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Quarantäne ohne Lohnfortzahlung für Nicht-Geimpfte

§56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass jemand keine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall erhält, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können.

Das bedeutet, dass Mitarbeitende, welche nicht gegen Corona geimpft sind und eine behördliche Anweisung zur Quarantäne erhalten, ab 15. September, respektive 1. Oktober keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben können.

Allerdings: Kann die Arbeitsleistung auch im HomeOffice erbracht werden, bleibt der Anspruch auf die Entgeltzahlung erhalten.

Bitte prüfen Sie im Quarantänefall, ob Ausnahmeregelungen auf die entsprechenden Mitarbeitenden zutreffen und teilen uns mit, ob die Lohnfortzahlung ggf. ausgesetzt werden soll.

In folgenden Bundesländern wurde der Ausfall der Lohnfortzahlung bei ungeimpften Arbeitnehmer*innen beschlossen:
ab 15.09. in Baden-Württemberg
ab 01.10. in Rheinland-Pfalz
weitere Bundesländer prüfen bereits Möglichkeiten der Umsetzung.

Quelle: Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte

Stand: 14.09.2021