Abzurechnende Vorgänge in der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden als Lohnart bezeichnet. Lohnarten definieren abrechnungsrelevante Eigenschaften für Lohn- und Gehaltszahlungen, also Steuer-, Sozialversicherungs- und Auswertungsmerkmale. Wie Zahlungen an den Mitarbeiter abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzuführen sind, bestimmt die Zuordnung einer Lohnart.
Lohnarten werden unterteilt in:
- Bruttolohnarten
- Bruttobezug
Alle steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnarten sind als Bruttolohnart gekennzeichnet. Bruttobezüge sind Lohnarten, die den Bruttolohn bilden.
z. B. Gehalt, Stundenlohn, Zuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld - Bruttoabzug
Lohnarten die vom Bruttolohn abgezogen werden (z. B. Kürzungen wie Gehaltsverzicht). Wenn sie als steuer- und sozialversicherungspflichtig gekennzeichnet sind, führen sie gleichzeitig zur Verringerung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben.
- Bruttobezug
- Nettolohnarten
- Nettobezug
Lohnarten die nicht sozialversichungs- und steuerpflichtig sind.
Nettobezüge werden zum Nettolohn dazugerechnet.
z. B.: Erstattung von Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit oder Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten - Nettoabzug
Lohnarten die vom Nettolohn abgezogen werden. Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlagen für die Steuer- und SV-Berechnung nicht.
z. B.: Überweisungsbetrag für vermögenswirksame Leistungen
- Nettobezug
- Statistiklohnarten
Diese Lohnarten gibt es
Lohnart | Erläuterung |
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Lohn | nach Stunden berechnete Bezahlung geleisteter Arbeit |
Gehalt | Regelmäßiges monatliches Entgelt von Beamten oder Angestellten |
Provision | Regelmäßig in Prozenten eines Wertes berechnete Form der Vergütung für geleistete Dienste |
Prämie/Bonus | variabler, erfolgsabhängiger Teil des Entgelts; zusätzliche Vergütung für eine erbrachte Leistung |
Tantieme | ergebnisabhängige Vergütungen, die sich am Ergebnis des ganzen Unternehmens/Unternehmensteiles/Abteilung orientiert |
Zuschlag | in der Regel Sonn, Feiertags und Nachtzuschläge – prozentuale zusätzliche Vergütung |
Zulage | über das übliche Entgelt entrichtete Entlohnung für Sonderleistungen oder besondere Belastungen, wie z.B. Leistungszulagen oder Erschwerniszulage |
Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld | zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer . Höhe und Zahlungszeitpunkt bestimmt der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag. |
13. Monatsgehalt | Sonderzahlung als Belohnung für erbrachte Arbeitsleistungen, Höhe und Zahlungszeitpunkt bestimmt der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag |
Verpflegungsmehraufwand | bei beruflicher Auswärtstätigkeit zusätzlich zum Gehalt gezahlte Pauschalen, um den Mehraufwand abzugelten |
Urlaubsabgeltung | bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die verbliebenen Urlaubstage abgegolten und müssen ausgezahlt werden. |
Abfindung | einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
Erholungsbeihilfe | Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zweckgebunden zugewendet werden. |
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung | finanzielle Beteiligung an den Mehraufwendungen, in Grenzen steuerfrei bei Vorliegen der Voraussetzungen * Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate) * Kosten der Unterkunft (Übernachtungen) * Kosten für die erste und letzte Fahrt * Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt (Familienheimfahrt bzw. Wochenendheimfahrt) |
Pauschalversteuerte Zuwendungen, Sachbezug nach §37b EStG | betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren Einkünften führen. |
Kinderbetreuung Zuschuss | finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber. Diese Zuschüsse sind steuer – und solzialversicherungsfrei. |
Geldwerter Vorteil | Vergütung, die nicht in Lohn ausgezahlt wird, z.B. Sachleistungen wie Firmenwagen, steuerliche Behandlung z.b. nach der 1% Regelung |