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Lohnpfändung

Was passiert bei einer Lohnpfändung?
Die Lohnpfändung ist eine der häufigsten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

§840 der ZPO regelt die Lohnpfändung und besagt, dass die Pfändung von Lohn oder Gehalt direkt beim Arbeitgeber erfolgen darf.

Der Arbeitgeber des Schuldners wird somit zum Drittschuldner des Gläubigers und wird somit verpflichtet, die pfändbaren Einkommensbestandteile auf das Konto des Gläubigers zu überweisen.

Dieses Recht kann der Gläubiger notfalls einklagen.

Wirksam wird die Pfändung durch die ordnungsgemäße Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch einen Gerichtsvollzieher. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Lohnforderung des Arbeitnehmers (§ 829 ZPO).

Ab dem Zeitpunkt sind Zahlungen an den Mitarbeiter einzustellen; kurz vorher getätigte Zahlungen, wenn möglich, sofort zurückzurufen.

Zumeist ist der Pfändungs- mit einem Überweisungsbeschluss verbunden.

Eine unmittelbar bevorstehende Pfändung kann auch durch einen Vorpfändungsbescheid erfolgen. Zustellung ebenfalls nur wirksam durch den Gerichtsvollzieher. Diese hat jedoch nur eine beschränkte Wirksamkeit:

Innerhalb eines Monats muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen, sonst ist dieser Bescheid unwirksam.

Im Pfändungsbeschluss wird der Arbeitgeber aufgefordert, die Drittschuldnererklärung abzugeben. In dieser erklärt er, ob Dritte Ansprüche am Entgelt des Mitarbeiters angemeldet haben. Ebenso erklärt er, aufgrund welcher Ansprüche das Entgelt des Mitarbeiters bereits durch Dritte gepfändet wurde.

Zusammen mit der Drittschuldnererklärung muss der Lohnschein an den Gläubiger geschickt werden.

Die Pfändung von Entgelten und ähnlichen Forderungen ist auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt.

§850c ZPO bestimmt die Höhe des pfändbaren Betrages und enthält als Anlage die Lohnpfändungstabelle mit den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

§850e ZPO bestimmt: Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.

Berechnung der Lohnpfändung
Der Arbeitgeber hat den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners korrekt zu berechnen. Setzt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil zu hoch an, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger einen zu niedrigen Betrag, kann dieser von ihm Schadenersatz verlangen.

Die Pfändungsberechnung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften des § 850c ZPO.

Jeder Pfändungsfall muss im Einzelnen berechnet werden, da nicht alle Teile des Bruttolohns pfändbar sind. Unpfändbare Einkommensbestandteile sind z.B. Erziehungsbeihilfen, Aufwandsentschädigungen und Studienbeihilfen. VWL und die Hälfte der Überstundenvergütungen sind ebenfalls nicht pfändbar. Bedingt pfändbar sind verschiedene Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen. Für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten Sonderregelungen.

Der pfändbare Nettolohn wird ermittelt: Vom errechneten pfändbaren Bruttolohn werden die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeträge und Steuern abgezogen.

Zuletzt kommt die amtliche Pfändungstabelle (aktuelle Pfändungsfreigrenzen) zum Einsatz – die Höhe der Pfändung ist abhängig von den Unterhaltspflichten des Mitarbeiters.

Entstehende Kosten der Pfändung dürfen nur geltend gemacht werden, wenn im Arbeitsvertrag für diesen Fall eine Kostenüberbürdung vereinbart wurde.

Stand: 27.01.2020