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Mehr Lohngerechtigkeit bei Männern und Frauen

Mehr Lohngerechtigkeit bei Männern und Frauen – zwischen Theorie und Praxis

 

 

Seit 6. Januar 2018 gilt der Auskunftsanspruch im sogenannten Entgelttransparenzgesetz: Arbeitgeber*innen müssen Arbeitnehmer*innen auf ihre Gehaltsanfrage mitteilen, was die Kolleg*innen verdienen. An der Ungleichheit der Bezahlung ändert dieses Gesetz erst mal nichts.

 

Das Gesetz gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

 

  • Arbeitgeber*innen müssen mehr als 200 Angestellte haben.
  • Es muss mindestens sechs Kolleg*innen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Beruf ausüben wie die Antragsteller*innen.

 

Die Lohntransparenz soll der Lohngerechtigkeit dienen, zuallererst einmal informieren und insgesamt dazu beitragen, die Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern aufzuzeigen.

 

Die Auskunft erteilt der Betriebsrat, dem eine Übersicht über die Gehälter einer Gruppe mit vergleichbarer Tätigkeit vorliegt.  Gibt es keinen Betriebsrat, erteilen die Arbeitgeber*innen direkt die Auskunft; dann wäre die Anfrage aber nicht mehr anonym im Gegensatz zur Anfrage beim Betriebsrat.

 

Im Antrag, eine E-Mail reicht aus, müssen die Arbeitnehmer*innen angeben, auf welche Vergleichsgruppe sie sich beziehen.

 

Somit erfahren die Antragsteller*innen nicht, was ein bestimmter Kollege verdient. Die Arbeitgeber*innen oder der Betriebsrat geben nur den Mittelwert der Bruttogehälter der Vergleichsgruppe an. Allerdings muss erklärt werden, nach welchen Kriterien die Gehälter festgelegt sind.

Die Information dient den Kolleg*innen als Grundlage zur nächsten Gehaltsverhandlung.

Denkbar wäre für die anfragenden Kolleg*innen nach erteilter Auskunft auch eine Klage nach dem Gleichbehandlungsgesetz .

 

Die Auskunft muss innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen. Erfolgt in dieser Zeit keine Antwort, müssen Arbeitgeber*innen in einem eventuellen Gerichtsverfahren nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.