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Märzklausel

Als Märzklausel bezeichnet man den § 23a Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Demnach ist „einmalig“ gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn:
• die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt,
• der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
• durch die Sonderzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.

Die Märzklausel verhindert, dass Sonderzahlungen zu einem frühen Zeitpunkt im Jahr durch die niedrige Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei werden. Durch die Sonderzahlung kann das Entgelt relativ schnell die Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreiten (gemessen an den ersten 3 Monaten), und bräuchte nicht verbeitragt werden.
Wird die Sonderzahlung dem Vorjahr zugerechnet, wird auch dort überprüft, ob die Sonderzahlung verbeitragt werden muss. Es werden die Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres hinzugezogen und mit den Beitragssätzen des Vorjahres verbeitragt.
Auch wenn die Beitragsbemessungsgrenze vom Vorjahr ausgeschöpft ist, muss die Märzklausel zwingend angewendet werden. Die Einmalzahlung und die entsprechenden Beiträge werden im Monat der Auszahlung auf dem Lohnformular ausgewiesen (d.h. die Abrechnung des Vorjahres bleibt unangetastet).
ACHTUNG: die Jahresmeldung an die Krankenkasse muss korrigiert werden, falls bereits eine übermittelt wurde.

Beispiel
Herr Nimoy erhält eine Sonderzahlung von 4.000 EUR zusätzlich zum vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelt von 3.000 EUR im Februar 2020.

  KV / PVRV / AV
Anteilige BBG für 2 Monate2 x 4.687,509.375,00
2 x 6.900,0013.800,00
Bisheriges Entgelt2 x 3.000,006.000,006.000,00
Differenz (sog. „SV-Luft“)3.375,007.800,00
Beitragspflichtig in 20200,000,00

Da die Sonderzahlung von 4.000 EUR die Differenz der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird die Märzklausel angewandt und der komplette Betrag dem Vorjahr zugerechnet.

  KV / PVRV / AV
Anteilige BBG für 2 Monate12 x 4.425,0053.100,00
12 x 6.500,0078.000,00
Bisheriges Entgelt12 x 3.000,0036.000,0036.000,00
Differenz (sog. „SV-Luft“)17.100,0042.000,00
Beitragspflichtig in 20194.000,004.000,00

Zu beachten sind die anrechnungsfähigen und nicht anrechnungsfähigen Zeiten für die Entgeltberechnung.
Wenn Herr Nimoy zum Beispiel 1 Monat in Elternzeit war, wird diese Zeit nicht mitgerechnet. Somit hätte er nur 11 Monate als Grundlage zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze.

Anrechnung als beitragspflichtigKeine Anrechnung (beitragsfrei)
- Kurzarbeit
- Unbezahlter Urlaub
- Arbeitskampf (Streik)
- Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ohne
Arbeitsentgelt für längstens 1 Monat

- Elterngeld
- Krankengeld
- Verletztengeld oder Übergangsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Versorgungskrankengeld

Bei steuerrechtlichen Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Quellen: Haufe, EduMedia

Stand 15.01.2020