Das Vorstellungsgespräch hat Sie begeistert, nun würden Sie gerne den Kandidaten für die ausgeschriebene Position näher unverbindlich kennenlernen.
Dazu bietet sich ein Probearbeitstag an, obwohl ein Probearbeitsverhältnis von beiden Seiten nicht gewollt ist – weder Verpflichtung zur Arbeitsleistung noch Ihrerseits zur Lohnzahlung.
Plant Ihr Bewerber auf rein freiwilliger Basis „in den Betrieb hineinzuschnuppern“, so spricht man von einem Einfühlungsverhältnis. Im Einfühlungsverhältnis wird kein Arbeitsverhältnis begründet – gegenseitige Verpflichtungen bestehen nicht.
Gesetzliche Regelungen für das Einfühlungsverhältnis existieren nicht. Es besteht aber Übereinkunft, dass aufgrund der Vertragsfreiheit dieses ohne Vergütungsanspruch und ohne Arbeitspflicht vereinbart werden kann und grundsätzlich zulässig ist.
Hier muss jedoch gesagt werden, dass im Hinblick auf den Zweck eine Zeitspanne von einem bis zu wenigen Tagen (Max. eine Woche) zu beachten ist. Es dürfen keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt oder Arbeitspflichten auferlegt werden.
Diese fehlenden Verpflichtungen begründen auch, dass das Einfühlungsverhältnis in der Regel unentgeltlich ist.
In der betrieblichen Praxis ist jedoch nicht auszuschließen, dass tatsächlich Leistungen erbracht werden. Aus diesem Grunde ist eine schriftliche Vereinbarung über das Einfühlungsverhältnis zu empfehlen.
Die Vereinbarung sollte Zweck und Inhalt des Einfühlungsverhältnisses, die zeitliche Befristung sowie die Unentgeltlichkeit beinhalten . Der Hinweis auf die fehlende Unfallversicherung darf nicht fehlen.