zusammen: 42.420 EUR SOKA-BAU (West, 20,2%) plus 2.100 EUR Winterbeschäftigungsumlage (1,0%). Die Gesamtbelastung durch branchenspezifische Zusatzbeiträge liegt damit bei über 44.500 EUR pro Monat, ein erheblicher Kostenfaktor, der professionelles Management erfordert.
Häufige Fragen zur Winterbeschäftigungsumlage
Gilt die Halbierung der Winterbeschäftigungsumlage auch für das Ausbaugewerbe?
Ja, die Halbierung auf 1,0 Prozent gilt für alle Betriebe, die unter die Winterbeschäftigungs-Verordnung fallen. Dazu gehören Teile des Ausbaugewerbes wie Dachdeckerbetriebe und Zimmereien. Entscheidend ist, ob der Betrieb in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, nicht die Branchenzuordnung in der Handwerksrolle.
Wie wirkt sich die Winterbeschäftigungsumlage auf die Gesamtlohnkosten im Bau aus?
Die Winterbeschäftigungsumlage ist nur einer von mehreren Sonderbeiträgen im Baugewerbe. Zusammen mit den SOKA-BAU Beiträgen (bis zu 20,2% West), den regulären Sozialversicherungsbeiträgen und tariflichen Zusatzleistungen liegen die Lohnnebenkosten im Bau deutlich über dem Branchendurchschnitt. Die Halbierung der Umlage auf 1,0% bringt daher eine willkommene, aber im Gesamtbild moderate Entlastung.
Muss ich die Winterbeschäftigungsumlage auch für Minijobber zahlen?
Ja! Gewerbliche Minijobber müssen ebenfalls die Winterbauumlage zahlen und erhalten in der Winterperiode auch MWG, sind jedoch von den übrigen ergänzenden Leistungen wie S-KUG und ZWG ausgeschlossen.
Kann ich die Winterbeschäftigungsumlage in der Steuererklärung geltend machen?
Der Arbeitgeberanteil der Winterbeschäftigungsumlage ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Er mindert den Gewinn und damit die Steuerlast. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und mindert nicht das steuerpflichtige Einkommen. Wird jedoch auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und kann bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (ähnlich wie SV-Beiträge).
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Die Winterbeschäftigungsumlage ist nur ein Baustein in der vielschichtigen Baulohnabrechnung. Von der korrekten Stundenlisten-Erfassung über SOKA-BAU-Meldungen bis hin zum Saison-Kurzarbeitergeld: Die Anforderungen im Baulohn sind hoch und Fehler können teuer werden.
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