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Häufige Fragen.

Die wichtigsten Antworten finden Sie hier – Ihre persönlichen Antworten zu Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung geben wir Ihnen gern im Dialog.

Coronakrise – schnelle Antworten

Kurzarbeit: Beantragung, Abrechnung, Leitfäden

Die Mindest-Anforderung ist eine Übersicht des prozentualen Entgeltausfalls pro Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindesten ein Drittel der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Hinweis: Für die krisenbedingte Kurzarbeit in Folge der Coronakrise ab März 2020 besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (anstatt einem Drittel) Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% und für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% des ausgefallenen Nettoentgelts.

Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

In der aktuellen Situation konzentriert sich die behördliche Anordnung von Schutzmaßnahmen, die Entschädigungsansprüche auslösen, auf die Absonderung/Quarantäne (§ 56 Abs.1 S.2 IfSG) von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und nicht auf Berufsverbote (§ 56 Abs.1 S.1). Aus diesem Grund liegt der Schwerpunkt unserer Informationen auf der Entschädigungsform Quarantäne!

Wird ein Arbeitnehmer, ohne dass er nachweislich erkrankt ist, von der Gesundheitsbehörde abgesondert, erhält er von der Gesundheitsbehörde eine Entschädigung in Geld. Die Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls wird in den ersten sechs Ausfallwochen vom Arbeitgeber bezahlt, dem sie - zusammen mit den SV-Beiträgen aus dem ausgefallenen Bruttoentgelt - von der Gesundheitsbehörde erstattet wird. Für diese Zeit übernimmt der Arbeitgeber somit die Beitragsabführung und evtl. Meldepflichten. Ab der siebten Ausfallwoche ist die Gesundheitsbehörde zuständig. Freiwillig bzw. privat kranken-/pflegeversicherte Arbeitnehmer und/oder berufsständisch rentenversicherte Arbeitnehmer erhalten während der Quarantäne-Ausfallzeit keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihren Beiträgen; sie müssen die Erstattung der kompletten Beiträge, die auf diese Zeit entfallen, bei der Gesundheitsbehörde selbst beantragen.

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Von Überstunden spricht man, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt. Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit Corona entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden: KUG bei der Agentur für Arbeit

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% und für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% des ausgefallenen Nettoentgelts.

Etwas anderes als bei Frage 4 gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit angeordnet hat. Kommt es so zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Ja. Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber sollten die Details des Kurzarbeitergeldes mit der Agentur für Arbeit klären. Das Kurzarbeitergeld ist ausschließlich auf Antrag erhältlich. Dies ist zwischenzeitlich auch online auf der Website der Arbeitsagentur möglich.

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.

Kann der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko).

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er zum einen einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens 6 Wochen).

In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des RKI.

Für den Arbeitsschutz gilt, wenn eine beschäftigte Person aufgrund ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen umgeht, ist die Biostoffverordnung anzuwenden (§ 4 BioStoffV). Biostoffe wie Viren, Bakterien etc. müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Aus den Gefährdungen muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten ableiten und umsetzen. Die Maßnahmen können technisch und organisatorisch sein, wie etwa die Abtrennung der Arbeitsbereiche oder die Beschränkung der Mitarbeiterzahl. Bei entsprechender Gefährdung hat der Arbeitgeber außerdem persönliche Schutzausrüstung wie beispielsweise Schutzhandschuhe oder Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Zu den Gefährdungen sind die Beschäftigten über eine Unterweisung allgemein sowie über eine arbeitsmedizinische Vorsorge individuell zu beraten. Konkretisierungen enthalten beispielsweise die Technische Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) oder der Beschluss 609 "Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza", welcher derzeit in der Prävention von COVID-19 analog Anwendung findet.

Fragen zur Unternehmensgründung

Sie benötigen folgende Angaben:
  • Steuernummer (Erteilung beim zuständigen Finanzamt)
  • Betriebsnummer werden nur noch elektronisch erteilt unter folgendem Link: Agentur für Arbeit
  • Auswahl einer Berufsgenossenschaft (mehr unter: "Welche Berufsgenossenschaft ist für mein Unternehmen zuständig?") - erforderliche Angaben: Berufsgenossenschaft, Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft, Gefahrtarifstelle (Strukturschlüssel) sowie PIN-Code zur Datenübermittlung
Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmer. Zuständig ist jeweils die Berufsgenossenschaft, die der Hauptbranche entspricht. Auskünfte über die Zuständigkeit erhalten Sie telefonisch bei jeder Berufsgenossenschaft. Übersicht der Berufsgenossenschaften
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gibt es die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung bei der Rentenversicherung. Sie besteht für alle Arbeitnehmer in den Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Transportgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsbewerbe, Fleischwirtschaft, Messebau und Unternehmen der Forstwirtschaft. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung) Die Sofortmeldung durch den Arbeitgeber muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme stattfinden. Abgabemöglichkeiten sind über das Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net möglich. Zu melden sind Vor- und Familienname, Versicherungsnummer, Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Zur Anlage eines neuen Arbeitnehmers benötigen wir folgende Daten:
  • Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum und -ort
  • Steuerrelevante Informationen (Steuer-ID, Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Elterneigenschaft, Religionszugehörigkeit, pauschale Versteuerung bei Minijob oder kurzfristiger Beschäftigung, weitere Beschäftigungen)
  • Krankenkasse und Art der Beschäftigung (z. B. Minijob bis 450,00 € brutto, Beschäftigung im Übergangsbereich von 450,01 € bis 1.300,00 € oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab 1.300,01 € brutto, ggf. Angabe zu Praktikanten- oder Werkstudentenstatus)
  • Verdienst (Stundenlohn / Gehalt) sowie wöchentliche Arbeitszeit
  • Beschäftigungsbeginn, ggf. bestehende Befristung und die Tätigkeitsbezeichnung
  • Rentenversicherungsnummer, sogenannte SV-Nummer (wenn noch keine Rentenversicherungsnummer vergeben wurde oder nicht bekannt ist, benötigen wir zusätzlich den Geburtsnamen)
Füllen Sie einfach einen Vordruck unseres Personalstammbogen aus - Wir übernehmen die notwendigen Meldungen und melden uns bei Unklarheiten.
Wichtige Angaben sind: Adresse sowie Betriebsnummer des Arbeitgebers, Name, Adresse, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie der Tag der Beschäftigungsaufnahme. Liegt die Sozialversicherungsnummer nicht vor, werden zusätzlich der Geburtsort sowie der Geburtsname des Arbeitnehmers benötigt.

Eine Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung bei der Krankenkasse.

Fragen zur Baubranche

Zum Bauhauptgewerbe gehören:
  • Hoch- und Tiefbau
  • Straßenbau
  • Vorbereitende Baustellenarbeiten
  • Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten
  • Zimmerei
  • Fliesenleger
Zum Baunebengewerbe gehören:
  • Maler & Lackiererhandwerk
  • Dachdecker
  • Gerüstbau
  • Garten- & Landschaftsbau
  • Meldung der Arbeitnehmer bei den Sozialkassen. I. d. R. verwalten die Sozialkassen treuhänderisch das Urlaubsentgelt. Beispiele: Sozialkasse des Bauhauptgewerbes, Sozialkasse des Gerüstbauhandwerkes, Malerkasse (Sozialkassen die das Urlaubsentgelt nicht verwalten: Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau und Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks)
  • Saison-Kurzarbeitergeld (SAISON-KUG) dient dazu, dass gewerblichen Arbeitnehmern wegen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März - Ausnahme im Gerüstbaugewerbe: November bis März) keine finanziellen Nachteile entstehen oder sie entlassen werden müssen. Wird durch die Beiträge der Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Höhe beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns, für Arbeiter mit Kind 67 %.
  • Mehraufwands-Wintergeld: Beträgt 1,00 € für jede geleistete Arbeitsstunde in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar. Gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer die an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind.
  • Sofortmeldepflicht der gewerblichen und kaufmännischen Angestellten bei der Rentenversicherung bereits vor Arbeitsaufnahme. Die Meldungen werden von der Rentenversicherung in einer zentralen Datei, auf die von den Zollämtern bei Überprüfungen zugegriffen werden kann, gespeichert. Die Sofortmeldung ist ein Mittel zur Eindämmung von Schwarzarbeit. Es besteht die Pflicht, dass Arbeitnehmer ständig einen Personalausweis, Pass oder Passersatz mit sich führen müssen.
  • Führung von Arbeitszeitkonten um Ausfällen in der Schlechtwetterzeit vorzubeugen.
  • Kalendertägliche Erfassung zur Arbeitszeitkontoführung, besonders in den Monaten Dezember bis März zur korrekten Berechnung des Mehraufwands-Wintergeldes und des Saison-Kurzarbeitergeldes

Der Wechsel zu LohnDialog

  • Ausgefüllte Firmen – und Personalstammbögen ( Download hier oder Versand per Post oder Mail an uns)
  • zum Abgleich Verdienstabrechnungen des letzten Monats sowie Nachweise über den Erhalt von Arbeitgeberleistungen (VWL, bAV, Nachweis zum Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung sowie Bescheinigung über steuerlich abzugsfähige Beträge in der Krankenversicherung)
  • Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihrem ehemaligen Steuer- / Abrechnungsbüro:
    • Unfallversicherungsjournale für die Vorträge der UV-Meldungen an die Krankenkassen
    • Falls Ihr Unternehmen am Schätzverfahren der Krankenkassen teilnimmt: Beitragsnachweisübersichten zur Übernahme der Differenzen aus dem Vormonat
    • Falls Umlage 1 - Pflicht besteht: Gewählte Umlage 1 - Sätze bei den Krankenkassen (ggf. sind diese Angaben auch auf den Beitragsnachweisübersichten ersichtlich)
    • Falls eine Systemwechselabmeldung durch Ihr Steuer- / Abrechnungsbüro erstellt wird: Jahres-Lohnjournale, Jahres-Lohnkonten, Systemwechselabmeldung
  • Dienstleistungsvertrag
  • Firmenstammblatt sowie Personalstammblätter
  • Gegebenenfalls Unterlagen zu diversen Verträgen (bAV, VWL, etc.)
  • Bescheinigungen (Immatrikulationsbescheinigungen, Nachweis private Krankenversicherung, Praktikumsbescheinigung, etc.)
  • Bewegungsdaten (Gehälter, Stundenlöhne)
  • Online-Archiv (Wahl zwischen Arbeitgeber-Archiv oder Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Archiv.
  • Postversand (Versand der Unterlagen per Post an den Arbeitgeber, wahlweise Arbeitnehmerunterlagen zusätzlich kuvertiert an den Arbeitnehmer)
  • Prima Nota
  • Monatslohnjournale
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer
  • Meldebescheinigung zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Arbeitnehmer
  • Beitragsnachweisübersichten
  • AAG-Listen
  • Zahlungslisten nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzahlungen getrennt
  • Prima Nota im CSV-Format
  • Lohnkonten je Arbeitnehmer
  • Kostenstellen- und Kostenträgerlisten
  • Zahlungsverkehr – Ob SEPA-Überweisungsdatei oder Client-Server-Lösung – Wir erstellen die Datei und übertragen sie direkt und sicher zur Bank. Sie müssen dann nur noch online oder per Fax Ihre Freigabe erteilen.
  • diverse Statistiken (zum Beispiel: vierteljährliche Verdiensterhebung, Arbeitskostenerhebung)
  • individuelle Auswertungen nach Abstimmung (zum Beispiel Schwerbehindertenabgabe)
Bei einem Systemwechsel muss der Vorabrechner eine DEÜV-Abmeldung (Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung) mit Meldegrund 36 erstellen. Für bereits abgerechnete Monate im laufenden Jahr benötigen wir die Lohnkonten der Arbeitnehmer, um Vorträge zu erfassen (fehlerfreie Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung). Das neue Abrechnungsunternehmen muss eine DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund 13 erstellen
Bei einer Neuanmeldung erstellt der Vorabrechner eine Lohnsteuerbescheinigung für den bisher abgerechneten Zeitraum und der neue Abrechner gibt eine DEÜV-Meldung mit Grund 10 aus (zuvor Abmeldung mit Grund 30)
Ihre Lohnabrechnung erhalten Sie nach Freigabe meistens in 24h – spätestens jedoch nach 48h. Je nach Unternehmensgröße können wir nach Erhalt folgender Unterlagen mit der Abrechnung beginnen:

Lohnarten Spezial

  • Laufende Bezüge werden monatlich wiederkehrend neben dem Arbeitslohn gezahlt (z. B. Gehalt/Lohn, Zuschläge für Mehrarbeit, Provisionen, laufende Prämien)
  • Einmalbezüge werden unregelmäßig, beispielsweise einmal im Jahr, oder auch quartalsweise, ausgezahlt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Abfindungen, einmalige Prämien, quartalsweise Provisionszahlungen)
  • Berechnung der Lohnsteuer vom (ggf. hochgerechneten) Jahresbruttogehalt anhand der Jahressteuertabelle (Übersicht, aus der sich ablesen lässt, wieviel Lohnsteuer bei welchem Jahresbruttogehalt und bei welchen Steuermerkmalen zu zahlen ist).
  • Addition des Jahresbruttogehalts und des Einmalbezuges, dann Berechnung der Lohnsteuer aus der Summe.
  • Die Differenz zwischen den beiden errechneten Beträgen ist die Versteuerung für den Einmalbezug.

Gut zu wissen

  • Bei der Gehaltszahlung wird ein vertraglich festgelegter Monatsbetrag gezahlt. Dieser ist unabhängig von der Länge des Monats, geleisteten Arbeitsstunden oder Feiertagen. Überstunden werden bei einem Gehaltsempfänger in der Regel auf einem Zeitkonto gesammelt
  • Eine Lohnzahlung kann monatlich variieren, da für jede geleistete Stunde ein fester Stundenlohn (auch Lohn pro Tag möglich) gezahlt wird.
  • Der Unterschied zwischen Gehalt und Lohn wirkt sich nicht auf mögliche Sonderzahlungen (Urlaubs- / Weihnachtsgeld, Dienstwagen) aus. Diese werden individuell festgelegt und gesondert abgerechnet.
Steuern setzen sich zusammen aus der

  • Lohnsteuer (Abgabe abhängig von der Steuerklasse, Steuerfreibeträgen sowie dem steuerpflichtigen Bruttoverdienst),
  • Kirchensteuer (für Angehörige steuerberechtigter Religionsgemeinschaften 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, in den übrigen Bundesländern 9 % von der Lohnsteuer),
  • Solidaritätszuschlag (Zuschlagsteuer ab einem gewissen Bruttoeinkommen im Monat - 5,5 % von der Lohnsteuer, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen)


Sozialversicherung
VersicherungszweigProzentsatzArbeitnehmerArbeitgeberBesonderheit in Sachsen
Krankenversicherung14,6
+ Zusatzbeitrag der Krankenkasse
7,3 %
+ Zusatzbeitrag der Krankenkasse
7,3 %
Rentenversicherung18,69,3 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung2,41,2 %1,2 %
Pflegeversicherung3,051,525 % + Zusatzbeitrag für Kinderlose ab 23 Jahre1,525 %2,025 % Arbeitnehmer
1,025 % Arbeitgeber
  • Rechtsnorm der Berufsgenossenschaften zur Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags für einzelne Unternehmen
  • dient zur Prävention von Arbeitsunfällen, begünstigt Arbeitgeber, die langfristig für möglichst wenig gefährliche Arbeitsbedingungen sorgen.
  • Unterteilung in Gefahrengemeinschaften (Unternehmen mit ähnlichen Unfall-Lasten) und Gefahrenklassen (unterschiedliche Unfallbelastung bei verschiedenen Tätigkeiten in einem Unternehmen
Die Annexsteuer ist so etwas wie eine Steuer von der Steuer. Das heißt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden von der Lohnsteuer berechnet.
  • Geringverdiener
    Geringverdiener sind z. B. Azubis, die monatlich bis 325 € verdienen. Geringverdiener sind voll sozialversicherungspflichtig, jedoch trägt der Arbeitgeber alle Kosten zur Sozialversicherung. Wenn der Arbeitnehmer die Geringverdienergrenze überschreitet tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
    Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind z. B. Aushilfskräfte, die monatlich bis 450 € verdienen. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15% in die Rentenversicherung ein. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der Aufstockung und zahlt zusätzlich 3,7 % in die Rentenversicherung ein (gesamt 18,7%). Alternativ besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dazu muss der Arbeitnehmer einen ausgefüllten und unterschriebenen Rentenversicherungspflicht-Verzicht bei seinem Arbeitgeber einreichen.
  • Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber pauschal 13% in die Krankenversicherung, sofern der Arbeitnehmer nicht privat krankenversichert ist sowie 2% pauschale Lohnsteuer, sofern die geringfügige Beschäftigung nicht über die Lohnsteuermerkmale abgerechnet werden kann.
  • Die Schwerbehinderten-Abgabe, auch Ausgleichsabgabe, wird in Deutschland von Arbeitgebern an das Integrationsamt gezahlt, welche die im Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Zahl an Schwerbehinderten nicht beschäftigen (§163 SGB IX)
  • Der Arbeitgeber ist bis zum 31. März des laufenden Jahres verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungsquote für das vorangegangene Kalenderjahr mitzuteilen sowie die ggf. fällige Ausgleichsabgabe zu zahlen.
  • Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist i. d. R. wie folgt gestaffelt:
Je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe:
  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen: Arbeitgeber mit
  • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen;
  • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie wenigerals 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.
Gemäß § 108 der Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine schriftliche Abrechnung aushändigen. Diese muss die Angaben zu Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Entgelts enthalten. Verpflichtend sind außerdem:
  • Angabe zu den verwendeten Lohnarten (Lohn/Gehalt, sonstige Zuschläge, Zulagen oder Vergütungen, Abzüge, Abschlagszahlungen)
  • Summe der Bruttobezüge
  • Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
  • Netto-Auszahlbetrag
Unbedingt. Denn gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind alle Unternehmen, welche personenbezogene Daten verarbeiten, erheben oder nutzen verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen erfüllt sind. Bei uns heißt das: Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle, Trennungskontrolle und Organisationskontrolle.
  • Bei Befristung auf ein Kalenderjahr sind 70 Arbeitstage maßgebend
  • Bei einer 5-Tage-Woche sind 3 Monate maßgebend
  • Kein Bezug zur Sozialversicherung
  • Mindestlohnpflichtig
  • Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal durch den Arbeitgeber mit 25%
  • Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit jedes Mitarbeiters sind täglich aufzuzeichnen und für 2 Jahre aufzubewahren.
  • Werkstudenten müssen an einer Fach- oder Hochschule immatrikuliert sein und das Studium muss im Vordergrund stehen. Eine gültige Immatrikulationsbescheinigung muss vorliegen, um den Status als ordentlicher Student zu prüfen.
  • Mindestlohnpflicht
  • Es besteht nur Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Studenten dürfen i. d. R. maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahme: vorlesungsfreie Zeit
  • Ein Student ist als Arbeitnehmer anzusehen wenn er innerhalb eines Jahres mindestens 26 Wochen mehr als 20 Stunden arbeitet.

Umlage 1 Das Umlageverfahren U1 dient der teilweisen Erstattung der Entgeltfortzahlungen, die Arbeitgeber im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers leisten müssen. Teilnehmen müssen Unternehmen mit bis zu 30 anrechenbaren Arbeitnehmern. Dabei sind Auszubildende, Schwerbehinderte, Wehr- oder Zivildienstleistende und Leiharbeitnehmer auszuschließen. Anteilig berechnet werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit:

  • bis 10 Wochenstunden 0,25 Arbeitnehmer;
  • bis 20 Wochenstunden 0,5 Arbeitnehmer;
  • Beschäftigte bis 30 Wochenstunden 0,75 Arbeitnehmer;
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden 1,0 Arbeitnehmer.

  • Beispiel: 10 Beschäftigte mit 10 Wochenstunden: 10* 0,25 = 2,5 anrechenbare Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt monatlich einen bestimmten Beitrag (Umlage 1-Satz) an die Krankenkasse. Dieser wird prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst berechnet und fällt je nach Krankenkasse unterschiedlich aus. Erstattet wird je nach gewähltem Satz – im Falle einer Krankheit erstattet die Krankenkasse einen bestimmten Prozentsatz vom fortgezahlten Arbeitsentgelt. Der Satz wird vom Arbeitgeber gewählt. Voraussetzung für Umlage 1 ist ein Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen. Am Anfang eines neuen Kalenderjahres ist der Umlage 1-Satz neu wählbar.

    Umlage 2 Das Umlageverfahren U2 dient als Ausgleich für finanziellen Belastungen, die Arbeitgebern aus dem Mutterschutz / Beschäftigungsverbot entstehen. Grundsätzlich zahlt jeder Arbeitgeber einen von der Krankenkasse festgelegten Umlage 2-Satz. Bei Mutterschaft eines Arbeitnehmers werden 100% vom gezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet. Bei Beschäftigungsverbot 100% vom Brutto zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

    Insolvenzgeldumlage Die Umlagepflicht ist grundsätzlich für alle Unternehmen vorgeschrieben. Ausgenommen sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen, private Haushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Die Arbeitgeber haben die Umlagepflicht zu prüfen und die Umlage unaufgefordert abzuführen. Die Umlage beträgt aktuell 0,09 % vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt eines jeden Arbeitnehmers.

    • Der Übergangsbereich wird bei Arbeitnehmern mit einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300,00 € angewendet
    • Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil, der Arbeitnehmer zahlt Sozialversicherungsbeiträge lediglich auf einen geminderten Anteil. Die beitragspflichtige Einnahme wird ab dem 1. Januar 2020 nach folgender vereinfachter Formel ermittelt:
      beitragspflichtige Einnahme = 1,129864 x Arbeitsentgelt - 168,824117

    • Faktor F wird vom Bundesarbeitsministerium jährlich festgelegt. Dieser beläuft sich für das Jahr 2020 auf 0,7547 %.

      Was ist der Faktor F?
      Während der Arbeitgeberbeitrag vom vollen Entgelt berechnet wird, wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt.
      Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F (der frühere "Gleitzonenfaktor") und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.
      F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (AE – 450)

    • Der Anteil des Arbeitnehmers steigt stufenweise prozentual bis zum vollen Beitragsabzug.
    Zuschüsse des Arbeitgebers zum Arbeitslohn zur Unterbringung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu sind zweckentsprechende Nachweise durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Pflicht. Arbeitgeber können den Zuschuss entweder in voller Höhe oder in einer individuell vereinbarten Höhe erstatten. Es gelten bestimmte Voraussetzungen für den Kindergartenzuschuss, die zu prüfen sind. Dabei spielt das vollendete 6. Lebensjahr bis zum 1. Juli des Jahres und der frühere oder zurückgestellte Einschulungszeitpunkt eine Rolle.
    • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bAV in Form einer Entgeltumwandlung
    • Der vertraglich festgelegte Betrag mindert das Steuer- und Sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen
    • Nachteil bei Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld à der Betrag ist niedriger als das vertraglich geregelte Arbeitsentgelt
    • Arbeitgeber spart ebenfalls Sozialversicherungsanteile
    • Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen bAV-Vertrag bezuschussen
    • Kosten trägt Arbeitgeber in Höhe des Versicherungsbeitrages oder anteilig
    • Arbeitnehmer erhält gleiches Brutto wie vertraglich vereinbart

    Versteuerung: Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung beträgt ab 2018 pro Arbeitnehmer 6.240 Euro (= 78.000 Euro x 8 Prozent; maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG). Der beitragsfreie Höchstbetrag beträgt ab 2018 pro Arbeitnehmer 3.120 Euro (= 78.000 Euro x 4 Prozent; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Altverträge vor dem 01.01.2005 werden bis 1.752 € pro Jahr durch den Arbeitgeber pauschalversteuert, wenn die bAV komplett arbeitgeberfinanziert ist.
    • Die Arbeitnehmerin muss eine Kopie des Mutterpasses oder eine Bescheinigung des Arztes vorlegen. Anhand des darauf vermerkten voraussichtlichen Entbindungstermins können wir die Mutterschutzfrist berechnen.
    • Im Normalfall dauert diese 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen nach der Entbindung.
    • Liegt die Geburt vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
    Die Beitragsnachweise müssen den Krankenkassen um 00:00 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen.
    Die Beiträge selbst sind am drittletzten Bankarbeitstag (Samstag und Sonntag sowie gesetzliche Feiertage sind keine Bankarbeitstage) des Monats fällig, sprich das Geld muss am drittletzten Bankarbeitstag bei der Krankenkasse eingehen.
    Falls der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig abgegeben wurde, schätzt die Krankenkasse die Beitragsschuld und mahnt den Beitragsnachweis an.

    Die Daten für 2020 finden Sie hier: https://www.lohndialog.de/fachwissen/abgabekalender/
    • Steuerklasse (gegebenenfalls Faktor bei Steuerklasse 4)
    • Kirchensteuermerkmal
    • Zahl der Kinderfreibeträge
    • Lohnsteuerfreibetrag

    Die Daten werden in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und dem Arbeitgeber auf Abruf bereitgestellt.

    Öffentliche Verkehrsmittel (Job-Ticket) Der Arbeitgeber kann entweder die tatsächlichen Kosten der Fahrkarten oder pauschal mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (gilt für den einfachen Weg Fahrten Wohnung Arbeit wie man auch beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen kann) erstattet. Wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Kostet erstattet kann er diese mit 15 % versteuern. Der Arbeitnehmer erhält die Kostenerstattung Brutto=Netto über den Lohn ausgezahlt.

    Bei privatem PKW Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer einen Erstattungsbetrag pro Kilometer vereinbaren. Bis zu einem Betrag von 0,30 € pro Kilometer ist eine Pauschalversteuerung möglich. Arbeitnehmer erhält Brutto = Netto.

    1. Nach Erstellung der Lohnabrechnung erstellen wir Ihre Zahlungsdateien, sowie die zugehörigen Begleitzettel. Für jede Überweisung kann eine eigene Datei erstellt werden.

    2.Das Service-Rechenzentrum unseres IT-Partners "Goldstein Softwaresysteme" übermittelt die Zahlungsdateien spätestens am folgenden Bankarbeitstag mittels verschlüsselter Übertragung an die Zentralstelle der Bank. Dort steht Ihre Datei 10 Kalendertage zur Freigabe zur Verfügung. Nach diesem Zeitraum wird sie aus Sicherheitsgründen gelöscht.

    3. Elektronische Freigabe: wird Ihnen die vom Service-RZ übertragene Zahlungsdatei in Ihrem Online-Banking angezeigt, können Sie die Zahlung innerhalb der Gültigkeitsdauer wie bei Ihnen üblich freigegeben (z. B. HBCI (Homebanking Computer Interface) / EBiCs (Electronic Banking Internet Communication Standard) -Authentifizierungskarte, TAN, PIN, mobiler TAN, Bankensoftware). Faxfreigabe ist eine Alternative zur elektronischen Freigabe. Dazu müssen Sie nur den Begleitzettel (den Sie jeden Monat mit Ihren Lohnunterlagen bekommen) während der Gültigkeitsdauer der Zahlungsdatei unterschreiben und an die mit ihrer Bank vereinbarte Telefaxnummer senden, wenn Ihre Bank diesen Service anbietet.

    • Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen
    • Übt ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, zählt man diese zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zusammen
    • Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, werden diese ab der zweiten Tätigkeit der Steuerklasse 6 zugeordnet (ohne Abzug von Freibeträgen)
    • Bei Vorliegen einer Hauptbeschäftigung muss der zweite Minijob automatisch mit der Steuerklasse 6 besteuert werden.
    • Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, die 450 € übersteigen, werden alle Minijobs steuer- und SV-pflichtig
    Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein können.
    Sie beträgt in allen Bundesländern im Jahr 2020 einheitlich 62.550 € jährlich, bzw. 5.212,50 € monatlich. Für Personen, die am 31.12.2002 privat versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 56.250 €, bzw. 4.687,50 € monatlich.
    Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat oder vorausschauend überschreiten wird, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Privater Krankenversicherung und Freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung.
    Arbeitgeber müssen zu Beginn einer Beschäftigung, bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts und zum Jahreswechsel überprüfen, ob ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird.
    Wenn beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze während einer laufenden versicherungspflichtigen Beschäftigung überschritten wird, gilt die Versicherungsfreiheit nach Ablauf des Kalenderjahres.
    Neben dem gesetzlichen Mindestlohn (2020 = 9,35 €) gibt es verschiedene branchenspezifische Mindestlöhne, die von den jeweiligen Gewerkschaften ausgehandelt werden. Eine Übersicht der Mindestlöhne 2020 finden Sie immer aktuell auf der Seite des Zoll.
    Zuschlag für Personen die sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte befindet und somit nicht in der Lage ist sich so kostengünstig wie zuhause zu verpflegen. Bei Reisen innerhalb Deutschlands (Bei Dienstreisen im Ausland gelten vom Zielland abhängige Pauschalen) fällt er wie folgt aus:
      Mehrtägige Tätigkeiten:
    • 28 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
    • jeweils 14 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorherigen Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, eine Mindestabwesenheit ist in diesem Falle nicht erforderlich.
    • Tätigkeiten ohne Übernachtung:
    • 14 € für den Kalendertag oder die Nacht, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung ab 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
    Telearbeit beschreibt alle Arbeitsformen, bei denen Mitarbeiter einen Teil der Arbeit außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers verrichten. Arbeiten Mitarbeiter von zu Hause, spricht man vom Homeoffice. In beiden Fällen gibt es für den Arbeitgeber einiges zu beachten.