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Coronakrise: Kurzarbeitergeld abrechnen

Kurzarbeitergeld (KUG) in der Lohnabrechnung

Bei allen Fragen stehen wir Ihnen zur individuellen Beantwortung zur Verfügung. Die offiziellen Informationen der Arbeitsagentur finden Sie hier. Bei Fragen zur Anzeige der Kurzarbeit wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Arbeitsagentur. Denn es gilt Anzeigepflicht bei der Arbeitsagentur, wenn Ihr Betrieb von Kurzarbeit betroffen ist. Sie müssen die Kurzarbeit dann zuerst bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen.

Für Sie zusammengefasst

  1. Die Bundesagentur wird Ihnen eine Stamm-Nummer KUG mitteilen. Teilen Sie uns bitte diese Stamm-Nummer und die zuständige Bundesagentur für Arbeit mit. Diese Informationen benötigen wir zwingend für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes.
  2. Die Krankenkassenbeiträge für den laufenden Monat müssen zum 25. März 2020 gemeldet und zum Fälligkeitstermin (27. März 2020) gezahlt werden.
  3. Wir melden bei Bezug von Kurzarbeitergeld der Krankenkasse eine Beitragsschätzung der Sozialversicherungsbeiträge.
  4. Mandanten, die regulär vor dem Schätztermin abrechnen, sollten ggf. Abschläge an die Arbeitnehmer auszahlen.
  5. Die Lohnabrechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld kann erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgen. Das heißt, die Lohnabrechnung März 2020 kann erst ab dem 1. April 2020 erstellt werden.
  6. Nach Ablauf des Kalendermonats müssen Sie uns umgehend die gearbeiteten Stunden sowie die ausgefallen Stunden Ihrer Arbeitnehmer mitteilen. Nutzen Sie hierzu bitte unsere beigefügte Stundenliste. Die Stundenaufzeichnungen wird die Bundesagentur für Arbeit bei einer Prüfung anfordern.
  7. Sollten Sie Ihren Arbeitnehmern Abschläge gezahlt haben, da Sie gewöhnlich die Gehälter im laufenden Monat auszahlen, dann teilen Sie uns das bitte vor der Abrechnung mit. Diese müssen berücksichtigt werden.
  8. Jetzt können wir das monatliche Gehalt berechnen und den Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur für Arbeit erstellen.
  9. Den Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes reichen Sie dann bitte bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit ein.

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Korrekturen bei Bezug von Kurzarbeitergeld systemseitig nicht immer mögliche sind und manuell durchgeführt werden müssen. Dies bedeutet einen erhöhten Aufwand, welchen wir zur aktuellen Situation nicht immer zeitnah erbringen können. Prüfen Sie daher bitte genau, dass Sie uns vor der Abrechnung alle lohnrelevanten Informationen mitgeteilt haben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.