Wir bleiben Ihnen nah.
wir haben umfassende Maßnahmen ergriffen, um unsere Services und Leistungen ohne Unterbrechung weiter anbieten zu können. Unsere erste Priorität ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden unserer Mitarbeiter, Kunden und Partner zu schützen und unseren Teil zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beizutragen.
Im Sinne unserer unternehmerischen und persönlichen Verantwortung ist es uns ein Anliegen, unser Umfeld vor der Verbreitung des Virus zu schützen. Deshalb haben wir sämtliche Veranstaltungen abgesagt und werden Termine soweit wie möglich virtuell wahrnehmen.
Ein großer Teil unserer Mitarbeiter arbeitet nun im Homeoffice. Damit ist unsere Erreichbarkeit für Sie weiterhin gewährleistet, das Support-Team und alle Services stehen Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Trotzdem kann es in dem einen oder anderen Fall zu Verzögerungen oder Klärungsbedarf kommen. Bitte rufen Sie uns dann an oder senden Sie uns eine E-Mail an: service@lohndialog.de – Wir melden uns dann gewohnt umgehend bei Ihnen. Wir hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit und freuen uns schon jetzt auf unser persönliches Wiedersehen. Bis dahin – bleiben Sie gesund.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier weitere Infos: Kurzarbeitergeld in der Coronakrise
So helfen Sie uns
Die Nachfrage nach Kurzarbeit ist verständlicherweise aktuell sehr hoch, sodass wir bei LohnDialog dieses gewachsene Arbeitsaufkommen (unter den Arbeitsbedingungen von Corona) verarbeiten müssen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Ihre Entgeltabrechnung zum üblichen Termin zu erstellen.
- Verschieben Sie zeitaufwändige Sonderauswertungen auf einen späteren, mit uns abgestimmten Zeitpunkt.
- Liefern Sie alle Abrechnungsdaten so früh wie möglich und für KUG-Abrechnungen unbedingt vollständig für den ganzen Monat.
- Lesen Sie unsere Handlungsanweisungen zur Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeitergeld.
- Benutzen Sie unsere Vorlage (XLS) zur Erfassung von Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeld
Wir bedanken uns bereits im Voraus für Ihre Unterstützung und ggf. für Ihr Verständnis.
Sollten Sie Fragen haben, wird Ihnen Ihr/e Ansprechpartner/in bei LohnDialog Unterstützung geben.
Informationsquellen zum Coronavirus
Eigenverantwortung, Gesundheit, Hygiene
Seit Mitte März stellen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronainfektion Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Beantwortung unserer Fragen zur Coronakrise beobachten wir vertrauenswürdige und offizielle Informationsquellen und haben einige davon zusammengetragen, die Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen helfen werden.
- Berlin – wo bekomme ich Hilfe und weitere Informationen? berlin.de/corona
- Medizinische Behandlung des Virus – eine Zusammenfassung der Charité Berlin
- Präventionen, Diagnostik, Fakten und hilfreiche Informationen – Robert-Koch-Institut
- Welches Gesundheitsamt ist zuständig? – die Suchfunktion des Robert-Koch-Institut hilft
- Tagesaktuelle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Corona
- Reisen in oder innerhalb von betroffenen Gebieten – das Auswärtige Amt informiert in mehreren Sprachen
- Aktuelle Ausbreitung des Virus weltweit – die Weltgesundheitsorganisation (WHO) informiert fortlaufend und mehrsprachig
- Infektionsfälle in Ihrem Bundesland – Das RKI Dashboard
- Infektions- und Genesungsfälle weltweit sehen Sie auf der interaktiven Karte der Johns Hopkins Universität
- Verdachtsfall Corona? Die Berliner Krankenhausgesellschaft informiert über das richtige Handeln in deutscher, englischer und türkischer Sprache
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt. Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.
Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden: KUG bei der Agentur für Arbeit
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.
Für den Arbeitsschutz gilt, wenn eine beschäftigte Person aufgrund ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen umgeht, ist die Biostoffverordnung anzuwenden (§ 4 BioStoffV). Biostoffe wie Viren, Bakterien etc. müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Aus den Gefährdungen muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten ableiten und umsetzen. Die Maßnahmen können technisch und organisatorisch sein, wie etwa die Abtrennung der Arbeitsbereiche oder die Beschränkung der Mitarbeiterzahl. Bei entsprechender Gefährdung hat der Arbeitgeber außerdem persönliche Schutzausrüstung wie beispielsweise Schutzhandschuhe oder Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Zu den Gefährdungen sind die Beschäftigten über eine Unterweisung allgemein sowie über eine arbeitsmedizinische Vorsorge individuell zu beraten. Konkretisierungen enthalten beispielsweise die Technische Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) oder der Beschluss 609 "Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", welcher derzeit in der Prävention von COVID-19 analog Anwendung findet.