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Lohnsteuer-Nachschau

Unangekündigte Prüfung in Ihrem Unternehmen: die Lohnsteuer-Nachschau
Nunmehr seit 2015 hat der Staat eine erweiterte Prüfungsmöglichkeit seiner Finanzämter laut §42g EStG: Eine Prüfung ohne Ankündigung – die Lohnsteuer-Nachschau.

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen und Scheinselbständigkeit zu prüfen, wurde dieses Instrument eingeführt. Eine Lohnsteuer-Nachschau prüft ausschließlich Sachverhalte, die mit dem Einbehalten und Abführen von Lohnsteuer durch ArbeitgeberInnen zusammenhängen.

Die Steuerbehörden sollen sich spontan und vor Ort ein Bild machen können – die Prüfung wird im Gegensatz zur Lohnsteueraußenprüfung nicht angekündigt. Erscheint der Prüfer unangemeldet und überreicht Ihnen den Vordruck „Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau“, so dürfen Sie diese nicht verzögern.

• Der Finanzbeamte muss sich ausweisen, Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und Ihnen Anlass, Umfang und voraussichtliche Dauer der Nachschau mitteilen.

• Laut Ihrer gesetzliche Mitwirkungspflicht müssen Sie sämtliche Urkunden, Akten und Daten aushändigen, die der Finanzbeamte einsehen will. Die Mitwirkungspflicht betrifft auch Ihre ArbeitnehmerInnen.

• Ein Verstoß gegen Ihre Mitwirkungspflichten und die Lohnsteuer-Nachschau geht schnell in eine Außenprüfung über.

• Ebenso müssen Sie ihn in alle Räume lassen, in denen gearbeitet wird.

• Der Prüfer darf Art und Höhe Ihrer Einkünfte erfragen und sich dies durch Vorlage Ihrer Lohnabrechnungen belegen lassen.

Deckt die Lohnsteuer-Nachschau steuerliche Unregelmäßigkeiten auf, kann sie ebenso in eine Außenprüfung übergehen, und zwar zeitgleich und sofort – dies liegt im Ermessen des Finanzamtes.

Dies wird meist wie folgt begründet:

• Es wurden erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn in den Entgeltabrechnungen festgestellt.

• Für die Besteuerung maßgebliche Umstände erfordern weitere Ermittlungen, die durch die Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden können.

• Der Arbeitgeber wirkt entsprechend des §42g EStG nicht mit.

• Fehlender Datenzugriff verhindert oder erschwert die Aufklärung von Sachverhalten.

Im Zuge eine Lohnsteuer-Nachschau wird auch geprüft:

• Wie viele ArbeitnehmerInnen beschäftigt der Betrieb?

• Ist die Einordnung der geringfügig Beschäftigten korrekt?

• Werden die ELStAM-Merkmale korrekt abgerufen und angewendet?

Am Ende der Nachschau entscheidet das Finanzamt auf Basis der ermittelten Sachverhalte und erlässt in begründeten Fällen eine Lohnsteuernachforderung oder einen Haftungsbescheid.

Lohnsteueranmeldungen können geändert oder nachgetragen werden, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Sie als UnternehmerIn haben das Recht auf (sofortigen) Widerspruch. Dies bedarf der Schriftform und kann vom Prüfer vor Ort oder durch das Betriebsstättenfinanzamt entschieden werden.

Stand: 04.02.2020