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Lohnsteuerjahresausgleich

Für alle seit Beginn des Jahres durchgängig bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten – außer Minijobber – steht zum Jahreswechsel die Abschlussarbeit an: Der Lohnsteuerjahresausgleich
Diese Verpflichtung besteht bei ArbeitgeberInnen, wenn diese am 31.12. des Jahres mindestens 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigen. Sind es weniger, kann der Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig durchgeführt werden.

Der Lohnsteuerjahresausgleich dient der Erstattung einer zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Differenz zwischen tatsächlich abgeführter Lohnsteuer und der Jahreslohnsteuer der Arbeitnehmers
Frühestens mit der Dezemberabrechnung kann der Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden und muss bis Februar des Folgejahres abgeschlossen sein.
Wird dabei festgestellt, dass der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer von seinem Arbeitnehmer einbehalten hat, so ist die zu viel abgeführte Lohnsteuer dem Arbeitnehmer zu erstatten.
Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, findet die Verrechnung erst im Wege der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers statt.
Nicht nur die Lohnsteuer wird in diesem Zuge betrachtet, sondern die Durchführung findet auch für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer statt.
Es gibt jedoch Sachverhalte, bei deren Vorliegen der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden darf:

• Der Arbeitnehmer verzichtet auf den Lohnsteuerjahresausgleich

• Der Arbeitnehmer war nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

• Für Teile des Kalenderjahres oder auch komplett erfolgte die Besteuerung des Arbeitnehmers nach Steuerklasse V oder VI

• Ebenso wenn für Teile des Kalenderjahres die Besteuerung nach Steuerklasse II, III oder IV stattfand

• Der Steuerabzug wurde sowohl nach der allgemeinen als auch nach der besonderen Lohnsteuertabelle berechnet

• Ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag wurde bei der Besteuerung berücksichtigt

• Das Faktorverfahren wurde bei der Besteuerung berücksichtigt

• Verschiedene Rechtskreise (Ost und West) im Laufe des Kalenderjahres

• Zeitweise Berücksichtigung von Teilbeträgen von Versorgungspauschalen

• Eine Arbeitsunterbrechung während des laufenden Kalenderjahres (Großbuchstabe U im Lohnkonto)

• Eine Besteuerung fand nach dem Auslandstätigkeitserlass oder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen statt

• Es wurden Lohnersatzleistungen bezahlt. Z.B. (Saison)Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlte Entschädigungen für Verdienstausfall, Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit, Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten, Altersteilzeitzuschläge bei Beamten

• Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse ändert sich im laufenden Kalenderjahr

Der häufigste Fall, in denen es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der eines Arbeitnehmers mit Steuerklasse 1, der innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld bekommen hat.

Stand: 18.12.2019