Im April wird es auf dem Lohnkonto vieler Baubeschäftigter etwas voller. Denn dann steht die zweite Rate des 13. Monatseinkommens an. Wer die erste Hälfte im November korrekt abgerechnet hat, muss jetzt nachlegen. Und wer im Bezugszeitraum neue Mitarbeiter eingestellt hat, steht vor der Frage: Wie wird der anteilige Anspruch berechnet?
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte berechnet wird, welche Stichtage und Wartezeiten gelten und welche Fehler in der Praxis immer wieder passieren.
Was ist das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe?
Das 13. Monatseinkommen ist eine tariflich geregelte Sonderzahlung im Bauhauptgewerbe. Rechtsgrundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), konkret § 3 Nr. 6. Die Regelung gilt für alle Betriebe, die dem BRTV unterliegen.
Im Gegensatz zum klassischen Weihnachtsgeld in anderen Branchen wird das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe nicht vollständig im Dezember ausgezahlt. Stattdessen erfolgt die Zahlung in zwei gleichen Raten:
Erste Rate: im November des laufenden Jahres
Zweite Rate: im April des Folgejahres
Der Bezugszeitraum läuft vom 1. Dezember bis zum 30. November des Folgejahres. Der Stichtag für die Berechnung des Anspruchs ist der 30. November.
Wer hat Anspruch?
Den vollen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag 30. November mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht.
Beschäftigte mit kürzerer Betriebszugehörigkeit erhalten einen anteiligen Anspruch: 1/12 des 13. Monatseinkommens für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung länger als 3 Monate ununterbrochen bestanden hat.
Berechnung für gewerbliche Arbeitnehmer
Für gewerbliche Arbeitnehmer gilt eine klare Formel:
13. Monatseinkommen = 123 x Gesamttarifstundenlohn (GTL)
Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich zusammen aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag von 5,9 %. Maßgeblich ist der GTL, der zum Stichtag 30. November in der Lohntabelle ausgewiesen ist.
Rechenbeispiel: Facharbeiter (LG 4) mit vollem Anspruch
Seit dem 1. April 2026 gilt die historische Ost-West-Angleichung im Bauhauptgewerbe. Erstmals erhalten alle gewerblichen Arbeitnehmer bundesweit einheitliche Tariflöhne.
Position | Wert |
|---|---|
Tarifstundenlohn LG 4 (ab 01.04.2026) | 24,60 EUR |
Bauzuschlag (5,9 %) | 1,45 EUR |
Gesamttarifstundenlohn (GTL) | 26,05 EUR |
13. Monatseinkommen (123 x 26,05 EUR) | 3.204,15 EUR |
November-Rate (50 %) | 1.602,08 EUR |
April-Rate (50 %) | 1.602,07 EUR |
Rechenbeispiel: Facharbeiter (LG 3) mit vollem Anspruch
Position | Wert |
|---|---|
Tarifstundenlohn LG 3 (ab 01.04.2026) | 22,64 EUR |
Bauzuschlag (5,9 %) | 1,33 EUR |
Gesamttarifstundenlohn (GTL) | 23,97 EUR |
13. Monatseinkommen (123 x 23,97 EUR) | 2.948,31 EUR |
November-Rate (50 %) | 1.474,16 EUR |
April-Rate (50 %) | 1.474,15 EUR |
Gesamttarifstundenlöhne aller Lohngruppen ab 01.04.2026
Seit der Ost-West-Angleichung gelten bundesweit einheitliche Werte:
Lohngruppe | Bezeichnung | Tarifstundenlohn | Bauzuschlag (5,9 %) | GTL |
|---|---|---|---|---|
LG 1 | Werker | 14,98 EUR | 0,88 EUR | 15,86 EUR |
LG 2 | Fachwerker | 16,37 EUR | 0,97 EUR | 17,34 EUR |
LG 3 | Facharbeiter | 22,64 EUR | 1,33 EUR | 23,97 EUR |
LG 4 | Spezialfacharbeiter | 24,60 EUR | 1,45 EUR | 26,05 EUR |
LG 5 | Vorarbeiter | 26,08 EUR | 1,54 EUR | 27,62 EUR |
LG 6 | Baumaschinen-Fachmeister | 27,56 EUR | 1,63 EUR | 29,19 EUR |
Anteilige Berechnung bei Eintritt im Bezugszeitraum
Ein gewerblicher Arbeitnehmer, der nicht den vollen Bezugszeitraum beschäftigt war, erhält 1/12 des 13. Monatseinkommens für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Beispiel: Ein Facharbeiter (LG 4, GTL 26,05 EUR) tritt am 10. April 2026 ein. Sein Bezugszeitraum beginnt am 1. Dezember 2025. Am Stichtag 30. November 2026 hat er volle Monate Mai bis November gearbeitet, also 7 Monate. April zählt nicht, da der Eintritt erst am 10. war (kein voller Monat).
Position | Wert |
|---|---|
Voller Anspruch (123 x 26,05 EUR) | 3.204,15 EUR |
Anteiliger Anspruch (7/12) | 1.869,09 EUR |
November-Rate (50 %) | 934,55 EUR |
April-Rate (50 %) | 934,54 EUR |
Wichtig: Die Wartezeit von 3 Monaten muss überschritten sein. Im Beispiel besteht das Arbeitsverhältnis seit April, also länger als 3 Monate. Der Anspruch besteht.
Berechnung für Angestellte
Für kaufmännische und technische Angestellte im Bauhauptgewerbe gilt eine andere Berechnungsgrundlage:
13. Monatseinkommen = 72 % des Tarifgehalts
Auch hier erfolgt die Auszahlung hälftig im November und im April.
Rechenbeispiel: Kaufmännische Angestellte
Position | Wert |
|---|---|
Tarifgehalt (Gehaltsgruppe, z. B. A V) | 5.340 EUR/Monat |
13. Monatseinkommen (72 %) | 3.844,80 EUR |
November-Rate (50 %) | 1.922,40 EUR |
April-Rate (50 %) | 1.922,40 EUR |
Anteilige Berechnung bei Angestellten
Auch für Angestellte gilt die 1/12-Regelung pro vollem Beschäftigungsmonat bei weniger als 12 Monaten Zugehörigkeit. Die Wartezeit beträgt ebenfalls mehr als 3 Monate.
Beispiel: Eine kaufmännische Angestellte (Tarifgehalt 5.340 EUR) tritt am 1. Mai 2026 ein. Am Stichtag 30. November 2026 hat sie 7 volle Monate gearbeitet (Mai bis November).
Position | Wert |
|---|---|
Voller Anspruch (72 % von 5.340 EUR) | 3.844,80 EUR |
Anteiliger Anspruch (7/12) | 2.242,80 EUR |
November-Rate (50 %) | 1.121,40 EUR |
April-Rate (50 %) | 1.121,40 EUR |
Tarifliche Öffnungsklausel und Mindestbetrag
Der BRTV enthält eine tarifliche Öffnungsklausel: Durch betriebliche oder einzelvertragliche Vereinbarung kann ein niedrigeres 13. Monatseinkommen festgelegt werden.
Es gibt jedoch eine Untergrenze: Das 13. Monatseinkommen darf den Sockelbetrag von 780 EUR nicht unterschreiten. Die Mindestzahlung im November beträgt entsprechend 520 EUR (zwei Drittel des Sockelbetrags).
Regelung | Betrag |
|---|---|
Gesetzliches Minimum (Sockelbetrag) | 780,00 EUR |
Mindest-Novemberrate | 520,00 EUR |
Mindest-Aprilrate | 260,00 EUR |
In der Praxis nutzen viele Betriebe die Öffnungsklausel nicht und zahlen den vollen tariflichen Anspruch. Wer sie nutzt, muss die Vereinbarung dokumentieren und den Sockelbetrag einhalten.
Stichtage und Fristen im Überblick
Die korrekte Abrechnung des 13. Monatseinkommens hängt an drei zentralen Terminen:
Termin | Bedeutung |
|---|---|
30. November | Stichtag für die Berechnung des Anspruchs. Maßgeblich sind GTL/Tarifgehalt und Beschäftigungsdauer an diesem Tag. |
November | Auszahlung der ersten Rate (50 % des Gesamtanspruchs) |
April (Folgejahr) | Auszahlung der zweiten Rate (50 % des Gesamtanspruchs) |
Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum läuft vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 30. November des Folgejahres. Für die April-Rate 2026 gilt also der Bezugszeitraum 01.12.2024 bis 30.11.2025.
Besonderheiten bei Austritt
Verlässt ein Arbeitnehmer den Betrieb zwischen der November-Zahlung und der April-Zahlung, besteht der Anspruch auf die zweite Rate trotzdem. Der Anspruch entstand mit dem Stichtag 30. November und kann durch eine spätere Kündigung nicht rückwirkend entfallen.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Das 13. Monatseinkommen ist eine tarifliche Sonderzahlung und unterliegt vollständig der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.
Lohnsteuer
Das 13. Monatseinkommen wird als sonstiger Bezug (§ 39b Abs. 3 EStG) versteuert, nicht als laufender Arbeitslohn. Die Lohnsteuer wird nach der Jahrestabelle berechnet, was in vielen Fällen zu einer höheren Steuerbelastung führt als bei laufenden Bezügen.
Praxishinweis: Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn die Abzüge auf die Sonderzahlung höher ausfallen als gewohnt. Das liegt an der Besteuerung als sonstiger Bezug.
Sozialversicherung
Die Sonderzahlung ist in dem Monat beitragspflichtig, in dem sie ausgezahlt wird. Die Beiträge fallen also im November für die erste Rate und im April für die zweite Rate an.
Abgabe | Status |
|---|---|
Lohnsteuer | Ja (sonstiger Bezug) |
Kirchensteuer | Ja |
Solidaritätszuschlag | Ja (soweit geschuldet) |
Krankenversicherung | Ja |
Rentenversicherung | Ja |
Arbeitslosenversicherung | Ja |
Pflegeversicherung | Ja |
Beitragsbemessungsgrenzen beachten: Übersteigt das Gesamtentgelt im Auszahlungsmonat die monatliche BBG, sind die Beiträge nur bis zur Grenze zu berechnen.
Besonderheit 2026: Ost-West-Angleichung und 13. Monatseinkommen
Mit der historischen Ost-West-Angleichung der Tariflöhne im Baugewerbe ab dem 1. April 2026 ändert sich auch die Berechnung des 13. Monatseinkommens. Erstmals gelten bundesweit einheitliche Gesamttarifstundenlöhne. Die bisherige Unterscheidung zwischen West- und Ost-Tarifen entfällt vollständig.
Was bedeutet das konkret?
Für den Bezugszeitraum 01.12.2025 bis 30.11.2026 gilt: Der GTL am Stichtag 30.11.2026 wird nach den neuen, angeglichenen Tariflöhnen berechnet. Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern erhalten damit ein höheres 13. Monatseinkommen als im Vorjahr.
Für die April-Rate 2026 bedeutet das: Die aktuell fällige April-Rate basiert noch auf dem Stichtag 30.11.2025 und den damals geltenden Tariflöhnen. Die Angleichung wirkt sich erst auf die November-Rate 2026 und die April-Rate 2027 aus.
Praxistipp: Bauunternehmen in den neuen Bundesländern sollten die höheren Rückstellungen für das 13. Monatseinkommen ab dem Bezugszeitraum 2025/2026 bereits jetzt einplanen. Durch die Angleichung steigt der GTL in Ostdeutschland deutlich, und damit auch die Sonderzahlung.
13. Monatseinkommen und Arbeitszeitkonto
Viele Baubetriebe führen Arbeitszeitkonten, um saisonale Schwankungen zwischen Sommer und Winter auszugleichen. Eine wichtige Abgrenzung: Das 13. Monatseinkommen wird auf Basis des Gesamttarifstundenlohns berechnet, nicht auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden.
Das bedeutet: Auch wenn ein Arbeitnehmer im Winter weniger Stunden gearbeitet und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto verbraucht hat, ändert sich die Höhe des 13. Monatseinkommens nicht. Entscheidend sind ausschließlich der GTL und die Dauer der Beschäftigung.
Abgrenzung zu anderen Sonderzahlungen
Im Baugewerbe gibt es neben dem 13. Monatseinkommen weitere tarifliche Leistungen, die Arbeitgeber kennen und korrekt zuordnen müssen:
Leistung | Grundlage | Auszahlung |
|---|---|---|
13. Monatseinkommen | BRTV § 3 Nr. 6 | November + April |
Zusätzliches Urlaubsgeld | BRTV § 8 Nr. 4 | Mit dem Urlaubsentgelt |
Überbrückungsgeld bei Saison-Kug | SGB III § 102 | Bei Kug-Bezug |
Diese Leistungen sind voneinander unabhängig. Ein Mitarbeiter kann im selben Monat sowohl die April-Rate des 13. Monatseinkommens als auch zusätzliches Urlaubsgeld erhalten.
Typische Fehler bei der Abrechnung des 13. Monatseinkommens
1. Falscher GTL für die Berechnung
Der häufigste Fehler: Für die Berechnung wird der aktuelle GTL zum Zeitpunkt der Auszahlung verwendet statt der GTL am Stichtag 30. November. Richtig ist: Der GTL am Stichtag 30. November bestimmt die Höhe, auch wenn sich der Tarif zwischen November und April geändert hat.
2. Wartezeit nicht geprüft
Mitarbeiter, die weniger als 3 Monate ununterbrochen beschäftigt sind, haben keinen Anspruch. In der Praxis wird die Wartezeit gelegentlich vergessen, insbesondere bei kurzfristigen Aushilfen auf der Baustelle.
3. Teilmonate falsch gezählt
Bei der anteiligen Berechnung zählen nur volle Beschäftigungsmonate. Ein Eintritt am 15. eines Monats bedeutet: Dieser Monat zählt nicht. Erst der Folgemonat beginnt als voller Monat.
4. Elternzeit nicht berücksichtigt
Zeiten der Elternzeit können den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen kürzen. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Anspruch um 1/12 gekürzt werden. Diese Kürzung muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen sein.
5. Öffnungsklausel ohne Dokumentation
Wenn der Betrieb die tarifliche Öffnungsklausel nutzt und weniger als 123 GTL zahlt, muss eine entsprechende Vereinbarung vorliegen. Ohne Dokumentation kann der Arbeitnehmer den vollen tariflichen Anspruch geltend machen.
6. April-Rate nach Austritt vergessen
Verlässt ein Mitarbeiter den Betrieb nach dem 30. November, aber vor der April-Auszahlung, besteht der Anspruch auf die zweite Rate trotzdem. Dieser wird oft im Rahmen der Schlussabrechnung übersehen.
7. SOKA-BAU-Meldung zum 13. Monatseinkommen
Das 13. Monatseinkommen ist im Sinne der SOKA-BAU nicht beitragspflichtig. Es ist sozialkassenbeitragsfrei sowie urlaubsvergütungsanspruchsfrei.
Häufige Fragen zum 13. Monatseinkommen im Baugewerbe
Ist das 13. Monatseinkommen dasselbe wie Weihnachtsgeld?
Im Baugewerbe wird das 13. Monatseinkommen oft als Weihnachtsgeld bezeichnet. Technisch handelt es sich aber um eine eigenständige tarifliche Leistung nach BRTV § 3 Nr. 6. Der wichtigste Unterschied: Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten (November und April), nicht als einmalige Zahlung im Dezember.
Haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf das 13. Monatseinkommen?
Ja. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Anspruch anteilig nach der vereinbarten Arbeitszeit berechnet. Die Formel für gewerbliche Teilzeitkräfte: (123 x GTL) / 40 x vereinbarte Wochenstunden.
Was passiert bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Baugewerbes?
Der neue Arbeitgeber muss den Anspruch für die bei ihm verbrachte Zeit berechnen. Zeiten beim vorherigen Bauunternehmen werden nicht übertragen. Beide Arbeitgeber zahlen anteilig.
Zählt die Ausbildungszeit zur Wartezeit?
Zeiten aus einem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis werden bei der Wartezeit nicht berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis beginnt für die Berechnung des 13. Monatseinkommens mit der Übernahme nach der Ausbildung.
Kann das 13. Monatseinkommen gepfändet werden?
Ja, das 13. Monatseinkommen unterliegt der Pfändung. Es gelten die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Arbeitgeber müssen bei bestehenden Pfändungen die Sonderzahlung im Rahmen der Pfändungstabelle berücksichtigen.
Ist das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe allgemeinverbindlich?
Ja. Der BRTV und damit auch die Regelung zum 13. Monatseinkommen (§ 3 Nr. 6) ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet: Alle Betriebe im Geltungsbereich des BRTV sind an die Regelung gebunden, unabhängig davon, ob sie Mitglied im Arbeitgeberverband sind oder nicht. Die Pflicht zur Zahlung des 13. Monatseinkommens besteht für jeden Baubetrieb im Bauhauptgewerbe.
Müssen Minijobber auf der Baustelle ein 13. Monatseinkommen erhalten?
Wenn der Betrieb dem BRTV unterliegt und der Minijobber als gewerblicher Arbeitnehmer auf der Baustelle eingesetzt wird, besteht grundsätzlich ein tariflicher Anspruch. Die Wartezeit von mehr als 3 Monaten muss jedoch erfüllt sein.
Wie wird das 13. Monatseinkommen bei der SOKA-BAU gemeldet?
Das 13. Monatseinkommen ist in der SOKA-BAU-Meldung als Teil des Bruttolohns enthalten. Es unterliegt der Beitragspflicht für Urlaubskasse, Berufsbildung und Zusatzversorgung. Die Beiträge fallen im jeweiligen Auszahlungsmonat an.
13. Monatseinkommen sicher abrechnen
Die Abrechnung des 13. Monatseinkommens ist kein Hexenwerk. Aber die Kombination aus Stichtagen, Wartezeiten, anteiligen Berechnungen und der zweigeteilten Auszahlung macht Fehler wahrscheinlich. Besonders bei Betrieben mit hoher Fluktuation auf der Baustelle summieren sich die Sonderfälle schnell.
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