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Lohnfortzahlung bei Krankheit eines Kindes – was ist zu tun?

Was müssen Sie als ArbeitgeberIn wissen, wenn Eltern zuhause bleiben, weil ihr Kind krank ist?

Für Sie als ArbeitgeberIn ist relevant, ob Ihre ArbeitnehmerInnen einen Freistellunganspruch haben und ihnen Entgeltfortzahlung zusteht.
Der Freistellungsanspruch wird durch § 45 Abs. 3 SGB V geregelt:
Demnach haben Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ihres erkrankten Kindes Anspruch auf Freistellung, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Grundsätzlich gilt:
Hier gilt für Sie nicht die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, da der gleiche Paragraph die Krankenkassen zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet.
Im Klartext:
ArbeitnehmerInnen bekommen während dieser Zeit 70 Prozent des Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent des Nettogehalts, unter drei Voraussetzungen:

1. ArbeitnehmerInnen weisen durch eine Bescheinigung eines Arztes nach, dass das Kind krank ist und ein Erziehungsberechtigter deswegen zuhause bleiben muss.
2. Es gibt niemanden im Haushalt, der die Betreuung oder Pflege des Kindes übernehmen kann.
3. Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet (nicht bei Behinderung oder chronisch oder unheilbarer Krankheit des Kindes)

Dieser Anspruch besteht immer nur für einen Elternteil, und dabei ist geregelt:
– Pro Kalenderjahr pro Kind pro Elternteil 10 Tage/20 Tage für Alleinerziehende
– Eine Übertragung der Tage von einem Elternteil auf den anderen ist möglich.
Bei unterschiedlichen Arbeitgebern müssen diese zustimmen.
– Bei mehreren Kindern gibt es eine Anspruchsgrenze von 25 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden höchstens 50 Tage im Kalenderjahr

Besondere Regelungen bei Auszubildenden:
Für Auszubildende gilt das Berufsbildungsgesetz BBIG.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG begründet den Anspruch von Auszubildenden auf sechs Wochen Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung:
Achtung:
§ 616 BGB regelt eine vorübergehende Verhinderung ohne eigenes Verschulden mit Anspruch auf Vergütung.
Aus diesem Grund gibt es tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen für den Fall der Verhinderung der Dienstleistung wegen Erkrankung des Kindes. Diese Regelungen gehen dann der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB vor.
Hier empfehlen wir Ihnen unbedingt die Beratung durch einen Fachanwalt, da Klauseln in Verträgen gemäß § 307 BGB keine VertragspartnerInnen unangemessen benachteiligen dürfen.
Ihr Fachanwalt hilft Ihnen, im Arbeitsvertrag den Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen der Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren zu benennen und auszuschließen.
Anzeige- und Nachweispflicht:
ArbeitnehmerInnen müssen Ihnen als ArbeitgeberInnen unverzüglich mitteilen, dass und voraussichtlich wie lange sie ausfallen.
Auf Ihr Verlangen muss auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Wie bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflicht bei eigener Erkrankung, begründet auch hier das Nichtbeachten dieser Pflichten eine Abmahnung.

Stand: 20.01.2020