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Nebenjobs

Nebenjob: Das müssen sie als Arbeitgeber wissen

Für viele Arbeitnehmer ein Zusatzverdienst – der Nebenjob neben der Hauptbeschäftigung..

Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer stellt sich die Frage nach den gesetzlichen Beschränkungen.

Kurz zusammengefasst: Die Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird.
Einschränkungen gibt es durch gesetzliche Regelungen zum Beispiel bei der Arbeitszeit und durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betriebliche Vereinbarung.

Hier ist zu beachten, dass ein generelles Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag unwirksam ist, da es das Recht auf freie Berufswahl einschränkt.

Eine Kündigung, nur weil der Arbeitnehmer noch woanders arbeitet, ist somit nicht möglich.
Ist im Arbeitsvertrag jedoch vereinbart, dass der Arbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit informiert werden muss, so muss der Arbeitnehmer dies auch tun.

Es besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers, wenn die Nebentätigkeit ggf. mit der Hauptbeschäftigung kollidiert.
Liegt kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Genehmigung der Nebentätigkeit.
Zu prüfen ist: Durch den Nebenjob darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden.

Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, in der Woche 48 Stunden, betragen. Wird diese Zeit überschritten, kann der Arbeitgeber den Nebenjob untersagen.

Ausnahmen nur, wenn mehr Stunden pro Tag innerhalb eines Halbjahreszeitraums ausgeglichen werden. Pausen- und Ruhezeiten müssen beachtet werden.

Nachtarbeit, z.B. als Kellner kann wegen Beeinträchtigung des Hauptjobs (zu wenig Erholungsschlaf), ein Grund sein, die Nebentätigkeit zu untersagen.
Nebentätigkeiten im Jahresurlaub können dem Erholungszweck widersprechen.
Eine Nebentätigkeit während einer Krankschreibung kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, da der Genesungsprozess behindert wird.

Werden schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, z.B. wenn der Arbeitnehmer im Nebenjob bei der Konkurrenz arbeitet, kann der Nebenjob untersagt werden und im Zuwiderhandlungsfalle ggf. auch gekündigt werden.

Stand: 10.02.2020