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Drunter und drüber: die Minijob-Grenze

Von Minijobs ist die Rede, wenn ein monatliches Gehalt von 450 Euro bzw. 5.400 Euro im Jahr gezahlt wird. Es kann in manchen Fällen dazu kommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Wir sprechen hier von vorhersehbaren und regelmäßigen sowie von gelegentlichen und nicht vorhersehbaren Ereignissen.

Vorhersehbar und regelmäßig

Urlaubsvertretungen von Kollegen und saisonale Mehrarbeit, beispielsweise in der Eisdielen- und Biergarten-Saison, sind planbar und oftmals regelmäßig. Hier ist abzusehen, dass die Minijobber mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen. Von diesem Zeitpunkt an gilt die Beschäftigung als normal sozialversicherungspflichtig.

Unvorhersehbar und gelegentlich

Nicht vorhersehbar und meist nur gelegentlich werden Kollegen krank, und die Minijobber springen ein, sprich arbeiten und verdienen mehr. Die Ausnahmeregelung besagt:

Passiert dies nur in maximal drei Monaten von einem 12-Monats-Zeitraum, so handelt es sich weiterhin um einen Minijob. In diesem Fall darf das Jahresgehalt 5.400 Euro (auch erheblich) überschreiten, ohne dass der Minijob-Status in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergeht.

Besonderheiten

Beispielsweise verdienen Ihre Minijobber in 5 Monaten von einem 12-Monats-Zeitraum mehr als 450 Euro, in den restlichen Monaten jedoch deutlich weniger (sodass die Grenze des Jahresgehalts von 5.400 Euro nicht überschritten wird), so bleibt der Minijob-Status erhalten. Diese Besonderheit gilt für nicht vorhersehbare Ereignisse.

Achtung: Überschreiten Ihre Minijobber unvorhersehbar und gelegentlich die monatliche Gehaltsgrenze von 450 Euro, so müssen Sie diese Ereignisse dokumentieren. Der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung muss die Ereignisse nachvollziehen können. Dokumente zum Nachweis sind beispielsweise Krankenscheine des Kollegen, der durch Minijobber vertreten wurde.